Entscheid vom 16. November 2023
Besetzung
Präsidentin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichterin Mirjam Angehrn und Versicherungsrichter Michael Rutz; a.o. Gerichtsschreiberin Lea Schneider
Geschäftsnr.
UV 2023/41
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Kreso Glavas, Advokatur Glavas AG, Dorfstrasse 33, 9313 Muolen,
gegen
Helsana Unfall AG, Recht & Compliance, Postfach, 8081 Zürich Helsana,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Versicherungsleistungen
Sachverhalt
Die Versicherte hatte sich am Unfalltag selbst notfallmässig in der Chirurgie/Orthopädie im Spital E.___ vorgestellt. Die dort durchgeführte Röntgenuntersuchung hatte unter anderem eine nicht dislozierte Fraktur der Eminentia intercondylaris gezeigt (UV-act. 9). Dieser Befund war durch die am gleichen Tag zusätzlich durchgeführte CT-Untersuchung bestätigt worden (UV-act. 10). Der Eminentia-Ausriss war am Folgetag operativ durch Dr. med. F., Senior Leitender Arzt Chirurgie/Orthopädie, refixiert worden (UV-act. 11). Die postoperative Röntgenuntersuchung vom 25. Dezember 2021 hatte einen minimen Fragmenthochstand im medialen Tibiaplateau und im Übrigen eine regelrechte Fragmentposition gezeigt (UV-act. 12). Am 26. Dezember 2021 konnte die Versicherte bei unauffälligem peri- und postoperativem Verlauf nach Hause entlassen werden (vgl. zum Ganzen den Austrittsbericht der behandelnden Ärzte des Spitals E. vom 27. Dezember 2021 [UV-act. 13]).
Am 2. Februar 2022 stellte sich die Versicherte zur klinischen und konventionell radiologischen Verlaufskontrolle wiederum im Spital E.___ vor. Als Befund wurde im Vergleich zur Voruntersuchung vom 25. Dezember 2021 festgehalten, dass röntgendichtes Osteosynthesematerial nicht abgegrenzt werden könne. Es bestehe eine Irregularität der Eminentia intercondylaris sowie eine gleich gebliebene, minimale Gelenkstufe des medialen Tibiaplateaus. Es lägen fortschreitende Konsolidierungszeichen vor. Weiter bestehe eine gelenkgerechte Stellung femorotibial. Die Patella sei zentriert. Ein Gelenkerguss liege nicht vor (UV-act. 14). Gemäss Bericht vom 3. Februar 2022 von Dr. F.___ zur Verlaufskontrolle vom Vortag hatte die Versicherte sechs Wochen postoperativ bis heute das ACL-Brace getragen und ging noch an Krücken. Sie besuche regelmässig die Physiotherapie. Es würden sich reizlose Wundverhältnisse bei leichter Ergussbildung zeigen, die aktive Beweglichkeit betrage 100-20-0°, passiv 110-10-0° bei deutlich atropher Oberschenkelmuskulatur. Radiologisch sei die Eminentia eingeheilt. Ab sofort dürfe die Versicherte zunehmend stockfrei voll belasten und das ACL-Brace müsse weggelassen werden. Die Physiotherapie solle im selben Rahmen weitergeführt werden (UV-act. 15).
Am 23. Februar 2022 holte die Versicherte bei Dr. med. G., stellvertretender Oberarzt Hüft- und Kniechirurgie, Klinik H., eine Zweitmeinung ein. In seinem Bericht vom 13. April 2022 hielt Dr. G.___ fest, es zeige sich ein regelrechter, postoperativer Verlauf. Die Versicherte beschreibe progressive Verbesserungen, insbesondere der Extension/Beweglichkeit unter adaptierter, physiotherapeutischer wie selbständiger Beübung. Klinisch zeige sich eine erweiterbare, volle Extension. Bei Ödemen und Schwellungstendenzen verordnete er eine unterstützende NSAR-Therapie sowie Kompressionsstrümpfe der Klasse 2. Von einer weiterführenden Bilddiagnostik wurde abgesehen und weitere Kontrollen wurden nicht geplant. Die Versicherte könne sich bei Bedarf jederzeit melden (UV-act. 19).
Aufgrund eines persistierenden Streckdefizits, welches trotz Physiotherapie
nur geringe Fortschritte bzw. Besserung zeigte, konsultierte die Versicherte – auf Zuweisung des Hausarztes Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin – am 19. April 2022 Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Orthopädie K.___. Dieser bestätigte aufgrund seiner Untersuchung den Befund eines Streckdefizits von 5° und hielt fest, es sei grundsätzlich möglich, dass ein mechanisches Hindernis vorliege, weshalb eine ergänzende MRT-Untersuchung angeordnet werde. Die Versicherte solle grundsätzlich die Streckung täglich in Bauchlage trainieren. Es bestehe eine sehr gute Chance, dass sie damit die volle Streckung erreiche (UV-act. 21).
Am 21. April 2022 führte Dr. med. L., Radiologie M., auf Zuweisung von Dr. J.___ einen MRT-Untersuch des rechten Knies der Versicherten durch. Die bildgebenden Befunde beurteilte sie als Status nach einer Refixation eines ossären vorderen Kreuzband-Ausrisses mit Knochenmarködem der proximalen Tibia und diskreter Dehiszenz medialseitig auf Höhe der Tibia ohne Nachweis einer grösseren Stufenbildung. Weiter erhob sie ein intaktes vorderes Kreuzband (VKB) und einen mässigen Gelenkerguss (UV-act. 22-2).
Am 25. April 2022 konsultierte die Versicherte Dr. J.___ zur Verlaufskontrolle und MRT-Besprechung. In seinem Bericht vom 3. Mai 2022 hielt Dr. J.___ zu den radiologischen Befunden fest, das ossäre Fragment sei immer noch gut abgrenzbar und teilweise etwas demarkiert. Vermutlich sei es noch nicht komplett eingeheilt. Durch die Mikrobewegungen könnten Schmerzen auftreten. Es bestehe eine realistische Chance, dass dies noch heilen könne und er empfehle darum, noch zuzuwarten. Falls in den nächsten zwei bis drei Monaten keine Besserung eintrete, müsse die Situation neu beurteilt werden (UV-act. 36-1).
Im Telefongespräch mit der Helsana am 19. Mai 2022 gab die Versicherte an, seit dem 1. Mai 2022 wieder voll arbeitsfähig zu sein. Sie habe aber immer noch Beschwerden mit dem Knie und sei deshalb noch in der Physiotherapie (sie denke, ca. die fünfte Verordnung). Sie könne das Knie noch nicht ganz strecken. Sie habe noch diese Blockade. Gemäss dem MRT vom 21. April 2022 sei die Bruchstelle noch nicht ganz verheilt. Bis jetzt sei eine weitere Operation nicht nötig, worüber sie froh sei. Stand heute müsse sie sagen, dass es noch nicht besser gehe. Sie merke aber in der Therapie, dass sie Fortschritte mache. Die Therapie brauche sie unbedingt und sie tue ihr gut. Gemäss Dr. J.___ dürfe sie noch nicht zu viel "Kraft" machen, nur ganz wenig. Da müsse sie noch zuwarten (UV-act. 25-1).
Mit Schreiben vom 7. Juni 2022 forderte die Helsana den Hausarzt Dr. H.___ auf, weitere Angaben bezüglich der zum sechsten Mal verschriebenen Physiotherapie zu machen (UV-act. 28). Am 9. Juni 2022 führte Dr. H.___ im Fragebogen der Helsana aus, der Befund sei noch immer nicht vollständig zur Abheilung gekommen. Es bestehe nach wie vor ein leichtes Streckdefizit von aktuell 5-10°, was die Versicherte beim Gehen behindere. Weiterhin werde ein konservativer Therapieansatz mit regelmässiger Physiotherapie versucht. Falls es hiermit nicht zu einer Verbesserung der Symptome komme, müsse eine erneute Operation durchgeführt werden. Es seien eine langsame Verbesserung und eine Abnahme des Streckdefizits festzustellen. Die Versicherte führe zusätzlich zur Physiotherapie regelmässig sehr gewissenhaft Heimübungen durch. Weiterhin sei neben den Übungen in Eigenregie aber aus ärztlicher Sicht eine externe Physiotherapie indiziert. Mit regelmässigen Heimübungen und Physiotherapie könne das Streckdefizit noch verringert und eine erneute Operation verhindert werden. Er nehme an, dass die Physiotherapie auch noch verlängert werden müsse (UV-act. 29).
Am 24. Juni 2022 beurteilte der beratende Arzt der Helsana, Dr. med. N., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, den Fall der Versicherten. Nach Kenntnis der medizinischen Unterlagen und der bildgebenden Befunde gelangte er zu dem Schluss, es zeige sich ein unauffälliger Verlauf nach knöchernem Ausriss des VKB an der Eminentia intercondylaris. Hinsichtlich der minimen Bewegungseinschränkung bei der Extension werde eine Fortführung der Physiotherapie zu keiner wesentlichen Verbesserung mehr führen. Eine solche sei medizinisch nicht mehr indiziert. Falls das Streckdefizit weiterhin zur Einschränkung der Gehstrecke führe, wäre ein operativer Eingriff im Sinne einer Notch-Plastik sinnvoll. Der medizinische Endzustand sei aktuell erreicht. Zur Frage, ob es weitere Behandlungs- oder Therapievorschläge gäbe, die eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands versprechen würden, hielt Dr. N. fest, eine Fitness-Behandlung zur Kräftigung der Bein- und Kniemuskulatur sei medizinisch sinnvoll. Eine Integritätsentschädigung sei nach Kenntnis der medizinischen Befundberichte nicht geschuldet (UV-act. 31).
In seinem Bericht vom 6. Juli 2022 zur Untersuchung vom 27. Juni 2022 führte Dr. J.___ aus, das Kniegelenk sei inspektorisch abgeschwollen und ergussfrei. In der Rückenlage zeige sich immer noch ein leichtes Streckdefizit. In der Bauchlage sei dieses aufgehoben. Die Oberschenkelmuskulatur sei noch sichtbar schwächer als auf der Gegenseite. Die Belastbarkeit sei etwas besser geworden und auch die Streckung des Kniegelenks habe sich verbessert. Es persistiere unter Belastung aber immer noch ein Schmerz. Er gehe immer noch davon aus, dass das ossäre Fragment nicht vollständig eingeheilt sei und dies zu den persistierenden Schmerzen führe. Es sei entschieden worden, noch bis im Herbst zuzuwarten. Sollte aber die Situation bis dann nicht besser, respektive die Beschwerden nicht abgeklungen sein, werde wohl ein Strategiewechsel notwendig. Im Moment solle die Physiotherapie weitergeführt werden; dies sei medizinisch auch indiziert (UV-act. 35-1).
Mit Verfügung vom 15. August 2022 stellte die Helsana gestützt auf die medizinischen Unterlagen und die bildgebenden Befunde (vgl. vorstehend Sachverhalt A.j) fest, die Versicherte habe ab 1. Juli 2022 keinen Anspruch mehr auf die bei ihr durchgeführte Behandlung (Physiotherapie). Der medizinische Endzustand sei per 30. Juni 2022 erreicht. Entgegenkommenderweise und ohne Präjudiz für künftige Leistungen werde die Helsana die Rechnung für die Physiotherapie bis 8. Juli 2022 noch übernehmen. Aus medizinischer Sicht hinterlasse das Ereignis vom 23. Dezember 2021 keine Folgen, welche die Erwerbsfähigkeit messbar beeinträchtigen könnten. Es resultiere keine unfallbedingte bleibende Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität. Somit seien auch die Voraussetzungen für weitere Geldleistungen (Invalidenrente/Integritätsentschädigung) nicht erfüllt (UV-act. 37).
Erwägungen
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP