No enforcement title for adult child maintenance from settlement

VZ.2009.32Übriges Gericht02.11.2009Dismissed

Zusammenfassung

The creditor relied on a maintenance agreement approved by the protective-order judge shortly before the eldest son reached majority. The court held that the agreement did not expressly extend maintenance beyond majority and therefore did not create a binding title for adult-child maintenance. A statutory maintenance duty under Art. 277 ZGB is not sufficient on its own for debt enforcement; enforcement requires a judgment under Art. 80 SchKG or an acknowledgment of debt under Art. 82 SchKG. The timing of the approval did not change this result.

Regest

Art. 80 SchKG, Art. 82 SchKG, Art. 176 Abs. 3 ZGB; an approved maintenance agreement constitutes an enforceable title for post-majority child support only if the agreement or approval expressly and unequivocally extends the obligation beyond minority. A mere statutory maintenance position, even if clear, does not by itself provide a title for definitive or provisional debt enforcement. The court may not infer adult-child maintenance from the fact that approval occurred shortly before majority; absent an express regulation, the decision covers only the period of minority. The interests of the child and the parent may diverge after majority, so the issue may require separate proceedings (consid. relevant).

Gesamter Gesetzestext

Aus den Erwägungen:

Die vom Eheschutzrichter genehmigte Vereinbarung wurde knapp zwei Wochen vor der Mündigkeit des ältesten Sohnes geschlossen. Eine Klausel, wonach die Unterhaltsregelung für den Sohn über dessen Mündigkeit hinaus gelten soll, enthält die Vereinbarung nicht. Mit der Genehmigung wurde daher nicht verbindlich über den Mündigenunterhalt entschieden, wird doch mit keinem Wort erwähnt, dass die Unterhaltsregelung auch für die Zeit nach der Mündigkeit gelten soll. Diese Formulierung war in den Rechtsbegehren noch enthalten und fand offensichtlich nicht in die Vereinbarung Eingang. Es ist denn auch bezeichnend, dass sich die Gläubigerin in ihrem Rechtsöffnungsgesuch nur allgemein auf Art. 277 ZGB beruft. Eine Gesetzeslage, selbst eine klare, bildet für sich alleine allerdings keinen Rechtsöffnungstitel, dazu bedarf es vielmehr entweder eines Urteils (zur definitiven Rechtsöffnung: Art. 80 SchKG) oder zumindest einer Schuldanerkennung (zur provisorischen Rechtsöffnung: Art. 82 SchKG).

Auch aus dem Umstand, dass die Vereinbarung einen Tag vor der Mündigkeit des Kindes genehmigt wurde, ergibt sich nicht zwingend, dass damit der Mündigenunterhalt verbindlich geregelt wurde. Vielmehr hätte das Gericht bzw. die Vereinbarung ausdrücklich festhalten müssen, dass der Unterhaltsbeitrag über die Mündigkeit hinaus gelten solle. Ohne diese Anordnung ergibt sich aus dem Entscheid nur, dass das Gericht seine Pflicht nach Art. 176 Abs. 3 ZGB erfüllt und den Unterhalt für die Dauer der Unmündigkeit verbindlich geregelt hat. Mehr lässt sich schon deshalb aus dem Entscheid nicht ableiten, weil es durchaus Gründe geben kann, um über den Mündigenunterhalt in einem separaten Verfahren zu entscheiden. Nach Eintritt der Mündigkeit decken sich die Interessen des Kindes nicht unbedingt mit jenen desjenigen Elternteils, das (vermeintlich) zu seinen Gunsten eine Unterhaltsvereinbarung abgeschlossen hat. Dies liegt daran, dass bei der Berechnung des Kindesunterhalts und des nachehelichen Unterhalts die wirtschaftliche Belastung des Pflichtigen gesamthaft zu beurteilen ist (BaslerKomm/Breitschmid, Art. 133 ZGB N 13). Es kann deshalb durchaus angezeigt sein, das Kind allein mit dem Vater über den Mündigenunterhalt verhandeln zu lassen oder über die Frage, wie die Ausbildung des Kindes aussehen soll, nicht im summarischen Eheschutzverfahren zu entscheiden. Eine Vertretung des Kindes durch die Mutter gestützt auf eine gültige Vollmacht des mündigen Sohnes (BGE 129 III 55) scheidet hier zum vornherein aus, da das Kind nicht während des Verfahrens, sondern erst nach der Genehmigung der Vereinbarung mündig wurde.

Schlagwörter

debt enforcementchild supportmajorityenforcement titlemaintenance agreement