Entscheid vom 9. August 2024
Besetzung
Präsidentin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Anita Burkhart
Geschäftsnr.
UV 2023/34
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Versicherungsleistungen
Sachverhalt
Erwägungen
Vorliegend strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Leistungseinstellung per 14. Dezember 2022 seitens der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der beiden Unfallereignisse vom 30. März und 6. April 2022.
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht (mehr) die natürliche oder adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustands auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b mit Hinweisen). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 E. 2 mit Hinweisen). Da es sich beim Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer. Dieser muss jedoch nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen erbringen, sondern nur dartun, dass die unfallbedingten Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juli 2021, 8C_80/2021, E. 2.2 mit Hinweisen). Dieser Beweis kann durchaus unter Bezugnahme auf statistische Grundlagen und medizinische Erfahrungswerte geführt werden (BGE 126 V 189 E. 4c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 18. September 2002, U 60/02, E. 2.2). Dies hat insbesondere für den Nachweis des Status quo sine zu gelten, bei dem es sich um einen hypothetischen Zustand handelt, der sich häufig nur mit Erfahrungswerten bestimmen lässt (Urteil des EVG vom 18. September 2002, U 60/02, E. 2.2).
Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 I 183 f. E. 3.2). Dieser schliesst eine Beweislast im Sinn der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen aber eine Beweislast insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 129 V 177 E. 3.1, 117 V 360 E. 4a, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts vom 6. August 2008, 8C_101/2008, E. 2.2, und 20. August 2009, 8C_363/2009, E. 1; Urteil des EVG vom 27. April 2005, U 6/05; Locher/Gächter, a. a. O., § 70 N 58 f.; Rumo-Jungo/Holzer, a. a. O., S. 4, 54 f.).
Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d. h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Fachperson begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Insofern kann rechtsprechungsgemäss auch Berichten und Gutachten, welche die Versicherungen während des Administrativverfahrens von ihren eigenen Ärzten und Ärztinnen einholen, Beweiswert beigemessen werden. Auf deren Ergebnis kann jedoch nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen. In diesem Fall sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4, 4.6 f.). Reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2017, 8C_780/2016, E. 6.1).
Für die Annahme unfallkausaler somatischer Restfolgen werden grundsätzlich eine unfallkausale strukturelle Läsion bzw. eine schlecht verheilte strukturelle Läsion als objektivierbares Korrelat verlangt. Objektivierbar sind Ergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des bzw. der Untersuchenden und den Angaben des Patienten bzw. der Patientin unabhängig sind. Folglich kann von objektiv ausgewiesenen organisch-strukturellen Unfallfolgen dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit – wissenschaftlich anerkannten – apparativen/bildgebenden Abklärungen (wie Röntgen, MRI, CT, Arthroskopie) bestätigt werden (vgl. BGE 134 V 232 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2009, 8C_216/2009, E. 2 mit Hinweisen).
Ein massgebender Ausgangspunkt für die Beurteilung traumatischer Folgeschäden bzw. der Ursächlichkeit einer Gesundheitsschädigung bildet der gesundheitliche Zustand einer versicherten Person vor dem Unfall. Ist es durch letzteren zu keinen neuen strukturellen Schäden gekommen, trifft er aber auf einen vorgeschädigten Körper, kommt eine unfallkausale Gesundheitsschädigung höchstens als vorübergehende oder richtungsgebende Verschlimmerung des Vorzustands in Betracht. Eine richtungsgebende unfallbedingte Verschlimmerung liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn medizinischerseits feststeht, dass weder der Status quo ante noch der Status quo sine je wieder erreicht werden können (KOSS UVG-Nabold, N 54 zu Art. 6; BSK UVG-Hofer, N 71 zu Art. 6; Rumo-Jungo/Holzer, a. a. O., S. 54 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2015, 8C_484/2014, E. 2.1). Von einer vorübergehenden unfallbedingten Verschlimmerung eines Vorzustands wird dann gesprochen, wenn Unfallfolgen bzw. deren Anteil an einer Gesundheitsschädigung im Rahmen des posttraumatischen Verlaufs nie konkret beschrieben bzw. radiologisch als strukturelle Verletzung der Gelenke oder Knochen sichtbar gemacht werden können. In solchen Fällen wird bei einem geeigneten bzw. adäquaten Ereignis in einer ersten Phase davon ausgegangen, dass dieses eine schädigende Wirkung auf den Körper habe. Die aufgetretenen bzw. ausgelösten Beeinträchtigungen werden, obwohl sie möglicherweise weiterbestehen, nach einer gewissen Zeit gestützt auf medizinische Erfahrung aber nicht mehr dem Unfall angelastet. Die Unfallversicherung übernimmt in diesen Fällen nur Leistungen für den durch das Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub, d. h. sie hat bis zum Erreichen des Status quo sine oder ante Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar 2013, 8C_423/2012, E. 5.3; vgl. auch KOSS UVG-Nabold, N 57 zu Art. 6, und BSK UVG-Hofer, N 72 zu Art. 6).
Mithin konnten anlässlich der MRT-Untersuchung vom 12. April 2022 keine strukturellen Schäden an Knochen, Bändern, Muskeln oder Sehnen festgestellt werden (vgl. Suva-act. I/10-2 f.). Wie der Beschwerdeführer zu der Aussage gelangt, gemäss ärztlichen Berichten seien an seiner linken Schulter eine oder zwei Sehnen gerissen (act. G 1-2), ist angesichts dieser bildgebenden Befunde nicht nachvollziehbar. Dies, zumal auch die behandelnden Ärztinnen und Ärzte (Dr. F., Dr. C. und Dr. O.___) nicht geltend machen, es hätten Sehnen-, Bänder- oder Muskelrisse vorgelegen bzw. die Bildgebung vom 12. April 2022 sei falsch ausgewertet worden. Im Übrigen ergaben sich auch aus der späteren MRT-Untersuchung vom 22. Dezember 2022 (Suva-act. I/84-2) keine Hinweise auf zuvor erlittene Rupturen (z. B. Narbengewebe oder Ähnliches).
Die anlässlich der MRT-Untersuchung vom 12. April 2022 erhobenen Befunde einer ödemartigen Signalalteration der AC-Gelenkkapsel und eines diffusen Knochenödems im lateralen Klavikulaende beurteilte der untersuchende Radiologe Dr. D.___ in seinem Bericht vom 13. April 2022 – übereinstimmend mit der Beurteilung von Dr. N.___ vom 5. April 2023 (Suva-act I/88-6) – als Zustand nach einer AC-Gelenksverletzung Typ I nach Rockwood (Suva-act I/10-2 f.). Die Dres. F.___ und O.___ hielten hingegen in ihren Berichten vom 5. Mai 2022 (Suva-act I/11-2) bzw. 3. März 2023 (act. G 11) als Diagnose eine AC-Luxation Typ II nach Rockwood fest. Die Rockwood-Klassifikation stellt eine Einteilung von Verletzungen des Schultergelenks (Akromioklavikulargelenk) nach sechs Typen dar, wobei das Ausmass und der Schweregrad der Verletzungen von Typ I bis VI zunimmt. Eine Verletzung Typ I liegt bei einer blossen Distorsion der Akromioklavikular-Bänder vor. Eine Verletzung Typ II setzt hingegen eine Ruptur der Akromioklavikular-Bänder, eine Distorsion der Korakoklavikular-Bänder sowie eine Subluxation der Klavikula voraus (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 269. Aufl. 2023, S. 38). Wie auch Dr. N.___ korrekt ausführte (Suva-act I/88‑6), ist vorliegend ein Bänderriss, namentlich des AC-Bands, bildgebend nicht nachgewiesen und ein solcher wird auch von den behandelnden Ärzten nicht geltend gemacht (vgl. auch nochmals vorstehende E. 4.1 f.). Somit ist nachfolgend von einer Verletzung Typ I nach Rockwood auszugehen. Dass der Beschwerdeführer durch das Unfallereignis vom 30. März 2022 an der linken Schulter eine Gelenkkapselzerrung/-reizung erlitten hat, anerkannte die Beschwerdegegnerin bzw. Dr. N.___ in seinen Beurteilungen (Suva-act. I/52 und I/88) zu Recht. Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass solche Weichteilverletzungen, insbesondere Kontusionen und Distorsionen, in der Regel innert kurzer Zeit abheilen und sich die damit verbundenen Beschwerden gänzlich zurückbilden (vgl. dazu Alfred M. Debrunner, Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, 4. Aufl. 2002, S. 412; Roche Lexikon, Medizin, 5. Aufl. 2003, S. 357 und 441; vgl. auch Pschyrembel, a. a. O., S. 403 und 942). Dementsprechend zeigten sich die ödematöse Signalalteration der distalen Klavikula und die synovale Reizung der Gelenkkapsel am AC-Gelenk im MRT-Untersuch am 22. Dezember 2022 (deutlich) regredient (Suva-act. I/84-2). Zwar war die Gelenkkapselzerrung/-reizung im Zeitpunkt der Leistungseinstellung somit offenbar noch nicht – wie von Dr. N.___ in seiner Beurteilung vom 5. April 2023 formuliert (Suva-act. I/88-7) – vollständig ausgeheilt. Jedoch ist der Beurteilung von Dr. N.___ im Ergebnis insoweit zuzustimmen, als dass aufgrund der bildgebenden Befunde vom 22. Dezember 2022 der Schulter-Schadenfall weiterhin zur Terminierung empfohlen werden konnte bzw. diesen aus versicherungsrechtlicher Sicht offensichtlich keine massgebende Bedeutung (im Sinne einer ärztlichen Behandlungsnotwendigkeit und/oder eine Arbeitsunfähigkeit verursachenden Einschränkung) mehr zukam und diese somit der Leistungseinstellung per 14. Dezember 2022 nicht im Weg standen.
Subchondrale Zysten treten vor allem in Hauptbelastungszonen als Symptom einer Arthrose auf (vgl. dazu beispielsweise den Eintrag in Engelhardt Lexikon Orthopädie und Unfallchirurgie, abrufbar unter: https://www.lexikon-orthopaedie.com/pdx.pl?dv= 0&id=x_xZyste,%20subchondrale [zuletzt besucht am: 12. April 2024]). Insofern stellen sie in der Regel degenerative Gesundheitsschäden dar, welche im Rahmen eines normalen Abnutzungsprozesses oder durch Überbeanspruchung entstehen, und können sich nur im Einzelfall sekundär, d. h. als (Spät‑)Folge einer primären Unfallverletzung, beispielsweise nach einer Fraktur oder Ruptur, entwickeln. Da es vorliegend an strukturellen Schäden an Knochen, Sehnen, Muskeln oder Bändern fehlt (vgl. E. 4.2), die als geeignete Primärverletzung zur späteren Entstehung subchondraler Zysten in Frage kommen könnten, erscheint die Einschätzung eines unfallfremden Vorzustands im Sinne einer Schultergelenks-Arthropathie gemäss Dr. N.___ in seiner Beurteilung vom 5. April 2023 überzeugend, zumal er seine Einschätzung nachvollziehbar damit begründete, dass sich die festgestellten Veränderungen nicht innerhalb des Zeitraums von bloss rund zwei Wochen seit dem stattgehabten Unfallereignis gebildet haben könnten. Somit ist hinsichtlich der festgestellten Zysten überwiegend wahrscheinlich von einem unfallfremden Vorzustand auszugehen. Hinweise auf eine richtungsgebende Verschlimmerung (vgl. dazu vorstehende E. 3.3) dieses Vorzustands ergeben sich aus den medizinischen Akten keine, zumal eine solche – wiederum aufgrund des zeitlichen Aspekts – auch nicht naheliegend erscheint. Eine unfallkausale richtungsgebende Verschlimmerung des Vorzustands ist mithin nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen
Zur Genese der festgestellten Gelenkkapselruptur äusserte sich Dr. N.___ in seiner Beurteilung vom 5. April 2023 (Suva-act. I/88) nicht explizit. Die Unfallkausalität der Gelenkkapselruptur muss vorliegend nicht abschliessend geprüft werden, da auch Gelenkkapselverletzungen in der Regel unter konservativer Behandlung – wie sie beim Beschwerdeführer erfolgt ist – im Verlauf von einigen Wochen abheilen (vgl. dazu beispielsweise https://atos-kliniken.com/de/behandlungen/sportverletzungen/kapselverletzung/ [zuletzt besucht am: 12. April 2024]). In Übereinstimmung mit diesem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz konnte anlässlich der MRT-Untersuchung der linken Schulter des Beschwerdeführers am 22. Dezember 2022 kein Riss in der Gelenkkapsel mehr festgestellt werden (Suva-act. I/84-2). Wie Dr. N.___ in seiner Beurteilung vom 5. April 2023 festgehalten hatte (Suva-act. I/88-7), ist auch nicht anzunehmen, dass sich die bildgebende Situation im Leistungseinstellungszeitpunkt anders dargestellt hätte. Vielmehr ist vorliegend überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass die Gelenkkapselverletzung spätestens im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (rund sechs Monate nach den beiden Unfallereignissen) abgeheilt war und der Leistungseinstellung per 14. Dezember 2022 – unabhängig von der Frage nach der Unfallkausalität dieser Verletzung – somit nichts im Wege stand.
Zusammengefasst ist überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass es im Rahmen des Unfalls vom 30. März 2022 lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung (vgl. dazu vorstehende E. 3.3) des Vorzustands an der linken Schulter kam und sämtliche Unfallfolgen spätestens im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (sechs Monate nach den beiden Unfallereignissen) abgeheilt waren. Nach Gesagtem ist die Leistungseinstellung per 14. Dezember 2022 seitens der Beschwerdegegnerin mit Blick auf die unfallkausalen Folgen an der linken Schulter nicht zu beanstanden.
An der HWS des Beschwerdeführers zeigte sich anlässlich der MRT-Untersuchung am 11. April 2022 (Suva-act. II/19) ein Zustand nach einer leichten Zerrung der interspinösen Ligamente C4/5, C5/6 und C6/7, eine leichte Chondrose C2-6 und nebenbefundlich eine feine mediane Anulusfissur C4/5 ohne assozierte Diskusprotrusion.
Hinsichtlich der Zerrung der interspinösen Ligamente führte Dr. N.___ in seiner undatierten Beurteilung vom Dezember 2022 aus, dass eine solche Verletzung in der Regel innert sechs Monaten abheile und anhand des Berichts von Dr. C.___ vom 2. Oktober 2022 nicht von einer weiteren erforderlichen Behandlung auszugehen sei (Suva-act. I/52-3). In seiner späteren Beurteilung vom 5. April 2023 wies er drauf hin, dass das zweite MRT der HWS vom 22. Dezember 2022 (Suva-act. I/83-2) eine vollständige Rückbildung der im April 2022 diagnostizierten Zerrung der interspinösen Bänder C4-C7 gezeigt habe, wobei davon ausgegangen werden könne, dass sich die bildgebenden Befunde im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (rund 10 Tage zuvor) nicht anders dargestellt hätten (Suva-act. I/88-6). In Übereinstimmung mit der überzeugenden Beurteilung von Dr. N.___ kann mithin überwiegend wahrscheinlich von der Abheilung der gezerrten interspinösen Ligamente per Leistungseinstellungsdatum ausgegangen werden.
Zur Unfallkausalität der Chondrose äusserte sich Dr. N.___ in seinen Beurteilungen nicht. Bei einer Chondrose handelt es sich definitionsgemäss um eine degenerative Knorpelveränderung (vgl. Pschyrembel, a. a. O., S. 317). Selbst wenn aus medizinischer Sicht die Entstehung einer solchen als sekundär unfallkausaler Gesundheitsschaden möglich sein sollte (wozu sich aber keine der beteiligten Ärztinnen und Ärzte äussert und auch keine Anhaltspunkte vorliegen), kann diese bereits aufgrund des zeitlichen Ablaufs nicht schlüssig als unfallkausaler Schaden qualifiziert werden. Dass sich die Chondrose innerhalb von bloss rund einer Woche seit dem fraglichen Unfallereignis hätte bilden können, scheint unwahrscheinlich. Vielmehr ist hinsichtlich der Chondrose überwiegend wahrscheinlich von einem unfallfremden Vorzustand auszugehen.
Auch zur Ursache der Anulusfissur C4/5 äusserte sich Dr. N.___ in seinen Beurteilungen nicht. Aus der vorliegenden Aktenlage ergeben sich aber keinerlei Hinweise darauf, dass diese in einem Zusammenhang mit den (weiterhin) geklagten Beschwerden bzw. überhaupt in einem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 6. April 2022 stehen würde. Vielmehr wurde die Anulusfissur vom untersuchenden Radiologen Dr. D.___ bereits im Bericht zur MRT-Untersuchung der HWS vom 11. April 2022 als Nebenbefund bezeichnet (Suva-act. 19) und wurde sie dementsprechend in den weiteren medizinischen Akten auch nicht erwähnt (insbesondere fand sie keine Erwähnung im Bericht von Dr. O.___ vom 3. März 2024 [act. G 11]).
Nach Gesagtem ist die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. N.___ hinsichtlich des Fehlens unfallkausaler struktureller Gesundheitsschäden bzw. der Ausheilung derselben im Ergebnis als schlüssig, nachvollziehbar und damit beweiskräftig anzusehen. Auf sie kann abgestellt werden.
Die pauschale Angabe eines Unfalls als Grund für die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers im Arztzeugnis vom 3. März 2023 von Dr. O.___ (Suva-act. I/79-2) vermag keine Zweifel an der Beurteilung von Dr. N.___ zu erwecken. Dies, zumal aus dem Bericht vom 3. März 2023 von Dr. O.___ – im Widerspruch zu seiner zumindest impliziten Geltendmachung einer Unfallkausalität der Beschwerden im vorerwähnten Arztzeugnis – hervorgeht, dass er keinen konkreten Gesundheitsschaden als Ursache der geklagten Beschwerden ausfindig machen konnte (vgl. dazu seine Diagnose einer "unklaren" Zervikobrachialgie [act. G 11]). Um eine überwiegend wahrscheinliche Einschätzung der Unfallkausalität der Beschwerden abgeben zu können, hätte Dr. O.___ jedoch notwendigerweise eine überwiegend wahrscheinliche Ursache derselben ausmachen müssen.
Zusammengefasst ist überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass es auch im Rahmen des Unfalls vom 6. April 2022 lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung (vgl. dazu vorstehende E. 3.3) des Vorzustands an der HWS des Beschwerdeführers kam und sämtliche Unfallfolgen spätestens im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (sechs Monate nach den beiden Unfallereignissen) abgeheilt waren. Nach Gesagtem ist die Leistungseinstellung per 14. Dezember 2022 seitens der Beschwerdegegnerin auch mit Blick auf die unfallkausalen Folgen an der HWS nicht zu beanstanden.
Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG).
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer mithin kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin hat unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP