Entscheid vom 9. August 2024
Besetzung
Präsidentin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichterin Mirjam Angehrn und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiberin Anita Burkhart
Geschäftsnr.
UV 2023/53
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nadeshna Ley, Blumenbergplatz 1, Postfach 1126, 9001 St. Gallen,
gegen
AXA Versicherungen AG, General-Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Versicherungsleistungen
Sachverhalt
Erwägungen
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer den Beizug der Akten des Verfahrens UV 2021/22 (act. G 1-3 Ziff. 3; vgl. zu diesem Verfahren bereits vorstehend Sachverhalt A.j). Das Versicherungsgericht hat die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren zur Einreichung der vollständigen Vorakten aufgefordert (act. G 2). Zwar geht aus dem Urteil des Versicherungsgerichts vom 8. Dezember 2021 hervor, dass bei den (damaligen) Akten der Beschwerdegegnerin offenbar auch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorhanden waren (vgl. UV-act. A24-8 E. 2.4 mit Hinweis auf die Aktenstücke "K1" und "K2"). Abgesehen davon liegen jedoch keine Hinweise darauf vor, dass die im vorliegenden Verfahren eingereichten Fallakten lückenhaft wären bzw. relevante Berichte der behandelnden Ärzte fehlen würden (insbesondere gestützt auf die bei den Akten liegenden Auszüge aus der Krankengeschichte des Beschwerdeführers bei Dr. J.___ [UV-act. M11] und Dr. C.___ [UV-act. M16] sowie dessen Verlaufsberichte [UV-act. M5 und M13] entsteht der Eindruck, dass die relevanten medizinischen Erkenntnisse aktenkundig sind). Der Beschwerdeführer hat nach Einsicht in die von der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren eingereichten Fallakten (zur erfolgten Einsichtnahme vgl. act. G 8 und G 15) auch nicht geltend gemacht, es würden relevante Fallunterlagen fehlen bzw. solche eingereicht. Dementsprechend kann auf den Beizug der Akten aus dem Verfahren UV 2021/22 sowie der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verzichtet werden, da davon keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen bzw. hat der Unfallversicherer seine Leistungspflicht für einen Gesundheitsschaden einmal anerkannt, so entfällt seine Leistungspflicht erst dann, wenn der Unfall nicht (mehr) die natürliche oder adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt. Die Leistungspflicht entfällt also erst dann, wenn der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustands auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juli 2022, 8C_734/2021, E. 2.2.2 mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b mit Hinweisen; vgl. auch Nabold, a. a. O., S. 57 f.). Die Beweislast für das Dahinfallen der Unfallkausalität gilt aber nur für Verletzungen, welche Gegenstand der Anerkennung bildeten (Urteil des Bundesgerichts vom 14. März 2019, 8C_855/2018, E. 3.1 mit Hinweis). Auch hat der Unfallversicherer nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen, sondern nur darzutun, dass die unfallbedingten Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juli 2021, 8C_80/2021, E. 2.2 mit Hinweisen). Der Beweis des Dahinfallens jeder kausalen Bedeutung kann durchaus unter Bezugnahme auf statistische Grundlagen und medizinische Erfahrungswerte geführt werden, sofern sie der herrschenden Lehrmeinung entsprechen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 18. September 2002, U 60/02, E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 126 V 189 E. 4c). Dies hat insbesondere für den Nachweis des Status quo sine zu gelten, bei dem es sich um einen hypothetischen Zustand handelt, der sich häufig nur mit Erfahrungswerten bestimmen lässt (Urteil des EVG vom 18. September 2002, U 60/02, E. 2.2).
Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d. h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die beklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist grundsätzlich weder die Herkunft noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Auch Berichte und Gutachten, welche die Versicherungen während des Administrativverfahrens von ihren eigenen bzw. beratenden Ärzten und Ärztinnen einholen, können beweistauglich sein. An die Beweiswürdigung der Beurteilungen dieser Ärzte und Ärztinnen sind indes strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 469 f. E. 4.4. mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 25. Juni 2018, 8C_281/2018, E. 3.2.2 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung erachtet sodann reine Aktengutachten als beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2017, 8C_780/2016, E. 6.1).
Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht.
Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2 und BGE 122 V 158 E. 1a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 I 183 E. 3.2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst eine Beweislast (vgl. zu dieser Ueli Kieser, ATSG Kommentar, 2020, N 68 ff. zu Art. 43) im Sinn der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien die Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift jedoch erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b m. w. H.; Thomas Locher/Thomas Gächter, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 70 N 56 f.; Nabold, a. a. O., S. 4 und 58, je mit Hinweisen).
Wie es sich im vorliegenden Fall mit der – zwischen den Parteien umstrittenen (vgl. dazu insbesondere E. 4.2.4 des angefochtenen Einspracheentscheids vom 14. Juli 2023 [UV-act. A41] sowie die Ausführungen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren [act. G 1-6 f. Ziff. 8 ff. und G 15-3 Ziff. 2 f.]) – Beweislastverteilung bzw. dem Umfang der seitens der Beschwerdegegnerin erfolgten Anerkennung eines unfallkausalen Gesundheitsschadens verhält, kann im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben. Wie bereits erwähnt, stellt sich die Frage, wer die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tragen hat, nämlich erst, wenn es sich als tatsächlich unmöglich erweist, einen überwiegend wahrscheinlichen Sachverhalt zu ermitteln (vgl. vorstehende E. 2.4). Wie nachfolgend zu zeigen ist, trifft dies vorliegend nicht zu.
Für die Annahme unfallkausaler somatischer Restfolgen werden grundsätzlich eine unfallkausale strukturelle Läsion bzw. eine schlecht verheilte strukturelle Läsion als objektivierbares Korrelat verlangt. Objektivierbar sind Ergebnisse, die reproduzierbar und von der untersuchenden Person und den Angaben des Patienten bzw. der Patientin unabhängig sind. Folglich kann von objektiv ausgewiesenen organisch-strukturellen Unfallfolgen dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit – wissenschaftlich anerkannten – apparativen/bildgebenden Abklärungen (wie Röntgen, MRI, CT, Arthroskopie) bestätigt werden (vgl. BGE 134 V 232 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2009, 8C_216/2009, E. 2 mit Hinweisen).
Ein massgebender Ausgangspunkt für die Beurteilung traumatischer Folgeschäden bzw. der Ursächlichkeit einer Gesundheitsschädigung bildet der gesundheitliche Zustand einer versicherten Person vor dem Unfall. Ist es durch letzteren zu keinen neuen strukturellen Schäden gekommen, trifft er aber auf einen vorgeschädigten Körper, kommt eine unfallkausale Gesundheitsschädigung höchstens als vorübergehende oder richtungsgebende Verschlimmerung des Vorzustandes in Betracht. Eine richtungsgebende Verschlimmerung liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn medizinischerseits feststeht, dass weder der Status quo ante noch der Status quo sine je wieder erreicht werden können (KOSS UVG-Nabold, N 54 zu Art. 6; BSK UVG-Hofer, N 71 zu Art. 6; Nabold, a. a. O., S. 57; Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2015, 8C_484/2014, E. 2.1). Von einer vorübergehenden unfallbedingten Verschlimmerung eines Vorzustandes wird dann gesprochen, wenn Unfallfolgen bzw. deren Anteil an einer Gesundheitsschädigung im Rahmen des posttraumatischen Verlaufs nie konkret beschrieben bzw. radiologisch als strukturelle Verletzung der Gelenke oder Knochen sichtbar gemacht werden können. In solchen Fällen wird bei einem geeigneten bzw. adäquaten Ereignis in einer ersten Phase davon ausgegangen, dass dieses eine schädigende Wirkung auf den Körper habe. Die aufgetretenen bzw. ausgelösten Beeinträchtigungen werden, obwohl sie möglicherweise weiterbestehen, nach einer gewissen Zeit gestützt auf medizinische Erfahrung aber nicht mehr dem Unfall angelastet. Die Unfallversicherung übernimmt in diesen Fällen nur Leistungen für den durch das Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub, d. h. sie hat bis zum Erreichen des Status quo sine oder ante Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar 2013, 8C_423/2012, E. 5.3, und 24. Juni 2008, 8C_326/2008, E. 3.2 und 4; vgl. auch KOSS UVG-Nabold, N 57 zu Art. 6, und BSK UVG-Hofer, N 72 zu Art. 6). Als Beispiel dafür gelten insbesondere auch Kontusions- und Distorsionsfolgen. Bei Kontusionen und Distorsionen handelt es sich um Weichteilverletzungen, die namentlich anhand klinischer Befunde – wie Hämatome, Schwellungen, Schürfungen, Prellmarken, Druckdolenzen, Bewegungseinschränkungen, Muskelverhärtungen – objektiviert werden (vgl. dazu Alfred M. Debrunner, Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, 4. Aufl. 2002, S. 412; Roche Lexikon, Medizin, 5. Aufl. 2003, S. 357, 441; Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 269. Aufl. 2023, S. 403). Die Unfallversicherung übernimmt die Leistungen bis zur Heilung der spezifischen Verletzungsfolgen und/oder – wie oben erwähnt – für den durch ein Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub.
Anlässlich der vorerwähnten MRT-Untersuchung vom 9. Januar 2018 zeigte sich ein diskreter Erguss des AC-Gelenks, ein Typ II-Akromion, eine gering akzentuierte Flüssigkeit (Reizung) der Bursa subdeltoidea und eine leicht signalalterierte Supraspinatussehne mit diskreten bursaseitigen Unregelmässigkeiten (leichtgradige Tendopathie). Die restlichen Anteile der Rotatorenmanschette, die Rotatorenmuskulatur und die proximal lange Bizepssehne stellten sich normal dar. Überdies zeigte sich ein prominenter Rezessus des superioren Labrums und ein glatt berandeter glenohumeraler Knorpel (UV-act. M4-1).
Mithin konnten die von den behandelnden Ärzten zunächst vermuteten Sehnenrupturen (vgl. dazu die Verdachtsdiagnose von Dr. C.___ im Eintrag vom 2. Oktober 2017 in der Krankengeschichte [UV-act. M16-1] sowie die von Dr. D.___ am 8. Januar 2018 gestellte Differentialdiagnose einer partiellen Subscauplaris-/Bizepssehnenpathologie [UV-act. M1-1]) durch die MRT-Untersuchung vom 9. Januar 2018 ausgeschlossen werden. In der MRT-Bildgebung kam lediglich eine leichtgradige Tendopathie der Supraspinatussehne zur Darstellung, welche mit Blick auf die Natur eines solchen Gesundheitsschadens (vgl. zur Tendopathie Pschyrembel, a. a. O., S. 1731, Roche Lexikon, a. a. O., S. 1808) jedoch zu Recht von keiner der Parteien bzw. von keinem der involvierten Medizinern als unfallkausal diskutiert wurde. Hinweise auf bereits verheilte strukturelle Läsionen (z. B. Narbengewebe o. Ä.) gehen aus dem Bericht keine hervor (vgl. zum Ganzen UV-act. M4-1).
Auch keiner der behandelnden Ärzte macht konkret eine unfallkausale strukturelle Läsion geltend. Vielmehr hielt Dr. D.___ in seinen Berichten ein "Kontusions-/Distorsionstrauma" (vgl. insbesondere den Bericht vom 15. Januar 2018 [UV-act. M1]) bzw. eine "unklare Schultersymptomatik" (vgl. den Bericht vom 21. Februar 2018 [UV-act. M3]) fest. Auch den Einträgen von Dr. J.___ in der Krankengeschichte des Beschwerdeführers (UV-act. M6) kann keine strukturelle traumatische Diagnose entnommen werden. Bei der von ihm festgehaltenen Diagnose einer AC-Arthropathie handelt es sich definitionsgemäss um eine Gelenkerkrankung mit heterogenen entzündlichen und nichtentzündlichen Komponenten (Pschyrembel, a. a. O., S. 140; Roche Lexikon, a. a. O., S. 134). Jedoch erwähnt Dr. J.___ nie einen konkreten Befund im Zusammenhang mit der von ihm diagnostizierten Arthropathie. Vielmehr hielt er im Eintrag vom 19. Dezember 2018 (UV-act. M6-2) einen blanden Röntgenbefund der linken Schulter fest und hatte sich auch der Knorpel im MRT-Untersuch vom 9. Januar 2018 glatt dargestellt (UV-act. M4-1). Somit gehen auch aus den übrigen medizinischen Akten keine Hinweise auf strukturelle Schädigungen hervor.
Dafür, dass es sich bei der AC-Arthropathie um einen sekundär unfallkausalen Gesundheitsschaden bzw. eine Spätfolge handeln könnte, welche sich erst nach dem MRT-Untersuch vom 9. Januar 2018 entwickelt hat, liegen keine Hinweise vor. Entsprechendes wird auch vom Beschwerdeführer bzw. den behandelnden Ärzten nicht geltend gemacht und ist mithin ebenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen. Ohnehin würde eine solche sekundäre Gesundheitsschädigung angesichts des Fehlens eines strukturellen Primärschadens (vgl. nochmals E. 4.3 ff.) wenig plausibel erscheinen.
An der fehlenden Unfallkausalität der von Dr. J.___ diagnostizierten AC-Arthropathie vermag auch der von ihm in diesem Zusammenhang verwendete Begriff "posttraumatisch" (UV-act. M6) nichts zu ändern. Dieser wird im medizinischen Sprachgebrauch zwar häufig gleichbedeutend mit "unfallkausal" verwendet. Nach üblichem, allgemein geläufigem Sprachverständnis wird der Ausdruck "post" oft aber auch mit der zeitlichen Abfolge – unter Ausschluss des Verhältnisses von Ursache und Wirkung – in Verbindung gebracht. Vor diesem Hintergrund ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Bedeutung dem Begriff "posttraumatisch" beizumessen ist (Urteile des Bundesgerichts vom 2. Mai 2018, 8C_856/2017, E. 5.3 und 20. August 2014, 8C_525/2014, E. 4.3.3 mit Hinweisen). Vorliegend scheint es zwar möglich, dass Dr. J.___ den Begriff "posttraumatisch" im Sinne einer traumatischen Verursachung und nicht einer zeitlichen Abfolge verwendete. Wie Dr. G.___ in seiner Beurteilung vom 31. Mai 2022 (UV-act. M15-4) richtigerweise bemerkte, fehlen jedoch weitere Ausführungen von Dr. J.___ zur Unfallkausalität, insbesondere auch unter Berücksichtigung der im MRT-Untersuch vom 9. Januar 2018 erhobenen Befunde. Schliesslich ist an dieser Stelle zu wiederholen, dass es angesichts des Fehlens konkreter struktureller Befunde nicht nachvollziehbar ist, inwieweit die AC-Arthropathie traumatisch bedingt sein soll.
Zusammengefasst ist mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass es durch das Unfallereignis vom 25. September 2017 zu keinen strukturellen Läsionen der linken Schulter des Beschwerdeführers gekommen ist.
Somit ist lediglich von einem vorübergehend verschlimmerten Gesundheitszustand im Bereich der linken Schulter nach erlittener Weichteilverletzung auszugehen (vgl. dazu oben E. 3.4). Ein solcher wurde von der Beschwerdegegnerin – durch die Leistungserbringung – auch faktisch anerkannt.
Mit Blick auf die unbestrittene medizinische Erfahrungstatsache, dass Weichteilverletzungen wie Kontusionen und Distorsionen in der Regel innert kurzer Zeit abheilen und sich die damit verbundenen Beschwerden gänzlich zurückbilden (vgl. Debrunner, a. a. O., S. 412), überzeugt die Einschätzung von Dr. G., wonach hinsichtlich der linken Schulter des Beschwerdeführers die erlittenen Unfallfolgen innert drei Monaten abgeheilt seien bzw. der Status quo sine/ante erreicht worden sei (vgl. dazu die Kurzbeurteilung vom 22. März 2018 [UV-act. M8-2 Ziff. 3] sowie die Bestätigung dieser Einschätzung in der detaillierten Beurteilung vom 31. Mai 2022 [UV-act. M15]). Abweichende medizinische Einschätzungen der behandelnden Ärzte zur Heilungsdauer liegen nicht vor. Dr. H. macht lediglich pauschal aufgrund der zeitlich nach dem Unfallereignis aufgetretenen Beschwerden eine Unfallkausalität derselben geltend (UV-act. M10; vgl. zur beweisrechtlich untauglichen Formel "post hoc ergo propter hoc": Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. 1989, S. 460 N 1205 sowie BGE 119 V 340). Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass vorliegend von einer aussergewöhnlich langen Heilungsdauer ausgegangen werden müsste (z. B. wegen aufgetretenen Komplikationen oder Komorbiditäten [vgl. zum fehlenden Zusammenhang zwischen der Schulterproblematik und den degenerativen Veränderungen an der HWS des Beschwerdeführers die Stellungnahmen von Dr. H.___ vom 9. Januar 2019, UV-act. M10, und 19. November 2018, UV-act. M12]). Der Umstand allein, dass der Beschwerdeführer weiterhin Beschwerden hatte, lässt keinen Rückschluss auf die Unfallkausalität derselben zu, da die Heilung eines traumatisch bedingt symptomatisch gewordenen Vorzustands fliessenden Charakter hat. Die soeben noch traumatisch bedingten Beschwerden lassen sich nicht von den fortan unfallfremd bedingten Beschwerden unterscheiden.
Zwar stellten sich im MRT-Untersuch vom 9. Januar 2018, mithin rund eine Woche nach dem Leistungseinstellungszeitpunkt, noch ein diskreter Erguss des AC-Gelenks sowie eine gering akzentuierte Flüssigkeit der Bursa subdeltoidea dar (UV-act. M4-1). Mit Blick auf das geringe Ausmass der entsprechenden Befunde ("diskreter Erguss", "gering akzentuierte Flüssigkeit" [vgl. UV-act. M4-1]) erscheint jedoch fraglich, ob diese überhaupt (noch) Beschwerden verursacht haben und/oder behandlungsbedürftig waren. Der Erguss im AC-Gelenk wurde vom untersuchenden Radiologen in der Beurteilung der erhobenen Befunde bezeichnenderweise nicht einmal aufgeführt (UV-act. M4-1), woraus geschlossen werden kann, dass der untersuchende Radiologe den Befund – mit Blick auf die geklagten Schulterbeschwerden – nicht für relevant hielt. In Übereinstimmung damit hielt auch Dr. D.___ in seinem Bericht vom 15. Januar 2018 zur Untersuchung vom 8. Januar 2018 (d. h. einen Tag vor dem MRT-Untersuch) fest, das AC-Gelenk sei indolent (UV-act. M1-1). Unabhängig davon hat Dr. G.___ diese Befunde, welche bei Personen im Alter des Beschwerdeführers häufig vorkommen würden, in seiner Beurteilung vom 31. Mai 2022 (UV-act. M15) als degenerativen Ursprungs eingeschätzt. Die Einschätzung von Dr. G.___ überzeugt mit Blick auf das Gesamtbild der linken Schulter des Versicherten (die gering akzentuierte Flüssigkeit der Bursa subdeltoidea fügt sich – zusammen mit den bursaseitigen Unregelmässigkeiten der Supraspinatussehne – ohne Weiteres in ein entsprechendes degeneratives Gesamtbild ein). Widersprechende Einschätzungen der behandelnden Ärzte liegen auch in dieser Hinsicht wiederum keine vor, womit auf die Einschätzung von Dr. G.___ abgestellt werden kann.
Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, Dr. G.___ habe ihn nie persönlich untersucht (act. G 15 S. 4 Ziff. 6), bestand bzw. besteht aufgrund der medizinischen Aktenlage keine Notwendigkeit für ein solches Vorgehen. Vorliegend stellen sich aus medizinischer Sicht im Wesentlichen Fragen in Bezug auf die Einordnung der erhobenen (bildgebenden) Befunde, welche an sich unbestritten sind. Mithin rückt eine persönliche Untersuchung in den Hintergrund (vgl. zur Zulässigkeit solcher Aktengutachten vorstehende E. 2.3) und die fehlende persönliche Untersuchung durch Dr. G.___ mindert den Beweiswert seiner Aktenbeurteilungen (UV-act. M8 und M15) somit nicht. Der Vollständigkeit halber kann zudem festgehalten werden, dass auch der Umstand, dass Dr. G.___ im Zeitpunkt seiner Aktenbeurteilung nicht über die komplette Krankengeschichte des Beschwerdeführers bei Dr. C.___ verfügte (pro memoria: diese wurde auf Aufforderung der AXA hin erst am 10. August 2022 eingereicht [vgl. vorstehend Sachverhalt B.b]), den Beweiswert der versicherungsmedizinischen Beurteilung nicht mindert, da sich aus den Einträgen in der Krankengeschichte – im Vergleich zu den Verlaufsberichten von Dr. C.___ (UV-act. M5 und M13; über welche Dr. G.___ bei seiner Beurteilung verfügte) – keine wesentlichen neuen Informationen ergeben.
Gestützt auf die (beweiskräftigen) versicherungsmedizinischen Beurteilungen von Dr. G.___ gelingt der Beschwerdegegnerin mithin der überwiegend wahrscheinliche Nachweis des Dahinfallens sämtlicher unfallkausaler Beschwerden bzw. des Eintritts des Status quo sine/ante per 31. Dezember 2017 und erfolgte die Leistungseinstellung auf dieses Datum hin somit zu Recht.
Soweit in den medizinischen Akten eine mögliche Schmerzstörung des Beschwerdeführers erwähnt wird (vgl. zu einer solchen insbesondere den Bericht von Dr. C.___ vom 12. März 2018 [UV-act. M5 Ziff. 4]), ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass eine Unfallkausalität bzw. Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit einem solchen psychischen Leiden – sofern ein entsprechender Gesundheitsschaden denn überhaupt vorliegt (eine fachärztliche, gesicherte Diagnosestellung ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage nicht) – von den Parteien zu Recht nicht diskutiert wird. Mit Blick auf den erlittenen Unfall wäre nämlich lediglich von einem leichten Ereignis auszugehen und ein adäquater Kausalzusammenhang somit ohne Weiteres zu verneinen (vgl. dazu Nabold, a. a. O., S. 65), zumal selbst bei Annahme eines mittelschweren Ereignisses keines der Adäquanzkriterien gemäss BGE 115 V 139 ff. (sogenannte Psycho-Praxis) erfüllt wäre.
Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (vgl. dazu Art. 61 lit. fbis ATSG).
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Beschwerdegegnerin hat unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP