Präsident Titus Gunzenreiner, Fachrichter Rony Kolb und Kaspar Sprenger, Gerichtsschreiberin Franziska Geser
X, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y, Vorinstanz,
betreffend
Entschädigung für unentgeltliche Rechtsverbeiständung
Sachverhalt:
A.- X ist die Rechtsvertreterin von A, des Vaters von B (geb. 10. Juli 2015). C ist die Mutter von B. Die Eltern haben die gemeinsame elterliche Sorge über das Kind. Am 23. September 2019 stellte A bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Y den Antrag, es sei ihm die alleinige Obhut über das gemeinsame Kind zuzuweisen. Die KESB Y eröffnete gestützt darauf ein Kindesschutzverfahren. Am 30. September 2019 zeigte X bei der KESB Y an, dass A sie mit seiner Interessenwahrung beauftragt habe. Am 2. Oktober 2019 stellte sie beim Sicherheits- und Justizdepartement (SJD) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Mit Verfügung des Rechtsdienstes des SJD vom 13. November 2019 wurde dieses Gesuch rückwirkend ab Datum der Antragsstellung für das vor der KESB Y hängige Verfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen für B bewilligt.
B.- Mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 errichtete die KESB Y eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für B. Am 11. August 2020 wies sie den väterlichen Antrag auf Umteilung der Obhut ab und verzichtete aufgrund einer Einigung der Eltern auf eine behördliche Regelung des persönlichen Verkehrs. Gemäss Ziffer 3 wird X mit Fr. 2'500.– (zuzüglich pauschale Barauslagen von Fr. 100.– und Mehrwertsteuer von Fr. 200.20) zu Lasten des Staates entschädigt. Geltend gemacht hatte sie ein Honorar von Fr. 6'202.– zuzüglich Barauslagen von Fr. 248.10 und Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 496.65 (insgesamt Fr. 6'946.75).
C.- Dagegen erhob X Kostenbeschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission (VRK) und stellte den Antrag, Ziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. August 2020 sei aufzuheben und der Staat habe sie zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit Fr. 6'946.75 zu entschädigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen:
1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die unentgeltliche Rechtsvertretung kann die Kürzung der Entschädigung mit Kostenbeschwerde anfechten (Art. 12 Abs. 1 der Honorarordnung, sGS 963.75, abgekürzt: HonO). Sie lässt sich jedoch, wie die Rechtsverweigerungsbeschwerde, nur im Rahmen einer Willkürrüge überprüfen (Art. 12 Abs. 2 HonO i.V.m. Art. 88 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Die Beschwerdeinstanz kann die Entschädigung neu festsetzen, wenn die Sache einfach und spruchreif ist (Art. 12 Abs. 3 HonO). Zuständig für Beschwerden gegen Verfügungen der KESB ist die Verwaltungsrekurskommission (Art. 41ter VRP; Art 27 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, sGS 912.5, abgekürzt: EG-KES). Die Bestimmungen über das Rekursverfahren werden sachgemäss angewendet, soweit das ZGB (SR 210) oder das EG-KES keine Regelung enthält (Art. 11 lit. a EG-KES). Die Beschwerde vom 11. September 2020 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt die gesetzlichen Anforderung in formeller und inhaltlicher Hinsicht (Art. 450 ff. ZGB, Art. 48 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.- Angefochten ist Ziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. August 2020, womit der Beschwerdeführerin als Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ein Betrag von Fr. 2'500.– (zuzüglich pauschale Barauslagen von Fr. 100.– und Mehrwertsteuer von Fr. 200.20) zugesprochen wurde.
a) aa) Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, dass ein Aufwand von rund 31 Stunden für den vorliegenden Fall massiv übersetzt erscheine. Die Gesprächsführung mit dem Klienten dürfte zwar anspruchsvoll gewesen sein und die Erstellung des Sachverhalts viel Zeit in Anspruch genommen haben. Die rechtlichen Gegebenheiten seien jedoch nicht komplex gewesen. Die Beschwerdeführerin habe keine ausführlichen Rechtsschriften eingereicht und habe sich auch mit den materiellen Grundlagen nicht auseinandersetzen müssen. Auch der Aktenumfang sei überschaubar gewesen.
bb) Die Beschwerdeführerin brachte vor, der Argumentation der Vorinstanz könne nicht gefolgt werden. Sie habe am 25. Mai 2020 eine Kostennote mit detailliertem Stundenaufschrieb eingereicht. Die Aufwendungen seien bis auf 2,5 Minuten genau ausgewiesen. Es sei stets ersichtlich, welche Arbeiten geleistet und wofür das Honorar geltend gemacht worden seien. Eine pauschale Ablehnung der Positionen könne nicht zulässig sein. Gemäss Rechtsprechung sowohl des Verwaltungsgerichts als auch des Kantonsgerichts müsse die Abweisung detailliert begründet werden. Die Kürzung sei zu begründen. Die Situation sei derart gewesen, dass der Vater aufgrund der Vorkommnisse stark traumatisiert gewesen sei. Sodann sei auch die Erstellung des Sachverhalts schwierig gewesen, da der Vater ihr zu Beginn nur zusammenhangslose Details mitgeteilt habe. Die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung entspreche einem Aufwand von rund 11 Stunden. Mit dieser Reduktion habe sie ihr Ermessen eindeutig überschritten. Allein der Aufwand für die zwei Besprechungen bei der KESB habe 7,25 Stunden betragen. Sodann seien zahlreiche Telefonate mit der Betreuerin des Kindes im Frauenhaus geführt worden. Weiter sei bei ihrem Klienten ein hoher Aufklärungsbedarf vorhanden gewesen. Auch die Beiständin habe den Vater zu Beginn nicht erreicht, was ihre Unterstützung erfordert habe. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz seien die rechtlichen Gegebenheiten anfänglich sehr wohl komplex gewesen. Es sei die Obhut in Frage gestanden.
b) In erstinstanzlichen Verfahren werden nur ausnahmsweise ausseramtliche Kosten zugesprochen (Art. 98 Abs. 3 lit. b VRP). Im Verfahren vor Verwaltungsbehörden bewilligt das zuständige Departement die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 99 Abs. 3 VRP). Die Vorschriften der ZPO (SR 272) über die unentgeltliche Rechtspflege finden sachgemäss Anwendung (Art. 99 Abs. 2 VRP). Dabei wird die Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (sGS 963.75, abgekürzt: HonO) angewendet (Art. 30 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70, abgekürzt: AnwG). Gemäss Art. 10 Abs. 1 HonO wird das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertretung in Familien- und Strafsachen sowie der amtlichen Verteidigung grundsätzlich als Pauschale bemessen. In aussergewöhnlich aufwendigen Fällen kann das Honorar um höchstens 50 Prozent erhöht werden (Art. 10 Abs. 2 HonO). Besteht zwischen dem erweiterten Honorar und den notwendigen Bemühungen der Rechtsvertretung ein offensichtliches Missverhältnis, kann das Honorar nach Zeitaufwand bemessen werden (Art. 10 Abs. 3 HonO). Vor Verwaltungsbehörden beträgt das Honorar pauschal Fr. 500.– bis Fr. 6'000.– (Art. 22 Abs. 1 lit. a HonO). Innerhalb dieses Rahmens wird das Honorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, festgesetzt (Art. 19 HonO und Art. 31 Abs. 1 und 2 des AnwG). Die Pauschale ist Ausdruck des für bestimmte Fallgruppen als üblich betrachteten Aufwands. Bei unentgeltlicher Prozessführung wird das Honorar um einen Fünftel herabgesetzt (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Der Kostenrahmen für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verfahren vor der KESB beträgt somit Fr. 400.– bis Fr. 4'800.–. Dabei werden nur die für die Wahrung der Rechte des Klienten notwendigen Aufwendungen vergütet, die im Zusammenhang mit dem laufenden Verfahren zielgerichtet erfolgt sind. Moralische Unterstützungen, psychologische Betreuung oder allgemeine Lebenshilfe der vertretenen Partei gehören in der Regel nicht zum notwendigen Aufwand. Eine solche Funktion müsste der Anwalt ablehnen, oder aber sich bewusst sein, dass er dafür vom Staat nicht entschädigt wird. Das Honorar ist aber so festzusetzen, dass die unentgeltliche Rechtsvertretung über den Handlungsspielraum verfügt, den sie zur wirksamen Ausübung des Mandats benötigt (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 122 N 7; Bundesgerichtsurteil [BGer] 5A_157/2015, E. 3.2.1).
c) Bei der Durchsicht des vorinstanzlichen Aktendossiers fällt auf, dass sich darin keine grösseren Rechtsschriften der Beschwerdeführerin befinden. Zudem handelt es sich um ein überschaubares Aktendossier. Aufwändige Abklärungen wurden von der KESB nicht getroffen. Im Wesentlichen hat sich der Aufwand der Beschwerdeführerin auf eine Stellungnahme zur Errichtung einer Beistandschaft per Mail vom 1. Oktober 2019, die Teilnahme an der Anhörung des Vaters vor der KESB vom 2. Oktober 2019, die Sichtung der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. Oktober 2019 betreffend Beistandschaft sowie deren Besprechung mit dem Klienten, ein Schreiben betreffend zwei Gespräche ihres Klienten mit der Beiständin und der Mutter im Zusammenhang mit der Betreuungsregelung an die KESB vom 2. Dezember 2019, ein weiteres kurzes Schreiben an die KESB mit der Aufforderung, den Vater mehr einzubeziehen, vom 23. Dezember 2019, eine Mail vom 27. Januar 2020 über einen Vorfall anlässlich einer Kinderübergabe, ein Gespräch bei der KESB am 12. Februar 2020 sowie diverse Kontakte mit dem Klienten beschränkt. Die Kontakte, die die Beschwerdeführerin zum Frauenhaus pflegte, sowie entsprechende Vermittlungen über kurzfristige Regelungen der Betreuungszeiten, beziehen sich jedoch nicht direkt auf das Verfahren vor der KESB, für welches sie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt erhielt. Es handelt sich dabei nicht um Aufwendungen im Rahmen der Prozessvertretung, womit sie nicht entschädigungspflichtig sind. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gilt sodann als derart einfach, dass dafür eine unentgeltliche Rechtsvertretung ausgeschlossen ist (Richtlinien des Kantonsgerichts zur unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess und für die Privatklägerschaft im Strafprozess vom Mai 2011). Der Aufwand für das Gesuch an das SJD vom 2. Oktober 2019 ist somit ebenfalls nicht entschädigungspflichtig.
