projekte
VZ.2005.35 ΓÇó Definitive debt enforcement release requires the actual tax assessment title
VZ.2005.35Übriges Gericht19.07.2005Dismissed
The creditors sought definitive debt-enforcement release in respect of unpaid 1992 state and municipal taxes, relying on a bankruptcy loss certificate and a general finality certificate. The debtor had objected to the payment order. The first instance rejected the request because the necessary documents were missing. On complaint, the appellate court held that a loss certificate is not a definitive release title; the actual tax assessment decision, the specific tax bill, and a precise finality certificate were required. The complaint was dismissed. The court also left open whether the lower court should have invited supplementation, because that argument was not properly raised.
Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG; Art. 265 Abs. 1 und 2 SchKG; definitive debt enforcement release for taxes requires the concrete enforceable tax assessment title. A bankruptcy loss certificate does not constitute a definitive Rechtsöffnungstitel, even if the claim was acknowledged in the bankruptcy proceedings; it only serves, where applicable, to repel limitation objections. A generic certificate of finality that does not refer to a specific assessment is insufficient. A complaint alleging arbitrariness fails where the decisive procedural omission is not raised in an alternative or eventual submission under the applicable complaint principle.
Erwägungen
I.
In der gestützt auf diesen Konkursverlustschein anbegehrten Betreibung Nr. 04/19265 des Betreibungsamtes der Stadt B. schlug der Schuldner auf den Zahlungsbefehl vom 30. September 2004 hin Recht vor (gläub. act. 1).
Mit Entscheid vom 21. Juni 2005 wies das Kreisgerichtspräsidium D. (Einzelrichter der 3. Abteilung) das Rechtsöffnungsbegehren ab und auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 125.-- den Gläubigern. Zur Begründung wurde ausgeführt, diese hätten es versäumt, die erforderlichen Unterlagen (Veranlagungsverfügung, Steuerregisterauszug etc.) einzureichen.
Auf das Einholen einer Stellungnahme sowohl bei der Vorinstanz als auch beim Schuldner wurde verzichtet.
II.
Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist einzutreten.
a) Die Gläubiger haben dem Rechtsöffnungsgesuch den erwähnten Verlustschein vom 18. Dezember 1992, den darauf gestützten Zahlungsbefehl vom 30. September 2004 sowie eine Bescheinigung des Steuersekretärs, dass die Steuerveranlagung in Rechtskraft erwachsen sei, beigelegt; in dieser Bescheinigung wird indesssen nicht auf eine bestimmte Veranlagung bezug genommen (von ihrer Formulierung her wäre sie zum Beweis der Rechtskraft jeder beliebig behaupteten Veranlagung verwendbar).
b) Bei Rechtsöffnungsgesuchen ist es unerlässlich, dem Rechtsöffnungsrichter den sogenannten Rechtsöffnungstitel vorzulegen (vgl. DANIEL STAEHELIN, Basler Kommentar, N 53 zu Art. 80 SchKG mit Verweisen; PANCHAUD/CAPREZ, Die Rechtsöffnung, 400 § 160 Rz. 16 und 17). Vorliegendenfalls wäre also die gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG und Art. 136 Abs. 2 aStG einem vollstreckbaren Urteil gleichgestellte, an den Schuldner gerichtete Veranlagungsverfügung betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 1992 samt der auf einen bestimmten Betrag lautenden Steuerrechnung und einer konkret darauf bezug nehmenden Rechtskraftbescheinigung einzureichen gewesen.
Ein solcher Titel liegt hier nicht vor. Der von den Gläubigern eingereichte Verlustschein stellt, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, keinen definitiven Rechtsöffnungstitel dar, auch wenn der Schuldner im Konkurs die Forderung ausdrücklich anerkannt hat (Art. 265 Abs. 1 und 82 SchKG). Gestützt auf diesen Verlustschein durfte die definitive Rechtsöffnung nicht erteilt werden; daran ändert die - auf eine nicht näher bezeichnete Veranlagungsverfügung bezug nehmende - Rechtskraftbescheinigung nichts. Der Verlustschein taugt lediglich dazu, einer allfälligen Verjährungseinrede (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG [die relative Bezugsverjährung für rechtskräftig veranlagte Steuern beträgt grundsätzlich fünf, die absolute zehn Jahre; Art. 217 StG]) entgegenzutreten (Art. 265 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 149a Abs. 1 SchKG).
c) Die von den Gläubigern erhobene Willkürrüge erweist sich damit als unbegründet.
Man könnte sich allerdings fragen, ob der Vorderrichter nicht deshalb willkürlich vorgegangen sei, weil er die Gläubiger nicht auf diesen prozessentscheidenden Mangel ihrer Eingabe aufmerksam machte und ihnen vor dem negativen Entscheid keine Gelegenheit bot, den - sei es versehentlich oder rechtsirrtümlich - nicht beigelegten Rechtsöffnungstitel noch nachzureichen (Art. 201 i.V.m. Art. 165 Abs. 2 und 161 Abs. 2 ZPO). Diese Frage muss indessen offen bleiben, nachdem die Gläubiger - es gilt das sogenannte Rügeprinzip (Art. 255 ZPO) - es unterlassen haben, wenigstens in einem Eventualstandpunkt eine entsprechende Rüge anzubringen.
Nach dem Gesagten ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde abzuweisen.