Entscheid vom 13. Dezember 2023
Besetzung
Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Anita Hüsler
Geschäftsnr.
UV 2023/7
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Eric Schuler, Beeler Schuler Rechtsanwälte, Pilatusstrasse 30, Postfach 2219, 6002 Luzern,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Invalidenrente
Sachverhalt
Erwägungen
Vorliegend strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin auf eine Invalidenrente. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht mehr umstritten ist hingegen der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung bzw. die Höhe derselben. In dieser Hinsicht ist der Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2022 demnach in (Teil-)Rechtskraft erwachsen (vgl. BGE 144 V 358 f. E. 4.3).
Der Grad der für den Rentenanspruch massgebenden Invalidität ist gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4).
Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d. h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Um den Gesundheitszustand und insbesondere das Ausmass der Arbeitsfähigkeit beurteilen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben (BGE 125 V 261 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Fachperson begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Den Berichten und Gutachten, welche die Versicherungen während des Administrativverfahrens von ihren eigenen oder von beratenden Ärzten und Ärztinnen einholen, kann rechtsprechungsgemäss ebenfalls Beweiswert beigemessen werden (BGE 135 V 467 ff. E. 4 und BGE 125 V 353 f. E. 3b/ee, je mit Hinweisen). In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 471 E. 4.7; RKUV 1997 Nr. U 281 S. 281 f.).
Die Einholung kreisärztlicher Stellungnahmen durch die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren war zulässig, nachdem der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Beschwerde und seiner Replik neue medizinische Beweismittel vorgelegt hatte (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2019, 8C_18/2019, E. 5.2).
Nach Gesagtem sind die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens von den Parteien eingereichten Berichte und Beurteilungen ohne Weiteres zu berücksichtigen, da sie – soweit sie nicht ohnehin noch vor dem angefochtenen Einspracheentscheid ergangen sind – Rückschlüsse auf den (unveränderten) Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids zulassen.
Hinsichtlich des Zeitpunkts des Fallabschlusses (vgl. dazu vorstehende E. 2.1), ist die Schlussfolgerung von Dr. E.___ in seiner Abschlussbeurteilung vom 9. Juni 2021 (Suva-act. 147), wonach stabile Verhältnisse vorliegen würden und mit einer erheblichen Zustandsverbesserung beim Beschwerdeführer nicht mehr zu rechnen sei, angesichts der medizinischen Aktenlage ohne Weiteres nachvollziehbar. Insbesondere hatte auch Dr. med. H., Oberärztin in der Schmerzambulanz im Spital D., in ihrem Bericht vom 5. Mai 2021 zur schmerztherapeutischen Kontrolle vom selben Tag festgehalten, sie könne keine neuen Therapieoptionen (mehr) anbieten, der Beschwerdeführer wolle aber trotzdem in grösseren Abständen zur Kontrolle kommen (Suva-act. 133-2). Daraus ergibt sich, dass auch Dr. H.___ zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr mit einer namhaften Besserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers rechnete, sondern die nachfolgenden Konsultationen (vom 11. August 2021 [Suva-act 171] und 3. November 2021 [Suva-act. 187]) lediglich noch der Kontrolle bzw. Aufrechterhaltung des bestehenden Gesundheitszustands dienten. Demnach ist der Zeitpunkt des Fallabschlusses (per 31. Juli 2021, vgl. dazu auch das Schreiben der Suva vom 10. Juni 2021 [Suva-act. 151]) und mithin der Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs des Beschwerdeführers per 1. August 2021 zwischen den Parteien zu Recht nicht umstritten.
Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer in gesundem Zustand seine bisherige Tätigkeit bei der B.___ AG aufgegeben hätte. Vielmehr ergibt sich aus dem Bericht von Dr. C.___ vom 11. Dezember 2020, dass dem Beschwerdeführer dort aus gesundheitlichen Gründen gekündigt worden war (Suva-act. 82-2). Gemäss Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, hätte dieser im Jahr 2021 einen Lohn von Fr. 5'425.‑‑ monatlich erzielt (Suva-act. 141-1). Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei um den Bruttolohn ohne Anteil 13. Monatslohn handelte, da der Beschwerdeführer gemäss den entsprechenden Lohnabrechnungen im Jahr 2019 bereits einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 5'400.‑‑ erzielt hatte (Suva-act. 141-6 ff.). Dies ergibt – in Übereinstimmung mit der (vom Beschwerdeführer nicht beanstandeten) Berechnung der Beschwerdegegnerin (vgl. Suva-act. 157) – ein Valideneinkommen von Fr. 70'525.‑‑ jährlich.
Um das Invalideneinkommen berechnen zu können, muss zuerst die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen. Die Beschwerdegegnerin stellte in dieser Hinsicht im Wesentlichen auf die Beurteilungen ihres Versicherungsmediziners Dr. E.___ ab. Der Beschwerdeführer bestreitet diese und beruft sich in diesem Zusammenhang auf die Einschätzungen seiner behandelnden Ärzte sowie des RAD (im IV-Verfahren). Vorderhand ist somit zu prüfen, ob auf die Beurteilungen des Versicherungsmediziners Dr. E.___, namentlich diejenige zur Abschlussuntersuchung vom 9. Juni 2021 (Suva-act. 147), abgestellt werden kann.
Die Abschlussbeurteilung von Dr. E.___ vom 9. Juni 2021 erfüllt die allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an eine versicherungsmedizinische Beurteilung (vgl. dazu vorstehende E. 2.3), insbesondere beruht sie auf einer (zum damaligen Zeitpunkt) vollständigen medizinischen Aktenlage, berücksichtigt die erhobenen Befunde sowie die geklagten Beschwerden, ist begründet und nachvollziehbar. Der Beurteilung kommt somit im Grundsatz voller Beweiswert zu. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob aufgrund der übrigen medizinischen Unterlagen und/oder Einwände des Beschwerdeführers Zweifel an der Einschätzung der (Rest‑)Arbeitsfähigkeit durch Dr. E.___ bestehen.
Dr. E.___ definierte das Zumutbarkeitsprofil in seiner Beurteilung vom 9. Juni 2021 wie folgt: Leichte bis selten mittelschwere körperliche Tätigkeiten beidhändig, ohne Arbeiten, bei welchen der Beschwerdeführer Kälte, Nässe oder Zugluft ausgesetzt ist, keine wiederholt repetitiven oder statischen Tätigkeiten mit dem linken Arm, nur seltenes Überkopfarbeiten mit der linken Schulter, keine Arbeiten mit erhöhter Anforderung an die Griffkraft links (Suva-act. 147-8). Die Definition des Zumutbarkeitsprofils gemäss Hausarzt Dr. C.___ (Suva-act. 177-6) unterscheidet sich von derjenigen des Kreisarzts im Wesentlichen darin, dass Dr. C.___ nur noch von der Zumutbarkeit von leichten (statt leichten bis selten mittelschweren) körperlichen Tätigkeiten sowie zusätzlich von der Notwendigkeit einer wechselbelastenden Tätigkeit und einer frei einteilbaren Arbeitszeit ausgeht. Dr. C.___ begründet diese abweichende Einschätzung bzw. zusätzlichen Einschränkungen jedoch nicht weiter. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb bei den vorliegenden Schulterbeschwerden bzw. der in dieser Hinsicht vorliegenden und im Wesentlichen unumstrittenen Befundlage eine wechselbelastende Tätigkeit (d. h. abwechselnd im Sitzen, Gehen und Stehen) notwendig sein soll. Insbesondere hat der Beschwerdeführer weder im Bereich des Rückens noch des Unterkörpers (unfallkausale) Beschwerden. Ebenso kann nicht nachvollzogen werden, weshalb eine frei einteilbare Arbeitszeit notwendig sein soll. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass plötzliche, unvorhergesehene und längere Beschwerdeschübe auftreten würden, welche die Arbeitsaufnahme bzw. -fortsetzung verunmöglichen würden. Diese von Dr. C.___ geltend gemachten Adaptionskriterien sind nach Gesagtem nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen und müssen somit im Folgenden unberücksichtigt bleiben. Hinsichtlich der bloss noch leichten körperlichen Tätigkeiten ist festzuhalten, dass auch die RAD-Ärztin Dr. F.___ in ihrer Beurteilung davon ausging, dass nur noch solche zumutbar sind (act. G 1.6‑3). Auch sie begründete diese Einschätzung jedoch nicht weiter. Vorliegend kann offen bleiben, ob dem Beschwerdeführer tatsächlich nur noch leichte – und nicht auch selten mittelschwere – körperliche Tätigkeiten zugemutet werden können bzw. ob er (teilweise) noch schwere Tätigkeiten ausführt (vgl. dazu auch die Diskussion um den Bericht der Ergotherapeutin G.___ vom 7. März 2023 [act. G 5.4], insbesondere in act. 7.1 und 11.1). Auch wenn man nachfolgend zu Gunsten des Beschwerdeführers von der Zumutbarkeit bloss noch leichter körperlicher Tätigkeiten ausgeht, ist – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – die verbleibende Arbeitsfähigkeit trotzdem verwertbar (vgl. dazu nachfolgende E. 7) und ändert dies auch nichts an der Berechnung des Invalideneinkommens des Beschwerdeführers (vgl. dazu nachfolgende E. 8).
Während Dr. E.___ in seiner Beurteilung vom 9. Juni 2021 im Rahmen einer optimal angepassten Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausging (Suva-act. 147-8), führte Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom 8. September 2021 aus, auf die starken Einschränkungen des linken Arms könne unter Berücksichtigung des Ausbildungsstands des Beschwerdeführers kein Arbeitgeber angemessen eingehen. Unter solchen Umständen, d. h. einer Anstellung mit Kompromissen bezüglich optimalem Tätigkeitsprofil, erachte er eine zeitliche Arbeitsfähigkeit von 60 bis 80 % und eine leistungsmässige Arbeitsfähigkeit von 50 bis 60 % als realistisch. Dies ergebe eine 30 bis knapp 50%ige Gesamtarbeitsfähigkeit im reellen Arbeitsmarkt (Suva-act. 177-6). Wie auch Dr. E.___ in seiner Beurteilung vom 3. Januar 2022 (Suva-act. 203-4 f.) korrekt ausgeführt hatte, hat die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit jedoch rein medizinisch-theoretisch zu erfolgen. Ob bzw. inwieweit diese Restarbeitsfähigkeit (auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, vgl. Art. 7 und 16 ATSG) verwertbar ist, stelle eine vom Rechtsanwender zu beurteilende Rechtsfrage (und keine Tatfrage) dar. Massgebend ist somit einzig die Aussage von Dr. C.___ direkt nach seiner Definition des Zumutbarkeitsprofils, wonach er "unter exakt diesen Umständen", d. h. bei vollumfänglicher Einhaltung des von ihm definierten Zumutbarkeitsprofils, eine zeitliche Arbeitsfähigkeit von 80 % und leistungsmässig 100 % als gegeben erachte (Suva-act. 177-6). Inwiefern die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt sein solle, begründet Dr. C.___ jedoch nicht und ist auch nicht ersichtlich. Seine pauschale Einschätzung vermag mithin keine Zweifel an der Beurteilung Dr. E.___s zu erwecken, zumal dieser in seiner Beurteilung vom 3. Januar 2022 – in Kenntnis der anderslautenden Einschätzung Dr. C.___s – nochmals explizit festhielt, die klinischen Befunde anlässlich der Untersuchung vom 9. Juni 2021 hätten keinen Anlass zur zeitlichen Limitierung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers geboten (Suva-act. 203-5).
Soweit die RAD-Ärztin Dr. F.___ in ihrer Beurteilung vom 30. November 2021 (act. G 1.6) ausführte, beim Beschwerdeführer sei eine geringe Leistungsminderung aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs plausibel und sie letztlich von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausging, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden, zumal sie – wie auch die Beschwerdegegnerin korrekt ausführt (act. G 3-3 Ziff. 5.1) – den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht hatte. Ein erhöhter Pausenbedarf des Beschwerdeführers geht aus der vorliegenden Aktenlage nicht überwiegend wahrscheinlich hervor. Es liegen auch keine Hinweise darauf vor, dass die vorliegende Aktenlage unvollständig wäre und Dr. F.___ zusätzliche relevante Informationen vorgelegen hätten. Vielmehr hat der Beschwerdeführer weder anlässlich des Standortgesprächs vom 12. Januar 2021 mit dem Case Manager der Beschwerdegegnerin (Suva-act. 93) noch anlässlich der beruflichen Standortbestimmung am 17. März 2021 in der Rehaklinik Z.___ (Suva-act. 125) oder der Abschlussuntersuchung vom 9. Juni 2021 bei Dr. E.___ (Suva-act. 147) einen erhöhten Pausenbedarf erwähnt. Einzig im Bericht des Spitals D.___ zur Erstkonsultation vom 8. Januar 2021 war als kurzfristiges Ziel die Reduktion der Pausen beim Arbeiten aufgeführt worden (Suva-act. 100-4). Allerdings hatte der Beschwerdeführer kurz zuvor eine neue Stelle in einem 100 % Pensum angetreten, welche nicht dem vorstehend dargelegten Zumutbarkeitsprofil entsprach (vgl. dazu auch den Bericht von Dr. C.___ vom 11. Dezember 2020). Nach Gesagtem kann aus der Erwähnung im Bericht des Spitals D.___ – selbst bei Annahme eines damals effektiv bestehenden erhöhten Pausenbedarfs – kein erhöhter Pausenbedarf im Zeitpunkt des Rentenbeginns und in einer (tatsächlich) adaptierten Tätigkeit abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer selbst machte sodann erst in seiner ergänzenden Einsprachebegründung vom 16. September 2021 einen erhöhten Pausenbedarf geltend (Suva-act. 177-3 Ziff. 6), mithin erst nach Kenntnis der leistungsabweisenden Verfügung vom 23. Juni 2021 (Suva-act. 162). Demnach kann auf diese Aussagen nicht abgestellt werden, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie – bewusst oder unbewusst – von versicherungsrechtlichen oder anderweitigen Überlegungen geprägt sind/waren (vgl. dazu die Beweismaxime der "Aussage der ersten Stunde": BSK UVG-Hofer, N 9 f. zu Art. 6; KOSS UVG-Nabold, N 9 ff. zu Art. 6; Rumo-Jungo/Holzer, a. a. O., S. 29 f.; BGE 121 V 47 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2018, 8C_470/2018, E. 4.1 mit Hinweisen). Demnach vermag der Beschwerdeführer auch mit seiner Parteibehauptung einen erhöhten Pausenbedarf nicht glaubhaft zu machen.
Unter den gegebenen Umständen erscheint die zwischen den Parteien aufgeworfene Diskussion, ob der Beschwerdeführer seine Schmerzmitteleinnahme reduzieren konnte (vgl. insbesondere act. G 1-6 und act. G 3-3), nicht weiter von Relevanz: Zwar ist korrekt, dass im Bericht des Spitals D.___ vom 3. November 2021 zur Abschlusskonsultation die Analgetika Einnahme mit dem Vermerk "bB" (bei Bedarf) aufgeführt wird (Suva-act. 187-4), weshalb Dr. E.___ in seiner Stellungnahme vom 3. Januar 2022 (Suva-act. 203-6) grundsätzlich nachvollziehbar davon ausging, der Beschwerdeführer habe die Einnahme reduzieren können, da der Beschwerdeführer ihm gegenüber anlässlich der Abschlussuntersuchung vom 9. Juni 2021 noch angegeben hatte, er nehme täglich Schmerzmittel ein (Suva-act. 147-5). Jedoch hielt Dr. H.___ in ihrer Beurteilung im Bericht zur Abschlusskonsultation im Spital D.___ vom 3. November 2021 fest, dass der Beschwerdeführer im Alltag soweit kompensiert sei, solange er "weiterhin seine [...] Analgetika-Einnahme" weiterführe (Suva-act. 187-4), was darauf schliessen lässt, dass der Beschwerdeführer weiterhin regelmässig Schmerzmittel einnahm und die Bemerkung "bei Bedarf" vielmehr dahingehend gemeint war, dass der Beschwerdeführer über die Einnahme selbst bestimmen kann/soll und diese nicht von den behandelnden Ärzten im Rahmen einer spezifischen Therapie vorgegeben wird. Entscheidend erscheint letztlich jedoch – mit Blick auf die vorliegend im Ergebnis streitigen und zu prüfenden Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers –, dass sich – unabhängig von der Notwendigkeit einer Schmerzmitteleinnahme – auch aus dem Bericht zur Abschlusskonsultation im Spital D.___ am 3. November 2021 keine Hinweise auf eine zeitlich oder leistungsmässig eingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer optimal angepassten Tätigkeit ergeben.
Zusammengefasst vermögen weder die übrigen medizinischen Akten noch die Vorbringen des Beschwerdeführers Zweifel an der Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit seitens Dr. E.___ zu erwecken. Auf seine Beurteilung kann mithin vollumfänglich abgestellt werden.
Als nächstes ist die Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen.
Massgeblich für die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG), der als theoretische Grösse durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften gekennzeichnet ist und einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mai 2022, 8C_55/2022, E. 4.3). Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vorneherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts vom 17. Dezember 2021, 8C_202/2021, E. 5.1 mit Hinweisen).
Angesichts des vorstehend dargelegten Zumutbarkeitsprofils (leichte körperliche Tätigkeiten beidhändig [vgl. vorstehende E. 6.2], ohne Arbeiten, bei welchen der Beschwerdeführer Kälte, Nässe oder Zugluft ausgesetzt ist, keine wiederholt repetitiven oder statischen Tätigkeiten mit dem linken Arm, nur seltenes Überkopfarbeiten mit der linken Schulter, keine Arbeiten mit erhöhter Anforderung an die Griffkraft links) und der in zeitlicher sowie leistungsmässiger Hinsicht uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. vorstehende E. 6) ist zwar von einer erheblichen Einschränkung der Verwendung der linken Schulter/des linken Armes für eine berufliche Tätigkeit auszugehen. Trotzdem kann der Beschwerdeführer die linke Schulter/den linken Arm für leichte Tätigkeiten und insbesondere als Hilfs‑/Zudienhand weiterhin voll einsetzen. Zudem bezeichnete sich der Beschwerdeführer gegenüber Dr. E.___ anlässlich der Abschlussuntersuchung vom 9. Juni 2021 selbst als "Beidhänder" und gab an, sowohl mit der rechten als auch mit der linken Hand schreiben zu können (Suva-act. 147-6; vgl. dazu auch den Sprechstundenbericht vom 9. November 2019 von Dr. med. I., leitender Arzt der chirurgischen Klinik Orthopädie im Spital J., in welchem dieser den Beschwerdeführer als "ambidexter" bezeichnete [Suva-act. 17-2]). Mithin kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner dominanten Körperseite eingeschränkt wäre. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach selbst bei vollständig fehlender Einsetzbarkeit der dominaten Hand/des dominanten Arms (sog. faktische Einhändigkeit) die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit wiederholt bestätigt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mai 2022, 8C_55/2022, E. 4.4.1 m. w. H.), kann vorliegend demnach nicht von einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden.
Der Beschwerdeführer stand im für die Beurteilung der Verwertbarkeit massgebenden Zeitpunkt der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 9. Juni 2021 kurz vor seinem 58. Geburtstag und somit noch rund sieben Jahre vor dem Pensionsalter. Entsprechend ist davon auszugehen, dass er trotz seines Alters seine Restarbeitsfähigkeit verwerten kann, zumal Hilfsarbeiten erfahrungsgemäss keines grossen Einarbeitungsaufwands bedürfen (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juli 2016, 9C_825/2016, E. 4.5). Auch unter diesem Blickwinkel ist nach Gesagtem nicht von einer Unverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auszugehen.
Demnach ist nachfolgend – basierend auf einer Restarbeitsfähigkeit von 100 % – das Invalideneinkommen zu ermitteln.
Die Kompetenzniveaus gemäss LSE unterscheiden sich wie folgt: Das Kompetenzniveau 1 umfasst einfache Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art, das Kompetenzniveau 2 praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst, das Kompetenzniveau 3 komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen und das Kompetenzniveau 4 Tätigkeiten mit komplexer Problemlösung und Entscheidungsfindung, welche ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen. Wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen kann, rechtfertigt sich die Anwendung von Kompetenzniveau 2 nach der bundesgerichtlichen Praxis nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt. Ansonsten ist der Durchschnittslohn gemäss Kompetenzniveau 1 heranzuziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 11. Oktober 2017, 8C_457/2017, E. 6.3 m. w. H.).
Im angefochtenen Einspracheentscheid begründet die Beschwerdegegnerin das Abstellen auf das Kompetenzniveau 2 damit, dass der Beschwerdeführer über eine abgeschlossene Lehre als Auto Servicemann, eine von der Invalidenversicherung mitfinanzierte Ausbildung im Bereich des technischen Hausdiensts, mehrjährige Berufserfahrung als Maschinist und stellvertretender Deponiechef sowie gute PC-Kenntnisse verfüge (Suva-act. 227-7 E. 2.3.3). Wie der Beschwerdeführer beschwerdeweise jedoch korrekt vorträgt (act. G 1-7 Ziff. 11), hatte er – entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin – lediglich eine Ausbildung zum Automobil-Assistenten absolviert (Suva-act. 125-8) und war nach Abschluss dieser Ausbildung nicht mehr in dieser Branche tätig. Auch im Bereich des technischen Hausdienst hatte er lediglich während zwei Jahren gearbeitet (Suva-act. 125‑6 ff.). Zudem geht aus dem Arbeitszeugnis des Unternehmens B.___ AG (Suva-act. 125-14) keine Tätigkeit als stellvertretender Deponiechef (vgl. dazu die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich des Gesprächs vom 7. Februar 2020 [Suva-act. 36-2]) hervor, weshalb höchst fraglich erscheint, welche Aufgaben diese Funktion tatsächlich umfasst hat bzw. ob dem Beschwerdeführer – wie die Beschwerdegegnerin suggeriert – bei seinem ehemaligen Arbeitgeber tatsächlich eine höhere Position/Funktion zukam. Entscheidend erscheint vorliegend aber letztlich, dass der Beschwerdeführer angesichts des definierten Zumutbarkeitsprofils (insbesondere dem Bedürfnis nach einer leichten körperlichen Tätigkeit, ohne erhöhte Anforderungen an die Griffkraft links und ohne der Witterung ausgesetzt zu sein) seine bisherigen Ausbildungen und Kenntnisse/Berufserfahrungen nicht weiter verwenden kann. Sowohl die Tätigkeiten als Automobil-Assistent, als auch im technischen Hausdienst und (als Maschinist) auf dem Bau erfüllen diese Kriterien nicht.
Hinsichtlich der Computer‑Kenntnisse des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass sich seine Aussage im Standortgespräch vom 12. Januar 2021, wonach er über "gute PC-Kenntnisse" verfüge (Suva-act. 93-2), darauf bezog, dass er das IV-Anmeldeformular selber ausdrucken, ausfüllen und zustellen werde. In diesem Kontext gesehen ist die Aussage des Beschwerdeführers – wie er dies auch in der Beschwerde (act. G 1‑7 Ziff. 11) geltend macht – dahingehend zu relativieren, dass es sich um durchschnittliche Anwenderkenntnisse handelt. Der Beschwerdeführer hat die Realschule absolviert (Suva-act. 125-8). Eine Ausbildung im kaufmännischen Bereich hat er hingegen nie absolviert. Auch hat er nie Büro- bzw. administrative Tätigkeiten ausgeübt, vielmehr ergibt sich aus seinem Lebenslauf, dass er stets Tätigkeiten manueller Art ausgeführt hat (Suva-act. 125-6 ff.).
Mithin ist – angesichts seines Bildungsstands sowie der relativ einseitigen beruflichen Erfahrung auf dem Bau – nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer "breit aufgestellt" und in der Lage sein soll, sich innert kurzer Frist die für die Erwerbstätigkeit im Kompetenzniveau 2 erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse anzueignen (vgl. act. G 3-4 Ziff. 6). Demnach ist der Beschwerdeführer für die Ermittlung des Invalideneinkommens im Kompetenzniveau 1 einzustufen.
Daran vermögen auch die neben-/ehrenamtlichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers als J.-Übungsleiter bzw. in seiner eigenen K. sowie als "Rettungssanitäter" (Suva-act. 125-9) nichts zu ändern. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer über eine anerkannte Ausbildung als Rettungssanitäter verfügen würde, zudem wäre ihm auch diese Tätigkeit aufgrund ihrer körperlichen Anforderungen nicht mehr zumutbar. Hinsichtlich der Tätigkeit in der K.___ bzw. als Übungsleiter ist festzuhalten, dass es sich dabei – wie sich bereits aus der Bezeichnung im Lebenslauf ergibt – eine Nebentätigkeit handelt. Der Beschwerdeführer hatte denn auch im Standortgespräch vom 12. Januar 2021 angegeben, dass er mit seiner eigenen K.___ "gescheitert" sei (Suva-act. 93-2). Mithin kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeit professionell ausgeführt hätte und sich daraus spezifisch oder generell nützliche oder wichtige Fertigkeiten (z. B. für eine Selbständigkeit im Allgemeinen) angeeignet hätte, die er nunmehr in einer seiner Invalidität angepassten Tätigkeit verwerten könnte.
Soweit die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2023 beispielhaft auf die höchstrichterliche Rechtsprechung verweist (vgl. act. G 3‑3 f. Ziff. 6), ist festzuhalten, dass es im Urteil des Bundesgerichts vom 11. Oktober 2017, 8C_457/2017, zwar ebenfalls um einen ungelernten Arbeiter in der Baubranche ging. Dieser hatte jedoch im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls bereits seit fünf Jahren erfolgreich ein eigenes Bauunternehmen geführt und damit ein deutlich höheres Einkommen erzielt, als er es als Angestellter getan hätte (vgl. E. 6.3). Im Unterschied dazu und wie vorstehend (E. 8.6) bereits ausgeführt, war der Beschwerdeführer jedoch – im Zusammenhang mit seiner K.___ – nicht in der Lage, sich selbständig zu machen und war in der Folge auch weiterhin stets unselbständig erwerbstätig (vgl. Lebenslauf [Suva-act. 125-6 ff.]). Im Entscheid des EVG vom 22. Juni 2004, I 779/03, ging es sodann um einen ehemaligen Spitzensportler, der über einen Maturaabschluss verfügte und der im Zeitpunkt der Rentenzusprache erst 30-jährig war. Der Beschwerdeführer verfügt jedoch – wie bereits ausgeführt (vgl. E. 8.3) – über einen Realschulabschluss und ist überdies erheblich älter als es der Versicherte im vorerwähnten Fall war. Der vorliegende Fall des Beschwerdeführers ist nach Gesagtem nicht mit den von der Beschwerdegegnerin erwähnten Gerichtsurteilen vergleichbar.
Da der LSE-Wert auf einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche basiert, ist er auf die betriebsübliche Arbeitszeit in Stunden pro Woche aufzurechnen. Gemäss der Statistik über die "Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen (NOGA 2008), in Stunden pro Woche" (abrufbar unter: www.bfs.admin.ch) betrug die betriebsübliche Arbeitszeit für das Total aller Wirtschaftszweige im Jahr 2021 41.7 Stunden. Demnach ergibt sich nach Aufrechnung ein Einkommen von Fr. 5'484.60 monatlich (Fr. 5'261.-- / 40 * 41.7).
Zudem ist eine Anpassung an die Nominallohnentwicklung zwischen 2020 und 2021 (-0.2 % [vgl. Medienmitteilung des BFS vom 1. Juni 2022, abrufbar unter: www.bfs.admin.ch]) vorzunehmen. Demnach ergibt sich ein statistisches Einkommen von Fr. 5'473.65 monatlich (Fr. 5'484.60 * 0.998) bzw. Fr. 65'683.80 jährlich (*12).
Zu prüfen bleibt, ob von diesem Tabellenlohn – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – ein höherer Abzug als die von der Beschwerdegegnerin gewährten 5 % vorzunehmen ist.
Die Berechnung des Invaliditätsgrads richtet sich auf dem Gebiet der Unfallversicherung nach Art. 16 ATSG, wonach ein Einkommensvergleich vorzunehmen ist (vgl. bereits vorstehende E. 2.2). Dazu sind die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen rechtsprechungsgemäss ziffernmässig möglichst genau zu ermitteln (vgl. namentlich BGE 128 V 30 E. 1) bzw. hat eine möglichst realitätsgerechte Bestimmung des Invaliditätsgrads mittels Einkommensvergleichs zu erfolgen (vgl. auch BGE 148 V 191 E. 9.2.3). Diesem Ziel dient insbesondere bei der Ermittlung des Invalideneinkommens unter anderem das in ständiger Rechtsprechung angewendete Instrument der Kürzung der Tabellenlöhne um bis zu 25 % (BGE 126 V 75; vgl. auch BGE 148 V 191 E. 9.2.3). Mit dem leidensbedingten Abzug soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3; vgl. auch BGE 124 V 322 f. E. 3b/aa) und je nach Ausprägung die versicherte Person im Einzelfall die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 79 f. E. 5b/aa i.f.). Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 80 E. 5b/bb). Auch wenn dem kantonalen Versicherungsgericht bei der Überprüfung der Verwaltungsverfügung bzw. des Einspracheentscheids volle Kognition zukommt (vgl. zur Kognition Art. 57 und 61 lit. c ATSG), darf es bei der Beurteilung der Angemessenheit des Verwaltungsentscheids sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (Urteile des Bundesgerichts vom 8. November 2022, 8C_250/2022, E. 1.4, und vom 30. Mai 2023, 8C_304/2022, E. 1.4, je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer begründet den von ihm geltend gemachten Tabellenlohnabzug von 15 % damit, dass er auch in einer angepassten Tätigkeit nicht voll leistungsfähig sei und das Lohnniveau von gesundheitlich beeinträchtigten Personen – im Vergleich zu gesunden Personen – statistisch gesehen 15 % tiefer liege (act. G 1-8 Ziff. 11). Er verweist in diesem Zusammenhang auf Philipp Egli/Martina Filippo/Thomas Gächter/ Michael E. Meier (Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung, 2021, RZ 784), welche wiederum auf das statistische Gutachten "Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung" des Büros für arbeits- und sozialpolitische Studien BASS AG vom 8. Januar 2021 (Autoren: Jürg Guggisberg, Markus Schärrer, Céline Gerber und Severin Bischof) Bezug nehmen.
Wie auch das Bundesgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung mehrfach ausgeführt hatte (vgl. anstelle vieler das Urteil des Bundesgerichts vom 5. August 2022, 8C_104/2022, E. 5.2, mit Hinweis auf BGE 148 V 174), kann der Argumentation des Beschwerdeführers grundsätzlich entgegengehalten werden, dass der Medianlohn der LSE teilweise auch von Personen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung erzielt wird. Gestützt auf eine Statistik kann im Einzelfall somit keine überwiegend wahrscheinliche Lohneinbusse nachgewiesen werden. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist jedoch zu berücksichtigen, dass Menschen mit Behinderungen gegebenenfalls aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch bei Hilfsarbeitertätigkeiten auf tiefstem Kompetenzniveau gewisse Arbeiten nicht ausführen können und dass das Lohniveau auch bei ihnen zumutbaren Tätigkeiten tiefer ist als bei gesunden Personen, was nach Ansicht des Parlaments im Rahmen der bisherigen Rechtslage bzw. Rechtsprechungspraxis zur Ermittlung des Invalideneinkommens nicht genügend berücksichtigt wurde (Motion der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates [20.3377], «Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der Berechnung des IV-Grads», der National- und Ständerat zugestimmt haben). Diesem Umstand ist mithin im Bereich der Unfallversicherung im Rahmen der individuellen Prüfung des leidensbedingten Abzugs, dem als Korrekturinstrument bei der Festsetzung eines möglichst konkreten Invalideneinkommens laut Bundesgericht überragende Bedeutung zukommt (BGE 148 V 190 ff. E. 9.2.2 und E. 9.2.3; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts vom 30. Juni 2023, 9C_555/2022, E. 4.1, und vom 12. Januar 2023, 8C_623/2022, E. 5.2.1), unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls ebenfalls ausreichend Rechnung zu tragen.
Aufgrund des im vorliegenden Fall definierten Anforderungsprofils für eine optimal angepasste Tätigkeit (vgl. dazu vorstehende E. 6), muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Kompetenzniveau 1 keine schweren und – wenn überhaupt (vgl. vorstehende E. 6.2) – nur noch selten mittelschwere körperliche Arbeiten mehr ausführen und faktisch seine linke Hand nur noch als Zudienhand benutzen kann. Eine Vielzahl von Tätigkeiten, welche im Bereich der Hilfsarbeiten bekanntlich vergleichsweise hoch entlöhnt werden, fällt somit für den Beschwerdeführer bereits von vornherein ausser Betracht. Neben der aus dem Anforderungsprofil resultierenden eingeschränkten Auswahl an Arbeitstätigkeiten ist zu beachten, dass selbst bei einer geeigneten Tätigkeit kein flexibler Arbeitseinsatz seitens des Beschwerdeführers möglich ist, sodass der Beschwerdeführer für einen potentiellen Arbeitgeber nicht denselben ökonomischen Wert aufweist, wie ein gesunder Arbeitnehmer in derselben Position. Es ist daher damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall seine Arbeitsfähigkeit auch in einer ihm zumutbaren Tätigkeit nicht mit demselben ökonomischen Erfolg verwerten kann wie eine gesunde Person, weshalb er überwiegend wahrscheinlich mit einer Lohneinbusse im Vergleich zum Tabellenlohn (Medianwert) rechnen muss. Unter zusätzlicher Berücksichtigung seines Alters sowie dem notwendigen Branchenwechsel erscheint vorliegend mit Blick auf die gesamten Umstände der von der Beschwerdegegnerin – ohne nähere Begründung – gewährte Abzug vom Tabellenlohn von 5 % daher als zu tief. Vielmehr rechtfertigt sich vorliegend mit Blick auf die gesamten Umstände ein Abzug von 10 % vom Tabellenlohn.
Da die Beschwerdegegnerin den von ihr gewährten Tabellenlohnabzug im Umfang von 5 % weder in der Verfügung vom 23. Juni 2021 (UV-act. 162) noch im Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2022 (UV-act. 227) näher begründet hatte, ist nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass sie dem erfahrungsgemäss tieferen Lohnniveau von gesundheitlich beeinträchtigten Personen im Sinne der vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 10.3) genügend Rechnung getragen hatte, zumal die Verfügung bereits vor Einreichung der vorerwähnten Motion 20.3377 erlassen und der Tabellenlohnabzug im Rahmen des Einspracheentscheids auch nicht erhöht worden war. Mithin liegt ein triftiger Grund für das Eingreifen des Versicherungsgerichts in das Ermessen der Beschwerdegegnerin vor.
Das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers beträgt demnach – unter Berücksichtigung des Tabellenlohnabzugs von 10 % – Fr. 59'115.40 (Fr. 65'683.80 * 0.9).
Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 70'525.‑‑ (vgl. vorstehende E. 5.2) und einem Invalideneinkommen von Fr. 59'115.40 (vgl. vorstehende E. 10.6) resultiert beim Beschwerdeführer eine Erwerbseinbusse von Fr. 11'409.60 bzw. ein Invaliditätsgrad von 16.18 %, d. h. mathematisch gerundet 16 % ([Fr. 11'409.60 / Fr. 70'525.‑‑] x 100).
Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (vgl. dazu Art. 61 lit. fbis ATSG).
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Zwar wird die Beschwerde vorliegend nicht vollständig gutgeheissen, jedoch obsiegt der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit seinem Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich mithin dem Beschwerdeführer eine volle Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2020, 8C_500/2020, E. 4.4 m. w. H.). Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint mit Blick auf den eingeschränkten Streitgegenstand und den notwendigen Aufwand für die Beschwerdeführung eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Entscheid