Erwägungen
I.
Dem vorliegenden Beschwerdeverfahren liegt eine Forderungsstreitigkeit aus Kaufvertrag (Aberkennung) zugrunde. In dieser Streitsache fällte der Kreisgerichtspräsident am 13. September 2007 den Beschluss, zu den in Ziff.1 lit. a-e des Dispositivs erwähnten Fragen ein Gutachten einzuholen. Ferner wurde die Beschwerdeführerin in Ziff. 4 des Entscheiddispositivs aufgefordert, innert 14 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 10'000.- zu leisten.
Gegen diesen Beweisbeschluss erhob die Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2007 (act. B/2; Poststempel vom gleichen Tag: vgl. act. B/3) Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Kantonsgericht, mit den folgenden Anträgen:
"1. Es sei der Beweisbeschluss des Kreisgerichts vom 13. September 2007 aufzuheben und es sei die Streitsache zu neuem Beschluss an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventualiter sei der Beweisbeschluss des Kreisgerichts vom 13. September 2007 aufzuheben und ein Beweisbeschluss derart zu fassen, dass die Beschwerdegegnerin den Nachweis zu erbringen hat, dass die von ihr gelieferten Geräte dieselben zugesicherten Eigenschaften eines Gerätes Typ A bzw. eines Gerätes Typ B mit einem Wirkungsgrad von 99,6 % haben.
Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin."
Mit Einschreiben vom 24. Oktober 2007 (act. B/6) nahm die Vorinstanz zu den Ausführungen in der Beschwerdeschrift Stellung. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2007 (act. B/8) wurde dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung aufschiebender Wirkung entsprochen. Auf das Einholen einer Stellungnahme der Beschwerdegegnerin wurde verzichtet.
II.
Zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdeführerin ihre Rügen auch in einem nachfolgenden Berufungsverfahren noch geltend machen könnte, ohne dass ihr dadurch ein nicht wieder gutzumachender oder immerhin erheblicher Nachteil entstünde.
Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer Beschwerde die von der Vorinstanz vorgenommene Verteilung der Beweislast: Aufgrund des von ihr zu leistenden Beweiskostenvorschusses habe der Kreisgerichtspräsident offensichtlich ihr die gesamte Beweislast auferlegt, d.h., habe sie bei Misslingen des Beweisergebnisses bzw. Nichtleisten des Kostenvorschusses die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Diese Beweislastverteilung stelle eine willkürliche Würdigung des Sachverhalts dar und verletze Art. 8 ZGB in unzulässiger Art und Weise (vgl. Beschwerde, 5 Ziff. III.1).
Die Rügen der Beschwerdeführerin betreffen zweifellos einen wesentlichen Aspekt der vorinstanzlichen Entscheidfindung. Dennoch können sie von der Beschwerdeführerin auch im Berufungsverfahren noch erhoben werden, ohne dass ihr dadurch ein nicht wieder gutzumachender oder immerhin erheblicher Nachteil entsteht. Dies gilt umso mehr, als die volle Tragweite des Beweisbeschlusses, auf den die Vorinstanz bis zum Abschluss des Verfahrens noch zurückkommen kann, erst im Endentscheid definitiv feststeht (vgl. auch ZR 1984 Nr. 100). Auch die durch das Expertiseverfahren bewirkten Kosten werden erst zu diesem Zeitpunkt endgültig verlegt (Art. 264 Abs. 1 ZPO). Gegenteiliges macht schliesslich auch die Beschwerdeführerin nicht geltend: Diese geht selbst zwar von einem Nachteil aus (vgl. Beschwerde, 3 Ziff. III.4). Nähere Ausführungen, worin ein solcher konkret besteht, macht sie jedoch nicht.
Ist aber nicht ersichtlich, dass ein nicht leicht wieder gutzumachender bzw. erheblicher Nachteil resultiert, ist der Beschwerdeführerin zuzumuten, mit der Geltendmachung ihrer Rügen bis zum Endentscheid zuzuwarten. Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist demnach nicht einzutreten (vgl. auch LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 6b zu Art. 254 Abs. 2 ZPO).
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