2001 1 Art. 181 Abs. 1 und Art. 182 ZPO. Beweisabnahme (Urteil des Ober- gerichts Nr. 10/1998/28 vom 6. Juli 2001 i.S. H.) 1 .
Werden bereits im Hauptverfahren alle Beweismittel bezeichnet und mit ihrem zu beurteilenden Inhalt zu den Akten erhoben sowie von den Parteien gewürdigt, so kann unter Umständen darauf verzichtet werden, noch ein for- melles Beweisverfahren durchzuführen.
Aus den Erwägungen:
2.– ... e) Streitigkeiten aus der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen werden im beschleunigten Verfahren durchgeführt (Art. 274d Abs. 1 des Schweizeri- schen Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220] i.V.m. Art. 288 Ziff. 1 lit. d der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 [ZPO, SHR 273.100]). Sind dabei nach durchgeführtem Hauptverfahren erhebliche Tatsachen streitig, so ist – wie im ordentlichen Prozessverfahren – grundsätzlich das Beweisverfahren durchzuführen (Art. 266 i.V.m. Art. 181 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall hat der Einzelrichter kein formelles Beweisverfah- ren durchgeführt; er hat insbesondere nicht ausdrücklich die zu beweisenden Tatsachen (Beweissätze) bezeichnet und die Beweislast geregelt (vgl. Art. 182 f. ZPO). Bezüglich der letztlich allein strittigen, für das Verfahren mass- geblichen Frage des tatsächlichen Geschäftswillens der Parteien im Zusam- menhang mit der Vereinbarung ... fragte er jedoch den Kläger in der Haupt- verhandlung – im Hinblick auf ein allfälliges Beweisverfahren – konkret da- nach, ob er Beweise für seine eigene Darstellung habe. Der Kläger verwies ausschliesslich auf die bezirksrichterliche Verfügung ...; er erachtete es insbe- sondere als unnötig, seinen im Baueinspracheverfahren beigezogenen Vertre- ter als Zeugen und den Beklagten formell als Partei befragen zu lassen. Der Beklagte reichte seinerseits die beiden Versionen der Vereinbarung ... sowie zwei Briefe des seinerzeitigen Vertreters des Klägers ... ein. Die Parteien hat- ten sodann hinreichend Gelegenheit, sich zur Bedeutung der eingereichten Unterlagen zu äussern.
1 Eine staatsrechtliche Beschwerde gegen dieses Urteil wies das Bundesgericht am 4. Dezember 2001 ab, soweit es darauf eintrat.
2001 2 Der Einzelrichter hat demnach ... den Parteien in der Hauptverhandlung ausdrücklich Gelegenheit geboten, Beweismittel zu bezeichnen. Er durfte in der geschilderten Situation ohne weiteres davon ausgehen, dass der Kläger bereits sämtliche Beweismittel für den ihm obliegenden (Gegen-) Beweis – die Parteien hätten die Vereinbarung ohne den zweiten Absatz von Ziffer 5 gewollt – bezeichnet habe. Daher konnte er – zumal im beschleunigten Ver- fahren – grundsätzlich sogleich zur Beweisabnahme schreiten (vgl. Art. 182 ZPO; Annette Dolge, Der Zivilprozess im Kanton Schaffhausen im erst- instanzlichen ordentlichen Verfahren, Diss. Zürich 2001, S. 234). Dafür be- durfte es insoweit keiner zusätzlichen Vorkehren, als die genannten Beweis- mittel (Urkunden) mit ihrem zu beurteilenden Inhalt bereits zu den Akten er- hoben waren. Es war nur noch das Beweisergebnis zu würdigen, und dazu konnten sich die Parteien schon in der Hauptverhandlung selber aussprechen. Im Ergebnis war demnach das Beweisverfahren materiell durchgeführt. Eine direkte Beweisabnahmeverfügung – wie sie hier grundsätzlich mög- lich gewesen wäre – enthält im wesentlichen die Beweissätze (mit den dafür vorhandenen bzw. genannten Beweismitteln) und die Regelung der Beweis- last (Art. 182 Abs. 2 Ziff. 1 und Ziff. 2 ZPO). Erstere können dabei regelmäs- sig in vereinfachter Form festgelegt werden (Frank/Sträuli/Messmer, Kom- mentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 141 N. 4, S. 462). Dies gilt insbesondere auch für den vorliegenden Fall, in welchem offensichtlich war, welche Tatsache strittig und damit zu beweisen sei (mass- geblicher Geschäftswille bzw. dessen Bildung). Dem – anwaltlich vertretenen – Kläger entstand demnach dadurch, dass der Beweissatz nicht noch schrift- lich festgehalten wurde, letztlich kein Nachteil. Die Frage der Beweislast ist sodann nur von Bedeutung, wenn eine Behauptung beweislos bleibt und daher diesbezüglich zu Ungunsten der beweisbelasteten Partei zu entscheiden ist. Wird dagegen der Beweis erbracht, so ist die Frage der Beweislastverteilung gegenstandslos (Frank/ Sträuli/Messmer, § 136 N. 5, S. 450, mit Hinweisen). Dies ist hier aber ... der Fall, so dass dem Kläger auch insoweit kein verfah- rensmässiger Nachteil erwachsen ist. Das angefochtene Urteil ist daher unter den konkret gegebenen Um- ständen nicht wegen Mängeln in der Beweisabnahme aufzuheben.