Entscheid vom 28. Februar 2020
Besetzung
Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiber Markus Lorenzi
Geschäftsnr.
UV 2018/37
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Daniel Küng, Anwaltskanzlei St. Jakob, St. Jakob Strasse 37, 9000 St. Gallen,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Versicherungsleistungen (Zahnschaden)
Sachverhalt
A.___ (nachfolgend: Versicherter) ist bei der Stadtverwaltung B.___ als Chauffeur/Kontrolleur tätig und dadurch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva) obligatorisch gegen die Folgen von
Unfällen versichert. Gemäss Schadenmeldung UVG vom 4. September 2017 rutschte der Versicherte am 24. August 2017 beim Verlassen der Duschwanne aus und stürzte seitlich. Er habe den Sturz gegen das Lavabo zur Hauptsache mit den Armen verhindern können, sei aber mit den Zähnen noch auf das Lavabo gestossen (Suva-act. 1).
Erwägungen
Der Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung setzt zunächst einen Unfall im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) voraus. Als solcher gilt eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Die versicherte Person hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, unter anderem auf die ambulante Behandlung durch den Zahnarzt (Art. 10 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Der Unfallversicherer ist für Gesundheitsschäden leistungspflichtig, die natürlich und adäquat kausal mit einem versicherten Unfallereignis zusammenhängen (Irene Hofer in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, Basel 2019 [nachfolgend: Basler Kommentar], N 63 ff. zu Art. 6; André Nabold in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Bern 2018 [nachfolgend: UVG-Kommentar], N 48 ff. zu Art. 6; Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. Zürich 2003, S. 53 ff.).
Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Nach der bundesgerichtlichen Praxis setzt die Beschwerdebefugnis voraus, dass ein praktisches oder rechtliches Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids geltend gemacht werden kann, sodass durch die Gutheissung der Beschwerde ein Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur vermieden wird, wobei das Interesse unmittelbar und konkret sein muss. Weiter wird für die Beschwerdelegitimation verlangt, dass die beschwerdeführende Partei durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Einspracheentscheid stärker als jedermann betroffen ist bzw. in einer nahen Beziehung zur Streitsache steht (vgl. zum Ganzen BGE 139 I 207 E. 1.1 und 115 Ib 389 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2018, 2C_986/2018, E. 3; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. Zürich/Basel/Genf, N 7 ff. zu Art. 59 mit weiteren Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin verneint im angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. April 2018 (Suva-act. 25) Versicherungsleistungen wegen fehlender Unfallkausalität. Hinsichtlich der durch Dr. C.___ am 4. September 2017 durchgeführten Befundaufnahme mit Röntgenuntersuchung (Suva-act. 3) hat die Beschwerdegegnerin dem Versicherungsgericht sodann mit Schreiben vom 24. Februar 2020 mitgeteilt, dass sie hierfür keine Versicherungsleistungen ausgerichtet habe. Der Beschwerdeführer beantragt in der Beschwerde vom 15. Mai 2018 (act. G 1) und Replik vom 6. September 2018 (act. G 10) aufgrund ausgewiesener Unfallkausalität die Vergütung der Behandlungskosten des im Zusammenhang mit dem Unfall vom 24. August 2017 entstandenen Zahnschadens. Allein angesichts der am 4. September 2017 durch Dr. C.___ durchgeführten und von der Beschwerdegegnerin nicht vergüteten Befundaufnahme inklusive röntgenologischer Untersuchung (vgl. act. G 15) liegt mithin ein offensichtlich schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der Erhebung der Beschwerde vor. Eine Gutheissung der vorliegenden Beschwerde vom 15. Mai 2018 (act. G 1) würde ihm einen praktischen Nutzen materieller Natur verschaffen (vgl. zum Ganzen Kieser, a.a.O., N 6 und N 13 ff. zu Art. 34; BGE 133 V 1919 f. E. 4.3.1), womit auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2018 mit dem Hauptantrag, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, für die medizinischen Massnahmen im Zusammenhang mit dem Zahnschaden vom 24. August 2017 aufzukommen (act. G 1), einzutreten ist.
Die Frage des Anspruchs auf Heilbehandlungsleistungen für eine Auslandbehandlung ist keine formell-rechtliche Frage, die sich im Rahmen der Prüfung der Verfahrensvoraussetzung der Beschwerdelegitimation stellt, sondern eine materiell-rechtlich Frage, für welche ein Anrecht des Beschwerdeführers darauf besteht, dass sich das Gericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens damit auseinandersetzt. Die Verneinung einer Beschwerdelegitimation mit der Begründung, der Zahnschaden sei weggefallen, ist nicht statthaft. Ein allfälliger Rückforderungsanspruch im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. a UVG hinsichtlich einer bereits auf eigene Rechnung bezahlten Heilbehandlung in E.___ bildet jedoch nicht Streitgegenstand in diesem Verfahren. Darüber hat die Beschwerdegegnerin, sofern die Unfallkausalität des Zahnschadens ausgewiesen ist, allenfalls später zu befinden.
Im Folgenden ist damit der materielle Standpunkt zu prüfen. Es ist zu beurteilen, ob die Beschwerdegegnerin für die Kosten der Behandlung des am 4. September 2017 gemeldeten Zahnschadens - einer unbestrittenermassen radiologisch objektivierten Lockerung der Zähne 11 und 21 des Grades 3 (Suva-act. 1, 3 ff.) - leistungspflichtig ist. Wie bereits erwähnt, setzt die Bejahung dieser Streitfrage eine natürliche und adäquate Unfallkausalität des Zahnschadens bzw. der zahnärztlichen Behandlungen voraus (vgl. Erwägung 1). Für die Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs massgebend sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht, nicht in gleicher Weise oder nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre (conditio sine qua non). Es ist somit nicht erforderlich, dass der Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache der gesundheitlichen Störung ist; blosse Teilursächlichkeit - auch nur in zeitlich bestimmender Weise - genügt (vgl. zum Ganzen BGE 129 V 181 E. 3.1, 406 E. 4.3.1). Sodann kann die Haftung der Versicherung nicht mit der Begründung ausgeschlossen werden, eine (körperliche) Gesundheitsschädigung sei weitestgehend einem massiven Vorzustand zuzuschreiben, und dem Unfallereignis komme demgegenüber nur untergeordnete Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts vom 19. November 2008, 8C_399/2008, E.1.2 mit Hinweisen). Nur wenn aufgrund des Vorzustands ein alternativer, alltäglicher Belastungsfaktor zu annähernd gleicher Zeit dieselbe Gesundheitsschädigung hätte bewirken können, der Unfall mit andern Worten einen beliebigen und austauschbaren - im Ursache-Wirkungszusammenhang mithin bedeutungslosen - Anlass darstellt, ist die natürliche Unfallkausalität zu verneinen (Gelegenheits- oder Zufallsursache; zum Ganzen SVR 2007 UV Nr. 28 S. 94, U 413/0 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts vom 29. November 2010, 9C_242/2010, E. 3.2).
Bei organisch objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschäden, einschliesslich Zahnschäden, deckt sich die natürliche weitgehend mit der - für die Leistungspflicht ebenfalls vorausgesetzten - adäquaten Unfallkausalität. Hier spielt die unter Adäquanzgesichtspunkten entscheidende Frage, ob das Unfallereignis nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2 mit Hinweis), für die Begründung der Leistungspflicht praktisch keine Rolle (zum Ganzen BGE 134 V 112 E. 2.1 mit Hinweis). Bei Zahnschäden mit im Unfallzeitpunkt krankhaftem Vorzustand könnte die adäquate Kausalität - analog zur natürlichen - nur dann verneint werden, wenn anzunehmen wäre, dass der durch einen krankhaften Vorzustand geschwächte Zahn zur annähernd gleichen Zeit selbst einer normalen Belastung nicht standgehalten hätte (Urteil des Bundesgerichts vom 29. November 2010, a.a.O., E. 3.3).
Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder Expertin begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E.3a mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf Berichte und Gutachten, welche die Versicherungen während des Administrativverfahrens von ihren eigenen bzw. beratenden Ärzten einholen, zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinn zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE135 V 469 f. E. 4.4). Auch Beurteilungen aufgrund der Akten, wie sie vorliegend von Dr. D.___ erstellt wurden (Suva-act. 6, 10), sind nicht an sich unzuverlässig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Februar 2007, U 223/06, E. 5.1.2).
Der im Sozialversicherungsprozess herrschende Untersuchungsgrundsatz (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 I 183 f. E. 3.2) schliesst die Beweislast im Sinn der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien die Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Da es dem Leistungsansprecher obliegt, das Vorliegen eines (leistungsbegründenden) natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen, liegt die entsprechende Beweislast bei ihm. Diese Beweisregel greift jedoch erst Platz, wenn im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes kein wahrscheinlicher (die blosse Möglichkeit genügt nicht; BGE 117 V 360 E. 4a mit Hinweisen; Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl. Bern 2003, S. 451 f.) Sachverhalt ermittelt werden kann (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b, 119 Nr. U 86 S. 50; Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 29, 54 f.).
Für die Beantwortung der Frage, ob eine versicherte Person als Folge eines Unfalls einen Gesundheitsschaden erlitten hat respektive für die Abgrenzung eines Vorzustandes von einer neuen unfallbedingten strukturellen Schädigung, stellt insbesondere der Vergleich bildgebender Untersuchungsergebnisse aus der Zeit vor und nach dem Unfall eine bedeutende Beweisgrundlage dar (vgl. dazu BGE 134 V 121 E. 9, 117 V 363 E. 5d/aa; Urteil des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2009, 8C_216/2009, E. 2; SVR 2007 UV Nr. 25 S. 81 E. 5.4 mit Hinweisen [U 479/05]). Aus der Zeit vor dem Beinahe-Sturz des Beschwerdeführers mit geschildertem Anstossen der Zähne am Lavabo (Suva-act.1) existiert kein radiologisches Untersuchungsergebnis, weshalb ein prä-/posttraumatischer Vergleich der Zähne 11 und 21 nicht möglich ist und eine beim gemeldeten Unfall vom 24. August 2017 erlittene Verletzung im Ergebnis nicht objektiviert bzw. dem Unfallereignis nicht zugeordnet werden kann. Die Frage, ob der Beschwerdeführer mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine Unfallverletzung erlitten hat, ist somit anhand anderer Umstände oder Indizien im Rahmen einer Beweiswürdigung zu ermitteln.
Dr. D.___ geht, wie bereits erwähnt, hinsichtlich der mit Grad 3 gelockerten Zähne 11 und 21 offensichtlich von einem Vorzustand aus. Seine Beurteilung basiert auf der einzigen Feststellung, das OPT vom 10. Oktober 2017 (Suva-act. 9) zeige verschiedene Zähne mit apicalen Aufhellungen, welche dringend therapiert werden müssten. Beim vorliegenden Parodontalzustand der Pfeiler der Fliegerbrücke sei eine Zahnbeweglichkeit zu erwarten, die demnach nur möglicherweise unfallkausal sei (Suva-act. 6, 10). Es ist zwar nicht fragwürdig, aus dem Gesundheitszustand der übrigen Zähne Rückschlüsse hinsichtlich der zur Diskussion stehenden Zähne zu ziehen. Ist der Gesundheitszustand der Zähne einer versicherten Person weitgehend schlecht, kann dies nachvollziehbarerweise als Indiz für einen ebenfalls schlechten Gesundheitszustand der zur Diskussion stehenden Zähne gelten. Allerdings ist in Übereinstimmung mit dem Einwand des Beschwerdeführers in der Replik vom 6. September 2018 (act. G 10) zu sagen, dass einer solchen Argumentation grundsätzlich nur ein hypothetischer bzw. ungesicherter Charakter, eben nur Indiziencharakter, zukommt, welche damit vorderhand auch nur einen möglichen Sachverhalt nachweisen kann. Gerade im konkreten Fall ist es jedoch angezeigt, weitere Indizien in die Beurteilung miteinzubeziehen.
Die behandelnde Zahnärztin Dr. C.___ gibt im Schreiben vom 24. November 2017 an die CAP an, bei der infolge des Unfalls vom 24. August 2017 durchgeführten Notfallbehandlung vom 4. September 2017 seien ein Akutbefund erhoben, Röntgenbilder erstellt und die Parodontalsituation beurteilt worden. Dabei sei erstmals ein Lockerungsgrad 3 der Brücke 11-21-22 festgestellt worden. Da sich der Beschwerdeführer seit dem 7. Februar 2007 nicht mehr im Zahnarztzentrum habe behandeln lassen, sei es schwer, die Situation vor dem Unfall zu beurteilen. Aufgrund der geringen Wurzellänge der Zähne 11 und 21 sei ein Lockerungsgrad 1 nicht komplett auszuschliessen. Die behandelnde Zahnärztin hatte damit zwar bis zum 4. September 2017 kein aktuelles Wissen über den Gesundheitszustand der Zähne im Bereich der geplanten Brücke 11-21-22, doch stellte sie im Weiteren fest, dass der Beschwerdeführer bei Beschwerden im Frontbereich schon zu einem früheren Zeitpunkt in ihrer Praxis vorstellig geworden wäre. Eine Zahnlockerung bildet sich in steigenden Lockerungsgraden ab. Während der Lockerungsgrad 1 einer gerade tast- und spürbaren, kaum sichtbaren horizontalen Beweglichkeit bis 1 mm Abweichung von der Normalstellung entspricht, zeigt sich beim Lockerungsgrad 2 bereits eine deutlich sichtbare- und spürbare horizontale Lockerung über 1 mm und beim Lockerungsgrad 3 schliesslich eine sehr deutlich sicht- und spürbare horizontale und vertikale Beweglichkeit - auch ohne Betasten erkennbar, da Lockerungen schon beim Wangen- und Zungendruck auftreten (vgl. https://www.zahnwissen.de/Menue/lexikon_start.htm, abgerufen am 28. Februar 2020). In der obgenannten Aussage von Dr. C.___ ist mithin zumindest ein plausibler Hinweis auf eine traumatische Zahnschädigung zu sehen. Dies insofern, als es erklärbar erscheint, dass sich der Beschwerdeführer gerade eben im Zeitpunkt des Auftretens einer Zahnlockerung Grad 3 in zahnärztliche Behandlung begeben hat. Die Beschwerdegegnerin hat weder in der Verfügung vom 25. Oktober 2017 (Suva-act. 12) noch im angefochtenen Einspracheentscheid (Suva-act. 25) und in den im Beschwerdeverfahren eingereichten Eingaben (Beschwerdeantwort [act. G3], Duplik [act. G 12]) in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführer am 24. August 2017 einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG erlitten hat. So führte sie als konkretes Ereignis jeweils den in der Schadenmeldung UVG vom 4. September 2017 geschilderten Sachverhalt an, welcher unstreitig einen Unfalltatbestand im Sinn von Art. 4 ATSG darstellt (vgl. dazu Maurer, a.a.O., S. 176; Rumo-Jungo-Holzer, a.a.O, S. 40; André Nabold in: UVG-Kommentar, a.a.O., N 32 zu Art. 6). Den zeitlichen Zusammenhang der Zahnlockerung Grad 3 zum Unfall vom 24. August 2017 allein mit einer Zufälligkeit zu begründen und sie uneingeschränkt als Vorzustand zu betrachten, vermag nicht zu überzeugen. Es besteht kein Grund, diesen Konnex nicht als Indiz für eine natürliche Unfallkausalität zu werten. Dr. C.___ geht offensichtlich davon aus, dass durch den Unfall vom 24. August 2017 immerhin eine Verschlechterung des Zahnhalts von Lockerungsgrad 1 zu Lockerungsgrad 3 eingetreten ist. Auffällig ist auch, dass sie - im Gegensatz zu Dr. D.___ - die Paradontalsituation, welche gerade durch sie beurteilt worden ist, als Ursache für eine Lockerung der Zähne unerwähnt liess. Mit ihren Äusserungen bejaht zwar Dr. C.___ nicht direkt eine überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität. Doch handelt es sich um Äusserungen zu Kriterien, welche für die Beurteilung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhangs genauso massgeblich sind, wie der von Dr. D.___ allein berücksichtigte Parodontalzustand. Im Übrigen ist auch nicht einleuchtend, weshalb, sollte ausschliesslich der Parodontalzustand für die Lockerung verantwortlich sein, nur die beim Unfall tangierten Zähne Lockerungsgrad 3 aufweisen, die übrigen vorgeschädigten Zähne dagegen nicht.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beurteilung von Dr. C.___ vom 24. November 2017 (Suva-act. 20) zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beurteilungen von Dr. D.___ entstehen lässt. Bei diesem Beweisergebnis bzw. angesichts der sich widersprechenden medizinischen Einschätzungen wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, die Sachlage nochmals vertieft abzuklären. Stattdessen hat sie sich auf die im Sinn der vorstehenden Erwägungen unzulängliche Beurteilung von Dr. D.___ abgestützt und ohne Weiterungen den angefochtenen Einspracheentscheid erlassen. Dem Gericht ist es mangels fachmedizinischer Kenntnis nicht möglich, dieses Versäumnis mit einer (zahnmedizinischen) Indizienbeurteilung zu kompensieren und zu beurteilen, welcher der zahnärztlichen Beurteilungen zu folgen ist. Bisher wurde noch kein versicherungsexternes Gutachten eingeholt. Anlass für ein Gerichtsgutachten besteht nicht. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein versicherungsexternes dentalmedizinisches Gutachten einhole, in dessen Rahmen die Frage der Ursächlichkeit der Lockerung der Zähne 11 und 21 mit Grad 3 und im gegebenen Fall auch die Frage der adäquaten Kausalität (vgl. dazu Erwägung 3.1) zu klären sein wird.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Wie in vergleichbaren Fällen üblich, erscheint im vorliegenden Fall eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer angemessen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP