Entscheid vom 8. August 2024
Besetzung
Versicherungsrichterin Mirjam Angehrn (Vorsitz), Versicherungsrichter Michael Rutz und Versicherungsrichterin Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Markus Jako
Geschäftsnr.
UV 2023/62
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Lorenz Gmünder, Schwager Mätzler Schneider, Poststrasse 23, Postfach 1936, 9001 St. Gallen,
gegen
AXA Versicherungen AG, General-Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Versicherungsleistungen
Sachverhalt
Erwägungen
Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden, abschliessend aufgezählten (vgl. André Nabold, N 42 zu Art. 6, in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2018 [nachfolgend zitiert: KOSS UVG]; Irene Hofer, N 61 zu Art. 6, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Unfallversicherungsgesetz, Basler Kommentar, 2019 [nachfolgend zitiert: BSK UVG]) Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: a. Knochenbrüche; b. Verrenkungen von Gelenken; c. Meniskusrisse; d. Muskelrisse; e. Muskelzerrungen; f. Sehnenrisse; g. Bandläsionen; h. Trommelfellverletzungen.
Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 122 V 158 E. 1a und 121 V 210 E. 6c). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst eine Beweislast im Sinn einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen aber eine Beweislast insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel kommt jedoch nur zur Anwendung, wenn es sich als unmöglich erweist, aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 28. April 2017, 8C_794/2016, E. 4.3.1 mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 E. 1). Die Beweislast für das Vorliegen eines Unfallereignisses und/oder einer unfallähnlichen Körperschädigung liegt nach Gesagtem bei der den Anspruch erhebenden Person (BGE 116 V 140 f. E. 4b mit Hinweisen.; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50). Der Unfallversicherer trägt hingegen die Beweislast insbesondere in Bezug auf den Nachweis einer vorwiegend krankhaften oder degenerativen Verursachung einer Listendiagnose (sog. Entlastungsbeweis; vgl. BGE 146 V 64 E. 8.2.2).
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, das Ereignis sei als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG einzustufen. Der Umstand der Ungewöhnlichkeit ergebe sich aus der Situation des Ereignisses. Das Kippen eines schweren, zum Spalten aufgestellten Holzbaumstammstücks vom "Schitetotz" (Spaltstock/-tisch) habe dazu geführt, dass er sich blitzartig gebückt und mit beiden Händen unkoordiniert und ruckartig nach dem fallenden Scheit gegriffen habe. Beim Auffangen des Scheits habe er einen heftigen Stich im linken Unterbauch verspürt. Wegen den Schmerzen und der zwischenzeitlich festgestellten Wölbung am Bauch habe er sich sechs Tage nach dem Unfall ärztlich untersuchen lassen. Anlässlich der weiteren Untersuchung am 6. März 2023 sei eine Inguinalhernie links diagnostiziert und die Operationsindikation gestellt worden. Die Operation sei dann am 23. März 2023 durchgeführt worden (act. G1-4 f., act. G6-2 ff. Ziff. 3 ff.). Eine Leistungspflicht für die Behandlung der Leistenhernie bestehe – selbst wenn der äussere, ungewöhnliche Faktor fehlen würde – da es sich bei der Leistenhernie um eine Listendiagnose auch nach Art. 6 Abs. 2 lit. d UVG (Muskelriss) handle (act. G1-5 ff. Ziff. 15 ff. insb. Ziff. 17, act. G6-5 Ziff. 10).
Vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung für das Ereignis vom 21. Februar 2023 und den geltend gemachten Folgen (Inguinalhernie links) wegen Nichterfüllung des Unfallbegriffs (Art. 4 ATSG; Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie wegen Nichtvorliegen eines unfallähnlichen Schadens nach Art. 6 Abs. 2 UVG zu Recht abgelehnt hat.
Zunächst ist zu beurteilen, ob eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 6 Abs. 1 UVG besteht. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob sich am 21. Februar 2023 ein Unfall im Rechtssinne ereignet hatte, und insbesondere, ob ein ungewöhnlicher äusserer Faktor im Sinne von Art. 4 ATSG gegeben war.
Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1 mit Hinweisen).
Selbst bei fehlender Störung des Bewegungsablaufs durch einen äusseren Faktor kann die Aussergewöhnlichkeit auch dann gegeben sein, wenn beim Heben oder Schieben einer Last zufolge ausserordentlichen Kraftaufwandes, das heisst einer sinnfälligen Überanstrengung, eine Schädigung eintritt. Es muss allerdings jeweils geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche und ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlicher Art war (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38). Kein Unfall liegt vor, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krankhafter Veränderungen zu Schädigungen führen kann, weil sich dann eine innere Ursache auswirkt, während der äussere, oft harmlose Anlass bloss den pathologischen Faktor manifest werden lässt (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen).
Die Ungewöhnlichkeit kann in einer unkoordinierten Eigenbewegung begründet sein wie beispielsweise in einem Sturz, Stolpern oder Ausgleiten, in einer reflexartigen Abwehrbewegung oder in einem Anstossen (KOSS UVG-Nabold, N 32 zu Art. 6; BSK UVG-Hofer, N 37 zu Art. 6; Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 1989, S. 176 f.; Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., S. 40). So ist bspw. bei einer Sportverletzung ohne besonderes Vorkommnis das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 118 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Bei sportlichen Tätigkeiten ist ein Unfall im Rechtssinn dann anzunehmen, wenn die sportliche Übung anders verläuft als geplant (vgl. RKUV 1992 Nr. U 156 S. 258). Wenn sich lediglich das in einer sportlichen Übung inhärente Risiko einer Verletzung verwirklicht, liegt kein derartiges Unfallereignis vor. Ein solches ist auch dann zu verneinen, wenn die Übung zwar nicht ideal verläuft, die Art der Ausführung sich aber in der Spannweite des Üblichen bewegt (RKUV 2004 Nr. U 502 S. 185 E. 4.4). Diese Differenzierungspraxis dürfte sinngemäss auch bei anderen körperlichen Freizeitbetätigungen Gültigkeit haben.
Die leistungsansprechende Person muss – im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. dazu vorstehende Erwägung 2.3) – die einzelnen Umstände, die zu einem Unfall geführt haben, nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, ist der Unfallversicherer nicht leistungspflichtig. Zur Glaubhaftmachung eines Unfalls genügt es nicht, einen Gesundheitsschaden nachzuweisen, der möglicherweise auf ein Unfallereignis zurückgehen könnte, sondern es müssen über das konkrete Geschehen wahre, genaue und wenn möglich ins Einzelne gehende Daten/Informationen namhaft gemacht werden, aufgrund derer der Versicherer in die Lage versetzt wird, sich über die Tatumstände ein Bild zu machen und diese in objektiver Weise abzuklären. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind (vgl. zum Ganzen: Rumo-Jungo/Holzer, a. a. O., S. 29 mit Hinweisen; BSK UVG-Hofer, N 9 zu Art. 6; BGE 114 V 305 E. 5b Hinweisen).
Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfall- bzw. Ereignishergang wird in der Praxis auf die Beweismaxime abgestellt, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" kurze Zeit nach dem Ereignis in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Diese Beweisregel kommt jedoch ebenfalls nur dann zur Anwendung, wenn der Sachverhalt nicht auf andere Weise mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt werden kann (BSK UVG-Hofer, N 10 zu Art. 6; KOSS UVG-Nabold, N 10 f. zu Art. 6; Rumo-Jungo/Holzer, a. a. O., S. 29 f.; BGE 121 V 47 E. 2a mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2018, 8C_470/2018, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
Bauch- und Unterleibsbrüche – dazu gehören unter anderem Leistenbrüche – stellen nach medizinischer Erfahrungstatsache in der Regel krankheitsbedingte Leiden dar und sind nur in seltenen Ausnahmefällen Unfallfolgen. Eine Hernie kann entsprechend bloss dann als unfallbedingt gelten, wenn das Unfallereignis mit einer direkten, heftigen sowie bestimmten Einwirkung verbunden ist und die schwerwiegenden Symptome der Hernie unverzüglich und mit sofortiger, mindestens mehrstündiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. Die Leistenhernie im Besonderen kann nur als unfallbedingt qualifiziert werden, wenn anlässlich eines bestimmten einmaligen Ereignisses (Überanstrengung, unkoordinierte Bewegung, Sturz, Druck von aussen, etc.) ein angeborener Bruchsack erstmalig und plötzlich mit Eingeweiden gefüllt wurde (Urteil des Bundesgerichts 8C_601/2007 vom 10. Januar 2008 E. 2.1).
Dazu ist festzuhalten, dass entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters erste Informationen zum Ereignishergang nicht erst in der Schadenmeldung vom 14. März 2023 (act. G1-4 Ziff. 12), sondern bereits im Bericht über die Untersuchung des Beschwerdeführers in der Klinik C.___ vom 28. Februar 2023 enthalten sind (UV-act. M2: beim Heben von Baumstücken, die man eigentlich zu zweit versetzen sollte). Der Rechtsvertreter wies zudem darauf hin, dass in Unfallmeldungen oftmals rudimentäre Schilderungen abgegeben werden, wie es auch hier geschehen sei (act. G1-4 Ziff. 12). Dem ist insofern zuzustimmen, als in Schaden-/Unfallmeldungen der Sachverhalt regelmässig in (sehr) gekürzter Weise wiedergegeben und Details, die in rechtlicher Hinsicht bei der Leistungsprüfung wesentlich sind, oft infolge Nichterkennung deren Bedeutung nicht erwähnt werden. Wenn jedoch wie vorliegend eine Unfall-/Schadensmeldung erst Wochen nach dem Ereignis erfolgte, der Verunfallte zu diesem Zeitpunkt (bereits wieder oder ohne Unterbruch) im Betrieb arbeitete und auch nicht von (sprachlichen) Verständigungsschwierigkeiten auszugehen ist, so kann in der Regel zumindest von der Korrektheit der in der Unfall-/Schadenmeldung enthaltenen Ereignisschilderung ausgegangen werden. Folglich steht (lediglich bzw. zumindest) fest, dass der Beschwerdeführer am 21. Februar 2023 nachmittags im Garten an seinem Wohnort mit Holz/Brennholz "hantierte", wozu Tätigkeiten wie Anheben, Bearbeiten/Spalten, Tragen und Aufschichten des Holzes gehörten. Die von Beschwerdeführer am 14. März 2023 im Fragebogen gemachten Aussagen, dass er beim Aufstellen eines grossen Meter-Stückes um dieses zu spalten, kurz heftig habe nachfassen müssen, damit dieses nicht auf den Boden fällt, widerspricht den vorangegangen Schilderungen nicht, sondern ergänzt die bisherigen Ausführungen in einer nachvollziehbaren und stimmigen Weise. Somit ist im Weiteren davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am besagten Nachmittag Buchenholzbaumstammstücke zu Brennholz spaltete. Dies beinhaltet – unabhängig von der Spaltmethode – das Anheben der Baumstammstücke, die durchaus mehrere Kilogramm aufweisen können, auf den Spaltstock/-tisch ("Schitetotz") sowie nach dem Spalten das Aufheben, Wegtragen und Stapeln der produzierten Holzscheite. Da es sich dabei um die Bearbeitung/Verarbeitung des Naturstoffes (Spalten von Holz) handelt, ist stets mit Erschwernissen und Widrigkeiten zu rechnen. So ist es denn auch nicht aussergewöhnlich, wenn Spaltholz, insbesondere wenn es zum Spalten aufgestellt wird, vom Spaltstock/-tisch ("Schitetotz") fällt bzw. hinunterzufallen droht. Um solches zu verhindern, erfordert dies – wie vom Beschwerdeführer beschrieben – immer wieder auch ein kurzes und heftiges Nachfassen. Genauso erforderlich ist jedoch auch ein Zurück-/Wegtreten, wenn das Spaltholz bereits im (freien) Fall ist. Hinsichtlich den ergänzenden Ausführungen des Beschwerdeführers nach Kenntnis der Leistungsabweisung ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass diese – direkt oder indirekt – von Überlegungen versicherungsrechtlicher Art beeinflusst worden sein dürften, sind diese doch teilweise widersprüchlich, nicht nachvollziehbar oder erwecken den Eindruck einer übersteigender bzw. dramatisierenden Darstellung. So vermag die Aussage, dass er das fallende Stammstück habe auffangen müssen, damit es nicht auf seine Füsse fällt, nicht zu überzeugen, wenn wie vorliegend ein Zurück-/Wegtreten genügt hätte. Zudem ist ein Auffangen eines mehrere Kilogramm schweren "Meter"-Holzstücks mit den Händen und dem Oberkörper ohnehin nur in der Anfangsphase des Kippens des Holzstücks (und dieses somit noch nicht im freien Fall ist) nötig. Trifft in dieser Kippphase das Holzstück auf den Oberkörper/den Bauch, so sind – insbesondere, wenn wie vorliegend eine dicke und gepolsterte Schutzhose, welche auch den Bauch schützt, getragen wurde – die wirkenden Kräfte auf den Bauch kaum erheblich bzw. schädigend. Die Aussage, dass "mit der letzten Kraft ein Sturz des schräg stehenden Stammstückes verhindern musste" erscheint übertrieben, war doch der Beschwerdeführer nach dem Ereignis fähig, weiterzuarbeiten und weitere schwere Holzstücke auf den "Schitetotz" anzuheben. Auch die (ergänzenden/erläuternden) Ausführungen des Rechtsvertreters zum Ereignishergang vermögen nicht zu überzeugen, denn wenn ein Holzstück bereits soweit gefallen ist, dass zum Auffangen ein Bücken notwendig wird, tritt ein erfahrener Holzer – wovon beim Beschwerdeführer auszugehen ist, da er über eine Spalteinrichtung und eine Schutzhose verfügte und zudem alleine arbeitete – bei einem fallenden schweren Meter-Holzstammstück reflexartig zurück bzw. auf die Seite. Aussagen wie reflexartiges/in unkontrollierter Weise Zugreifen mit beiden Händen in Kombination unkoordinierter Körperhaltung bzw. mit intuitiven Bücken sind nicht nachvollziehbar und vermögen daher auch nicht zu überzeugen. Die Aussage des Rechtsvertreters, dass es irrelevant sei, ob das Scheit den Unterbauch berührte habe oder nicht (act. G6-2 Ziff. 3), erstaunt und hat zudem einerseits zur Folge, dass direkt auf den Bauch des Beschwerdeführers einwirkenden Kräfte entfallen, und andererseits ein aussergewöhnliches Ereignis beim Holzspalten nicht erwiesen ist. Die Aussage des Rechtsvertreters, dass der Beschwerdeführer (bereits) am Tag nach dem Ereignis eine Wölbung in der Bauchdecke sah (act. G1-3 Ziff. 6), steht im Widerspruch zur früheren Erklärung des Beschwerdeführers, dass er, als er nach Tagen einmal genauer hingeschaute, eine Wölbung sah (vgl. UV-act. A6).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es zutreffend sein dürfte, dass der Beschwerdeführer am Dienstagnachmittag, den 21. Februar 2023 während er im Garten Holz spaltete schwache Schmerzen im Bauch verspürt hat. Dass sich ein besonderer, aussergewöhnlicher bzw. vom Üblichen abweichender Vorfall beim Holzspalten ereignet hätte, ist nicht ersichtlich und damit auch nicht erwiesen. Entsprechend ist von einer normal verlaufenden Holzspalt-Tätigkeit auszugehen, wozu gehört, dass bei einem wegkippenden Spaltholz nachgegriffen werden muss. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass ein kippendes Holzstück auf den Bauch gefallen ist, so ist infolge der getragenen Schutzkleider nicht von erheblichen auf den Bauch einwirkenden Kräften auszugehen. Da der Beschwerdeführer die Arbeit nach dem geltend gemachten Vorfall nicht abbrach, sondern fähig war, weiterhin Holz zu spalten und in den folgenden Tagen auch seiner Erwerbstätigkeit nachging, ist nicht von erheblichen Beschwerden auszugehen, zumal er keiner Analgetika bedurfte. Eine Wölbung im Bauch stellte er nicht sofort, sondern erst nach Tagen fest. Nicht die unmittelbar nach dem geltend gemachten Vorfall aufgetretenen Schmerzen, sondern erst diejenigen nach einer Woche bewogen den Beschwerdeführer am Dienstag, den 28. Februar 2023 direkt die Notfallstation der Klinik C.___ (und nicht zuerst seinen Hausarzt) aufzusuchen, was zwar eher für plötzlich aufgetretene erhebliche Schmerzen spricht. Diese waren jedoch nicht erheblich, wurden doch weder Schmerzmittel verordnet noch eine Arbeitsunfähigkeit attestiert, sondern lediglich eine gewisse Schonung verordnet. Erst anlässlich der nächsten ärztlichen Konsultation vom 6. März 2023 stand die Diagnose einer Leistenhernie links fest (UV-act. M5).
Nach dem Gesagten ist nicht erwiesen, dass beim Holzspalten am 21. Februar 2023 nachmittags von einer Situation mit einem ungewöhnlichen äusseren Faktor auszugehen wäre. Das Auftreten von (schwachen) Schmerzen als solches – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – stellt ebenfalls keinen äusseren (schädigenden) Faktor im Sinne der Rechtsprechung dar (vgl. BGE 129 V 470 E. 4.2.1). Das geschilderte Ereignis vom 21. Februar 2023 vermag den Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG nicht zu erfüllen, weshalb auch keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 6 Abs. 1 UVG für die Leistenhernie und deren Behandlung besteht.
Zu prüfen ist somit zunächst, ob es sich beim Leistenbruch um eine der Listendiagnosen nach Art. 6 Abs. 2 lit. a bis f UVG handelt.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es sich beim erlittenen Leistenbruch um einen Muskelriss im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. d UVG handle. Dies begründet er einerseits damit, dass Dr. D.___ das Vorliegen eines Muskelrisses bestätigt habe und andererseits mit grundsätzlichen medizinischen Ausführungen. So reisse bei einer Leistenhernie die Bauchwand ein. Diese bestehe aus Haut, Fascia abdominalis superficialis, Bauchmuskeln, Fascia transversalis (Bindegewebehülle, welche die Innenseite der Bauchwand auskleide), Extraperitoneales Fettgewebe und Peritoneum parietale (Bauchhöhle auskleidende äussere Blatt des Bauchfells; act. G1-6 Ziff. 17).
Beim Leistenbruch (der auch Leistenhernie oder Hernia inguinalis bzw. Inguinalhernie [Hernie = Bruch] genannt wird) handelt es sich um einen Durchtritt von Baucheingeweiden (Hernie) durch den Leistenkanal oberhalb des Leistenbandes. Hernien liegt ein simpler biomechanischer Entstehungsmechanismus zugrunde. Werden die Muskeln der Bauchwand beispielsweise im Rahmen der Bauchpresse angespannt, erhöht sich der Druck im Bauchraum, sodass die Bauchorgane gegen Lücken der Bauchwand gepresst werden (vgl. https://flexikon.doccheck.com/de/Leistenbruch). Ist eine Lücke abnorm gross, kann ein Organ in sie hineingedrückt werden. Aus einer Ausstülpung von Peritoneum (Bauchfell) kann ein Kanal entstehen, durch den als nächstes Teile des Omentum majus (Bauchnetz) oder einzelne Darmschlingen treten (vgl. https://flexikon.doccheck.com/de/Hernie).
Festzuhalten ist somit, dass es sich bei einer Leistenhernie um keine der abschliessend aufgelisteten Listendiagnosen nach Art. 6 Abs. 2 UVG handelt. Insbesondere liegt weder ein Muskelriss noch ein Sehnenriss vor (lit. d und lit. f). Diese Einschätzung steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung anderer Kantone (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 19. März 2015 S 2014 111, E. 5.2; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Februar 2021, UV.2021.00001, E. 4.4). Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nach Art. 6 Abs. 2 UVG für die Leistenhernie des Beschwerdeführers besteht somit nicht.
Zu prüfen bleibt, ob es sich bei dem von Dr. D.___ operativ festgestellten Riss der Externusaponeurose (vgl. UV-act. M3) um eine Listendiagnose insbesondere um einen Muskelriss i.S.v. Art. 6 Abs. 2 lit. d UVG handelt und deshalb eine Leistungspflicht besteht.
Dem Operationsbericht von Dr. D.___ vom 23. März 2023 ist Folgendes zu entnehmen: Nach durchgeführtem Team-Time-Out Hautschnitt oberhalb des linken Leistenbandes, Durchtrennen der Subkutis und Präparation auf die Externusaponeurose, welche bereits vom äusseren Leistenring nach lateral auf einer Länge von gut vier Zentimetern gerissen und Gewebe herniert sei. Beim Eröffnen der Externusaponeurose in Faserrichtung noch etwas nach lateral und Anschlingen des Samenstrangs habe sich hier ein adhärenter Bruchsack und grosses Samenstranglipom gezeigt. Anschliessend sei der Bruchsack separiert worden, wobei sich eine grosse direkte Inguinalhernie gezeigt habe (anschliessend erfolge die Beschreibung der Behebung der Schädigung [Hernienreparation nach Lichtenstein links]; UV-act. M3). In E-Mail vom 23. Oktober 2023 führte Dr. D.___ auf Anfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers aus: "Gemäss OP-bericht vom 23.03.2023 ist die Externusaponeurose bereits gerissen und musste nicht, wie bei in der Regel bei sonstigen Leistenhernienreparationen eröffnet werden. Somit ist ein Zusammenhang mit dem Unfallmechanismus naheliegend. Ebenso ist ein Muskelriss gemäss UVG eine Listenverletzung." (UV-act. M6). Festzuhalten ist somit, dass sich Dr. D.___ bei der Hernienreparation eine auf einer Länge von gut vier Zentimetern gerissene Externusaponeurose zeigte. Ihre diesbezügliche geäusserte Einschätzung, dass ein Zusammenhang mit dem Unfallmechanismus naheliegend sei, begründete sie jedoch nicht. Ihre anschliessende Aussage, dass ein Muskelriss eine Listenverletzung gemäss UVG sei, ist grundsätzlich korrekt. Aus der Erklärung ergibt sich jedoch nicht – zumindest nicht unmittelbar und eindeutig –, dass es sich bei der bei der Operation festgestellten Externusaponeurose um einen Muskelriss im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. d UVG (oder allenfalls um einen Sehnenriss nach Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG) handelt.
Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin Dr. E.___ beantworte die Frage "Liegen gesicherte Körperschädigungen gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vor?" wie folgt: "Nein, es liegen keine gesicherten Körperschädigungen vor." Eine Begründung für seine Einschätzung fehlt jedoch, beziehen sich doch seine Erläuterungen insbesondere zur Ursächlichkeit bzw. zur Kausalität (vgl. nachfolgende Erwägung 4.3.4). Lediglich in einem Nebensatz stellte er in Frage, ob überhaupt eine Rissbildung gegeben war ("bis auf wahrscheinlich im Rahmen der durch die vorbestehende Leistenhernie verursachten Distension von Anteilen der Externusaponeurose und vermeintlicher Rissbildung"; UV-act. M7-4).
Der medizinischen Fachliteratur ist zu entnehmen, dass es sich bei der Externusaponeurose um die Aponeurose des Musculus obliquus externus abdominis handelt, welche die vordere Begrenzung des Leistenkanals bildet. Als Aponeurosen werden die flächigen Strukturen aus Bindegewebe, die als sehniger Ansatz eines oder mehrerer Muskeln dienen, bezeichnet (vgl. dazu K. Junge, J. Otto, J. Conze, Offene Leistenhernienreparation, Allgemein- und Viszeralchirurgie, 2015, abrufbar unter: www.thieme-connect.de/products/ejournals/html/10.1055/s-0033-1358083; vgl. auch https://flexikon. doccheck.com/de/Leistenkanal, https://flexikon.doccheck.com/de/Aponeurose, www.medlexi.de/Aponeurose). Entsprechend dürfte es sich bei der von Dr. D.___ operativ erhobenen Externusaponeurose nicht um einen Riss des eigentlichen Musculus obliquus externus abdominis, sondern um einen Riss der Aponeurose bzw. der flächigen Bindegewebestruktur handeln, die dem sehnigen Ansatz von Muskeln dient. Ob ein Riss der Aponeurose als Muskel-/Sehnenriss im Sinne einer Listendiagnose nach Art. 6 Abs. 2 lit. d oder f UVG einzustufen ist und die Externusaponeurose auch den Hauptbefund darstellt (gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht nur in diesem Fall eine Leistungspflicht; vgl. BGE 116 V 152 E. 4d), kann – wie nachfolgende Erwägungen zeigen – offengelassen werden.
So führt der beratende Arzt Dr. E.___ zur Ursächlichkeit bzw. Kausalität des Risses der Externusaponeurose aus, dass im Operationsbericht vom 23. März 2023 eine Erweiterung der Externusaponeurose im Bereich des äusseren Leistenrings mit hernierten Gewebe vorhanden gewesen sei, in diesem Zusammenhang jedoch keine Hämatombildung, keine Auffaserung, keine Serombildung oder sonstige Verletzungsfolgen hinweisend für eine traumatische Separation der Auffaserung in diesem Bereich aufgeführt worden seien. Ebenfalls würden in den Vorberichten direkte traumatische Schädigungen durch das Holzstück im Bereich der Leiste links im Sinne einer kontusionsbedingten Läsion der Haut mit Hämatombildung und direktem Nachweis der erfolgten Krafteinwirkung auf die linke Leiste fehlen. Fünf Tage nach erfolgtem Ereignis seien anamnestisch Leistenschmerzen nach Heben einer schweren Last vor fünf Tagen berichtet worden. Diese hätten gemäss Angaben des Beschwerdeführers nicht zu einem Sistieren seiner Arbeit geführt. Es liege somit keine Körperschädigung vor, die mit dem Ereignis in Zusammenhang gebracht werden könne. Die durch den Beschwerdeführer beschriebenen Beschwerden anlässlich des Ereignisses seien auf die Symptomatik der vorbestehenden Leistenhernie links zurückzuführen und nicht als Traumafolgen zu interpretieren. Die Leistenhernie links sei vorbestehend. Sie sei sicher länger als drei Wochen (Entstehung über Jahre) vorhanden gewesen. Das Ereignis habe weder zu einer vorübergehenden Verschlimmerung noch zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung geführt, da es sich um ein krankhaftes Leiden handle, das nicht durch das Ereignis ausgelöst worden sei. Im Weiteren führte Dr. E.___ insbesondere aus, dass die als bereits gerissenen beurteilte Externusaponeurose zur Exposition des Leistenkanals nach lateral zusätzlich habe weiter eröffnet werden müssen. Es hätten sich hier (bis auf wahrscheinlich im Rahmen der durch die vorbestehende Leistenhernie verursachen Distension von Anteilen der Externusaponeurose und vermeintlichen Rissbildung) keine weiteren direkten oder indirekten Zeichen für eine direkte Gewalteinwirkung auf die Leiste links, die gemäss Literatur obligat vorhanden sein müssten, um eine traumatische Entstehung rechtfertigen bzw. begründen zu können, gezeigt. Die intraoperativ erhobenen Befunde würden für eine im Rahmen der Degeneration entstandene Leistenhernie sprechen (Verlust der elastischen Retraktion des Bindegewebes der Leiste). Die intraoperativ gefundenen Befunde sprächen für eine einfache im Verlauf (von Jahren) entstandene Leistenhernie mit einer direkten und indirekten Komponente. Es sei naheliegend, dass die immer grösser werdende direkte und indirekte Hernie im Bereich des äusseren Leistenringes zu einer Ausdehnung der Externusaponeurose und zu einer Separation der Fasern der Externusaponeurose, wie häufig bei grösseren Hernien anzutreffen, geführt habe. Das Entstehen einer Leistenhernie von der angegebenen Grösse sei aber nicht innerhalb eines Monats nach dem Ereignis möglich. Es sei darum mehr als überwiegend wahrscheinlich bzw. sogar sicher, dass die Leistenhernie im Sinne eines offenen Processus vaginalis und einer Wandschwäche der Transversalisfaszie bereits seit Kindheit bestanden und im Verlaufe zugenommen habe. Dafür sprächen der Status nach bereits erfolgter Leistenhernienversorgung auf der rechten Seite als Kind. Ausserdem verwies Dr. E.___ auf die Literatur, nach welcher das Entstehen einer Leistenhernie durch äussere Krafteinwirkung nur möglich sei, wenn es zu einer direkten Krafteinwirkung durch Stoss mit entsprechenden Schwerkräften auf die Abdominalwand komme. Auch bei Vorhandensein der entsprechend genannten Voraussetzungen sei das Entstehen einer als traumatische Leistungshernie zu beurteilenden Verletzungsfolge äusserst selten. Aus den oben genannten Gründen sei die Entstehung einer unfallbedingten Leistenhernie durch das blosse Auffangen eines schweren Gegenstandes mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nicht möglich. Es handle sich somit nicht um eine unfallähnliche Körperschädigung bzw. Rissbildung der Muskulatur im eigentlichen Sinne, sondern nur um eine vorbestehende koinzidentelle bzw. symptomatische und degenerative Veränderung der Leiste links im Rahmen einer gewöhnlichen Entstehung und Symptomatik einer Leistenhernie links (UV-act. M7; vgl. dazu die übereinstimmenden bzw. bestätigenden Ausführungen zur Ursächlichkeit von Leistenhernien im Fachartikel von Prof. Dr. med. Dr. h. c. Volker Schumpelick, Chirurgische Universitätsklinik und Poliklinik der RWTH, Aachen, Hernienchirurgie: Leistenhernien bei Erwachsenen und Kindern, publiziert in Deutschem Ärzteblatt, 1997, abrufbar unter: www.aerzteblatt.de/archiv/8742/Hernienchirurgie-Leistenhernien-bei-Erwachsenen-und-Kindern).
Angesichts dieser nachvollziehbaren und schlüssigen Aussagen und Einschätzungen von Dr. E.___ ist im Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einem degenerativ- bzw. krankheitsbedingten Riss der Externusaponeurose auszugehen. Da damit der Entlastungsbeweis nach Art. 6 Abs. 2 zweiter Satzteil UVG erbracht ist, besteht keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG für die geschädigte Externusaponeurose und deren Behandlung.
Bei dieser Ausgangslage konnte und kann in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5) auf zusätzliche Abklärungen verzichtet werden.
Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Beschwerdegegnerin hat – unabhängig vom Verfahrensausgang – ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP