Erwägungen
I.
Auf eine gegen diesen Entscheid eingereichte staatsrechtliche Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil vom 19. März 2007).
II.
Das entscheidet sich, nachdem die Beklagte einer Zulassung nicht ausdrücklich zugestimmt hat (Art. 164 Abs. 3 ZPO) nach den Bestimmungen von Art. 164 Abs. 1 und 2 ZPO.
Eine eingeschriebene Sendung gilt nach ständiger Rechtsprechung spätestens am letzten Tag der 7-tägigen Abholfrist gemäss Art. 2.3.7 der allgemeinen Geschäftsbedingungen "Postdienstleistungen" der Schweizerischen Post als zugestellt. Diese 7-tägige Frist beginnt nach der Praxis des Bundesgerichts ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers bzw. mit dem erfolglosen Zustellversuch, dessen Datum auf der Abholungseinladung erscheint, zu laufen, und die Fiktion der Zustellung am 7. Tag der Abholfrist gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Post auf dem Avis - sei es auf Anweisung des Adressaten oder von sich aus - eine längere Abholfrist angibt (BGE 123 III 492 ff., 494; BGE 1P.264/2000/boh). Folgte man - was offen gelassen werden kann (vgl. unten Erwägung II/3) - dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung, so begann die 7-tägige Abholfrist in casu am 20. Februar 2007 zu laufen und endete am 26. Februar 2007, an welchem Datum die Berufungsantwort als zugestellt gälte. Die Frist für eine nachträgliche Eingabe hätte demnach am 27. Februar 2007 zu laufen begonnen (Art. 82 Abs. 1 GerG) und am 8. März 2007 geendet. Indem der Kläger die nachträgliche Eingabe erst am 9. März 2007 der Post übergab, hätte er die Frist verpasst; vorbehalten bliebe allenfalls die Wiederherstellung (Art. 85 ff. GerG).
a) Der Kläger beruft sich auf Art. 164 Abs. 1 lit. b ZPO, also auf einen Anspruch auf rechtliches Gehör (Eingabe vom 9.3.2007, Rz 13). Das rechtliche Gehör erfordert eine nachträgliche Eingabe dann, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel zulässigerweise in den Prozess eingebracht werden, zu denen eine Partei noch nicht hat Stellung nehmen können (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Kommentar zur st. gallischen Zivilprozessordnung, N 2 zur Art. 164 ZPO). Unzulässig ist die nachträgliche Eingabe gemäss Art. 164 ZPO dagegen, um zu (in der Berufungsantwort der Gegenpartei vorgebrachten) Rechtsstandpunkten Stellung zu nehmen. Dazu steht das Plädoyer an Schranken mit je zwei Parteivorträgen zur Verfügung (Art. 234 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 171 ZPO) oder, wenn keine Verhandlung stattfindet, der die Plädoyers ersetzende zweite Schriftenwechsel zum Rechtlichen gemäss Art. 234 Abs. 3 lit. a ZPO (vgl. LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 4 zu Art. 234 ZPO).
b) Eine Überprüfung der nachträglichen Eingabe des Klägers vom 9. März 2007 im Einzelnen ergibt was folgt:
aa) Unter Ziffer 4.1 (Rz 15 - 36) lässt der Kläger geltend machen, die Beklagte habe in Ziffer 5 der Berufungsantwort "behauptet", die Hauptverhandlung vom 24. April 2006 habe "rechtens" stattgefunden.
Damit ist der Kläger nicht zu hören; die Beklagte hat in Ziffer 5 ihrer Berufungsantwort (S. 5) weder neue Tatsachen noch Beweismittel vorgebracht, sondern lediglich ihren Rechtsstandpunkt zur Frage der Rechtmässigkeit der Hauptverhandlung dargelegt.
Dazu kann der Kläger später Stellung nehmen.
bb) Unter Ziffer 4.2 (Rz 37 - 42) lässt der Kläger Stellung nehmen zur angeblichen Behauptung in Ziffer 6 der Berufungsantwort, "der Antrag des Berufungsklägers, wonach das Kreisgericht die Hauptverhandlung ordnungsgemäss, d.h. nach dem (egal ob zustimmenden oder abweisenden) Entscheid des Kantonsgerichts über die Frage der aufschiebenden Wirkung durchführen muss, sei nicht begründet".
Auch hier hat die Beklagte - ohne Vorbringen neuer Tatsachen oder Beweismittel - lediglich ihren Rechtsstandpunkt dargelegt; auch dazu kann der Kläger später Stellung nehmen.
cc) Unter Ziffer 4.3 (Rz 43) lässt der Kläger unter Hinweis auf Ziffer 7 der Berufungsantwort (zu Punkt 4 der Berufung) ausführen, er halte an den von ihm vorgetragenen Argumenten fest.
Auch dafür steht eine nachträgliche Eingabe nicht zur Verfügung.
dd) Unter Ziffer 4.4 lässt der Kläger Stellung nehmen zur in Ziffer 8 der Berufungsantwort vorgebrachten Rüge "angeblich fehlender Substantiierung" (Rz 44 - 64); ferner machte er Ausführungen (mit Beweisanträgen) betreffend Nichtgewährung eines zugesichterten Betriebskredites, wodurch ihm Schaden entstanden sei (Rz 65 - 74).
Auch dieser Abschnitt der nachträglichen Eingabe ist unzulässig; die Ausführungen zur Substantiierung darum, weil sie eine Rechtsfrage betreffen, zu der sich der Kläger später noch äussern kann, und die übrigen Ausführungen samt Beweisanträgen- hier handelt es sich nicht um eine Frage des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 164 Abs. 1 lit. b ZPO - deshalb, weil sie bei bei zumutbarer Sorgfalt früher hätten vorgebracht werden können (Art. 164 Abs. 1 lit. a ZPO).
ee) Unter Ziffer 4.5 (Rz 75 - 77) lässt der Kläger schliesslich Stellung nehmen zur unter Ziffer 8 der Berufungsantwort vertretenen Auffassung der Beklagten, dem Kläger stehe die unentgeltliche Prozessführung nicht zu.
Auch dafür steht eine nachträgliche Eingabe nicht zur Verfügung.
c) Nach dem Gesagten dürfte die nachträgliche Eingabe vom 9. März 2007, selbst wenn sie rechtzeitig eingereicht worden wäre, jedenfalls aus materiellen Gründen aus dem Recht zu weisen sein; letztlich darüber zu entscheiden ist allerdings erst im Rahmen des Endurteils (GVP 1993 Nr. 65).
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