Erwägungen
I.
Am 20. September 2006 lud der Kreisgerichtspräsident die Parteien auf den 3. Oktober 2006, 08.30 Uhr, zur Verhandlung vor, wobei er ihnen das Erscheinen freistellte. Der Vertreter des Gläubigers erschien pünktlich und der Kreisgerichtspräsident führte ohne Verzug die Verhandlung durch; diese dauerte "aufgrund der klaren Rechtslage … nur 5 Minuten". Als der Schuldner um 08.58 Uhr auf dem Gericht erschien, wurde ihm vom Kreisgerichtspräsidenten mitgeteilt, "dass der Fall entschieden sei und der Amtsnotar das Gerichtsgebäude bereits wieder verlassen habe". Als der Schuldner auf Anhörung insistierte, wurde ihm das Wort erteilt, worauf er ein Ausstandsbegehren stellte. Daraufhin beschied ihm der Kreisgerichtspräsident, er solle "innert zwei Tagen ein schriftliches Ausstandsbegehren einreichen", das er dann an das Kantonsgericht weiterleite, ansonst "aufgrund der Akten entschieden" werde (Zitate aus der Stellungnahme vom 17.10.2006; act. 4 des Verfahrens KP.2006.40).
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2006 (Poststempel 5. Oktober 2006) wandte sich der Schuldner direkt an das Kantonsgericht und stellte ein Ausstandsbegehren, zu welchem der Kreisgerichtspräsident in der Folge wie erwähnt am 17. Oktober 2006 Stellung nahm.
Am 5. Oktober 2006 erliess der Kreisgerichtspräsident in der Streitsache der Parteien folgenden Entscheid:
In der Betreibung Nr. 63'619 des Betreibungsamtes wird für Fr. 60.- und Fr. 17.- Kosten Zahlungsbefehl definitive Rechtsöffnung erteilt.
Die Gerichtskosten von Fr. 80.- bezahlt der Schuldner. Sie werden bei der Gläubigerin erhoben, unter Einräumung des Rückgriffsrechts auf den Schuldner.
. Der Schuldner hat die Gläubigerin mit Fr. 50.- für Parteikosten zu entschädigen.
II.
Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen (Art. 79 ZPO) ergibt, dass diese erfüllt sind.
Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist einzutreten.
III.
Mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Kantonsgericht kann u. a. geltend gemacht werden, dass ein Kreisgerichtspräsident sich weigere, eine vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen (Art. 254 Abs. 1 lit. a ZPO). Als so genannte formelle Rechtsverweigerung im weiteren Sinne, die unter dieser Bestimmung fällt (LEUENBERGER, UFFER-TOBLER, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, N 3c zu Art. 254 ZPO), gilt insbesondere die Verweigerung des rechtlichen Gehörs, welches von verschiedenen Bestimmungen der Zivilprozessordnung, aber auch von Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet wird.
Die Rüge des Beschwerdeführers, der Vorderrichter habe entschieden, bevor er ihn angehört habe (Beschwerde, Ziffer III/2 Abs. 6 und 7), ist nicht berechtigt, woran auch die oben zitierte Äusserung des Kreisgerichtspräsidenten nichts ändert. Solange nämlich ein Entscheid nicht eröffnet ist, kann der Richter jederzeit darauf zurückkommen. Der Kreisgerichtspräsident hat dem Schuldner auf dessen Insistieren hin denn auch wenigstens im Nachhinein noch Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, und zwar vor Erlass des Entscheides. Der Vorwurf, nicht angehört worden zu sein, geht daher fehl.
Wie das Vorgehen des Kreisgerichtspräsidenten im Zusammenhang mit dem gegen ihn gerichteten Ausstandsbegehren zu beurteilen wäre (vgl. oben Erwägung I/1 Abs. 2 am Ende), kann offen bleiben, da es der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren unterlässt, diesbezüglich eine Rüge zu erheben (vgl. Art. 255 Abs. 2 ZPO) und die Aufhebung des Entscheides wegen Verletzung von Ausstandsvorschriften zu verlangen (Art. 56 Abs. 3 GerG).
Nicht erspart werden kann dem Vorderrichter indessen der Vorwurf, dass er die Verhandlung eröffnete und den Vertreter des Gläubigers plädieren liess, bevor der Schuldner als ausgeblieben betrachtet werden durfte (vgl. Art. 81 GerG). Damit blieb es dem Schuldner verwehrt, zu den Ausführungen des Gläubigers - dieser hatte sich immerhin trotz Vorliegens eines definitiven Rechtsöffnungstitels und eines Betrages von lediglich Fr. 60.- in einem angeblich klaren Fall an die Verhandlung bemüht und zusätzlich mündliche Ausführungen gemacht - Stellung zu nehmen
Darin liegt, wie der Beschwerdeführer zutreffend rügt (Beschwerde, Ziffer III/2 Abs. 9 und 10), eine formelle Rechtsverweigerung, welche - auch wenn die Rechtslage als klar erscheinen mag - zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen muss. Die Vorinstanz wird zu gegebener Zeit (d.h. nach Erledigung des hängigen Ausstandsverfahrens) den neuen Entscheid ohne Berücksichtigung der Ausführungen des Gläubigers gemäss Verhandlungsprotokoll vom 3. Oktober 2006 (act. 6 des Verfahrens KP.2006.43) zu fällen haben. Führt sie - was, falls keine Partei dies verlangt, auch nicht unbedingt nötig ist (vgl. Art. 206 Abs. 1 ZPO) - keine neue Verhandlung durch, wird sie dem Schuldner noch die Gelegenheit einräumen müssen, schriftlich zum Rechtsöffnungbegehren Stellung zu nehmen.
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