Aus den Unterlagen ist ersichtlich, dass der Betreuungsaufwand bei der vorliegenden
Klientschaft hoch gewesen sein muss. Zudem dürfte unter anderem gerade die Rechtsverbeiständung des Vaters dazu geführt haben, dass sich die Lage zusehends beruhigte und hinsichtlich des persönlichen Verkehrs eine einvernehmliche Regelung zwischen den Eltern getroffen werden konnte. Auf der anderen Seite war die rechtliche Problematik nicht anspruchsvoll. Gegen die Beistandschaft hatte die Beschwerdeführerin nichts einzuwenden. Die Problematik betreffend die Betreuungszeiten erledigte sich einvernehmlich. Aufwändige Rechtsschriften erübrigten sich. Die Rechtsvertreterin war vom 1. Oktober 2019 bis am 25. Mai 2020, also während rund acht Monaten, in das Verfahren involviert. Unter Beachtung sämtlicher Umstände erscheint der vorliegende Fall nicht als überdurchschnittlich aufwändig. Im Vergleich zu anderen Fällen wäre es nicht verhältnismässig, an den oberen Rand des Kostenrahmens zu gehen.
Das von der Vorinstanz zugesprochene Honorar von Fr. 2'500.– (zuzüglich Barauslagen von Fr. 100.– und Mehrwertsteuer von Fr. 200.20) entspricht einem Aufwand von rund 12,5 Stunden. Nach Abzug der beiden Anhörungen von 7,25 Stunden blieben gerade noch gut fünf Stunden für die übrigen anwaltlichen Bemühungen übrig. Dies kann für eine gehörige Interessenwahrung nicht genügen. Die Vorinstanz hat damit ihr Ermessen in willkürlicher Weise unterschritten. Um die voranstehend aufgeführten Positionen pflichtgemäss und zielgerichtet auszuführen, ist neben den Anhörungen ein weiterer Aufwand von gut 10 Stunden angemessen. Bei der vorliegenden Ausgangslage erscheint die Sache im Sinne von Art. 12 Abs. 3 HonO als einfach und spruchreif, weshalb die VRK die Entschädigung neu festsetzen kann. Insgesamt ist ein Honorar von Fr. 3'600.– gerechtfertigt. Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung in Ziffer 3 aufzuheben und die Beschwerdeführerin mit Fr. 3'600.– (zuzüglich pauschale Barauslagen von Fr. 144.– und Mehrwertsteuer von Fr. 288.30) zu Lasten des Staats zu entschädigen.
3.- Die amtlichen Kosten werden nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Gebühr von Fr. 1'000.– erscheint als angemessen (Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Da die Beschwerdeführerin zu rund drei Vierteln unterliegt, sind ihr Fr. 750.– aufzuerlegen. Vom Gemeinwesen werden, wenn es nicht überwiegend finanzielle Interessen verfolgt, in der Regel keine amtlichen Kosten erhoben (Art. 95 Abs. 3 VRP). Auf die Erhebung der Fr. 250.– bei der Vorinstanz ist deshalb zu verzichten. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird verrechnet und im Restbetrag von Fr. 250.– der Beschwerdeführerin zurückerstattet. Bei diesem Verfahrensausgang entfällt eine Entschädigung ausseramtlicher Kosten. Im Übrigen würde für die Anwältin, die in eigener Sache auftritt, ohnehin höchstens eine Umtriebsentschädigung in Betracht fallen (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 95 N 21 f.).
Entscheid:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2.
Ziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. August 2020 wird aufgehoben und die Beschwerdeführerin mit Fr. 3'600.– (zuzüglich pauschale Barauslagen von Fr. 144.– und Mehrwertsteuer von Fr. 288.30) zu Lasten des Staats entschädigt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die amtlichen Kosten von Fr. 1'000.– zu drei Vierteln (Fr. 750.–) zu tragen. Der Kostenvorschuss wird verrechnet und der Beschwerdeführerin im Restbetrag von Fr. 250.– zurückerstatt