Entscheid vom 30. November 2023
Besetzung
Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Tanja Petrik-Haltiner; a.o. Gerichtsschreiberin Lea Schneider
Geschäftsnr.
UV 2023/29
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Tomas Kempf, Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Versicherungsleistungen
Sachverhalt
Erwägungen
Vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über den 31. Mai 2021 hinaus Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat. In diesem Zusammenhang ist im Wesentlichen die Unfallkausalität der rechtsseitigen Rotatorenmanschettenverletzung zwischen den Parteien strittig.
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen bzw. hat der Unfallversicherer seine Leistungspflicht für einen Gesundheitsschaden einmal anerkannt, so entfällt seine Leistungspflicht erst dann, wenn der Unfall nicht (mehr) die natürliche oder adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt. Die Leistungspflicht entfällt also erst dann, wenn der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustands auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juli 2022, 8C_734/2021, E. 2.2.2 mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b mit Hinweisen; vgl. auch Rumo-Jungo/Holzer, a. a. O., S. 54).
Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (BGE 125 V 195 E. 2 und 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 I 183 f. E. 3.2). Der Versicherungsträger – bzw. im Beschwerdefall das Gericht – hat demnach die Untersuchungen so lange weiterzuführen, bis die Akten vollständig sind, d. h. bis die inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen, welche an die einzelnen Beweismittel gestellt werden, erfüllt sind und eine Würdigung dieser Beweismittel mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einen bestimmten Sachverhalt ergibt (vgl. Ueli Kieser, ATSG Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 29 zu Art. 43 mit Hinweisen).
Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d. h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die beklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist grundsätzlich weder die Herkunft noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Insofern kann rechtsprechungsgemäss auch Berichten und Gutachten, welche die Versicherungen während des Administrativverfahrens von ihren eigenen oder von beratenden Ärzten und Ärztinnen einholen, Beweiswert beigemessen werden. Auf deren Ergebnis kann jedoch nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen. In diesem Fall sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (betreffend die internen Ärzte siehe BGE 135 V 465 E. 4.4, 4.6 f.; in Bezug auf die beratenden Ärzte siehe Urteil des Bundesgerichts vom 25. Juni 2018, 8C_281/2018, E. 3.2.2 mit Hinweisen). Reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2017, 8C_780/2016, E. 6.1).
Für die Annahme unfallkausaler somatischer Restfolgen werden grundsätzlich eine unfallkausale strukturelle Läsion bzw. eine schlecht verheilte strukturelle Läsion als objektivierbares Korrelat verlangt. Objektivierbar sind Ergebnisse, die reproduzierbar und von der untersuchenden Person und den Angaben des Patienten bzw. der Patientin unabhängig sind. Folglich kann von objektiv ausgewiesenen organisch-strukturellen Unfallfolgen dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit – wissenschaftlich anerkannten – apparativen/bildgebenden Abklärungen (wie Röntgen, MRT, CT, Arthroskopie) bestätigt werden (vgl. BGE 134 V 232 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juli 2015, 8C_139/2015, E. 4.1.1 mit Hinweisen).
Vorliegend konnten beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen strukturelle Gesundheitsschäden an der Rotatorenmanschette rechts, namentlich Läsionen der Supraspinatus-, Infraspinatus und Subscapularissehnen, nachgewiesen werden (vgl. dazu insbesondere den Bericht zum Arthro-MRT vom 15. Oktober 2020 [Suva-act. 13]). Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob zwischen den strukturellen Gesundheitsschäden an der rechten Schulter des Beschwerdeführers und dem Unfallereignis vom 15. Oktober 2020 ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Die Beschwerdegegnerin verneint einen solchen gestützt auf die Beurteilungen der Versicherungsmediziner Dr. I.___ und Dr. J.. Der Beschwerdeführer bestreitet dies hingegen und geht gestützt auf die Beurteilungen seines behandelnden Arztes, Dr. E., vom Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs aus.
Sodann sei anzumerken, dass – gemäss Stellungnahme von Dr. E.___ vom 31. Januar 2022 – das Argument des Alters des Beschwerdeführers (66 Jahre im Zeitpunkt des Unfallereignisses) nicht stichhaltig ist, um eine Unfallkausalität auszuschliessen, zumal der Beschwerdeführer vor dem Unfall keine Beschwerden gehabt hätte und die Schulterbeschwerden direkt nach dem Unfall aufgetaucht seien (Suva-act. 90-2). Statistische Werte allein vermögen im Einzelfall tatsächlich keinen Beweis zu erbringen. Folglich lässt das Alter des Beschwerdeführers – wie Dr. E.___ korrekt vorträgt – keinen Rückschluss auf die Ätiologie der Rotatorenmanschettenläsion zu.
Überdies ist zwischen den Parteien strittig, ob eine Massenruptur vorliege. Während diese von Dr. E.___ bejaht wird (vgl. dazu zuletzt seine Stellungnahme vom 10. Juli 2023 [act. G 7.1]), verneint Dr. I.___ eine solche (vgl. dazu zuletzt seine Beurteilung vom 13. Januar 2022 [Suva-act. 85]). Aus den vorliegenden medizinischen Akten wird deutlich, dass es in der medizinischen Literatur verschiedene Definitionsversuche einer Massenruptur anhand der Ausdehnung des Defekts gibt und dieses Erscheinungsbild offensichtlich umstritten ist (vgl. insbesondere Suva-act. 90). Im vorliegenden Fall kann die Frage, ob es sich nun um eine Massenruptur handelt oder nicht, aussen vorgelassen werden, da die Ausdehnung des Defekts keinen Schluss zulässt auf einen traumatischen oder degenerativen Ursprung der Rotatorenmanschettenverletzung – was auch von Dr. J.___ explizit so festgestellt wird (Suva-act. 94-35).
Aus der vorerwähnten Beurteilung von Dr. I.___ vom 9. Juni 2021 (Suva-act. 60) kann geschlossen werden, dass dieser eine "Pseudoparalyse" als Unmöglichkeit der Abduktion des Arms über 90° definiert. Entgegen der Ansicht von Dr. I.___ in seiner Beurteilung vom 13. Januar 2022 (Suva-act. 85) kann hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens einer Pseudoparalyse nicht ohne Weiteres auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich eines rund fünf Monate nach dem Unfallereignis erfolgten Gesprächs (vgl. zu diesen das Protokoll vom 17. März 2021 [Suva-act. 39]) abgestellt werden. Vielmehr sind vorliegend die zeitnah zum Unfallereignis erfolgten medizinischen Untersuchungen wesentlich, wobei aus Sicht des Gerichts – nachdem eine Testung der Beweglichkeit am Unfalltag kaum möglich war (vgl. Suva-act. 7-2) – die Untersuchung vom 29. Oktober 2020, mithin 17 Tage nach dem Unfallereignis, massgebend erscheint. Im Bericht zu dieser Untersuchung hatte Dr. E.___ unter anderem folgende Befunde festgehalten: "Pseudoparalytische Schulter aktiv assistiv bis 90° Flexion, Abduktion möglich, jedoch mit deutlicher Schmerzangabe [...]" (Suva-act. 45-2). Aus der Stellungnahme vom 17. Juni 2021 von Dr. E.___ (Suva-act. 68) ergibt sich sodann, dass diese Formulierung – entgegen dem Verständnis von Dr. I.___ in seiner Beurteilung vom 13. Januar 2022 (Suva-act. 85-5 Ziff.1) sowie dem von Dr. J.___ in seiner Beurteilung vom 5. Januar 2023 (Suva-act. 94-25) – dahingehend zu verstehen ist, dass sowohl die Flexion als auch die Abduktion (nur) bis 90° möglich war. Dies ergibt sich insbesondere aus folgender Formulierung: "Der Patient konnte aktiv nicht bis 90° flektieren und nicht abduzieren [...]" (Suva-act. 68-1). Zudem führte Dr. E.___ nachvollziehbar aus, eine aktiv assistierte Bewegung sei etwas komplett anderes, als eine aktive (Suva-act. 68-1). Demnach ging Dr. E.___ – im Gegensatz zu Dr. I.___ (Suva-act. 85-5 Ziff. 1) – davon aus, dass bei Notwendigkeit einer aktiv assistiven Untersuchung eine Pseudoparalyse vorliege (vgl. dazu explizit auch die Stellungnahme von Dr. E.___ vom 31. Januar 2022 [Suva-act. 90-2]: "Dies ist meiner Meinung nach eine pseudoparalytische Schulter, wenn aktiv der Arm nicht gehoben werden kann und schon gar nicht bei 90° gehalten werden kann").
Aufgrund der Ausführungen von Dr. E.___ bzw. der von ihm erhobenen Befunde ist (unbestrittenermassen) zumindest vom Vorliegen von Bewegungs- bzw. Funktionseinschränkungen zeitnah nach dem Unfallereignis auszugehen. Dies deckt sich im Übrigen auch mit der Angabe des Beschwerdeführers in der Unfallmeldung (Suva-act. 1-2). Unabhängig davon, ob diese Einschränkungen letztlich als Pseudoparalyse zu qualifizieren sind oder nicht, bestehen demnach zumindest geringe Zweifel am Argument von Dr. I.___ – welchem auch Dr. J.___ in seiner Beurteilung vom 5. Januar 2023 (Suva-act. 94) zugestimmt hatte – hinsichtlich des Fehlens einer Pseudoparalyse bzw. von Funktionseinschränkungen.
Zwischen den Parteien ist weiter umstritten, ob Begleitverletzungen vorliegen müssten, wenn es sich vorliegend um eine Rotatorenmanschettenruptur traumatischen Ursprungs handeln würde. Dr. J.___ legte in seiner Beurteilung vom 5. Januar 2023 dar, es wäre bei einer traumatisch bedingten Zerreissung der Rotatorenmanschette eine Verletzung der kapsuloligamentären Strukturen zu erwarten. Typische Begleitverletzungen seien ein Muskelödem sowie eine Einblutung in das Schultergelenk und in den Schleimbeutel (Suva-act. 94-15). Auch Dr. I.___ hielt in seiner Beurteilung vom 9. Juni 2021 fest, für die Annahme einer frischen traumatischen Läsion fehle eine Hämatobursa, ein Ödem in den Muskelabschnitten der zerschlissenen Sehnen, Sehnenreste und ein Bone bruise am Tuberculum majus oder auch eine Art Kinking der zurückgezogenen Sehne (Suva-act. 60-3 f.). Dr. E.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2022 dagegen, dass seiner Erfahrung nach nicht unbedingt Hämatobursen vorhanden sein müssten bei Massenrupturen, wenn die Rotatorenmanschette bei einer luxationsähnlichen Bewegung direkt abgesichert werde. Auch sei es nicht zwingend, dass Tuberculum majus Ödeme vorhanden sein müssten. Die lange Bicepssehne sei subluxiert und partial-rupturiert gewesen. Ausserdem seien Luxationen der langen Bicepssehne häufig traumatisch zu sehen und seien das traumatische Agens der Subscapularisruptur (Suva-act. 90-2). Dr. E.___ begründet demnach das Fehlen von Hämatobursen mit dem Unfallmechanismus. Dieser kann – wie bereits ausgeführt (E. 4.1) – vorliegend nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rekonstruiert werden. Seine Ausführungen vermögen aber zumindest geringe Zweifel an den Einschätzungen der versicherungsinternen Ärzte hinsichtlich des Fehlens von Begleitverletzungen bzw. ihrem Rückschluss auf die fehlende Unfallkausalität zu wecken. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass an der Argumentation von Dr. J.___ in seiner Beurteilung vom 5. Januar 2023 an sich bereits geringe Zweifel bestehen. Er hielt nämlich im Rahmen seiner theoretischen Ausführungen selber – unter Verweis auf einschlägige medizinische Literatur – fest, dass Knochenödeme sowohl bei traumatischen wie degenerativ begründeten Läsionen nur selten vorkommen würden und allein aufgrund der MRT-Bildgebung nicht zwischen traumatischer und degenerativer Rotatorenmanschettenläsion unterschieden werden könne (Suva-act. 94-22). Trotzdem argumentierte er – im Widerspruch zu seinen eigenen vorerwähnten Aussagen – zusammenfassend, im MRT drei Tage nach dem Unfallereignis hätten sich keine Hinweise auf eine akute strukturelle Veränderung gefunden; es gäbe weder ein Muskelödem noch ein Knochenödem oder gar einen ausgeprägten Hämarthros (Suva-act. 9-4-35).
Zwischen den Parteien ist weiter umstritten, ob Degenerationen vorliegen bzw. was aus diesen zu schliessen ist.
Dr. E.___ führte in seinem Bericht vom 31. Mai 2021 aus, dass das Schultergelenk degenerative Schädigungen aufweise, namentlich eine AC-Arthrose und Osteophyten humeral. Die Muskelqualität im MRT, welches relativ zeitnah nach dem Unfall durchgeführt worden sei, sei jedoch perfekt und weise überhaupt keine Atrophiezeichen auf (Suva-act. 58). Aus dem Fehlen einer relevanten fettigen Atrophie kann kein Rückschluss auf den Ursprung der Rotatorenmanschettenmassenruptur erfolgen (vgl. dazu bereits den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. April 2023, UV 2022/11, E. 6.5), weshalb die Argumentation von Dr. E.___ nicht verfängt. Zudem führte Dr. J.___ in seiner Beurteilung vom 5. Januar 2023 – unter Verweis auf einschlägige medizinische Literatur [vgl. UV-act. 94-37 Ziff. 9]) aus – eine Atrophie und fettige Infiltration der betroffenen Muskelbäuche sei ein Zeichen einer seit Jahren bestehenden Rotatorenmanschettenläsion (Suva-act. 94-27). Bezugnehmend auf die Arthro-MRT-Untersuchung vom 15. Oktober 2022 durch Dr. D.___ (Suva-act. 13) wies er sodann darauf hin, dass diese einzelne Fettlamellen (Goutailler Grad I) des Musculus subscapularis, infraspinatus und supraspinatus sowie einen etwas volumengeminderten Muskelbauch des Musculus supraspinatus beschrieben habe. Diese Befunde würden für eine länger bestehende Funktionsstörung, respektive eine vorbestehende Läsion sprechen. Es komme nicht in drei Tagen nach einer Sehnenruptur zur Verfettung der Muskulatur (Suva-act. 94-27). Die Fettlamellen in allen drei Muskeln und die grenzwertige Atrophie des Musculus supraspinatus seien ein Hinweis auf eine länger bestehende Läsion (Suva-act. 94-35). Auch wenn vorliegend nur einzelne Fettlamellen und bloss ein etwas volumengeminderter Muskelbauch des Musculus supraspinatus bzw. eine grenzwertige Atrophie vorliegen, sprechen diese drei Tage nach dem Unfallereignis erhobenen Befunde bzw. Pathologien, welche gemäss überzeugenden Ausführungen von Dr. J.___ auf eine seit längerer Zeit bestehende Läsion hinweisen, im vorliegenden Fall für das Vorliegen eines unfallfremden Vorzustands. Sowohl Dr. I.___ als auch Dr. J.___ wiesen in ihren Beurteilungen vom 9. Juni 2021 (Suva-act. 60) bzw. 5. Januar 2023 (Suva-act. 94) darauf hin, dass in den zeitnah nach dem Unfallereignis durchgeführten bildgebenden Untersuchungen diverse degenerative Veränderungen (unter anderem Zysten an den Sehnenansätzen, eine AC-Gelenksarthrose und eine Verkalkung am Bizepsanker) festgestellt worden seien, bei welchen es sich um unfallfremde Vorzustände handle (vgl. Suva-act. 60‑3, 94‑26 und 94‑35). Wie Dr. E.___ jedoch bereits in seinem Bericht vom 31. Mai 2021 (Suva-act. 58-2) sowie auch in seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2023 (Suva-act. 97-3) nachvollziehbar ausgeführt hat, schliessen degenerative Veränderungen an der Schulter einen Unfall bzw. unfallkausale Verletzungen nicht aus. Aus dem Ausgeführten folgert das Gericht, dass die unbestrittenermassen vorliegenden degenerativen Veränderungen keinen überwiegend wahrscheinlichen Ausschluss eines traumatischen Ursprungs oder zumindest einer unfallkausalen Verschlimmerung eines Vorzustands zulassen.
Umstritten ist weiter, welche Schlussfolgerungen hinsichtlich der Ursache der Beschwerden aufgrund der erfolgten Intervallseröffnung anlässlich der Operation vom 4. November 2020 (vgl. Suva-act. 24-2) resp. der fehlenden Intervallsruptur gezogen werden können. Zwischen den Medizinern in diesem Zusammenhang letztlich unumstritten ist, dass das Intervall für eine Rekonstruktion der Subscapularissehne immer eröffnet werden muss (Suva-act. 70; vgl. Bericht von Dr. I.___ vom 8. Juni 2021 [Suva-act. 60-3] und Beurteilung von Dr. E.___ vom 17. Juni 2021 [Suva-act. 68]). Dr. I.___ vertrat in seinen Beurteilungen vom 9. Juni und 7. Juli 2021 aber überdies den Standpunkt, dass zum einen bei einer traumatischen Ruptur der Subscapularissehne das Intervall ebenfalls gerissen sei und zum anderen die Sehne bei einer drei Wochen zurückliegenden traumatischen Läsion mobil bleibe und nicht mobilisiert werden müsse, da Verwachsungen in dieser kurzen Zeit kaum entstehen könnten (Suva-act. 60-3 und 70-2). Dem widerspricht Dr. E.___ in seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2022: Bei Komplettrupturen der Subscapularissehne rupturiere das Intervall nicht, sondern der Subscapularis rupturiere und ziehe das Intervall Richtung Coracoid (Suva-act. 90-1). Dr. E.s für das Gericht nachvollziehbare Darstellung vermag an der Beurteilung von Dr. I., wonach bei einer traumatischen Läsion das Intervall in der Regel zerrissen sei (Suva-act. 60-3), zumindest geringe Zweifel zu erwecken, weshalb vorliegend nicht auf diese abgestellt werden kann. Zum Argument von Dr. I., wonach bei einer frischen traumatischen Verletzung eine Mobilisierung nicht notwendig wäre, äussert er sich hingegen nicht, weshalb seine Beurteilung in dieser Hinsicht als unvollständig erscheint und seitens des Gerichts nicht beurteilt werden kann, ob auch an dieser Argumentation von Dr. I. Zweifel bestehen.
Der Vollständigkeit halber ist zudem darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Notfallbericht des Stadtspitals C.___ und vom 12. Oktober 2020 ergibt, dass beim Beschwerdeführer die linke Schulter früher einmal operiert worden sei (Suva-act. 7-2). Anlässlich des Gesprächs vom 16. März 2021 gab der Beschwerdeführer gegenüber dem Aussendienstmitarbeiter der Beschwerdegegnerin hingegen an, er habe in seinem Leben schon 15 Operationen gehabt, wobei keine die Schulter betroffen habe (Suva-act. 39-3). Weitere Abklärungen zu der Frage, ob bzw. weshalb gegebenenfalls früher eine Operation der linken Schulter erfolgt war, sind aus den Akten nicht ersichtlich. Gegebenenfalls könnten die Notwendigkeit einer (nicht unfallbedingten) Operation auf der gegenüberliegenden Körperseite sowie allenfalls bestehende bildgebende Befunde dazu jedoch Rückschlüsse auf die Genese der rechtsseitigen Schulterläsionen zulassen. Die Aktenlage erscheint demnach in dieser Hinsicht als unvollständig und wird von der Beschwerdegegnerin noch zu vervollständigen sein.
Aufgrund der vorherigen Erwägungen bestehen zumindest geringe Zweifel an den Einschätzungen der fehlenden Unfallkausalität der Rotatorenmanschettenverletzungen seitens Dr. I.___ und Dr. J., weshalb auf diese nicht abgestellt werden kann. Hingegen vermögen die Beurteilungen der behandelnden Ärzte, namentlich Dr. E., eine Unfallkausalität der Schulterverletzungen ebenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich nachzuweisen.
Zusammengefasst lässt die vorliegende Aktenlage – aufgrund der obigen Ausführungen – keine überwiegend wahrscheinliche Beurteilung der Unfallkausalität der Rotatorenmanschettenverletzung zu. Die Beschwerdegegnerin stellte den Sachverhalt – in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. dazu vorstehende E. 2.3) – unvollständig fest, indem sie trotz bestehender Unklarheiten auf weitere Beweiserhebungen hinsichtlich der Unfallkausalität dieser Gesundheitsschäden verzichtete. Demnach ist nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen, dass per Datum der Leistungseinstellung (31. Mai 2021) keine unfallkausalen Gesundheitsschäden bzw. Beschwerden mehr vorlagen. Die Angelegenheit ist nach dem Gesagten zur Veranlassung weiterer Abklärungen zur Unfallkausalität der Rotatorenmanschettenverletzung bzw. zur Einholung einer externen fachmedizinischen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (vgl. dazu Art. 61 lit. fbis ATSG).
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Rückweisung zu weiteren Abklärungen bzw. neuem Entscheid gilt hinsichtlich der Prozesskosten praxisgemäss als volles Obsiegen (Urteil des Bundesgerichts vom 19. April 2021, 9C_525/2020, E. 6 mit Hinweisen). Die Parteientschädigung ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei insbesondere der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand Rechnung zu tragen ist (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Mit Blick auf vergleichbare Fälle erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer demnach eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zu bezahlen (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP