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St.Galler Gerichte
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Fall-Nr.: V-2023/70 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Kindes- und Erwachsenenschutz Publikationsdatum: 05.02.2024 Entscheiddatum: 19.12.2023
Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verfahren vor der KESB? Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung für noch nicht ein-geleitete, zukünftige Verfahren. Vorliegend beschlägt das Hauptverfahren vor der KESB im jetzigen Zeitpunkt hauptsächlich die Umplatzierung der Kinder in eine andere Institution oder Pflegefamilie. Es geht lediglich darum, dass die Beschwerdeführerin zu den angebotenen Umpatzerungsmöglichkeiten Stellung nehmen kann. Bei der Frage, wo die Kinder am besten aufgehoben sein könnten, handelt es sich um eine Frage, die eine Mutter selbst und ohne rechtsanwaltschaftlichen Beistand beantworten kann. Das Verfahren wird sodann von der Offizialmaxime beherrscht, sodass an die Voraussetzungen einen strengen Massstab anzulegen ist. Hinzu kommt, dass – auch wenn nicht von der Hand zu weisen ist, dass eine einvernehmliche Lösung im Sinne aller Beteiligten wünschenswert wäre – es nicht Aufgabe des Staates ist, der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zur Beruhigung der Situation bzw. ihrer Person zu gewähren und es ist nicht Aufgabe einer unentgeltlich bestellten Rechtsvertreterin als Mediatorin vermittelnd aufzutreten (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 19. Dezember 2023, V-2023/70).
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Kanton St. Gallen Gerichte
G
Abteilung V
Entscheid vom 19. Dezember 2023
Geschäftsnr. V-2023/70 P
Parteien A.___
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Keller, Rheinstrasse 8, 8280 Kreuzlingen,
gegen
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Rechtsdienst, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege (B., geb. 2018, und C., geb. 2020)
V-2023/70
A.- B._ und C._ sind die Kinder von A._ (geb. 1999) und D._ (geb. 1984) und stehen unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Eltern.
B.- Am 4. Juli 2022 entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) [...] den Eltern superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht und brachte die Kinder in der Notunterkunft für Kinder (NUK) bzw. Tempelacker, St. Gallen, unter. Mit Verfügung vom 12. Juli 2022 bestätigte die KESB im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Unterbringung der Kinder im Tempelacker. Am 6. September 2022 ordnete die KESB unter Bestätigung des vorsorglichen Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts die Unterbringung der Kinder zusammen mit ihrer Mutter im KiEl Bethanien, St. Gallen, an. Gleichzeitig wies sie die Mutter an, eine regelmässige psychotherapeutische Begleitung (z.B. Traumatherapie) zu besuchen. Mit Verfügung vom 20. September 2022 errichtete die KESB für B._ und C._ eine Beistandschaft. Nachdem die Leiterin des KiEl Bethanien der KESB am 6. Oktober 2022 mitgeteilt hatte, dass der Aufenthalt der Mutter und ihren Kindern seitens der Institution abgebrochen werde, verfügte die KESB am 11. Oktober 2022 – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs – im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen die Unterbringung von B._ und C._ in der NUK bzw. Wohngruppe Tempelacker; gleichzeitig wurde festgehalten, dass den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen bleibe. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.- Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 2. März 2023 stellte A._ beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen (SJD) ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Verfahren vor der KESB. Am 24. März 2023 teilte die KESB dem SJD mit, wegen eines laufenden Strafverfahrens gegen den Vater und den unsteten und ständig wechselnden Verhältnissen bei der Mutter sei noch kein Hauptentscheid ergangen; ein formeller Antrag der Mutter um Wiedereinräumung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei bis anhin nicht eingegangen; es ergäben sich aber ständig Veränderungen beim Besuchs- und Kontaktrecht der Mutter zu den Kindern. Praxisgemäß werde die KESB in Kindesschutzverfahren keine Verfahrenskosten erheben. Mit Verfügung vom 29. März 2023 schrieb das SJD das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor der KESB ("Änderung einer gesetzlichen Massnahme" / Umplatzierung) ab und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab.
D.- A._ erhob mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 13. April 2023 Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) gegen die Verfügung vom
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VERITAS STIMMUNO
Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
erwogen:
1.- Das SJD ist zuständig, im Verfahren vor Verwaltungsbehörden – und damit auch vor den KESB – über die unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden (Art. 99 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP; Art. 26 lit. hter des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei, sGS 141.3). Über Beschwerden gegen Verfügungen des zuständigen Departements über die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht entscheidet die Einzelrichterin der VRK (Art. 27 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, sGS 912.5, abgekürzt: EG-KES). Die Beschwerdeführerin ist zur Rechtsmittelerhebung befugt. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 45 Abs. 2, Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.- Die Vorinstanz bejahte die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin sowie die Nichtaussichtslosigkeit des Verfahrens. Da die KESB mitgeteilt hatte, dass sie in Kindesschutzverfahren keine Verfahrenskosten erhebe, schrieb die Vorinstanz das Gesuch, soweit die Verfahrenskosten betreffend, als gegenstandslos ab. Vorliegend ist damit einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verfahren vor der KESB zu Recht abgewiesen hat.
a) Im Verwaltungsverfahren richtet sich der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege aufgrund des Verweises in Art. 99 Abs. 2 VRP nach den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272, abgekürzt: ZPO). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person darauf Anspruch, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat zudem dann
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Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Mit diesen Bestimmungen wird der verfassungsrechtliche Anspruch nach Art. 29 Abs. 3 BV auf Gesetzesstufe gewährleistet (BGE 142 III 131 E. 4.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV hat die bedürftige Person Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Bezug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Vertretung grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch in der Person der Partei liegende Gründe in Betracht, wie etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird. Die Geltung dieser Verfahrensgrundsätze rechtfertigen es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine rechtsanwaltliche Beistellung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 5A_511/2016 vom 9. Mai 2017 E. 4.2; 5A_491/2007 vom 15. November 2007 E. 3.2 f.). Bei Geltung der Offizialmaxime ist ein Anspruch auf Rechtsverbeiständung grundsätzlich dann gegeben, wenn die Streitigkeit für die betroffene Partei komplex zu lösende Fragen aufwirft, die sich aus einem unübersichtlichen Sachverhalt oder aus heiklen Rechtsproblemen ergeben können (BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, 3. Aufl. 2017, Art. 118 N 11).
Gemäss Art. 98 Abs. 3 lit. b VRP werden in erstinstanzlichen Verfahren in der Regel keine ausseramtlichen Kosten zugesprochen. Dabei wird davon ausgegangen, dass es den Beteiligten möglich und zumutbar ist, in erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren ihre Rechte selber zu wahren. Davon wird in der Praxis eine Ausnahme gemacht, wenn das Verfahren willkürlich eröffnet wurde bzw. der angefochtene Entscheid willkürlich erging oder wenn für die Betroffenen zur Wahrung ihrer Rechte im erstinstanzlichen Verfahren der Bezug eines Rechtsvertreters unbedingt erforderlich war (R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, St. Gallen 2004, S. 155 f.). Diese Voraussetzungen haben auch bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im KESB-Verfahren zu gelten.
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b) Die Vorinstanz erwog, da der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Kinder bereits entzogen und aktuell vor allem die weitere (Fremd-)Platzierung der Kinder Gegenstand des Verfahrens sei, sei nicht von einem schwerwiegenden Eingriff auszugehen. Daran ändere auch nichts, dass in diesem Zusammenhang voraussichtlich auch der persönliche Verkehr zwischen den Eltern und den Kindern zu regeln sei. Aus den KESB-Akten ergebe sich zudem, dass die Mutter in der Lage zu sein scheint, ihre Standpunkte unzweideutig zu artikulieren.
Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, bei der Unterbringung der Kinder im Tempelacker handle es sich lediglich um eine Übergangslösung, weshalb ihr viel daran liege, eine weitere Fremd- bzw. Umplatzierung zu verhindern. Richtig sei zwar, dass aktuell kein Antrag gegen den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts bzw. auf Rückplatzierung vorliege. Darauf habe sie bislang verzichtet, da sie die entsprechenden Voraussetzungen momentan noch nicht erfüllen könne. Langfristig strebe sie aber die Rücknahme der Kinder an. Weiter sei die Regelung des persönlichen Verkehrs Gegenstand des KESB-Verfahrens. Sie fühle sich der KESB ausgeliefert, weshalb ihr eine Rechtsbeiständin bei der Findung einer einvernehmlichen Lösung Sicherheit vermitte. Aufgrund ihres jungen Alters und der Unerfahrenheit in rechtlichen Angelegenheiten benötige sie rechtliche Unterstützung. Die KESB befürwortete denn auch explizit eine Rechtsvertretung.
c) Es ist unbestritten, dass bei der KESB aktuell kein Gesuch um Rückplatzierung der Kinder in Eigenpflege der Mutter hängig ist. Da die Bejahung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung jeweils davon abhängt, ob in einem bestimmten Verfahren eine bedürftige Person im Hinblick auf die Tragweite des zu fällenden Entscheides und die Schwierigkeiten der damit verbundenen Fragen auf einen Rechtsbeistand angewiesen ist, sich die konkreten Verhältnisse und Fragestellungen von Verfahren zu Verfahren indessen verändern können, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung für noch nicht eingeleitete, zukünftige Verfahren. Das Hauptverfahren vor der KESB beschlägt im jetzigen Zeitpunkt hauptsächlich die Umplatzierung der Kinder in eine andere Institution oder Pflegefamilie. In jenem Verfahren ist die Beschwerdeführerin weder direkte Verfahrensbeteiligte noch unmittelbar Betroffene. Sie ist als sorgeberechtigter Elternteil zur Umplatzierung lediglich, aber immerhin, anzuhören und hat ein Antragsrecht. Von einem starken Eingriff in ihre Rechtslage kann daher nicht die Rede sein. Ebenso wenig sind tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten ersichtlich. Es geht lediglich darum, dass die Beschwerdeführerin zu den angebotenen Umplatzierungsmöglichkeiten Stellung nehmen kann. Bei der Frage, wo die Kinder am besten aufgehoben sein könnten, handelt es sich um eine Frage, die eine Mutter selbst und ohne rechtsanwaltlichen Beistand beantworten
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kann. Das Verfahren wird sodann von der Offizialmaxime beherrscht, sodass an die Voraussetzungen – wie dargelegt – einen strengen Massstab anzulegen ist. Eine Gegenpartei, welche anwaltlich vertreten wäre, gibt es in diesem Verfahren nicht. Hinsichtlich der Regelung des persönlichen Verkehrs ist zu berücksichtigen, dass die KESB mit Verfügung vom 20. September 2022 für die Kinder eine Beistandschaft errichtete und die Beiständin unter anderem beauftragte, die Eltern bei der Absprache, Organisation und Umsetzung der individuellen Betreuungszeiten zu unterstützen und zu beraten. Erst wenn die Suche nach einer einvernehmlichen Regelung des persönlichen Verkehrs scheitert, wird die KESB eine Anordnung zu treffen haben. Die KESB teilte zwar mit, es ergäben sich ständig Veränderungen beim Besuchs- und Kontaktrecht der Mutter zu den Kindern. Daraus kann jedoch noch kein hängiges Verfahren abgeleitet werden. Hinzu kommt, dass – auch wenn nicht von der Hand zu weisen ist, dass eine einvernehmliche Lösung im Sinne aller Beteiligten wünschenswert wäre – es nicht Aufgabe des Staates ist, der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zur Beruhigung der Situation bzw. ihrer Person zu gewähren und es ist nicht Aufgabe einer unentgeltlich bestellten Rechtsvertreterin als Mediatorin vermittelnd aufzutreten. Schliesslich fehlen auch persönliche Gründe, welche eine Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nahelegen würden. Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin jung ist. Den KESB-Akten lässt sich jedoch ohne Weiteres entnehmen, dass sie durchaus in der Lage ist, ihre Meinung unmissverständlich kundzutun.
d) Zusammengefasst hat die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu Recht verneint. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
3.- Vor dem Hintergrund der strengen Rechtsprechung waren der Beschwerde von Beginn weg keine wesentlichen Erfolgsaussichten beschieden. Die Erfolgsaussichten waren als beträchtlich tiefer einzustufen als die Verlustgefahren. Damit ist die Beschwerde als offenkundig aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung – das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich, da auf die Erhebung von Kosten verzichtet wird (vgl. Erwägung 4 nachfolgend), als gegenstandslos – abzuweisen ist.
4.- Nach Art. 11 lit. a EG-KES und Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Es gilt der Grundsatz der Kostentragung nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens. Die Abweisung der Beschwerde hat demnach zur Folge, dass die amtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind. Angemessen erscheint eine Entscheidgebühr von
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Fr. 800.– (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenvorordnung, sGS 941.12). Auf die Erhebung der Kosten wird vorliegend verzichtet (Art. 97 VRP).
und entschieden:
Die Präsidentin Louise Blanc Gähwiler
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