Entscheid vom 21. Oktober 2024
Besetzung
Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Anita Burkhart
Geschäftsnr.
UV 2023/72
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Kreso Glavas, Advokatur Glavas AG, Haus zur alten Dorfbank, 9313 Muolen,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Bachmann, Lischer, Zemp & Partner, Schwanenplatz 4, 6004 Luzern,
Gegenstand
Versicherungsleistungen
Sachverhalt
Erwägungen
Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerdebegründung auch die vor der erfolgten Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene Leistungskoordination (im Zusammenhang mit Leistungen anderer Sozialversicherungsträger) moniert (act. G 1-3 Ziff. 5), kann darauf – wie auch die Beschwerdegegnerin korrekt festgehalten hat (act. G 3-5 Ziff. 17) – mangels eines gültigen Anfechtungsobjekts (vgl. dazu BGE 131 V 164 f. E. 2.1 mit Hinweis) nicht eingetreten werden. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 30. Januar 2024 (auch) den Erlass einer separaten Verfügung hinsichtlich der Taggeldeinstellung verlangt (vgl. act. G 5-4 Ziff. 17), ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die mit Verfügung vom 17. April 2023 (Suva-act. 203) erfolgte und Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildende Leistungseinstellung die Taggeldleistungen bereits umfasst (vgl. dazu auch bereits das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 6. März 2023 [Suva-act. 181]). Insofern kann die Beschwerdegegnerin darüber nicht (nochmals) verfügen, sondern ist dies nachfolgend zu prüfen.
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 181 E. 3.1 f.). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs wird in erster Linie mittels der Angaben medizinischer Fachpersonen geführt. Die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang ist demgegenüber eine Rechtsfrage, die vom Rechtsanwender nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist (vgl. André Nabold, N 53 zu Art. 6, in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2018 [nachfolgend zitiert: KOSS UVG]; André Nabold, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 5. Aufl. 2024, S. 56 ff.; Urteil des Bundesgerichts vom 12. Mai 2021, 8C_15/2021, E. 7.3). Dabei spielt im Sozialversicherungsrecht die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt. Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann mithin erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 2007, 8C_806/2007, E. 8.2). Bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden bedarf es hingegen einer besonderen Adäquanzbeurteilung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. Mai 2012, 8C_849/2011, E. 2). Dabei ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der HWS, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädelhirntrauma (vgl. BGE 134 V 109) erlitten hat, diesfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz grundsätzlich gemäss den in BGE 117 V 359 festgelegten und in BGE 134 V 109 präzisierten Kriterien (sogenannte "Schleudertrauma-Praxis"). Ist dies nicht der Fall, gelangen die Rechtsprechung bzw. Kriterien gemäss BGE 115 V 133 (insbesondere S. 140 ff., E. 6; sogenannte "Psycho-Praxis") zur Anwendung.
Der Unfallversicherer hat den Fall unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; sogenannter Fallabschluss). Die Prüfung der Adäquanz, d. h. der Fallabschluss, ist bei Anwendung der Psycho-Praxis in jenem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juli 2017, 8C_184/2017, E. 2.2 mit Hinweisen; BGE 134 V 116 E. 6.1) bzw. im Zeitpunkt des Eintritts des Status quo sine/ante in Bezug auf die somatischen Gesundheitsschäden (vgl. dazu bereits die Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Dezember 2019, UV 2018/53, E. 2.2.5, und vom 13. August 2024 , UV 2023/47, E. 2.4). Bei der Schleudertrauma-Praxis ist dies der Zeitpunkt, in dem von der Fortsetzung der auf das Schleudertrauma-Beschwerdebild – dessen psychische und physische Komponenten nicht leicht zu differenzieren sind – gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr zu erwarten ist (BGE 134 V 115 ff. E. 4.3, 6.2; Urteil des Bundesgerichts vom 22. August 2018, 8C_114/2018, E. 4).
Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach hat das Gericht im Beschwerdefall von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge auf zu dem – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 399 f. E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 148 E. 5.3 und BGE 124 V 94 E. 4b). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts vom 3. Mai 2010, 8C_101/2010, E. 4.1, vom 3. November 2010, 8C_1021/2009, E. 4.2 und vom 20. Juni 2012, 8C_956/2011, E. 5.1). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 221 f. E. 6).
Mit Blick auf die Argumentation der Beschwerdegegnerin (Fehlen eines adäquaten Kausalzusammenhangs) ist zunächst zu prüfen, ob über den 17. April 2023 hinaus organisch objektivierbare Gesundheitsschäden vorlagen, da bei diesen keine besondere Adäquanzprüfung vorzunehmen ist (vgl. dazu vorstehende E. 2.2).
Der Beschwerdeführer wurde anlässlich des Unfallereignisses vom 27. August 2019 zwar von dem herumwirbelnden Schlauch an der Brust getroffen (vgl. dazu insbesondere seine Aussage anlässlich des Gesprächs vom 21. November 2019 [Suva-act. 20]). Er erlitt dadurch jedoch unstrittig keinen strukturellen Gesundheitsschaden, sondern lediglich eine Thoraxkontusion (vgl. dazu auch das Arztzeugnis UVG von Dr. C.___ vom 9. September 2019 [Suva-act. 7]). Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass Weichteilverletzungen, wie Kontusionen und Distorsionen, in der Regel innert kurzer Zeit abheilen und sich die damit verbundenen Beschwerden gänzlich zurückbilden (vgl. dazu Alfred M. Debrunner, Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, 4. Aufl. 2002, S. 412; Roche Lexikon, Medizin, 5. Aufl. 2003, S. 357 und 441; vgl. auch Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 269. Aufl. 2023, S. 403 und 942). Unabhängig von der Frage nach dem genauen Heilungszeitpunkt der Thoraxkontusion ist – mit Blick auf die fehlende Diskussion von über den Leistungseinstellungszeitpunkt hinaus andauernden Beschwerden im Zusammenhang mit derselben in den medizinischen Akten – zwischen den Parteien somit zu Recht nicht umstritten, dass diese spätestens im Leistungseinstellungszeitpunkt abgeheilt war.
Hinsichtlich des seit dem Unfallereignis bestehenden und auch über den Leistungseinstellungszeitpunkt hinaus geklagten Tinnitus (vgl. zu diesem insbesondere die Berichte von Dr. D.___ vom 25. September 2019 [Suva-act. 19] und 13. Dezember 2022 [Suva-act. 160]) ist festzuhalten, dass ein solcher rechtsprechungsgemäss nur dann als körperliches bzw. organisch objektiv ausgewiesenes Leiden gilt, wenn er sich einer organischen Ursache zuordnen lässt. Ohne eine solche kann der adäquate Kausalzusammenhang zum Unfall, wie bei anderen organisch nicht ausgewiesenen Beschwerdebildern, nicht ohne besondere Prüfung bejaht werden (sogenannter subjektiver Tinnitus; BGE 138 V 248 E. 5). Vorliegend konnten strukturelle Gesundheitsschäden an den Trommelfellen bzw. den Ohren des Beschwerdeführers anlässlich der unfallnah erfolgten ärztlichen Konsultationen ausgeschlossen werden (vgl. dazu das Arztzeugnis UVG von Dr. C.___ vom 9. September 2019 [Suva-act. 7] und den Bericht von Dr. D.___ vom 25. September 2019 [Suva-act. 19-2]). Auch sonst finden sich in den Akten, insbesondere den Berichten von Dr. D.___ vom 25. September 2019 (Suva-act. 19) und 13. Dezember 2022 (Suva-act. 160), keine Hinweise auf eine mögliche organische Ursache des geklagten Tinnitus, so dass – in Übereinstimmung mit der Beurteilung der Versicherungsmedizinerin Dr. I.___ vom 5. März 2020 (Suva-act. 38) – von einem subjektiven Tinnitus, d. h. ohne organisches Korrelat, auszugehen ist (vgl. dazu auch BGE 138 V 254 f. E. 5.7.2 mit Hinweisen). Daran vermögen – mangels medizinischem Fachwissen – auch die widersprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers bzw. seines Rechtsvertreters (act. G 5-3 Ziff. 14) keine Zweifel zu erheben, zumal nicht in Frage gestellt wird, dass der Tinnitus vom Beschwerdeführer als störend bzw. belastend empfunden wird (was jedoch bei der juristischen Prüfung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nicht von Relevanz ist).
