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St.Galler Gerichte
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Fall-Nr.: V-2021/256
Stelle: Verwaltungsrekurskommission
Rubrik: Kindes- und Erwachsenenschutz
Publikationsdatum: 10.11.2022
Entscheiddatum: 06.05.2022
Art. 425 ZGB. Genehmigung Schlussbericht. Im Schlussbericht ist über sämtliche Konten Rechenschaft abzulegen, auf die die Beiständin Zugriff hat. (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 6. Mai 2022, V-2021/256P).
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Kanton St. Gallen Gerichte
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Abteilung V
Entscheid vom 6. Mai 2022
Geschäftsnr. V-2021/256 P
Parteien A._ B._ C._
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Rheintal, Rathausplatz 2, 9450 Altstätten,
Vorinstanz,
und
D._
Beschwerdebeteiligte,
vertreten durch lic. iur. Alexander Bartl, Rechtsanwalt, Berneckerstrasse 26, Postfach, 9435 Heerbrugg,
Gegenstand Entlastung und Entschädigung der Beiständin (E._ sel.)
VERITAS STIMMUNO
A.- E._ sel. verstarb am 11. März 2021. Er hinterließ gemäss Erbbescheinigung vom 26. August 2021 seine Söhne A., B. und C._ als gesetzliche und D._ als eingesetzte Erben. D._ war seine Beiständin, da ihm wegen kognitiven Einschränkungen infolge verschiedener Hirninfarkte die Handlungsfähigkeit im gesamten Bereich der Vermögenssorge sowie des Rechtsverkehrs eingeschränkt und den Zugriff auf sämtliche Einkommens- und Vermögenswerte entzogen war. Ihr Mandat umfasste die Verwaltung sämtlicher Einkommens- und Vermögenswerte sowie die Vertretung beim Erledigen administrativer Angelegenheiten und im Rechtsverkehr. Zusätzlich wurde sie mit der Begleitung, und wenn nötig Vertretung, in sämtlichen Bereichen der Personensorge beauftragt. Die Beiständin unterbreitete der KESB Rheintal am 16. April 2021 den Schlussbericht und die Schlussrechnung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis 11. März 2021 zur Genehmigung.
B.- Mit Verfügung vom 24. September 2021 nahm die KESB Rheintal zur Kenntnis, dass die Vertretungsbeistandschaft infolge des Todes per 11. März 2021 beendet sei (Ziff. 1 des Rechtsspruchs). Der eingereichte Schlussbericht und Schlussrechnung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis 11. März 2021 wurden abgenommen und die Beiständin entlastet (Ziff. 2). Die von der Beiständin beantragte Entschädigung von Fr. 4'000.– plus Fahrspesen von Fr. 1'300.– wurden genehmigt (Ziff. 3). Die KESB forderte die Beiständin auf, ihr alle Beistandsakten innert Monatsfrist ab Beschlussdatum zur Archivierung zuzustellen (Ziff. 4). Die Beschlussgebühr von Fr. 840.– wurde dem Nachlass von E._ sel. auferlegt (Ziff. 5).
C.- Gegen diese Verfügung, insbesondere gegen die Ziffern 2 und 3, erhoben die Söhne von E._ sel. mit Eingabe vom 8. Oktober 2021 Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) mit den Anträgen, die Beiständin sei nicht zu entlasten und die Entschädigung von Fr. 4'000.– sowie Fahrspesen von Fr. 1'300.– sei nicht zu genehmigen. Die KESB Rheintal trug mit Vernehmlassung vom 19. November 2021 auf Abweisung der Beschwerde an. Dazu nahm die Beiständin durch ihren Rechtsvertreter am 9. Februar 2022 Stellung und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen und ihr eine angemessene ausseramtliche Entschädigung für die Vertretung in dieser Angelegenheit zuzusprechen.
Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
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b) Die angefochtene Verfügung und das vorinstanzliche Verfahren sind von Amtes wegen auf die formelle Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. E._ sel. hatte seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde F._, weshalb die KESB Rheintal sowohl örtlich wie auch sachlich zum Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig war (Art. 442 Abs. 1 ZGB, Art. 21 EG-KES). Die Prüfung und Genehmigung der Schlussrechnung und des Schlussberichts nach Art. 425 Abs. 2 ZGB fällt in die Einzelzuständigkeit des Behördenmitglieds (Art. 17 und Art. 19 lit. f EG-KES). Die angefochtene Verfügung wurde vom zuständigen Behördenmitglied unterzeichnet. Stirbt eine verbeiständete Person, endet die Beistandschaft von Gesetzes wegen (Art. 399 Abs. 1 ZGB). Das Amt des Beistandes endet von Gesetzes wegen mit dem Ende der Beistandschaft (Art. 421 Ziff. 2 ZGB). In einem solchen Fall bedarf es keines die Beistandschaft aufhebenden Entscheids der Behörde (BSK ZGB I–HELMUT HENKEL, 6. Aufl. 2018, Art. 399 N 1), für welchen grundsätzlich die Kollegialbehörde zuständig ist (BSK ZGB I–URS VOGEL, 6. Aufl. 2018, Art. 440/441 N 17 und Art. 19 EG-KES e contrario). Der Feststellung der Behörde, wonach das Amt des Beistandes beendet sei, kommt deshalb nur deklaratorische Wirkung zu. In formeller Hinsicht erweist sich die angefochtene Verfügung somit als rechtmäßig.
2.- a) Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der Beistandspflichten und dass sich die Beiständin noch zu Lebzeiten von E._ sel. an seinem Vermögen bereichert habe. Sie führen u.a. aus, sie habe sich ein Darlehen von Fr. 5'200.– ausbezahlt und den Vertrag dabei selbst unterschrieben, während die Unterschrift des Verbeiständeten fehle. Weiter habe sie mehrere Barauszahlungen getätigt, von denen ihnen mindestens drei Auszahlungsbelege vorlagen.
b) Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass sämtliche genannte Zahlungen über das Konto CH_ getätigt worden seien, welches E._ sel. zur freien Verfügung stand und er dieses eigenhändig verwaltet habe. Das Konto habe nicht der Verwaltung der Beiständin und somit auch nicht der Kontrolle der Vorinstanz unterstanden. Über die Vergabe eines Darlehens seitens E._ sel. an die Beiständin habe die Vorinstanz bis zur Weiterleitung der aktuellen Beschwerde seitens der VRK keine Kenntnis.
c) Die Beiständin macht geltend, eine Auszahlung des Darlehens habe nie stattgefunden. Sie erklärt den Darlehensvertrag im Wesentlichen damit, dass sie für ihre Beistandschaft
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vom 1. Dezember 2018 bis 30. September 2019 auf die Geltendmachung einer Entschädigung verzichtet habe. Da E._ sel. jedoch vehement auf eine Entschädigung bestanden habe, setzte sie das Schreiben für ihn zur Ablage in seinem persönlichen Ordner auf, ohne dass in irgendeiner Form je Geld geflossen sei. Die nachweislichen Barauszahlungen seien im Auftrag von E._ sel. erfolgt, da er nach seinem Unfall im Juli 2020 nicht mehr in der Lage gewesen sei, selbst zur Bank zu fahren und es als Beiständin ihre Aufgabe sei, sich um seine finanziellen Belange zu kümmern. Die Bankbesuche seien jeweils im Zusammenhang mit den notwendigen Einkäufen erfolgt, bei denen sie E._ sel. begleitete und chauffierte, weshalb er immer persönlich dabei gewesen sei. Weitere Bargeldauszahlungen seien nicht erfolgt.
3.- Endet das Amt, so erstattet der Beistand oder die Beiständin der Erwachsenenschutzbehörde den Schlussbericht und reicht gegebenenfalls die Schlussrechnung ein (Art. 425 Abs. 1 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde prüft und genehmigt den Schlussbericht und die Schlussrechnung auf die gleiche Weise wie die periodischen Berichte und Rechnungen (Abs. 2). Der Genehmigung der Rechnung kommt keine unmittelbare materiellrechtliche Bedeutung zu, denn sie ist kein rechtskräftiges Urteil. Sie hat auch keine vollständige Entlastung des Mandatsträgers zur Folge (vgl. BSK ZGB I- VOGEL/AFFOLTER, 6. Aufl. 2018, Art. 425 N 52). Allfällige Rechtsansprüche der verbeiständeten Person (namentlich Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 454 ZGB) bleiben von der Genehmigung unberührt (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 5A_35/2019 vom 11. November 2019 E. 3.3.1). Die Berichterstattung umfasst nicht nur die persönliche Betreuung, sondern hat sich aufgrund ihrer Zweckbestimmung auch über Auffälligkeiten und Besonderheiten der Rechnung, namentlich Erläuterung eines Vermögensverzehrs, über die rechtliche Interessenwahrung sowie über die in der Berichtsperiode angefallenen zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte (Art. 416 – 418) zu äussern (BSK ZGB I-K. AFFOLTER, 6. Aufl. 2018, Art. 411 N 4). Der Schlussbericht dient der Information und nicht der Überprüfung der Führung der Beistandschaft. Die Genehmigung ist auszusprechen, soweit der Schlussbericht der Informationspflicht genügt. Nicht anders verhält es sich mit der Schlussrechnung. Dadurch unterscheiden sich Schlussbericht und -rechnung von den periodischen Berichten und Rechnungen (Art. 415 ZGB), die der Behörde dazu dienen, die Amtsführung des Beistands zu steuern und ihm gegebenenfalls Weisungen zu erteilen. Die mit der Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung befasste Behörde hat sich nicht über allfällige Verfehlungen des Beistands zu äussern (vgl. BGer 5A_151/2014 vom 4. April 2014 E. 6.1).
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4.- a) Die Beiständin erstellte und unterschrieb am 19. Dezember 2019 ein Schreiben, dass die G._ GmbH von E._ sel. ein Darlehen von Fr. 5'200.-- erhalten habe (act. 3/1). Die Beiständin fungiert bei der genannten GmbH als Gesellschafterin. Ob das Geld zuhanden der Gesellschaft oder der Beiständin persönlich floss, kann offenbleiben. Beides würde aufgrund ihrer Stellung als Beiständin zu einem Interessenskonflikt führen. Deshalb ist bei Geschäften zwischen Beistand und verbeiständeter Person immer eine Zustimmung der KESB notwendig (Art. 416 Abs. 3 ZGB). Dies gilt ungeachtet der Zustimmung der verbeiständeten Person, auch wenn deren Urteilsfähigkeit diesbezüglich gegeben ist (Abs. 2 e contrario). Solch ein Geschäft stellt grundsätzlich eine Interessenskollision dar, welche es abstrakt zu beurteilen gilt (BGer 5A_743/2009 vom 4.3.2010 E. 2.2). Eine Interessenkollision würde bewirken, dass der rechtsgeschäftliche Wille nicht fehlerfrei zustande kommen und damit das Rechtsgeschäft für den Vertretenen nicht wirksam werden kann (BSK ZGB I-U. VOGEL, 6. Aufl. 2018, Art. 416/417 N 12; BGE 126 III 361 E. 3a).
Als ein solches zustimmungsbedürftiges Rechtsgeschäft ist ein Darlehensvertrag im Bericht der entsprechenden Periode aufzuführen. Die Vorinstanz hatte im Zeitpunkt der Genehmigung keine Kenntnis über die Vergabe eines Darlehens (act. 8). Es war ihr sodann nicht möglich, über die grundsätzliche Interessenkollision und die darauf basierender (Nicht-)Genehmigung des Rechtsgeschäfts zu urteilen. Ein Schlussbericht ohne vollständige Aufzählung der zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte erfüllt die notwendige Informationspflicht nicht. Die Beiständin bestreitet jedoch die Formgültigkeit eines Darlehensvertrags zwischen ihr und E._ sel. sowie dessen Verfügungsgeschäft. Weder von ihr noch von den Beschwerdeführern wird ein entsprechender Auszahlungsbeleg vorgelegt. Auffallend ist, dass die Beiständin für den Zeitraum von Oktober 2019 bis März 2020, in welchen das umstrittene Darlehen fallen würde, keine Auszüge des Kontos CH_ der Vorinstanz einreichte. Eine allfällige Auszahlung des Darlehens kann nicht überprüft werden. Diesbezüglich besteht weiterer Abklärungsbedarf. Selbst wenn keine Auszahlung erfolgt sein sollte, hätte der Umstand, der zur Erstellung des "Darlehensvertrags" geführt hat, im Bericht der Beiständin aufgeführt werden müssen.
b) Das unter Erw. 2b erwähnte Konto wird als "Haushaltskonto" bezeichnet, obschon es für das monatliche Taschengeld diente und sich die darauf befindenden Vermögenswerte E._ sel. zur freien Verfügung standen. Ein solches Taschengeld ermöglicht gemäß Art. 409 ZGB der verbeiständeten Person, es selbständig zu verwalten und nach eigenen Gutdünken zu verbrauchen, ohne dafür rechenschaftspflichtig zu sein. Überlassene finanzielle Mittel, die die verbeiständete Person für bestimmte Zwecke verwenden muss, namentlich Ernährung, Kleidung und Unterkunft, fallen damit nicht unter die Beiträge zur freien Verfügung
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(BSK ZGB I-K. AFFOLTER, 6. Aufl. 2018, Art. 409 N 2). Im Sinn einer Konkretisierung des Selbstbestimmungsrechts und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit wird der Beistand oder die Beiständin verpflichtet, der betroffenen Person angemessene Beträge aus seinem Vermögen zur freien Verfügung zu stellen (KUKO ZGB-C. HÄFELI, Art. 409 N 1). Das Vermögen steht nicht unter der Verwaltung des Beistandes, weshalb darüber keine Rechnung zu führen ist. In der Rechnung werden entsprechende Konten lediglich mit pro memoria aufgeführt, was namentlich auch für die Steuerdeklaration, allfällige Ergänzungsleistungsansprüche relevant sein kann (BSK ZGB I-K. AFFOLTER, 6. Aufl. 2018, Art. 409 N 7).
Die Vorinstanz beschloss am 20. Juli 2016 über die Einrichtung eines Haushaltskontos, welches E._ sel. zur freien Verfügung stehen sollte (act. 9/17). Der damalige Beistand designierte das ursprünglich bestehende Privatkonto als Haushaltskonto, welches sich im Zeitpunkt der Verbeiständung gemäss Inventar auf Fr. 58'672.50 belief (act. 9/43). Innert gut eines Jahres hat sich das Vermögen auf Fr. 2'785.– reduziert. Ab November 2017 wurden monatlich Fr. 3'000.– als Taschengeld gutgeschrieben (act. 9/116). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Kontrolle des Haushaltskontos. Sie beruft sich darauf, dass sich dieses E._ sel. zur freien Verfügung und somit nicht im Mandatsbereich der Beistandschaft stand. In den beiden vergangenen ordentlichen Rechnungsablagen wurde das Konto entsprechend mit Fr. 0.– (entspricht nicht dem tatsächlichen Kontostand) resp. "p.m." (pro memoria) aufgeführt und die monatlichen Kontoauszüge beigelegt. Entscheidend ist jedoch, dass die Beiständin selbst Zugriff auf sein Haushaltskonto hatte und diesen auch nutzte. Ihr Verfügungsrecht über das Konto (von der Bank genannt "Sackgeldkonto") war bekannt und wurde durch die Vorinstanz genehmigt (act. 9/118). Dadurch war es der Beiständin möglich, auch ohne Beisein von E._ sel., eigenmächtig Bargeldauszahlungen und sonstige Überweisungen zu tätigen. Die Beschwerdeführer belegen die an die Beiständin adressierten Barauszahlungen von Fr. 500.– am 16. September 2020, von Fr. 500.– am 28. Oktober 2020 und von Fr. 800.– am 4. Dezember 2020. Auffallend ist die untypische Höhe der Beträge, denn bisher wurde das Taschengeld von Fr. 3'000.– stets gesamthaft abgehoben. Aus den Kontoauszügen ist ersichtlich, dass es – entgegen der Behauptung der Beiständin – im August 2020 ebenfalls noch einmal Fr. 200.– (am 13. August 2020) und einmal Fr. 500.– (am 19. August 2020) ausbezahlt wurde (act. 9/146). Angesichts der Behauptung der Beiständin – E._ sel. habe sie damit beauftragt und es sei ihre Aufgabe als Beiständin, sich um seine finanziellen Belange zu kümmern – ist anzunehmen, dass sie anlässlich seines Unfalls im Juli 2020 die Verwaltung des Haushaltskontos übernahm und sie sich mindestens Fr. 2'500.– in ihrer Position als Beiständin auszahlen liess. Durch die Möglichkeit des Zugriffs auf das Konto, fällt das Haushaltskonto faktisch in den Verwaltungsbereich der Beiständin. Insbesondere durch die offensichtlichen und auch bekannten Handlungen über das
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Konto ist die Beiständin, wie in all ihrem Tätigwerden im Rahmen der Beistandschaft, rechenschaftspflichtig. Wenn das Mandat sich nicht auf das Haushaltskonto erstreckte, wie dies die Verfügung der Vorinstanz vom 2. Mai 2017 festhält, dann hätte die Beiständin auch nicht darüber verfügen dürfen. Die Vorinstanz kann sich ihrer Kontrollpflicht nicht dadurch entziehen, dass auch der Verbeiständete Zugriff auf das Konto hatte. Ferner wäre ein Konto zur freien Verfügung von der Verwaltung des Beistands zu trennen und der verbeiständeten Person zur alleinigen Verwaltung zu überlassen, ungeachtet des Entzugs der Handlungsfähigkeit zu sämtlichen Einkommens- und Vermögenswerte; nicht zuletzt auch im Sinn des bezweckten Selbstbestimmungsrechts.
5.- Zusammenfassend ist allein durch die an die Beiständin adressierten Belege der getätigten Barauszahlungen über Fr. 2'500.– die Verwendung der Gelder nicht nachzuvollziehen. Denn für notwendige Zwecke wie Ernährung und Kleidung etc. ist das Vermögen zur freien Verfügung nicht bestimmt. Auch ist die Thematik des Darlehensvertrags ohne sämtliche Kontoauszüge nicht abschliessend beurteilbar. Sofern die im Darlehensvertrag genannte Summe effektiv zur Auszahlung gelangte, wäre die Genehmigung des Schlussberichts abzuweisen, da dieser die Informationspflicht nicht abschliessend erfüllt. Durch den (durch die KESB genehmigten) Zugriff und die faktische Verwaltung des Kontos zur freien Verfügung durch die Beiständin ist sie ihrer Verwaltungstätigkeit auch hierüber rechenschaftspflichtig. Entsprechend hat sie in ihrem Schlussbericht und der Schlussrechnung ihre Verwaltungstätigkeit nicht korrekt resp. lückenhaft wiedergegeben. Die Vorinstanz ist ihrer Kontrollpflicht nicht genügend nachgekommen und hätte zumindest die Kontoauszüge des Haushaltskontos vollständig einfordern müssen. Diese sind überdies ohnehin zur Überprüfung und Genehmigung der Schlussrechnung einzureichen, wie dies korrekterweise auch in den vergangenen (und genehmigten) Rechnungen geschah.
Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Angelegenheit zu neuer Klärung des Sachverhalts und neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter diesen Umständen ist auf die übrigen Vorbringen in der Beschwerde nicht weiter einzugehen.
6.- [Kostenspruch]
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VERITAS STIM
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