Non-entry on release request before finality of commitment order

V-2009/67Übriges Gericht20.05.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The plaintiff challenged the clinic’s refusal to entertain a release request made before the involuntary commitment order had become final. The court held that, under the established practice of the Verwaltungsrekurskommission, a pre-finality release request must be examined only if genuine new facts are invoked or if there was no prior judicial merits review. Because the plaintiff’s request repeated an earlier one and contained no true novelties, the clinic was entitled not to enter into the matter. The complaint was therefore dismissed. The court added that the clinic remains obliged under Art. 397a para. 3 ZGB to release the person whenever the condition permits, but this does not allow endless renewed requests without new facts before finality.

Omnilex-Regeste

Art. 397a Abs. 3 ZGB; Art. 397b Abs. 3 Satz 2 ZGB; Zulässigkeit wiederholter Entlassungsgesuche vor Eintritt der formellen Rechtskraft der Einweisungsverfügung. Ein Entlassungsgesuch, das vor Rechtskraft der Massnahme gestellt wird, begründet nur dann eine materielle Prüfungspflicht der Entlassungsbehörde, wenn echte Noven seit der letzten Beurteilung vorgebracht werden oder wenn zuvor keine richterliche Beurteilung stattgefunden hat. Die Pflicht der Behörde, die betroffene Person zu entlassen, sobald ihr Zustand es erlaubt, besteht unabhängig davon fort; sie vermittelt jedoch kein unbeschränktes Recht, in unvernünftigen Abständen identische Gesuche ohne neue Tatsachen immer wieder materiell behandeln zu lassen (vgl. Erwägungen 2 ff.).

Gesamter Gesetzestext

Aus den Erwägungen:

1.- … Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid der Klinik. Die Verwaltungsrekurskommission hat daher lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Entlassungsgesuch eingetreten ist.

2.- Die Entlassungsbehörde hat nur dann auf ein Entlassungsgesuch, das vor Eintritt der formellen Rechtskraft der Einweisungsverfügung gestellt wird, einzutreten, wenn neue Tatsachen, die nach der letzten Beurteilung eingetreten sind (echte Noven), geltend gemacht werden oder wenn vorgängig zufolge Rückzugs der Klage keine Beurteilung durch die Verwaltungsrekurskommission erfolgte (GVP 1989 Nr. 22, 1993 Nr. 28 und 2003 Nr. 49 mit weiteren Hinweisen).

Der Aufenthalt der Klägerin in der Klinik stützt sich auf die amtsärztliche Rückbehaltungsverfügung vom 31. März 2009. Die Klinik ist daher Entlassungsbehörde (Art. 397b Abs. 3 Satz 2 ZGB). Mit dem Entscheid der Verwaltungsrekurskommission vom 8. April 2009 erfolgte eine materielle Beurteilung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung durch ein Gericht. Der Entscheid wurde der Betroffenen frühestens am 16. April 2009 eröffnet (Zustellung via Postfach). Am 27. April 2009 wurde er dem Rechtsvertreter der Betroffenen zugestellt, mit dem Hinweis, er sei noch nicht rechtskräftig, womit der Beschwerdeweg ans Bundesgericht immer noch offen stehe.

Die Vorinstanz begründet den Nichteintretensentscheid mit der fehlenden Rechtskraft der amtsärztlichen Rückbehaltungsverfügung und dem Umstand, dass keine neuen Tatsachen geltend gemacht werden. Die Klägerin lässt vortragen, die Vorinstanz müsse unbesehen der Rechtskraft der amtsärztlichen Rückbehaltungsverfügung gestützt auf Art. 397a Abs. 3 ZGB jederzeit auf ein Entlassungsgesuch eintreten.

Das Entlassungsgesuch vom 12. Mai 2009 wurde vor Eintritt der Rechtskraft der amtsärztlichen Rückbehaltungsverfügung gestellt. Es enthält wie schon jenes vom 7. Mai 2009 keine echten Noven. Die Vorinstanz ist daher gestützt auf die langjährige Praxis der Verwaltungsrekurskommission zu Recht nicht auf das Entlassungsgesuch eingetreten. Diese Praxis wird im angefochtenen Entscheid dargelegt. Im Übrigen entspricht sie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach kein uneingeschränktes Recht besteht, Entlassungsgesuche in unvernünftigen Abständen zu stellen (BGE 130 III 729). Der von einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung betroffenen Person ist es nach der Praxis der Verwaltungsrekurskommission zuzumuten, neue Tatsachen, welche seit der letzten gerichtlichen Beurteilung eingetreten sind, geltend zu machen, um eine erneute materielle Beurteilung vor Eintritt der Rechtskraft der angeordneten Massnahme zu erwirken.

Die Klage ist daher abzuweisen. Der Klägerin ist es unbenommen, bei der Vorinstanz erneut ein Entlassungsgesuch zu stellen, welches von der Vorinstanz materiell beurteilt werden muss, sobald die Rechtskraft der amtsärztlichen Rückbehaltungsverfügung eingetreten ist. Erst ein solcher Entscheid könnte im Klageverfahren vor der Verwaltungsrekurskommission materiell überprüft werden. Auch ohne Stellung eines formellen Entlassungsgesuches oder Erhebung einer Klage ist die Klinik als Entlassungsbehörde gestützt auf Art. 397a Abs. 3 ZGB jederzeit verpflichtet, eine von der fürsorgerischen Freiheitsentziehung betroffene Person zu entlassen, sobald ihr Zustand es erlaubt. Diese Bestimmung führt aber entgegen der Auffassung des Vertreters der Klägerin nicht dazu, dass vor Eintritt der formellen Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung ohne Geltendmachung echter Noven in unvernünftigen Abständen immer wieder erneut Entlassungsgesuche gestellt werden können, welche materiell behandelt werden müssen.

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the clinic had to examine the release request filed before finality of the commitment order despite no new facts.

Extrahierter Entscheid

No. A release authority may enter such a request before formal finality only if genuinely new facts are alleged or no prior judicial review occurred after withdrawal; neither was the case here.

Extrahierte Begründung

The earlier administrative-recours decision constituted a substantive judicial review. The release request repeated the earlier request and contained no true novelties. Under long-standing practice, repeated applications at unreasonable intervals need not be examined anew before finality.

Kernrechtsfrage

Whether Art. 397a para. 3 ZGB requires the clinic to consider release requests at any time irrespective of finality.

Extrahierter Entscheid

No. The provision obliges the clinic to release the person whenever the condition allows, but it does not create an unrestricted right to repeated merits review before finality without new facts.

Extrahierte Begründung

The court distinguished the ongoing duty to release a person whose condition permits it from the procedural admissibility of repeated release requests before legal force.

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