Entscheid vom 4. Juni 2024
Besetzung
Präsidentin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichterin Tanja Petrik-Haltiner und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiberin Karin Kobelt
Geschäftsnr.
UV 2023/28
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Marko Mrljes, zm rechtsanwaelte, Burgerstrasse 17, Postfach, 6000 Luzern 7,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Versicherungsleistungen
Sachverhalt
Erwägungen
Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Art. 43 ATSG steht unter anderem in Bezug zum rechtlichen Gehör (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 5 zu Art. 43). Laut Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs besteht im Anspruch auf Prüfung aller rechtserheblichen Anträge und Stellungnahmen. Es besteht ein Anspruch darauf, dass die angebotenen Beweise abgenommen werden, soweit sie sich auf Tatsachen erstrecken, die für die Entscheidung wesentlich sind (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 31 zu Art. 42, mit Hinweis auf BGE 122 V 162). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Rechtsprechungsgemäss kann allerdings dann auf eine Rückweisung zur Heilung der Gehörsverletzung verzichtet werden, wenn dies zu einem formalistischen Leerlauf und zu einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens führt. Sodann lässt die sozialversicherungsrechtliche Rechtsprechung eine Heilung einer nicht besonders schwer wiegenden Gehörsverletzung dort zu, wo die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann; wobei allerdings auch in diesen Fällen die Heilung der Gehörsverletzung die Ausnahme bleiben soll (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 13 ff. zu Art. 42, mit Hinweisen).
Tatsächlich ist es befremdlich, dass die Beschwerdegegnerin ohne Abnahme der angebotenen Beweise zur Sachverhaltsermittlung trotz ungenügender Sachverhaltskenntnis eine Verfügung und gar einen diese bestätigenden Einspracheentscheid erlassen hat. Der Beschwerdeführer hat jedoch im Hauptantrag nicht die Aufhebung der Verfügung aus formellen Gründen sowie die Durchführung eines korrekten Verfahrens, sondern die materielle Gutheissung der Beschwerde verlangt. Lediglich im Eventualantrag ersuchte er um Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die materielle Beurteilung durch das Gericht wünscht. Ob vorliegend angesichts der Schwere der Gehörsverletzung eine Heilung derselben möglich wäre, kann angesichts des Umstandes, dass die Angelegenheit auch nach materieller Prüfung wegen Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist (vgl. vorstehende E. 1.2 und nachfolgende E. 4), offen bleiben.
Nach Art. 21 Abs. 1 ATSG können einer versicherten Person, die einen Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert hat, die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden. Laut Art. 39 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) kann der Bundesrat aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Die Verweigerung oder Kürzung kann er in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 bis 3 ATSG ordnen. Art. 39 UVG geht Art. 37 Abs. 2 UVG, gemäss welchem in der Versicherung der Nichtberufsunfälle die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 ATSG gekürzt werden, wenn der Versicherte den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat, als lex spezialis vor. Es ist also zunächst zu prüfen, ob ein Fall von Art. 39 UVG vorliegt. Ist dies nicht der Fall, ist zu untersuchen, ob eine grobfahrlässige Herbeiführung des Unfalls vorliegt (Andreas Brunner/Doris Vollenweider, N 77 zu Art. 39 mit Hinweis, in: Ghislaine Frésard-Fellay/ Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Unfallversicherungsgesetz, Basler Kommentar, 2019 [nachfolgend zitiert: BSK UVG]).
Gemäss Art. 49 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) werden die Geldleistungen mindestens um die Hälfte gekürzt für Nichtberufsunfälle, die sich bei Beteiligungen an Raufereien und Schlägereien ereignen, es sei denn, die versicherte Person sei als Unbeteiligte oder bei Hilfeleistung für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden.
Der Tatbestand der Beteiligung an Raufereien oder Schlägereien im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV ist grundsätzlich verschuldensunabhängig konzipiert und weiter gefasst als der Straftatbestand der Beteiligung an einem Raufhandel gemäss Art. 133 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Es genügt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass das zu sanktionierende Verhalten objektiv gesehen die Gefahr einschliesst, in Tätlichkeiten überzugehen oder solche nach sich zu ziehen, und die versicherte Person dies erkannt hat oder erkennen musste. Der Tatbestand des Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV ist daher nicht nur bei der Teilnahme an einer eigentlichen tätlichen Auseinandersetzung gegeben. Es ist auch nicht notwendig, dass der Versicherte selbst tätlich geworden ist. Unerheblich ist zudem, aus welchen Motiven er sich beteiligt hat, wer mit einem Wortwechsel oder Tätlichkeiten begonnen hat und welche Wendung die Ereignisse in der Folge genommen haben. Entscheidend ist allein, ob die versicherte Person die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung erkannt hat oder erkennen musste (zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts vom 16. Oktober 2012, 8C_343/2012, E. 4.1, und vom 10. März 2010, 8C_579/2010, E. 2.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Alexandra Rumo-Jungo, Die Leistungskürzung oder -verweigerung gemäss Art. 37-39 UVG, S. 264 f.).
Eine Leistungskürzung nach Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV setzt sodann voraus, dass zwischen dem als Beteiligung an einer Rauferei oder Schlägerei zu qualifizierenden Verhalten und dem Unfall ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Die Beurteilung der Adäquanz im Besonderen hat retrospektiv zu erfolgen. Es ist zu fragen, ob und inwiefern die objektiv unter Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV fallende Handlung als eine wesentliche Ursache des Unfalles erscheint. Dies ist dann zu bejahen, wenn die spezifischen Gefahren des allenfalls zu sanktionierenden Verhaltens der versicherten Person sich beim Unfallereignis konkret ausgewirkt haben und nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet sind, einen Unfall von der Art des eingetretenen herbeizuführen. Dabei ist auch ein gewisser zeitlicher Konnex notwendig (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 22. März 2013, 8C_932/2012, E. 2.2 mit Hinweisen).
Wenn die Unfallversicherung Leistungen kürzen oder verweigern will, hat sie das Vorliegen eines Kürzungs- oder Verweigerungsgrundes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu beweisen. Die Unfallversicherung trägt die Beweislast, weil es sich um eine leistungsmindernde Tatsache handelt (Brunner/Vollenweider-BSK UVG, N 10 zu Art. 39).
Aus dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beigezogenen Gesuch um Eröffnung eines Strafverfahrens gegen G.___ mit dem Beschwerdeführer als Geschädigtem geht hervor, dass O. V. (gehört zur Gruppe des Beschwerdeführers), M. T. (Mieter des Lokals), S. R. und D. J. (Kellner im Lokal), M. L. und B. V. (Sicherheitsangestellte im Lokal), A. K. (gehört zur Gruppe des Beschwerdeführers), Z. Z. (gehört zur Gruppe des Beschwerdeführers), Se. S. (gehört zu einer anderen Gruppe) und B. M. B. (gehört zu einer anderen Gruppe) von der Polizei befragt worden sind. Sodann werden in den Zeugenaussagen R. R. (gehört zu einer anderen Gruppe) und S. S. (gehört zu einer anderen Gruppe) erwähnt. Für die Nachvollziehung des Geschehens am 13. August 2022 sind folgende Aussagen relevant:
Der Mieter des Lokals habe ausgesagt, dass die beiden Gesellschaften im Lokal keinen Kontakt gehabt hätten. Er habe die Information bekommen, dass der Beschwerdeführer die Freundin von E. S. geschubst haben und es deshalb zur Schlägerei gekommen sein soll (act. G11.1-3 unten und -4 oben).
D. J. habe angegeben, dass er, als alle Gäste das Lokal verlassen hätten, auf der Terrasse das Schubsen unter einer Gruppe F.___ und vier Personen, die sich unterhalten hätten, bemerkt habe (act. G11.1-4).
A. K. habe erklärt, sie hätten sich vor der Eingangstür unterhalten. Dann sei einer der F.___ zu ihm getreten; danach hätten alle F.___ etwas zu ihm gesagt. Diese seien immer aggressiver geworden. Einer von ihnen habe den Beschwerdeführer in die Kinngegend geschlagen. Danach hätten sich ihm vier oder fünf F.___ genähert. Das Geschehen danach habe er nicht gesehen (act. G11.1-4). In einer am 30. August 2022 getätigten schriftlichen Aussage habe A. K. erklärt, es sei zwischen ihnen (wohl: A. K., Beschwerdeführer, Z. Z. und O. V.) und einer jungen Frau mit blauen Haaren, der Freundin von R. R., zum Konflikt gekommen. Dieser sei danach zu ihm gekommen, sie hätten sich unterhalten und sich die Hände geschüttelt. Dann hätten sich in ihrer Umgebung mehrere F.___ versammelt, die begonnen hätten, in sie zu drängen und sie anzufallen. Er habe sie gebeten, sich zu beruhigen. Als sie sich aber zum Auto bewegt hätten, habe jemand den Beschwerdeführer aufs Kinn geschlagen. Die F.___ hätten sich nicht beruhigt. Sie hätten Z. Z. überfallen. Auf ihn seien fünf bis sechs F.___ los, genauso habe er diagonal über dem Parkplatz den Beschwerdeführer gesehen, auf welchen auch einige F.___ losgegangen seien (act. G11.1-4).
Z. Z. habe ausgesagt, dass es vor dem Lokal zu einem Streit zwischen R. R. und A. K. gekommen sei. Zu ihm seien mehrere Personen getreten. Er (wohl Z. Z.) habe mehrere Schläge erhalten, jedoch sei es ihm gelungen, sie zu stoppen. Den Beschwerdeführer habe er ins Auto gesetzt, da er (Z. Z.) habe wegfahren wollen, jedoch sei der Beschwerdeführer aus dem Auto getreten. Er habe gesehen, dass ein unbekannter Mann zum Beschwerdeführer getreten sei und ihn mit der Faust aufs Kinn geschlagen habe (act. G11.1-5).
O. V. habe den Polizisten mitgeteilt, dass es zur Debatte zwischen ihren Freunden (wohl Beschwerdeführer, A. K. und Z. Z.) und den F.___ gekommen sei. Es sei immer angespannter geworden, weshalb sie begonnen hätten, sich zum Auto zu bewegen, jedoch seien ihnen zehn bis zwölf F.___ gefolgt. Es sei geschubst worden und der Beschwerdeführer sei stark angetrunken gewesen, weshalb er zum Fahrzeug gegangen sei. Danach habe sie gehört, dass er zu Boden gefallen und stark auf dem Asphalt aufgeschlagen sei (act. G11.1-5).
Se. S. habe den Polizisten gesagt, dass es zu Beleidigungen zwischen ihnen und der Gruppe vor dem Lokal gekommen sei. Unter ihnen habe er Z. Z. gekannt, welcher ihm gesagt habe, dass sie sich beruhigen und mit den Beleidigungen aufhören sollten. Er sei zu seinem Auto gegangen, habe jedoch Probleme mit dem Anlasser gehabt. Danach habe er bemerkt, dass ein unbekannter Mann auf dem Boden liege (act. G11.1-5).
B. M. B. habe ausgesagt, dass es vor dem Lokal zum Streit zwischen drei Unbekannten und S. S. und R. R. gekommen sei. Se. S. habe versucht sie zu beruhigen, jedoch sei ihm das nicht gelungen. Zusammen seien sie zum Lokaleingang gegangen. Als er sich umgesehen habe, habe er gesehen, dass auf dem Boden bewegungslos ein Mann gelegen habe (act. G11.1-5).
Im Gesuch vom 6. Januar 2023 werden sodann beschlagnahmte Kameraaufnahmen vom Parkplatz des Lokals betreffend das Ereignis vom 13. August 2022 folgendermassen wiedergegeben: "Um 03.25 Uhr sind erste Bewegungen von Personen auf dem Parkplatz bemerkbar, danach gehen am Auto, das näher dem Lokal steht, Scheinwerfer an. Es ist eine grössere Personengruppe sichtlich, wie weiblich so männlich, die sich gegenseitig schubsen und zum Zaun bewegen. Eine unbekannte Frau bewegt sich zwischen den Personen und will das Schubsen verhindern. In dieser Gruppe sind auch der Geschädigte [der Beschwerdeführer] und der Verdächtige. Es ist sichtlich, dass sich die ganze Gruppe drängelt und schubst. Um 03.30 Uhr gehen die Scheinwerfer am Auto an, eine der Personen begleitet aber den Geschädigten weg von der Gruppe, deren Teil hinter dem Geschädigten bis zur Ecke des Gebäudes […] geht. Die Frau in der weissen Jacke führt aus der Gruppe den Geschädigten, den sie in den Wagen setzen will, darauf rennen aus der Gruppe drei Männer, unter ihnen der Verdächtigte. Sie beginnen sich mit dem Geschädigtem zu schubsen, die Frau greift dazwischen und drückt sie weg, um 03.33 Uhr schlägt aber der Verdächtigte mit der Hand den Geschädigten, der zu Boden fällt und sich nicht mehr bewegt." (act. G11.1-3).
Am 10. Mai 2023 befand das Kreisgericht in B., dass ein Strafverfahren gegen E. S. erst weitergeführt werden könnte, wenn neue Beweise vorlägen. Dies, da nicht erstellt sei, wer den Beschwerdeführer geschlagen habe (act. G19 und 19.1). Im Vorbereitungsprozess wurden laut diesem Entscheid nur A. K. (Ziff. 7 des Entscheids), Z. Z. (Ziff. 8 des Entscheids), O. V. (Ziff. 9 des Entscheids) und M. T. (Mieter des Lokals; Ziff. 10 des Entscheids) einvernommen. Da vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, welcher mit dem den Beschwerdeführer in C. vertretenden Rechtsvertreter in Kontakt stand, nicht vorgebracht wurde, dass sich im Rahmen des Vorbereitungsprozesses im Vergleich zum Gesuch neue Tatsachen ergeben hätten, im Vorbereitungsprozess keine neuen Zeugen einvernommen worden sind und es bei jenem Prozess vor allem um die Rolle von E. S. und nicht um den Beschwerdeführer ging, verzichtete das Versicherungsgericht einstweilen auf eine offizielle Übersetzung des C.___-schen Entscheids (act. G19.1).
Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (vgl. dazu Art. 61 lit. fbis ATSG).
Die Rückweisung zur Neubeurteilung gilt praxisgemäss als volles Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.2). Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.- bis Fr. 15'000.-. In der vorliegend zu beurteilenden, durchschnittlich aufwändigen Angelegenheit erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP