Entscheid vom 19. September 2024
Besetzung
Präsidentin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichterin Mirjam Angehrn und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiber Markus Lorenzi
Geschäftsnr.
UV 2023/73
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Dina Raewel, Raewel Advokatur, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Integritätsentschädigung
Sachverhalt
Erwägungen
Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet der Einspracheentscheid vom 3. November 2023 (Suva-act. 286), welchem die Verfügung vom 29. März 2023 (Suva-act. 244) zugrunde liegt. Mit dieser hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 %, herrührend/begründend aus dem Unfall vom 30. November 2019, zugesprochen. Auf einspracheweise zusätzlich geltend gemachte Versicherungsleistungen (vgl. dazu im Sachverhalt lit. B.h) ist die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 3. November 2023 mangels Anfechtungsgegenstands nicht eingetreten (Suva-act. 286 S. 4 Ziff. 1). In der Beschwerde vom 7. Dezember 2023 beanstandet die Beschwerdeführerin nur noch Punkte in Bezug auf die Integritätsentschädigung (Zeitpunkt der Beurteilung der Integritätsentschädigung/Höhe der Integritätsentschädigung). Diese Punkte stehen nachfolgend zur Beurteilung.
Nach Gesetz und Praxis ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden/temporären Leistungen (Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen) und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente abzuschliessen (sogenannter Fallabschluss), wenn allfällige Eingliederungsmassnahmen der IV abgeschlossen sind und von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann (sogenannter medizinischer Endzustand; vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG). Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Art. 34 Abs. 4 UVV).
Anspruchsvoraussetzung für jegliche Leistungen der Unfallversicherung bildet die Unfallkausalität. Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers besteht demnach nur für Gesundheitsschäden, die natürlich und adäquat kausal mit einem versicherten Unfallereignis zusammenhängen (André Nabold, N 48 ff. zu Art. 6, in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2018 [nachfolgend zitiert: KOSS UVG]; André Nabold, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 5. Aufl. 2024, S. 56). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs wird in erster Linie mittels der Angaben medizinischer Fachpersonen geführt. Die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang obliegt dem Rechtsanwender (KOSS UVG-Nabold, N 53 zu Art. 6; Nabold, a. a. O., S. 58 und 61; Urteil des Bundesgerichts vom 12. Mai 2021, 8C_15/2021, E. 7.3). Die Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 358 E. 3.2). Sind dagegen die Unfallfolgen organisch nicht (hinreichend) fassbar, ist eine eigenständige Adäquanzbeurteilung durchzuführen. Dabei ist vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Hat die versicherte Person beim Unfall eine Verletzung erlitten, welche die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hierbei die durch BGE 134 V 126 ff. E. 10 präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden (BGE 115 V 140 E. 6c/aa; sogenannte Psycho-Praxis), anzuwenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. Mai 2012, 8C_849/2011, E. 2, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Anzufügen bleibt, dass die Adäquanz zwischen einem Schreckereignis ohne (relevante) körperliche Verletzungen und den nachfolgend aufgetretenen psychischen Störungen nach der allgemeinen Formel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung) zu beurteilen ist (BGE 129 V 177).
Wie in Erwägung 1 festgehalten, steht der Zeitpunkt der Beurteilung des Integritätsschadens hinsichtlich des Unfalls vom 30. November 2019 zur Diskussion. Die Beschwerdeführerin bemängelt eine hinreichende Klärung in Bezug auf das Erreichen des medizinischen Endzustands der Unfallfolgen, womit die Integritätsentschädigung nicht zuverlässig habe festgesetzt werden können.
Am hinlänglichen Nachweis des Erreichens des medizinischen Endzustands in Bezug auf die objektivierbaren Unfallrestfolgen per Ende des Jahres 2021 ändert zum einen nichts, dass die Beschwerdegegnerin erst gestützt auf die Einschätzung von Dr. I.___ vom 23. März 2023 eine Integritätsentschädigung bei besserer Erkenntnis resp. unfallkausaler Entwicklung einer Ormarthrose (vgl. Suva-act. 233-1, 237), welche Dr. I.___ bei ihrer Beurteilung vom 9. November 2021 nicht voraussah (Suva-act. 198-9), gesprochen hat (revisionsweise im Sinne von Art. 36 Abs. 4 UVV). Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin zudem aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin über den 31. März 2023, damit über den rechtskräftig verfügten Fallabschluss in Bezug auf den Unfall vom 28. August 2022 (Schaden-Nr. XXXXXX; vgl. dazu im Sachverhalt lit. B.f und B.k) wieder bezugnehmend auf den Unfall vom 30. November 2022 Taggelder erbracht hat (vgl. die Taggeldübersicht in Suva-act. 270-3 f.). Ob die Taggelder im Sinne eines Rückfalls nach Art. 11 UVV und erneuter Arbeitsunfähigkeit geleistet wurden oder Kulanzgründe ausschlaggebend waren, kann in diesem Verfahren dahingestellt bleiben. Bei Annahme eines Rückfalls hätte die Beschwerdegegnerin die temporären Versicherungsleistungen wieder bis zum Erreichen des medizinischen Endzustands zu leisten und im Zeitpunkt des (Rück-)Fallabschlusses erneut über die Dauerleistungen (Rente und [Erhöhung der] Integritätsentschädigung) zu befinden. Am Erreichen des medizinischen Endzustands im Grundfall in Sachen Schaden-Nr. XXXXXX und der in zeitlicher Hinsicht zuverlässig beurteilbaren Integritätsentschädigung in somatischer Hinsicht ändert ein allfälliger Rückfall jedenfalls nichts.
Als Zwischenfazit ist demnach festzuhalten, dass in Bezug auf die somatischen Unfallfolgen der medizinische Endzustand im Sinne von Gesetz und Rechtsprechung am 8. November 2021 (versicherungsmedizinischer Untersuchungszeitpunkt) erreicht war und einem Fallabschluss mit Einstellung der temporären Versicherungsleistungen (im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG) sowie Prüfung einer Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 2 UVG) nicht entgegenstand. Aufgrund dieser Ausführungen braucht nicht geprüft zu werden, ob das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 9. Dezember 2021 (Suva-act. 209-1 f.), in welchem diese der Beschwerdeführerin mitteilte, dass bei Erreichen des medizinischen Endzustands und 100%-iger Arbeitsfähigkeit die Versicherungsleistungen enden würden, mangels Intervention innert Jahresfrist rechtliche Wirksamkeit erlangt hat.
Nachdem die Beschwerdeführerin in ihren Rechtsschriften geltend macht, es bestehe auch eine unfallkausale psychische resp. nicht hinlänglich objektivierbare Problematik, welche weiterer Abklärungen bedürfe und einem Fallabschluss mit Prüfung der Integritätsentschädigung entgegenstehen könnte, ist im Folgenden darüber zu befinden.
Gemäss Aktenlage steht eine Somatisierungsstörung zur Diskussion (vgl. dazu die Arztberichte in Suva-act. 163 und 250 [Sachverhalt lit. A.h und B.j]). Wie in Erwägung 2.3 festgehalten, bedarf es in Bezug auf die nicht hinlänglich objektivierbaren Beschwerden einer eigenständigen Adäquanzprüfung. In Bezug auf den Unfall vom 30. November 2019 hat diese nach der Psycho-Praxis zu erfolgen, nachdem weder ein Schleudertrauma der HWS noch ein äquivalenter Verletzungsmechanismus aktenkundig sind. In Bezug auf das Ereignis vom 7. Dezember 2019 kommt die allgemeine Adäquanzformel zur Anwendung.
Ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, wenn dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der nicht (hinreichend) objektivierbaren bzw. psychischen Beschwerden zukommt. In objektivierter Betrachtungsweise werden die Unfälle nach ihrer erfahrungsgemässen Eignung, psychische Beschwerden zu bewirken, eingeteilt in banale und leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle andererseits und in einen dazwischenliegenden Bereich der mittelschweren Unfälle. Bei banalen Unfällen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen. Bei einem schweren Unfall, welcher rechtsprechungsgemäss indes nur selten angenommen wird (vgl. dazu Nabold, a. a. O., S. 66), ist der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel zu bejahen, denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken. Bei Unfällen im mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalls allein schlüssig beantworten. Vielmehr sind weitere, objektiv fassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folge davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Die wichtigsten Kriterien sind dabei besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen sowie Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 138 ff. E. 6 f.). Um die adäquate Kausalität bejahen zu können, müssen nicht alle Umstände gegeben sein. Bei einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen genügt ein Kriterium (vgl. Nabold, a. a. O., S. 71). Ansonsten müssen mehrere unfallbezogene Kriterien bejaht werden können, falls keinem Kriterium besonderes Gewicht zukommt. Bei mittelschweren Unfällen im engeren Sinn genügen drei Adäquanzkriterien, bei Unfällen im mittleren Bereich an der Grenze zu den leichten Unfällen sind hingegen vier Adäquanzkriterien zu erfüllen (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 29. Januar 2010, 8C_897/2009, E. 4.5, und vom 7. Dezember 2009, 8C_487/2009, E. 5 mit Hinweis; vgl. ferner Nabold, a. a. O., S. 67 ff.). Bei der Prüfung der Adäquanzkriterien sind die Folgen der organisch nicht ausgewiesenen Beschwerden nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 28. April 2010, 8C_903/2009, E. 4.6).
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung handelte es sich bei den Ereignissen vom 30. November 2019 (Treppensturz) und 7. Dezember 2019 (Sturz mit Retraumatisierung der linken Schulter) höchstens um mittelschwere Unfallereignisse im engeren Sinne, weshalb es zur Bejahung der Adäquanz allfälliger psychischer Beschwerden der Erfüllung von drei Adäquanzkriterien in einfacher Form oder eines, wenn ihm besonderes Gewicht zufällt, bedarf. Das Kriterium besonders dramatischer Begleitumstände oder besonderer Eindrücklichkeit der Unfälle kann ohne weiteres verneint werden. Bei den Unfällen hat die Beschwerdeführerin auch keine Verletzungen erlitten, welche erfahrungsgemäss geeignet wären, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Auch eine ungewöhnlich lange Dauer der auf die somatischen Leiden zielenden ärztlichen Behandlung, eine ärztliche Fehlbehandlung oder ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen sind nicht erkennbar (vgl. zu den Voraussetzungen für die Erfüllung dieser Kriterien Nabold, a.a.O., S. 73 ff., mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). Ob die Kriterien der körperlichen Dauerschmerzen und des Grads und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit erfüllt sind, kann offenbleiben. Selbst bei einer Bejahung wären höchstens zwei Adäquanzkriterien in einfacher Form erfüllt, was nicht zur Annahme der Adäquanz führt.
In der Annahme, dass es sich beim Ereignis vom 7. Dezember 2019 (geltend gemachte Tätlichkeit; vgl. im Sachverhalt lit. A.c) um einen Unfall im Sinne eines Schreckereignisses gehandelt hat (vgl. dazu BGE 129 V 179 E. 2.1), wären anhaltende psychische Beschwerden nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung ohne weiteres zu verneinen. Umstände, welche die Annahme eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 7. Dezember 2019 und einer anhaltenden psychischen Problematik (über den 8. November 2021 hinaus) begründen könnten, sind jedenfalls nicht ersichtlich (vgl. zur Kasuistik und den hohen Anforderungen an den Kausalzusammenhang nebst vielen das Urteil des Bundesgerichts vom 11. Juli 2011, 8C_168/2011, E. 5.3 f., mit Hinweisen).
Gestützt auf vorstehende Ausführungen kommt weder dem Ereignis vom 30. November 2019 noch jenem vom 7. Dezember 2019 überwiegend wahrscheinlich massgebende Bedeutung für die Entstehung allfälliger psychischer resp. organisch nicht (hinreichend) fassbarer Beschwerden zu. Diese wären damit – sofern überhaupt hinlänglich diagnostiziert und in natürlichem Kausalzusammenhang – mangels adäquaten Kausalzusammenhangs nicht in die Leistungsbeurteilung nach UVG miteinzubeziehen und sind damit für den Zeitpunkt der Prüfung der Integritätsentschädigung nicht von Relevanz. Damit bleibt es mit Verweis auf die vorstehende Erwägung 4 beim hinlänglichen Nachweis des medizinischen Endzustands in Bezug auf die kausalen (somatischen) Unfallrestfolgen und die Integritätsentschädigung konnte zuverlässig festgesetzt werden.
Zu beurteilen bleibt die Höhe des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung in Bezug auf das Ereignis vom 30. November 2019. Bezüglich des Ereignisses vom 7. Dezember 2019 steht aus somatischer Sicht unbestrittenermassen keine Integritätsentschädigung zur Diskussion. Eine allfällige psychische/nicht hinlänglich objektivierbare Problematik ist mangels Kausalität – wie unter Erwägung 5 ausgeführt – nicht in die Beurteilung des Integritätsschadens miteinzubeziehen. Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin gestützt auf die Beurteilung von Dr. I.___ vom 24. März 2023 (Suva-act. 237) eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 10 % zu.
Die Integritätsentschädigung wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Spezielle Behinderungen der betroffenen Person bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab; es geht vielmehr um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen und/oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (vgl. die Urteile des Bundesgerichts vom 14. Januar 2021, 8C_658/2020, E. 2.2, und vom 23. April 2014, 8C_49/2014, E. 4.3, je mit Hinweisen). Nach Art. 36 Abs. 2 UVV wird die Integritätsentschädigung gemäss den Richtlinien des Anhangs 3 zur UVV bemessen. Dieser Anhang enthält eine als gesetzmässig erkannte, nicht abschliessende Skala. Die medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala zusätzliche Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sogenannte Feinraster) erarbeitet. Diese Tabellen enthalten Richtwerte, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll; sie sind mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1.b f. mit Hinweis).
Dr. I.___ führte in ihrer Beurteilung vom 24. März 2023 aus, entgegen ihrer ärztlichen Beurteilung vom 9. November 2021 habe sich mittlerweile nach Zuzug einer 3-Segment-Humeruskopffraktur eine mässige Omarthrose links eingestellt. Diese müsse retrospektiv infolge Einstauchung, Dezentrierung und konsekutiver Fehlbelastung des Humeruskopfes als unfallkausale Schädigung angenommen werden. Die Schädigung sei erheblich und andauernd. Massgebend für die Schätzung des Integritätsschadens sei die Suva-Tabelle 5, Integritätsschaden bei Arthrosen. Dort werde bei mässiger Omarthrose eine Entschädigung von 5 bis 10 % angegeben. Aufgrund der Kernspintomographie erscheine eine Entschädigung von 10 % angemessen (Suva-act. 237). Diese Einschätzung von Dr. I.___ leuchtet sowohl bezüglich Herleitung als auch Höhe des Integritätsschadens vollumfänglich ein. Sie beruht auf der aktuellen Bildgebung vom 27. Februar 2023 (Suva-act. 271), welche eine moderate Omarthrose links zum Vorschein brachte, und stimmt mit der Suva-Tabelle 5 überein. Wie unter vorstehender Erwägung 5 ausgeführt, ist eine allfällige nicht somatische Problematik mangels Kausalzusammenhangs bei der Schätzung des Integritätsschadens ausser Acht zu lassen resp. nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen. Eine Erhöhung der Integritätsentschädigung steht damit nicht zur Diskussion. Die Streitsache ist nach dem Gesagten spruchreif, womit sich weitere Abklärungen erübrigen und der Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin hinfällig geworden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (vgl. dazu Art. 61 lit. fbis ATSG).
Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 4'000.--, wie in vergleichbaren Fällen üblich, angemessen. Die Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes [AnwG; sGS 963.70]). Somit entschädigt der Staat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin pauschal mit Fr. 3'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] in Verbindung mit Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP