Entscheid vom 12. Februar 2024
Besetzung
Präsidentin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Corinne Schambeck; a.o. Gerichtsschreiberin Lea Schneider
Geschäftsnr.
UV 2023/33
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Stephanie Schwarz, Sigg Schwarz Advokatur, Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Versicherungsleistungen
Sachverhalt
Auf die detaillierten Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der übrigen Akten wird, soweit entscheidnotwendig, in den nachfolgenden Erwägungen vertieft eingegangen.
Erwägungen
Vorliegend strittig und zu prüfen ist hingegen die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Heilbehandlungen und Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit den Beschwerden an der rechten Schulter und der HWS mit Auswirkungen in beide Hände, insbesondere bezüglich der Operationen vom 3. Mai 2021 (HWS) und 4. Februar 2022 (rechte Schulter). Dabei ist zwischen den Parteien im Wesentlichen die Unfallkausalität dieser Beschwerden umstritten.
Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Der Versicherungsträger – bzw. im Beschwerdefall das Gericht – hat demnach die Untersuchungen so lange weiterzuführen, bis die Akten vollständig sind, d. h. bis die inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen, welche an die einzelnen Beweismittel gestellt werden, erfüllt sind (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 29 zu Art. 43 ATSG mit Hinweisen). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Die Richterin und der Richter haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 221 f. E. 6).
Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d. h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die beklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist grundsätzlich weder die Herkunft noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Insofern kann rechtsprechungsgemäss auch Berichten und Gutachten, welche die Versicherungen während des Administrativverfahrens von ihren eigenen Ärzten und Ärztinnen einholen, Beweiswert beigemessen werden. Auf deren Ergebnis kann jedoch nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen. In diesem Fall sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (betreffend die internen Ärzte siehe BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.6 f.; in Bezug auf die beratenden Ärzte siehe Urteil des Bundesgerichts vom 25. Juni 2018, 8C_281/2018, E. 3.2.2 mit Hinweisen). Reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2017, 8C_780/2016, E. 6.1).
Die Beschwerdegegnerin anerkannte mit Schreiben vom 12. März 2023 (Suva-act. 5) zu Recht, dass der Beschwerdeführer am 4. März 2020 einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG mit einer schädigenden Einwirkung auf den Körper erlitten hatte und erbrachte entsprechend – zumindest vorläufig – die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 (Suva-act. 101) bzw. Einspracheentscheid vom 18. April 2023 (Suva-act. 122) hat die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht für die Beschwerden an der rechten Schulter und der HWS mit Auswirkungen auf beide Hände verneint, da – gestützt auf die Beurteilung von Dr. K.___ – kein sicherer oder wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen diesen und dem Ereignis vom 4. März 2020 bestehen würde. Der Beschwerdeführer macht jedoch auch in dieser Hinsicht einen Anspruch auf Versicherungsleistungen geltend. Insbesondere erhebt er Anspruch auf die Kostenübernahme der Operation vom 3. Mai 2021 (vgl. act. G 1).
Für die Annahme unfallkausaler somatischer Restfolgen werden grundsätzlich eine unfallkausale strukturelle Läsion bzw. eine schlecht verheilte strukturelle Läsion als objektivierbares Korrelat verlangt. Objektivierbar sind Ergebnisse, die reproduzierbar und von der untersuchenden Person und den Angaben der Patientin bzw. des Patienten unabhängig sind. Folglich kann von objektiv ausgewiesenen organisch-strukturellen Unfallfolgen dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit – wissenschaftlich anerkannten – apparativen/bildgebenden Abklärungen (wie Röntgen, MRT, CT, Arthroskopie) bestätigt werden (vgl. BGE 134 V 232 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juli 2015, 8C_139/2015, E. 4.1.1 mit Hinweisen).
Mit Blick auf die abweichenden Angaben zum Unfallhergang erscheint es bereits fraglich, ob die rechte Schulter vom Unfallereignis überhaupt betroffen bzw. dieses geeignet war, zu einer Sehnenruptur zu führen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass den unfallnah erfolgten, Ereignisschilderungen in der Schadenmeldung vom 10. März 2020 (Suva-act. 1) und dem Bericht zur Notfallkonsultation vom 7. März 2020 im Spital C.___ (Suva-act. 3), welche keine Beteiligung des rechten Arms bzw. der rechten Schulter beschreiben, in Anwendung der Beweismaxime der Aussage der ersten Stunde grundsätzlich höherer Beweiswert zuzumessen sind, als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 15. April 2021, 8C_86/2021, E. 5.1). Mithin ist eine Beteiligung der rechten Schulter nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen. Daran vermag auch das Arztzeugnis UVG vom 14. Januar 2021 von Dr. H.___ betreffend die Erstbehandlung vom 7. März 2020 (Suva-act. 34), in welchem ein "Sturz bei der Arbeit auf beide Schultern" festgehalten wird, nichts zu ändern, zumal sich auch aus den darin festgehaltenen Diagnosen und Befunden keine Hinweise auf eine entsprechende Beteiligung ergeben. Da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Unfallhergang bei der Kausalitätsbeurteilung aber ohnehin keine übergeordnete Bedeutung zukommen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2021, 8C_167/2021, E. 4.1), können weitere Abklärungen dazu unterbleiben und ist nachfolgend eine umfassende Kausalitätsprüfung vorzunehmen.
Zunächst kann festgehalten werden, dass keine Bildgebungen aus der Zeit vor dem Unfallereignis vom 4. März 2020 vorliegen, welche allenfalls einen Rückschluss auf die Ursache der rechtsseitigen Supraspinatussehnenruptur zulassen würden.
Ein bedeutendes Indiz bei der Kausalitätsbeurteilung ist sodann der zeitliche Ablauf bzw. der Beschwerdeverlauf.
So erscheint es – wie auch von der Beschwerdegegnerin (Suva-act. 122) und von Dr. K.___ (Suva-act. 119-3) korrekt ausgeführt – nachvollziehbar, dass eine beim Unfall erlittene Verletzung im Regelfall unmittelbar zu Schmerzen führt und im Anschluss an den Unfall oder zumindest unfallnah auch wahrgenommen und im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung beschrieben wird. Nachfolgend schliesst der Heilungsprozess an, was bei einem normalen Verlauf zu einer stetigen Beschwerdeabnahme führt (vgl. Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. November 2022, UV 2021/74, E. 3.2, und vom 5. April 2022, UV 2021/54, E. 4.7.4). Aus diesem Grund hat das Bundesgericht – wenn auch im Zusammenhang mit Spätfolgen und Rückfällen – festgehalten, dass die Anforderungen an den Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs im Grad der Wahrscheinlichkeit strenger sind, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Eintritt bzw. der Objektivierung einer Schädigung ist (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts vom 26. September 2008, 8C_102/2008, E. 2.2). Im Umkehrschluss ist daraus abzuleiten, dass das verzögerte Auftreten von Beschwerden grundsätzlich gegen eine Unfallkausalität derselben spricht. Dieser Grundsatz ist insbesondere in denjenigen Fällen zu beachten, in denen nach einer längeren Latenzzeit radiologisch nur Befunde erhoben werden konnten, welche verschiedene Ursachen – traumatische, degenerative oder krankhafte – haben können, wie dies auch bei der vorliegend im Raum stehenden Supraspinatussehnenruptur der Fall ist (vgl. Hinweise in E. 5.1).
Dr. K.___ wies in seiner Beurteilung vom 23. März 2021 (Suva-act. 50-6]) zu Recht darauf hin, dass nach dem Unfallereignis, insbesondere anlässlich der Notfallkonsultation im Spital C.___ am 7. März 2020 (Suva-act. 3), keine äusseren Verletzungszeichen an der rechten Schulter hatten festgestellt werden können. Auch eine Funktionseinschränkung der rechten Schulter wurde unmittelbar nach dem Unfallereignis ausgeschlossen (vgl. dazu den Bericht zur Notfallkonsultation vom 7. März 2020 im Spital C.___ [Suva-act. 3-3]: "Arme beidseits frei beweglich in alle Richtungen"). Eine solche Funktionseinschränkung, z. B. im Sinne einer Pseudoparalyse, wäre jedoch – wie Dr. K.___ in seiner Beurteilung vom 15. September 2022 überzeugend ausführte (Suva-act. 98-7) – bei einer traumatischen Sehnenruptur zu erwarten gewesen (vgl. dazu auch Alexandre Lädermann et al., Revidierte Unterscheidungskriterien, Degenerative oder traumatische Läsionen der Rotatorenmanschette, in: Schweizerisches Medizin-Forum 2019 [1516], S. 263; Debrunner, a. a. O., S. 728 f.; Pschyrembel, a. a. O., S. 1276; Roche Lexikon, a. a. O., S. 1598). Auch in der Verordnung zur Physiotherapie vom 12. März 2020 von Dr. N.___ (Suva-act. 8) werden – im Gegensatz zur linken – keine Beschwerden oder Diagnosen hinsichtlich der rechten Schulter erwähnt.
Eine Schulterproblematik rechts – im Sinne eines "Schulterimpingement" – geht erstmals aus der Verordnung zur Physiotherapie von Dr. N.___ vom 8. Mai 2020 (Suva-act. 17), mithin rund zwei Monate nach dem fraglichen Unfallereignis, hervor. Eine bildgebende Untersuchung (MRT Arthrographie) der rechten Schulter erfolgte sodann erst am 14. Juli 2020, auch wenn im dazugehörigen Bericht als Indikation "starke rezidivierende Schulterschmerzen rechts seit dem Unfallsturz am 4. März 2020" festgehalten wurden (Suva-act. 29). Seit wann der Beschwerdeführer an Schulterbeschwerden rechts litt bzw. wann er sich deswegen erstmals bei einem Arzt/einer Ärztin vorgestellt hat, ist aufgrund der vorliegenden Aktenlage somit nicht nachgewiesen. Gestützt auf die vorerwähnten, unfallnah erstellten Dokumente (Schadenmeldung vom 10. März 2020 [Suva-act. 1],
Bericht zur Notfallkonsultation vom 7. März 2020 [Suva-act. 3], Verordnung zur Physiotherapie vom 12. März 2020 [Suva-act. 8]) ist aber überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass unmittelbar nach dem Unfallereignis keine Verletzungen, Beschwerden oder Befunde im Bereich der rechten Schulter bestanden haben bzw. erhoben werden konnten. Andernfalls wäre zu erwarten gewesen, dass solche in der Schadenmeldung und/oder den medizinischen Dokumenten erwähnt worden wären.
Bei dieser Aktenlage ging Dr. K.___ in seiner Beurteilung vom 15. September 2022 (Suva-act. 98-7) somit überzeugend von einer – gegen eine Unfallkausalität sprechenden (vgl. dazu nochmals vorstehende E. 5.4.1) – "Crescendo-Symptomatik" aus.
Sodann wies Dr. K.___ in seiner Beurteilung vom 15. September 2022 (Suva-act. 98-8) überzeugend darauf hin, dass auch in den – später erfolgten – bildgebenden Untersuchungen vom 14. Juli 2020 (Suva-act. 29) und 7. Dezember 2021 (Suva-act. 73) keine Anzeichen unfalltypischer Verletzungszeichen des Gelenks, wie z. B. ein Bone bruise, eine Fraktur oder Weichteilverletzungen, festgestellt werden konnten. Auch das Fehlen entsprechender Begleitverletzung spricht mithin gegen eine Unfallkausalität der Sehnenruptur.
Zusammengefasst ist – aufgrund des Beschwerdeverlaufs sowie dem Fehlen jeglicher Anzeichen einer Tangierung der rechten Schulter durch das Unfallereignis – eine Unfallkausalität der Supraspinatussehnenruptur nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt.
Nachdem es an einer unfallkausalen Primärverletzung fehlt, kann es sich bei der in der MRT Arthrographie vom 14. Juli 2020 (Suva-act. 29) festgestellten Bursitis, der ACG-Arthrose sowie der Tendopathie der Bicepssehne nicht um sekundär unfallkausale Gesundheitsschäden handeln (vgl. dazu bereits vorstehende E. 5.1). An dieser Einschätzung vermag auch das pauschale in Zusammenhangbringen der geschwollenen Bicepssehne mit dem Unfallereignis seitens Dr. F.___ im Bericht vom 7. September 2020 ("Bicepssehne, welche [...] trotz der langen Zeit seit Trauma noch massiv verdickt wirkt" [Suva-act. 18-3]) keine Zweifel zu erwecken, zumal – wie bereits erwähnt – der Beschwerdeverlauf gegen eine unmittelbare Tangierung der rechten Schulter, und insbesondere auch der Bicepssehne, durch das Unfallereignis spricht.
Vielmehr ist mit Blick auf das sich ergebende Gesamtbild der rechten Schulter des Beschwerdeführers – in Übereinstimmung mit der Beurteilung von Dr. K.___ (vgl. dazu zuletzt seine Beurteilung vom 10. März 2023 [Suva-act. 119]) – von einem unfallfremden, degenerativen (Vor‑)Zustand auszugehen. In dieses degenerative Gesamtbild fügen sich im Übrigen auch die später erhobenen Befunde einer "progredienten" Partialruptur der Supraspinatussehne und einer "zunehmenden" Tendinose der langen Bicepssehne (vgl. dazu den Bericht zur MRT Arthrographie vom 7. Dezember 2021 [Suva-act. 73]) ein.
Auch eine vorübergehende oder richtungsgebende Verschlimmerung des degenerativ bedingten Vorzustands ist vorliegend – mit Blick auf den Beschwerdeverlauf, insbesondere dem Fehlen einer unmittelbaren Funktionseinschränkung sowie dem Fehlen unfalltypischer Begleitverletzungen – nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen (vgl. dazu auch die Beurteilung von Dr. K.___ vom 10. März 2023 [Suva-act. 119]).
Zusammengefasst sind im vorliegenden Fall die objektiv festgestellten Befunde an der rechten Schulter (vgl. E. 5.1) degenerativ bedingte Vorzustände und die Unfallkausalität der rechtsseitigen Supraspinatussehnenruptur ist zu verneinen. Mithin besteht auch keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Schulterarthroskopie rechts vom 4. Februar 2022.
Vorliegend wurde in der Schadenmeldung vom 10. März 2020 zwar als verletzter Körperteil auch der Rücken (linksseitig) angegeben (Suva-act. 1). Aufgrund der Schilderungen des Unfallhergangs (Schadenmeldung vom 10. März 2020: Der Beschwerdeführer sei mit dem ganzen Körper "eingesackt" [Suva-act. 1-2]; Arztzeugnis UVG von Dr. N.: Sturz auf "beide Schultern" [Suva-act. 34-1]) ist jedoch auch in Bezug auf den Rücken und die Wirbelsäule des Beschwerdeführers fraglich, ob bzw. inwieweit diese im Rahmen des Unfallereignisses überhaupt tangiert wurden. Im Bericht zur Notfallkonsultation vom 7. März 2020 im Spital C. (Suva-act. 3) wurden jedenfalls keine äusseren Verletzungszeichen oder Beschwerden in diesem Bereich erwähnt. Nichtsdestotrotz ist angesichts des seitens der Beschwerdegegnerin zeitnah nicht weiter abgeklärten Unfallhergangs – hinsichtlich dessen von weiteren Abklärungen zum jetzigen Zeitpunkt in antizipierter Beweiswürdigung aber abgesehen werden kann, da der fragliche Unfall rund vier Jahre zurückliegt und die heutigen Aussagen des Beschwerdeführers dazu allenfalls von versicherungsrechtlichen Überlegungen geprägt sein könnten – nachfolgend eine umfassende Prüfung der Unfallkausalität der vorerwähnten Gesundheitsschäden vorzunehmen.
Hinsichtlich der Diskushernie ist – in Übereinstimmung mit den Ausführungen von Dr. K.___ in seiner Beurteilung vom 15. September 2022 bzw. der von ihm zitierten Fachliteratur (Suva-act. 98‑6 f.) – festzuhalten, dass es im Bereich des Unfallversicherungsrechts einer medizinischen Erfahrungstatsache entspricht, dass praktisch alle Bandscheibenhernien und Bandscheibenprotrusionen degenerativ entstehen. Ein Unfall im Rechtssinne (Art. 4 ATSG) kann nur ausnahmsweise als eigentliche Ursache in Betracht fallen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 3. Oktober 2005, U 163/05, E. 3.1, mit Hinweis auf Günter G. Mollowitz [Hrsg.], Der Unfallmann, 1993, S. 164 ff.; vgl. auch Alfred M. Debrunner, Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, 4. Aufl. 2005, S. 878 ff.; Pschyrembel, a. a. O., S. 200 f.; Roche Lexikon, a. a. O., S. 182; Leitlinie der Orthopädie, Hrsg. von der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie und dem Berufsverband der Ärzte für Orthopädie, 2. Aufl. 2002, S. 5 f.). Voraussetzung dafür ist in der Regel, dass das fragliche Ereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen und die Symptome der Bandscheibenhernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten (RKUV 2000 Nr. U 379 S. 193, E. 2a mit Hinweisen; Urteil des EVG vom 3. Oktober 2005, U 163/05, E. 3; Rumo-Jungo/Holzer, a. a. O., S. 55 f.). Das gleiche gilt grundsätzlich für eine richtungsgebende Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustands, wenn und soweit also durch den Unfall eine Bandscheibenhernie oder Bandscheibenprotrusion früher bzw. beschleunigt zur Entwicklung gebracht wurde. Eine solche ist ausserdem grundsätzlich nur dann bewiesen, wenn die Radioskopie ein plötzliches Zusammensinken der Wirbel nach einem Trauma aufzeigt. Eine allfällige richtungsgebende Verschlimmerung muss radiologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 f. E. 3a mit Hinweisen; Urteil des EVG vom 25. November 2004, U 107/04, E. 4.1; Rumo-Jungo/Holzer, a. a. O., S. 55 f.).
Selbst wenn man von einer Tangierung durch das Unfallereignis ausgehen würde, kann vorliegend – angesichts der gänzlich fehlenden Erwähnung von Beschwerden oder Auffälligkeiten am Rücken/der Wirbelsäule im Bericht zur Notfallkonsultation vom 7. März 2020 im Spital C.___ (Suva-act. 3) – zumindest nicht von einer starken Einwirkung auf den Rücken ausgegangen werden, da eine solche z. B. in Form von Blutergüssen, Muskelverspannungen oder Ähnlichem objektiviert worden wäre. Ein schweres Unfallereignis, welches geeignet gewesen wäre, eine Diskushernie zu verursachen, ist vorliegend als unwahrscheinlich anzusehen.
Im Anschluss an das Unfallereignis trat beim Beschwerdeführer auch keine sofortige Arbeitsunfähigkeit ein (vgl. dazu insbesondere die telefonische Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers, wonach dieser nach dem Unfallereignis, trotz grosser Schmerzen, zur Arbeit gegangen sei [Suva-act. 46]), was – wie vorstehend (E. 6.3) erwähnt – bei einer traumatisch verursachten Diskushernie aber zu erwarten gewesen wäre.
Sodann wurde im Zusammenhang mit der Notfallkonsultation im Spital C.___ am 7. März 2020 festgehalten, dass die "Sensibilität allseits erhalten" sei (Suva-act. 3‑3). Mithin ist davon auszugehen, dass die – später im Bericht vom 7. September 2020 erstmals dokumentierten (vgl. Suva-act. 18-2) – Sensibilitätsstörungen in beiden Händen entgegen den Ausführungen von Dr. J.___ in seinem Arztbericht vom 25. Januar 2023 (Suva-act. 117-1) unfallnah noch nicht vorgelegen hatten. Dies, zumal sich der Beschwerdeführer erst seit Februar 2021 bei Dr. J.___ in Behandlung befand (vgl. dazu die Anamnese im Bericht vom 17. Februar 2021 [Suva-act. 39-1]) und sich aus den echtzeitlichen unfallnahen medizinischen Berichten keine entsprechenden Beschwerden ergeben. Wie Dr. K.___ (Suva-act. 98-7) nachvollziehbar ausführte, wären im Falle einer traumatischen Schädigung – entsprechend dem Regelfall bei Traumata (vgl. vorstehende E. 5.4.1) und insbesondere bei Verletzungen der Bandscheiben (vgl. dazu nochmals vorstehende E. 6.3) – unmittelbare Beschwerden und Einschränkungen, welche im Verlauf ab- und nicht zugenommen hätten, zu erwarten gewesen. In Übereinstimmung mit dem Fehlen unmittelbarer Beschwerden wurde denn auch eine Myelopathie im MRT vom 1. April 2020 (Suva-act. 31-1) ausgeschlossen. Dass sich diese erst später aufgrund der Einengung auf Höhe C6/7 entwickelt hat, wird auch von Dr. J.___ anerkannt (vgl. dazu den Bericht vom 25. Januar 2023 [Suva-act. 117-1]). Wie Dr. K.___ in seiner Beurteilung vom 15. September 2022 überzeugend ausführte, entspricht der vorliegende Beschwerdeverlauf (erst nach einem Jahr radiologisch neu hinzutretende Signalstörung und Deformierung des Myelons im MRT vom April 2021 mit auch klinisch erst sekundär neuen bzw. progredienten neurologischen Symptomen bei einer initial nicht bestehenden und dementsprechend auch nicht unmittelbar nach dem Ereignis objektivierbar dokumentierten Gangataxie und Koordinationsstörungen) keiner zu erwartenden Traumafolge (Suva-act. 98-7). Eine solche unfallatypische erst sekundäre Crescendo-Symptomatik mit einer späteren Beschwerdeausweitung entspreche eher einer natürlich-progredienten Krankheitsstörung (vgl. dazu auch die Beurteilung von Dr. K.___ vom 10. März 2023 [Suva-act. 119-7 f.]).
Das MRT vom 1. April 2020 zeigte – abgesehen von den vorerwähnten (E. 6.1) strukturellen Pathologien, d. h. den knöchernen Veränderungen und der Diskushernie – ein regelrechtes Alignement, keine Höhenminderung der Wirbelkörper und normale Weichteile. Auch die proximalen Spinalnerven sowie die Faszikel und trunci des Plexus brachiocephalicus auf der linken Seite stellten sich normal dar (Suva-act. 31). Gemäss Beurteilung von Dr. K.___ vom 15. September 2022 zeigten sich im MRT auch keine Hinweise auf ein Bone bruise oder eine Fraktur (Suva-act. 98-6). Im Falle einer frischen traumatischen Pathologie wäre – gemäss der nachvollziehbaren Beurteilung von Dr. K.___ (Suva-act. 98-6 f.) – jedoch eine Alteration des Knochens und der Weichteile zu erwarten gewesen. Mithin sprechen auch die zeitnah nach dem Unfallereignis erhobenen Befunde gegen eine Unfallkausalität der von der Wirbelsäule ausgehenden Beschwerden des Beschwerdeführers. Aus der im späteren MRT vom 29. April 2021 festgestellten Signalalteration (vgl. zu diesem Befund Suva-act. 93) lässt sich entgegen dem sinngemässen Dafürhalten von Dr. J.___ in seinem Arztbericht vom 5. Januar 2022 (Suva-act. 83) nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Wie Dr. K.___ in seiner Beurteilung vom 15. September 2022 dazu nachvollziehbar festhält, wäre eine solche vielmehr bereits im MRT vom 1. April 2020, unmittelbar nach dem Unfallereignis, zu erwarten gewesen und hätte diese bei einer traumatischen Verletzung über ein Jahr nach dem fraglichen Unfallereignis regredient sein müssen (Suva-act. 98-7).
Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis keine Beschwerden gehabt habe, kann – entgegen der Auffassung von Dr. J.___ in seiner Beurteilung vom 5. Januar 2022 (vgl. Suva-act. 83) –nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers im Hinblick auf die strittige Unfallkausalität abgeleitet werden. Eine solche "post hoc ergo propter hoc" Argumentation (vgl. zu dieser beweisrechtlich untauglichen Formel BGE 119 V 340 ff. E. 2b/bb; vgl. ferner nebst vielen das Urteil des Bundesgerichts vom 17. April 2020, 8C_158/2020, E. 3.2) ist für sich allein nicht ergiebig und vermag eine Unfallkausalität der Gesundheitsschäden nicht überwiegend wahrscheinlich nachzuweisen.
Soweit Dr. J.___ zudem sinngemäss eine Teilkausalität der bestehenden Beschwerden geltend macht, indem er ausführte, aufgrund des Vorzustands hätten schon geringgradige Bandscheibenvorwölbungen bzw. Höhenverluste der Bandscheiben beim Beschwerdeführer zu einer relevanten Spinalkanalstenose führen können (Suva-act. 83), ist darauf hinzuweisen, dass die blosse Möglichkeit einer (Teil-)Unfallkausalität den im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisanforderungen der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht genügt (BGE 126 V 360 E 5.b), zumal Dr. J.___ keinerlei Bezug nimmt zum konkreten Einzelfall. Im Übrigen konnten – wie auch Dr. K.___ in seiner Beurteilung vom 15. September 2022 (Suva-act. 98-7) ausführte – in der bildgebenden Untersuchung vom 1. April 2020 (Suva-act. 31) keine Hinweise auf frische traumatische Veränderungen festgestellt werden (vgl. dazu bereits vorstehende E. 6.7), was aber bei einer richtungsgebenden Verschlimmerung eines Vorzustands ebenfalls der Fall gewesen sein müsste (vgl. vorstehende E. 6.3). An dieser Beurteilung vermag auch die Einschätzung von Dr. L.___ in seinem Bericht vom 13. Juni 2023 (act. G 3.1; der Bericht wurde zwar erst nach dem Einspracheentscheid verfasst, bezieht sich aber hinsichtlich der gestellten Diagnosen auf den Zeitraum vor Erlass des Einspracheentscheids und kann in dieser Hinsicht berücksichtigt werden), wonach ein "komplexes Beschwerdebild" vorliege, keine Zweifel zu wecken. Die Angabe eines "komplexen Beschwerdebilds" stellt keine traumatische Kausalitätsbegründung dar. Zudem ist anzuführen, dass auch Dr. L.___ darlegte, dass wohl vieles erst nach der Operation im Mai 2021 entstanden sei (Suva-act. 129-2) und mithin keine primären Unfallfolgen darstellen kann. Auch eine unfallkausale richtungsgebende Verschlimmerung des Vorzustands ist beim Beschwerdeführer somit nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen.
Nach Gesagtem fehlt es an Hinweisen auf einen traumatischen Ursprung der Diskushernie und ist – in Übereinstimmung mit Dr. K.___ – in dieser Hinsicht von einem unfallfremden Zustand auszugehen.
Wie Dr. K.___ in seiner Beurteilung vom 10. März 2023 (Suva-act. 119-5) zutreffend ausführte, lassen sich die rund einen Monat nach dem Unfallereignis bildgebend dargestellten knöchernen Veränderungen (Sporn HWK3/4 und 4/5; vgl. dazu den Bericht zur MRT Untersuchung vom 1. April 2020 [Suva-act. 31]) frisch-traumatisch nicht erklären. Bei einem Osteophyten handelt es sich um eine reaktive Knochenapposition, die im Rahmen von degenerativen oder posttraumatischen Veränderung der Bewegungssegmente an der Wirbelsäule auftreten (Engelhardt Lexikon Orthopädie und Unfallchirurgie, abrufbar unter: https://www.lexikon-orthopaedie.com/ [zuletzt besucht am: 25. Januar 2024]; Debrunner, a. a. O., S. 58; Roche Lexikon, a. a. O., S. 1382; Pschyrembel, a. a. O., S. 1324;). Eine unfallkausale Entstehung der Osteophyten scheint mithin im vorliegenden Fall – innerhalb von bloss einem Monat seit dem Unfallereignis – in zeitlicher Hinsicht nicht plausibel. Somit ist diesbezüglich ebenfalls von einem unfallfremden Vorzustand auszugehen.
Zusammengefasst fehlt es an Hinweisen auf einen traumatischen Ursprung der Pathologien bzw. Beschwerden im Zusammenhang mit der Wirbelsäule und bestehen keine auch nur geringen Zweifel an der Einschätzung bezüglich der fehlenden Unfallkausalität derselben seitens Dr. K.___, zumal auch keine primäre Unfallverletzung erwiesen ist. Auf sie kann abgestellt werden.
Nach dem Gesagten besteht keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit den rechten Schulterbeschwerden und der HWS des Beschwerdeführers. Insbesondere besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Kostenübernahme der Schulterarthroskopie vom 4. April 2021 sowie der Open-door-Laminoplastie vom 3. Mai 2021.
Der Untersuchungsgrundsatz wurde vorliegend – entgegen den Ausführungen von Rechtsanwältin Schwarz – nicht verletzt, da aufgrund der vorliegenden Akten ein überwiegend wahrscheinlicher Sachverhalt ermittelt werden konnte und von weiteren Abklärungen keine zusätzliche Erhellung der Verhältnisse zu erwarten ist. Auf das vom Beschwerdeführer beantragte Gerichtsgutachten kann folglich verzichtet werden.
Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG).
Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung auszurichten. Die Beschwerdegegnerin hat unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP