Entscheid vom 5. Juni 2024
Besetzung
Präsidentin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichterin Mirjam Angehrn und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiberin Karin Kobelt
Geschäftsnr.
UV 2023/65
Parteien
Dr. med. A.___,
Beschwerdeführer,
gegen
SOLIDA Versicherungen AG, Saumackerstrasse 35, Postfach, 8048 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Taggeldleistungen
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin auf vorübergehende Versicherungsleistungen vom 3. April bis 17. Juli 2023.
Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden, abschliessend aufgezählten (vgl. André Nabold, N 42 zu Art. 6, in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2018 [nachfolgend zitiert: KOSS UVG]; Irene Hofer, N 61 zu Art. 6, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Unfallversicherungsgesetz, Basler Kommentar, 2019 [nachfolgend zitiert: BSK UVG]), Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: a. Knochenbrüche; b. Verrenkungen von Gelenken; c. Meniskusrisse; d. Muskelrisse; e. Muskelzerrungen; f. Sehnenrisse; g. Bandläsionen; h. Trommelfellverletzungen.
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat zudem Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 UVG).
Anspruchsvoraussetzung für jegliche Leistungen der Unfallversicherung bildet die Unfallkausalität. Eine Leistungspflicht besteht demnach nur für Gesundheitsschäden, die natürlich und adäquat-kausal mit einem versicherten Unfallereignis zusammenhängen (BGE 129 V 181 E. 3.1 f.; KOSS UVG-Nabold, N 48 ff. zu Art. 6; BSK UVG-Hofer, N 66 zu Art. 6; Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, in: Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 4. Aufl. 2012, S. 53 ff.). Für die Beantwortung der Tatfrage nach dem Bestehen natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin ist das Gericht in der Regel auf Angaben medizinischer Sachverständiger angewiesen. Die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang ist demgegenüber eine Rechtsfrage, die vom Gericht nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist (KOSS UVG-Nabold, N 53 zu Art. 6; BSK UVG-Hofer, N 66 zu Art. 6; Rumo-Jungo/ Holzer, a.a.O., S. 55, 58). Im Bereich klar ausgewiesener organischer Unfallfolgen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle (vgl. BGE 117 V 365 E. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; BGE 118 V 291 f. E. 3a).
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat (Teilkausalität), der Unfall mit andern Worten als Teilursache nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BSK UVG-Hofer, N 65 zu Art. 6). Damit eine Leistungspflicht der Unfallversicherung besteht, ist es nicht notwendig, dass das versicherte Ereignis die wichtigste oder auch bloss eine wichtige Ursache für den eingetretenen Schaden ist; vielmehr genügt rechtsprechungsgemäss bereits eine geringe Teilursache (KOSS UVG-Nabold, N 52 zu Art. 6).
Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Um den Gesundheitszustand beurteilen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben (BGE 125 V 261 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Fachperson begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Den Berichten und Gutachten, welche die Versicherungen während des Administrativverfahrens von ihren eigenen oder von beratenden Ärzten und Ärztinnen einholen, kann rechtsprechungsgemäss ebenfalls Beweiswert beigemessen werden (BGE 135 V 467 ff. E. 4 und BGE 125 V 353 f. E. 3b/ee, je mit Hinweisen). In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 471 E. 4.7; RKUV 1997 Nr. U 281 S. 281 f. E. 1a).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst eine Beweislast im Sinn einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen aber eine Beweislast insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel kommt jedoch nur zur Anwendung, wenn es sich als unmöglich erweist, aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b m. w. H.; Urteil des Bundesgerichts vom 28. April 2017, 8C_794/2016, E. 4.3.1 m. w. H.; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 E. 1). Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, ist eine entsprechende Unmöglichkeit noch nicht ausgewiesen.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin erlaubt die Aktenbeurteilung von Dr. H.___ keinen abschliessenden Entscheid hinsichtlich der Kausalität zwischen den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden und den Ereignissen vom 3. April und 8. Juni 2023. So ist angesichts der gegebenen Aktenlage nicht nachvollziehbar, wieso Dr. H.___ am 17. Juli 2023 - und damit noch zeitnah zum Ereignis vom 8. Juni 2023 - die Notwendigkeit von bildgebenden Abklärungen nicht erkannte respektive deren Nachholung nicht veranlasste. Sie scheint bei ihrer medizinischen Beurteilung angenommen zu haben, dass der Beschwerdeführer von sich aus sämtliche notwendigen Abklärungsmassnahmen initiieren müsse. Es ist jedoch laut Art. 43 Abs. 1 ATSG am Versicherungsträger, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Eine Begründung, wieso die von Dr. H.___ durchaus als fehlend bemängelte Bildgebung (UV-act. 21-6) nicht nachgeholt wurde, enthält Dr. H.s Beurteilung nicht. Von einer fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers ist aufgrund der Akten nicht auszugehen, zumal nichts Entsprechendes dokumentiert wurde. Der Beschwerdeführer erklärt denn im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auch, der Beschwerdegegnerin mehrfach eine Nachuntersuchung und auch eine aktuelle Bildgebung angeboten zu haben (act. G1 S. 3 unten). Eine reine Beurteilung aufgrund der Akten kann jedoch nur dann beweiskräftig sein, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 2014, 9C_196/2014, E. 5.1.1). Mangels Bildgebung kann vorliegend nicht von der Erfüllung dieser Voraussetzungen ausgegangen werden. Bereits aus diesem Grund kommt ein Abstellen auf die Stellungnahme von Dr. H. nicht in Frage. Darüber hinaus wäre von Dr. H., um den medizinischen Sachverhalt vollständig erhältlich machen zu können, eine Rücksprache mit dem erstbehandelnden Dr. J. oder zumindest der Beizug der beschwerdeführerischen Krankengeschichte von Dr. J., welcher eine Achillessehnenruptur diagnostizierte, zu erwarten gewesen. Dr. H. kommt aufgrund der fehlenden Bildgebung und ihrer Ansicht nach lediglich auf subjektiven Angaben des Beschwerdeführers gestellten Diagnosen/erhobenen Befunden durch Dr. J.___ und Dr. K.___ zum Schluss, dass sich keine überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität beweisen lasse. Dabei lässt sie - wie der Beschwerdeführer zu Recht bemängelt - gänzlich ausser Acht, dass der Beschwerdeführer selber Facharzt für Allgemeinmedizin und als Allgemeinarzt tätig ist. Dass er seine eigene ärztliche Einschätzung auch bei sich selber vornimmt, seine eigene Arbeitsfähigkeit einschätzt, die notwendigen Behandlungsmassnahmen einleitet und sich dadurch das kostenpflichtige Aufsuchen eines Kollegen bei fehlendem Bedarf verzögert, erscheint durchaus nachvollziehbar. Nicht nachzuvollziehen ist zwar, dass weder der Beschwerdeführer noch einer seiner behandelnden Ärzte eine Bildgebung als notwendig erachtete. Dies hätte jedoch, wie vorstehend ausgeführt, von Dr. H.___ nachgeholt werden müssen. Darüber hinaus begründet Dr. H.___ aus Sicht eines Laien nicht nachvollziehbar, wieso sie eine Teilkausalität, welche durchaus zu genügen vermag (vgl. vorstehende E. 1.5), als lediglich allenfalls möglich erachtet (UV-act. 21-3). So diskutiert sie die einleuchtende Einschätzung von Dr. K., es handle sich um eine durch Distorsionsereignisse vom 3. April und 8. Juni 2023 aktivierte proximale Achillessehnentendinose, nicht ausführlich, sondern erklärt lediglich, dabei habe er sich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers gestützt. Dies, da er als klinischen Befund "vollständig erhaltene Sehnenkontinuität, keine sichere Sehnenverdickung, negatives Thompsonzeichen, gute Fussheberkraft gegen Widerstand, physiologische OSG-Beweglichkeit" notiert habe und rein basierend auf der subjektiven Angabe eines "deutlichen Druckschmerzes im Bereich des muskulotendinösen Achillessehnenübergangs" und einer "Schmerzprovokation an der proximalen Achillessehne bei forcierter Extension" sich aus versicherungsmedizinscher Sicht keine überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität beweisen lasse (UV-act. 12-5 und 21-8). Insgesamt bestehen mehr als nur geringe Zweifel an der Aktenbeurteilung von Dr. H..
Die Beschwerdegegnerin wirft - wie vorstehend in E. 2.1 gesagt - im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Frage nach der Erfüllung des Unfallbegriffs auf. Dies ist zwar angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Ereignisse
zunächst der Krankentaggeld- und nicht der Unfallversicherung gemeldet hat, nachvollziehbar. Angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, laut welcher das Ausgleiten als in der Aussenwelt begründete Programmwidrigkeit qualifiziert wird (vgl. BSK UVG-Hofer, N 37 zu Art. 6 und Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 53 zu Art. 4), dürfte der Unfallbegriff jedoch durchaus erfüllt sein. Im Gegenteil zu dem dem Urteil des Bundesgerichts vom 20. September 2022, 8C_24/2022, zugrundeliegenden Sachverhalt macht der Beschwerdeführer nicht nur ein falsches Auftreten, sondern ein Abrutschen geltend (vgl. E. 5.2 f. des genannten Entscheides). Darüber hinaus handelt es sich bei dem von Dr. K.___ im Rahmen des von der Beschwerdegegnerin anerkannten Unfallereignisses vom 15. August 2022 und von Dr. J.___ auch in Zusammenhang mit den vorliegend streitigen Ereignissen vom 3. April und 8. Juni 2023 diagnostizierten Teilrissen der Achillessehne um eine Verletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG. Sollte mangels Erfüllens des Unfallbegriffs kein Anspruch gestützt auf Art. 6 Abs. 1 UVG bestehen, wäre ein solcher ohnehin nach Art. 6 Abs. 2 UVG noch zu prüfen, wofür eine Bildgebung aus Sicht des Versicherungsgerichts unerlässlich erscheint. Jedenfalls ist der Verweis der Beschwerdegegnerin auf die Einschätzung von Dr. H.___ (act. G5.1 Rz. 46) auch hinsichtlich einer allfälligen unfallähnlichen Körperschädigung unbehelflich, zumal dieser medizinischen Aktenbeurteilung kein Beweiswert zukommt (vgl. vorstehende E. 2.2). Es dürfte nicht auszuschliessen sein, dass ein stattgehabter Teilriss der Achillessehne auch im heutigen Zeitpunkt noch bildlich dargestellt werden könnte. Sollte dies ohne jeglichen Zweifel nicht mehr möglich sein, so bedürfte es zumindest einer dies begründenden Erklärung einer medizinischen Fachperson. Sollte sich bei Durchführung einer bildgebenden Untersuchung ein Teilriss oder ein verheilter Teilriss nach wie vor zeigen, so wäre von der medizinischen Fachperson auch die Frage nach dem Entstehungszeitpunkt zu beantworten. Sollte dieser bei einem der vorliegend streitigen Ereignisse zu liegen kommen, wird die Beschwerdeführerin die Angelegenheit neuerlich einem beratenden Arzt zur Kausalitätsbeurteilung vorzulegen haben. Sollte der Entstehungszeitpunkt demgegenüber bei dem von Seiten der Beschwerdegegnerin bereits abgeschlossenen Unfall vom 15. August 2022 liegen, wäre ebenfalls durch eine medizinische Fachperson eine Kausalitätsbeurteilung hinsichtlich einer allfälligen Verschlimmerung eines Vorzustandes durch die Ereignisse vom 3. April und vom 8. Juni 2023 vorzunehmen. Auch würde ein Rückfall zum Unfall vom 15. August 2022 im Raum stehen.
Das Versicherungsgericht lässt die Frage, ob die Ereignisse vom 3. April und 8. Juni 2023 den Unfallbegriff erfüllen, bewusst offen (vgl. vorstehende E. 2.3), um der Beschwerdegegnerin die Möglichkeit zu überlassen, auch diesbezüglich weitere Abklärungen zu tätigen. Der medizinische Sachverhalt erweist sich demgegenüber als zweifelsohne ungenügend abgeklärt (vgl. vorstehende E. 2.2). Der angefochtene Einspracheentscheid erging damit in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG und die Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die notwendige Abklärung nachholt. Dazu wird sie die medizinische Aktenlage zu vervollständigen haben. Dies bedingt in einem ersten Schritt die Einholung sämtlicher bei Dr. J.___ vorhandenen Informationen betreffend den Beschwerdeführer ab 3. April bis 17. Juli 2023 sowie die Nachholung einer Bildgebung des linken Fusses des Beschwerdeführers oder alternativ einer begründeten ärztlichen Stellungnahme, wieso eine solche Bildgebung keinen Sinn mehr macht. Diese Vorgehensweise steht auch im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 147 V 211 E. 6.1), zumal die Beschwerdegegnerin bislang auf die Einholung eines Administrativgutachtens verzichtet hat.
Im vorliegenden Verfahren sind keine Gerichtskosten zu erheben, zumal das UVG keine Kostenpflicht vorsieht (Art. 61 lit. fbis ATSG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP