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ZS.2014.1/2 ΓÇó Free legal aid for private claimant requires civil claims
ZS.2014.1/2Übriges Gericht26.03.2014Dismissed
A private claimant in criminal appeal proceedings requested free legal aid. The court held that Art. 136 StPO protects only the enforcement of civil claims arising from the offence. Because A. no longer asserted any civil claims and the appeal period for enlarging the requests had expired, the matter concerned only the criminal aspect. The request for free legal aid was therefore denied. A subsequent complaint to the Federal Supreme Court was not entered into in judgment 1B_177/2014 of 22 May 2014.
Art. 136 Abs. 1 und 2 lit. a StPO; unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerschaft setzt die Geltendmachung von Zivilansprüchen voraus. Die Begünstigung dient ausschliesslich der Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche, die aus der Straftat abgeleitet werden; fehlt es daran und beschränkt sich die Beteiligung auf den Strafpunkt, besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege oder Befreiung von Sicherheitsleistungen. Eine nach Ablauf der Berufungsfrist unzulässige Erweiterung der Anträge kann das Fehlen der Zivilklage nicht heilen.
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft "für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche" ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst unter anderem die Befreiung von Sicherheitsleistungen (Art. 136 Abs. 2 lit. a StPO). Unter den Begriff der Zivilansprüche fallen dabei sämtliche privatrechtlichen Ansprüche, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zivilklage gemäss Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO; vgl. Bger. 1B_45/2012 E. 4.2; 1B_200/2011 E. 2.3 ff.). Sofern sich die Privatklägerschaft einzig im Strafpunkt am Verfahren beteiligen möchte, besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi, Art. 136 N 4; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 136 N 2; Oberholzer, Strafprozessrecht, 3. Aufl., N 552; Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 136 N 2; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1181).
A. hat im vorliegenden Berufungsverfahren keine Zivilansprüche nach Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO mehr geltend gemacht. Da nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 20 Tagen eine Ausdehnung der Berufungsanträge nicht mehr möglich ist (BSK StPO-Eugster, Art. 399 N 3 m.w.H.) und es damit in den beiden Berufungsverfahren nur noch um den Strafpunkt geht, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft nach Art. 136 Abs. 1 StPO nicht gegeben. Das entsprechende Gesuch des Privatklägers ist deswegen abzuweisen.
Auf eine Beschwerde gegen diese Verfügung trat das Bundesgericht mit Urteil vom 22. Mai 2014, 1B_177/2014, nicht ein.