Auch hinsichtlich der Kopfschmerzen des Beschwerdeführers fehlt es an einem Nachweis einer möglichen objektivierbaren Ursache derselben in den medizinischen Akten. Diese werden vielmehr als Spannungskopfschmerzen eingestuft (vgl. dazu den Bericht von Dr. E.___ vom 18. Oktober 2019 [Suva-act. 14] sowie von Dr. C.___ vom 15. April 2022 [Suva-act. 139]). Mithin mangelt es auch in dieser Hinsicht an einer hinreichenden organischen Ursache, da Muskelverhärtungen/-verspannungen – welche klinisch zwar feststellbar, nicht aber objektivierbar (vgl. dazu E. 2.2) sind – kein hinreichendes organisches Korrelat von Beschwerden darstellen (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2020, 8C_763/2020, E. 6.3.2 mit Hinweisen).
Bei den psychischen Beschwerden (PTBS, depressive Episode mit somatischem Syndrom [vgl. dazu den Bericht der H.___ vom 8. Februar 2023, Suva-act. 174]) handelt es sich definitionsgemäss nicht um organische Gesundheitsschäden. Hinsichtlich des erwähnten "somatischen Syndroms" im Zusammenhang mit der depressiven Episode ergibt sich bereits aus der Diagnosestellung, dass die somatischen Beschwerden in Zusammenhang mit der depressiven Episode stehen und nicht auf ein hinreichendes organisches Korrelat zurückzuführen sind.
Zusammengefasst lagen nach Gesagtem per Leistungseinstellungszeitpunkt (17. April 2023) keine organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen (mehr) vor.
Als nächstes ist somit der adäquate Kausalzusammenhang der über den Leistungseinstellungszeitpunkt hinaus geklagten Beschwerden zu prüfen.
Da klarerweise keine Verletzung vorliegt, welche die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis rechtfertigen könnte (und dies vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird), ist im vorliegenden Fall die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang in Anwendung der zu psychischen Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelten Grundsätze gemäss der Psycho-Praxis nach BGE 115 V 133 zu beurteilen (vgl. dazu bereits vorstehende E. 2.2).
Da im Rahmen der Psycho-Praxis einzig massgebend ist, ob von der Fortsetzung der auf die natürlich unfallkausalen somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands erwartet werden kann (vgl. nochmals vorstehende E. 2.3) und die erlittene Thoraxkontusion – als einziger organischer unfallkausaler Gesundheitsschaden – spätestens im Leistungseinstellungszeitpunkt abgeheilt war (vgl. nochmals vorstehende E. 3.2.1), stehen bzw. standen die Weiterführung der psychiatrischen Behandlung des Beschwerdeführers (vgl. dazu act. G 1-4 Ziff. 9) sowie auch eine allfällige weitere Behandlung der übrigen nicht objektivierbaren Beschwerden (Kopfschmerzen und Tinnitus) der Vornahme der Prüfung der Adäquanz nicht im Wege. Zudem hatte die Invalidenversicherung einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen bereits am 17. März 2022 abgelehnt (vgl. Suva-act. 142). Die Prüfung der Adäquanz der weiterhin geklagten Beschwerden per 17. April 2023 durch die Beschwerdegegnerin erfolgte somit rechtmässig und ist nachfolgend inhaltlich zu überprüfen.
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. November 2023 – unter Verweis auf Beispiele aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in denen von einem leichten Unfall ausgegangen wurde – von einem leichten Unfall aus, weshalb die Adäquanz grundsätzlich ohne Weiteres verneint werden könne. Im Sinne einer Eventualbegründung fügte sie an, selbst bei einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen wäre keines der Kriterien erfüllt und der Kausalzusammenhang somit zu verneinen, wobei sie auf die einzelnen Kriterien kurz einging (Suva-act. 222‑8 f. E. 4.2 ff.). Der Beschwerdeführer macht hingegen pauschal geltend, es liege mindestens ein Unfall im mittleren Bereich vor, die Adäquanzkriterien seien erfüllt und der adäquate Kausalzusammenhang somit zu bejahen (act. G 1-4 Ziff. 9 und G 5-6 Ziff. 27). Substantiiertere Ausführungen zur Unfallschwere oder der Erfüllung der einzelnen Kriterien (insbesondere welche Kriterien genau erfüllt sein sollen und/oder ob dies in ausgeprägter Weise der Fall sein soll) erfolgten hingegen nicht.
Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, kann vorliegend die genaue Qualifikation der Unfallschwere letztlich offenbleiben, zumal auch bei einem als leicht zu qualifizierenden Unfall der adäquate Kausalzusammenhang – als Ausnahme zur Regel – dann zu prüfen ist, wenn er unmittelbare Unfallfolgen zeitigt, die sich nicht offensichtlich als unfallunabhängig erweisen (z. B. Komplikationen durch die besondere Art der erlittenen Verletzung, verzögerter Heilungsverlauf, erhebliche Arbeitsunfähigkeit); dabei sind die Kriterien, welche für Unfälle im mittleren Bereich gelten, heranzuziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_824/2008, E. 4.2 mit Hinweisen). Diese Voraussetzung ist in casu erfüllt, litt der Beschwerdeführer doch bereits unmittelbar nach dem Unfallereignis am Rauschtinnitus (vgl. dazu das Arztzeugnis UVG von Dr. C.___ vom 9. September 2019 [Suva-act. 7]) und hatte er nach dem Unfall eine Panikattacke erlitten (vgl. dazu den Unfallrapport der Beschwerdegegnerin [Suva-act. 74]). Nachfolgend sind somit die Kriterien gemäss der Psycho-Praxis zu prüfen.
Der Berücksichtigung des Kriteriums der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls liegt der Gedanke zugrunde, dass solche Umstände geeignet sind, bei der betroffenen Person während des Unfallgeschehens oder nachher psychische Abläufe in Bewegung zu setzen, die an den nachfolgenden psychischen Fehlentwicklungen mitbeteiligt sein können. Dabei sind objektive Massstäbe anzuwenden. Nicht was im einzelnen Betroffenen beim Unfall psychisch vorgeht – sofern sich dies überhaupt zuverlässig feststellen liesse – soll entscheidend sein, sondern die objektive Eignung solcher Begleitumstände, bei Betroffenen psychische Vorgänge der genannten Art auszulösen. Zu beachten ist zudem, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2019, 8C_473/2019, E. 5.2). Das Kriterium kann als gegeben gelten, wenn objektiv eine unmittelbare Lebensbedrohung bestand (Urteil des Bundesgerichts vom 4. April 2024, 8C_384/2023, E. 3.3.2 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ergeben sich aus den Akten – bei objektiver Betrachtung – keine Hinweise auf eine unmittelbare Lebensbedrohung für den Beschwerdeführer (auch wenn selbstredend mit schwereren körperlichen Verletzungen zu rechnen gewesen wäre, falls der Schlauch den Beschwerdeführer am Kopf/im Gesicht getroffen hätte). Dementsprechend erachtete offenbar auch die Arbeitgeberin – ausser dem Ersatz aller drei Schläuche an der Maschine – keine weiteren (Schutz‑)Massnahmen als notwendig (vgl. dazu ihr Ereignisprotokoll [Suva-act. 54-8]); hätte eine objektiv lebensbedrohliche Situation vorgelegen, wäre hingegen zu erwarten gewesen, dass solche getroffen worden wären. Die seitens des Beschwerdeführers entwickelte PTBS vermag sodann keinen Rückschluss auf die Eindrücklichkeit des Unfallereignisses zu liefern, da die Entwicklung von psychischen Störungen wesentlich vom subjektiven Empfinden des Geschehens sowie den persönlichen Umständen der betroffenen Person (z. B. konstitutionelle Prädisposition, angeschlagener Gesundheitszustand, soziale/familiäre Situation etc. [vgl. dazu BGE 115 V 135 E. 4b mit Hinweisen]) abhängt. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass der psychiatrische Versicherungsmediziner Dr. K.___ das Ereignis als in psychischer Hinsicht eindrücklich beurteilte (Suva-act. 176-10). Ob das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls im vorliegenden Fall gestützt auf diese pauschale Beurteilung bejaht werden kann, kann mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen letztlich aber offen bleiben, da es zumindest nicht in ausgeprägter Weise erfüllt ist.
Hinsichtlich der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom 10. April 2017, wie bereits erwähnt, keine strukturellen Gesundheitsschäden, sondern lediglich eine Thoraxkontusion (vgl. nochmals E. 3.2) erlitt. Diese ist klarerweise nicht als derart zu qualifizieren, dass sie erfahrungsgemäss geeignet erscheinen würde, psychische Fehlentwicklungen auszulösen (bejaht wurde dies beispielsweise bei verschiedenen Frakturen im Gesichts- und Brustbereich, aufgrund welcher die betroffene Person letztlich in ein künstliches Koma versetzt werden musste [vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. Oktober 2014, 8C_308/2014, E. 4.3] oder bei Stromunfällen [vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. November 2012, 8C_179/2012]). Das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen ist somit zu verneinen.
Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung somatischer Beschwerden ist nicht allein nach einem zeitlichen Massstab zu beurteilen. Von Bedeutung sind vielmehr auch Art und Intensität der Behandlung sowie der Umstand, inwieweit noch eine Besserung des Gesundheitszustands zu erwarten ist. Es muss, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer gegeben sein. Medikamentöse und manualtherapeutische Behandlungen sowie ärztliche Kontrolluntersuchungen können dabei nicht berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Mai 2019, 8C_632/2018, E. 10.1 mit Hinweisen). Aus der vorliegenden Aktenlage ergeben sich – mit Blick auf die unfallkausalen somatischen Beschwerden (Thoraxkontusion) – keine Hinweise auf eine über die Diagnosestellung hinausgehende ärztliche Behandlung bzw. Behandlungsbedürftigkeit, zumal eine fortgesetzte ärztliche Behandlung bei fehlender struktureller Verletzung ohnehin nicht als plausibel erscheint. Vielmehr ist – wie bereits erwähnt (E. 3.2.1) davon auszugehen, dass diese Verletzung innert kurzer Zeit von selbst abgeheilt ist. Auch ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf ausserordentliche Belastungen durch die ärztlichen Behandlungen oder eine besondere Intensität derselben. Das Kriterium ist somit ebenfalls nicht erfüllt.
Hinsichtlich des Kriteriums der körperlichen Dauerschmerzen ist nochmals festzuhalten, dass die als körperlich imponierenden, organisch jedoch nicht hinreichend erklärbaren Beschwerden bei einer Prüfung der Adäquanz nach der Psycho-Praxis nicht in die Beurteilung einzubeziehen sind (vgl. nochmals vorstehende E. 5.1; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2009, 8C_825/2008, E. 4.6). Da vorliegend keine organisch nachgewiesenen Unfallfolgen (mehr) bestehen (vgl. dazu nochmals vorstehende E. 3.2), ist dieses Kriterium somit nicht erfüllt.
Hinweise auf ärztliche Fehlbehandlungen, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätten, liegen nicht vor. Dieses Kriterium ist somit ebenfalls nicht gegeben.
Aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden darf nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hierzu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. Januar 2008, U 56/07, E. 6.6, mit Hinweisen). Solche Gründe liegen hier nicht vor. Vielmehr waren die somatischen Unfallfolgen (Thoraxkontusion) innerhalb kurzer Zeit komplikationslos abgeheilt (vgl. nochmals E. 3.2.1).
Hinsichtlich des Grads und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit gilt es festzuhalten, dass nur jene Zeiten zu berücksichtigen sind, welche die versicherte Person aufgrund einer rein physischen Betrachtungsweise arbeitsunfähig war (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Juni 2014, 8C_362/2014, E. 4.2.7). Vorliegend bestand aufgrund der Thoraxkontusion – wenn überhaupt – bloss für kurze Zeit eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. So wurde eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in den medizinischen Akten denn auch stets bloss im Zusammenhang mit den Kopfschmerzen und den psychischen Beschwerden diskutiert. Insbesondere musste der Arbeitsversuch vom 2. bis 13. September 2019 wegen Kopfschmerzen abgebrochen werden (vgl. insbesondere Suva-act. 14-6) und begründete Dr. C.___ auch später die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis 28. Februar 2022 und vom 1. Juni 2022 bis 30. September 2022 mit dem Tinnitus sowie den Spannungskopfschmerzen (Suva-act. 173-2). Die durch die H.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 80 % beruht sodann auf den psychischen Beschwerden (vgl. Suva-act. 83-2 und 174-3). Das Kriterium ist somit ebenfalls nicht erfüllt.
Nach Gesagtem ist vorliegend – wenn überhaupt (vgl. E. 5.3.1) – lediglich eines der massgebenden Kriterien erfüllt, dies jedoch nicht in ausgeprägter Weise. Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den psychischen bzw. objektiv nicht hinlänglich erklärbaren Beschwerden (Kopfschmerzen, Tinnitus, psychische Beschwerden) und dem Unfallereignis vom 27. August 2019 ist in Anwendung der Psycho-Praxis somit zu verneinen.
Selbst wenn man vom Vorliegen eines Schreckereignisses (vgl. dazu BGE 129 V 179 f. E. 2.1) ausgehen und dementsprechend das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs unter diesem Gesichtspunkt prüfen würde, wäre darauf hinzuweisen, dass die erfolgte Traumatisierung rechtsprechungsgemäss innerhalb einiger Wochen oder Monate überwunden werden kann (BGE 129 V 185 E. 4.3). Mangels realer Todesgefahr (vgl. dazu bereits E. 5.3.1) oder eines schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Integrität kann vorliegend nicht von einem Ereignis, welches die Bejahung der Adäquanz auf unbeschränkte Dauer zu rechtfertigen vermag, ausgegangen werden (bejaht wurde ein zeitlich unbeschränkter Kausalzusammenhang vom Bundesgericht z. B. im Fall einer Vergewaltigung einer im Tatzeitpunkt erst 18-jährigen [Urteil des Bundesgerichts vom 5. November 2015, 8C_412/2015] oder bei einem Angriff mit einer Kettensäge und erheblichen Verletzungen [Urteil des Bundesgerichts vom 15. April 2014, 8C_480/2013]). Vielmehr hätte mit einer relativ zeitnahen Überwindung der Traumatisierung durch den Beschwerdeführer gerechnet werden können. Somit wäre auch in Anwendung der Rechtsprechung zu den Schreckereignissen die Adäquanz der psychischen Beschwerden über den 17. April 2023 hinaus, d. h. rund 3.75 Jahre nach dem Ereignis, zu verneinen.
Da die nicht hinlänglich objektivierbaren/psychischen Beschwerden (Kopfschmerzen, Tinnitus, PTBS, depressive Episode) mangels Adäquanz nicht in die Beurteilung der Dauerleistungen miteinzubeziehen sind und die unfallkausalen somatischen Gesundheitsschäden (Thoraxkontusion) zwischenzeitlich vollständig abgeheilt bzw. die damit zusammenhängenden Beschwerden abgeklungen sind, hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Versicherungsleistungen (namentlich eine Rente und/oder Integritätsentschädigung) ebenfalls zu Recht verneint.
Nachdem eine weitere Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verneint werden kann, kann auf die vom Beschwerdeführer beantragten weiteren Abklärungen (vgl. das Rechtsbegehren Ziff. 1 des Beschwerdeführers [act. G 1-2]) verzichtet werden.
Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (vgl. dazu Art. 61 lit. fbis ATSG).
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Beschwerdegegnerin hat unabhängig vom Verfahrensausgang und ihrer anwaltlichen Vertretung keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP