Entscheid vom 17. September 2024
Besetzung
Versicherungsrichterin Mirjam Angehrn (Vorsitz), Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiberin Karin Kobelt
Geschäftsnr.
UV 2023/12
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Mark A. Glavas, Advokatur Glavas AG, Dorfstrasse 33, 9313 Muolen,
gegen
AXA Versicherungen AG, General-Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Versicherungsleistungen
Sachverhalt
Erwägungen
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. November 2021 (UV-act. A133) respektive diese bestätigendem und angefochtenem Einspracheentscheid vom 11. Januar 2023 (UV-act. A173) zu Recht die vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung und Taggeldleistungen) per 15. April 2021 eingestellt und der Beschwerdeführerin eine auf einem Integritätsschaden von 10 % basierende Integritätsentschädigung zugesprochen hat.
Angesichts der in E. 2.1 aufgeführten gesetzlichen Bestimmungen besteht eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur für Gesundheitsschäden, die natürlich und adäquat-kausal mit einem versicherten Unfallereignis zusammenhängen (vgl. dazu BGE 129 V 181 f. E. 3.1 f.; André Nabold, N 48 ff. zu Art. 6, in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2018 [nachfolgend zitiert: KOSS UVG]; Irene Hofer, N 63 ff. zu Art. 6, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Unfallversicherungsgesetz, Basler Kommentar, 2019 [nachfolgend zitiert: BSK UVG]; André Nabold, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 5. Aufl. 2024, S. 56 ff.). Für die Beantwortung der Tatfrage nach dem Bestehen natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin ist das Gericht in der Regel auf Angaben ärztlicher Experten und Expertinnen angewiesen. Die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang ist demgegenüber eine Rechtsfrage, die vom Gericht nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist (KOSS UVG-Nabold, N 53 und 59 zu Art. 6; BSK UVG-Hofer, N 65 f. und N 74 zu Art. 6; Nabold, a.a.O., S. 58 und 61). Im Bereich klar ausgewiesener organischer Unfallfolgen im Sinne von nachweisbaren strukturellen Veränderungen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen deckt (vgl. BGE 134 V 111 E. 2.1 und BGE 127 V 103 E. 5b/bb, je mit Hinweisen; SVR 2000 UV Nr. 14 S. 45; BSK UVG-Hofer, N 80 zu Art. 6; Nabold, a. a. O., S. 61).
Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die beklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist grundsätzlich weder die Herkunft noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Auch Berichte und Gutachten, welche die Versicherungen während des Administrativverfahrens von ihren eigenen bzw. beratenden Ärzten und Ärztinnen einholen, können beweistauglich sein. An die Beweiswürdigung der Beurteilungen dieser Ärzte und Ärztinnen sind indes strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 469 f. E. 4.4. mit Hinweis; bestätigt in: Urteil des Bundesgerichts vom 23. November 2012, 8C_592/2012, E. 5.3). Die Rechtsprechung erachtet sodann reine Aktengutachten als beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2017, 8C_780/2016, E. 6.1).
Für die Annahme unfallkausaler somatischer Restfolgen werden grundsätzlich eine unfallkausale strukturelle Läsion bzw. eine schlecht verheilte strukturelle Läsion als objektivierbares Korrelat verlangt. Neben diesem Regelfall gibt es jedoch auch anerkannte unfallkausale Schmerzsyndrome wie das vorliegend in M.___ diagnostizierte (UV-
act. M39) und von Dr. H.___ (UV-act. M43, M57 und M58), der Klinik N.___ (UV-act. M59) und des MGSG (act. G7.1) bestätigte CRPS Typ I des rechten OSG und Fusses. Mit den Begriffen CRPS, komplexes beziehungsweise chronisches regionales Schmerzsyndrom, Algodystrophie oder Morbus Sudeck, wird in der Medizin ein posttraumatisches Krankheitsbild beschrieben, das sich, von einem blanden Trauma ausgelöst, schnell zu heftigen Schmerzen von brennendem und invalidisierendem Charakter wandelt, dem sich motorische, trophische und sensomotorische Funktionseinschränkungen zugesellen; typisch ist, dass eine ganze Extremität oder eine grosse Körperregion betroffen ist. Auslösende Ursachen können unter anderem Gelenksdistorsionen […] sein. Die Diskrepanz zwischen dem eigentlichen, als Bagatelle anzusehenden auslösenden Trauma und den sich daran anschliessenden Folgen ist als dramatisch zu bezeichnen (SVR 2010 UV Nr. 18 S. 69, 8C_384/2009 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Laut Bundesgericht sind die Ätiologie und Pathogenese des CRPS unklar. Es ist als neurologisch-orthopädisch-traumatologische Erkrankung indessen als organischer bzw. körperlicher Gesundheitsschaden zu qualifizieren. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Diagnose innerhalb von sechs bis acht Monaten [richtig: Wochen] nach dem Unfall bzw. der Operation gestellt wird, um sie als unfallbedingt anzusehen. Entscheidend ist, dass anhand echtzeitlich erhobener medizinischer Befunde der Schluss gezogen werden kann, die betroffene Person habe innerhalb der Latenzzeit von sechs bis acht Wochen nach dem Unfall bzw. der Operation zumindest teilweise an den für ein CRPS typischen Symptomen gelitten (Urteile des Bundesgerichts vom 9. April 2024, 8C_628/2023, E. 3.1 mit Hinweisen, und vom 18. September 2018, 8C_123/2018, E. 4.3.2).
Ob ein CRPS vorliegt, ist laut Bundesgericht anhand der sog. Budapest-Kriterien zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Dezember 2023, 8C_234/2023, E. 3.2 mit Hinweis). Bei der Beschwerdeführerin wurde die Diagnose eines CRPS Typ I erstmals am 26. März 2021 in M.___ erhoben (UV-act. M39) und zuletzt anlässlich der Begutachtung durch das MGSG im Frühjahr 2023 bestätigt (act. G7.1 S. 24 des Konsensgutachtens und S. 18 des neurologischen Teilgutachtens). Sowohl in der Klinik N.___ (UV-act. M59) als auch im Rahmen des MGSG-Gutachtens (act. G7.1) wurde das Vorliegen eines CRPS anhand der Budapest-Kriterien geprüft und bejaht. Hinsichtlich des Beweiswerts des von der IV in Auftrag gegebenen Gutachtens der MGSG sei an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass, solange bei der beweismässigen Auswertung medizinischer Gutachten die von der Rechtsprechung vorgegebenen Regeln des jeweiligen Sozialversicherungszweigs beachtet werden, die Berücksichtigung eines von in einem anderen Sozialversicherungszweig eingeholten Gutachtens unbedenklich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2011, 8C_543/2011, E. 3 mit Hinweisen; generell zum Beweiswert von medizinischen Unterlagen vgl. vorstehende E. 2.4). Dr. P.___ stellt sich als Einziger auf den Standpunkt, dass die Budapest-Kriterien zwischen dem Unfall und der Operation und auch während drei Monaten nach der Operation nicht erfüllt gewesen seien (UV-act. 63-10 bis 13). Dabei scheint er jedoch zu übersehen, dass es laut der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt, dass während der Latenzzeit von sechs bis acht Wochen einige der für ein CRPS typischen Symptome beobachtet wurden (vgl. soeben E. 3.2). Bereits am 5. Februar 2020 – und damit lediglich gut einen Monat nach dem Unfall – befürchteten die behandelnden Ärztinnen und Ärzte ein möglicherweise beginnendes CRPS (UV-act. M13) und verschrieben am 20. Februar 2020 weiterhin entsprechende Medikamente (UV-act. M6). Die effektive Diagnosestellung in M.___ erfolgte sodann zwar erst am 26. März 2021 (UV-act. M39), der entsprechende Verdacht und die hausärztliche Überweisung nach M.___ sind jedoch offensichtlich älteren Datums. Sowohl dem Bericht der Klinik N.___ (UV-act. M59) als auch dem MGSG-Gutachten (act. G7.1) ist sodann zu entnehmen, dass die untersuchenden resp. explorierenden Fachpersonen über die Vorakten verfügten und sich in der Lage sahen, anhand der vorhandenen echtzeitlichen Behandlerberichte die Budapest-Kriterien zu überprüfen. Eine lediglich auf Akten basierende Beurteilung eines Versicherungsmediziners – wie vorliegend jene von Dr. P.___ (UV-act. M63) – muss sich ohnehin auf beweiskräftige Arztberichte abstützen können, um aussagekräftig zu sein. So hielt das Bundesgericht beispielsweise folgendes fest: Soweit die Ärztinnen und Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) regelmässig nicht selber medizinische Befunde erheben, sondern die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei, müssen die Akten für die streitigen Belange beweistaugliche Unterlagen enthalten. Ist das nicht der Fall, kann die RAD-Stellungnahme in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen Anlass geben (Urteil des Bundesgerichts vom 25. März 2011, 9C_58/2011, E 3.3 mit Hinweisen). Selbiges muss auch für die Ärztinnen und Ärzte des versicherungsmedizinischen Dienstes geltend, insoweit es sich um eine Aktenbeurteilung handelt, welche wie vorliegend eine Diagnosestellung und nicht die Frage der Kausalität beschlägt. Nach dem Gesagten muss davon ausgegangen werden, dass auch Dr. P.___ die vorhandenen medizinischen Unterlagen als beweistaugliche Grundlage für eine abschliessende medizinische Einschätzung qualifizierte, da er es nicht als notwendig erachtete, die Beschwerdeführerin persönlich zu untersuchen oder weitergehende Abklärungen zu empfehlen. Nachdem darüber hinaus im Nachgang zu seiner von allen behandelnden Fachärztinnen und -ärzten abweichenden Einschätzung diese auch von der die Beschwerdeführerin examinierenden Gutachtensstelle MGSG nicht geteilt werden konnte, besteht für das Versicherungsgericht keinerlei Veranlassung, von nicht beweiskräftigen Behandlungsberichten auszugehen. Im vorliegenden Fall ist denn auch die gebotene Objektivität und Distanz der behandelnden Fachpersonen angesichts deren Vielzahl von Vornherein nicht in Zweifel zu ziehen (vgl. hierzu vorstehende E. 2.4). Auch erweisen sich die Beurteilungen der MGSG-Gutachter bei persönlichen Untersuchungen und umfassender Würdigung der Sachlage als schlüssig und nachvollziehbar (act. G7.1). Nach dem Gesagten ist gestützt auf die von Fachärztinnen und -ärzten verfassten Berichte und Gutachten mindestens bis zur Exploration durch die MGSG im Mai 2023 von einem CRPS Typ I auszugehen.
Die Verneinung eines CRPS begründet Dr. P.___ mit der Nichterfüllung des CRPS-Diagnosekriteriums 4 (Es gibt keine andere Diagnose, die die Symptome und Befunde besser erklärt). Die starken neuropathischen Schmerzen im rechten Fuss, die im März 2021 bestanden hätten, könnten allein durch die überwiegend wahrscheinlich bestehende Radikulopathie L5 erklärt werden (UV-act. 63-12). Zu dieser Auffassung gelangte Dr. P.___ als einziger der involvierten Ärzte und ohne die Beschwerdeführerin persönlich untersucht zu haben, was bereits gewisse Zweifel an seiner Einschätzung weckt. Ausserdem widerlegen die Gutachter des MGSG – insbesondere der orthopädische Hauptgutachter und die neurologische Gutachterin – diese Annahme von Dr. P.___ nachvollziehbar. Der orthopädische Teilgutachter des MGSG führte schlüssig aus, dass die Schmerzen in der LWS und die abnormen Untersuchungsbefunde derselben zumindest teilweise auf die im MRI [vom 9. Juni 2023; vgl. hintersten Anhang des MGSG-Gutachtens in act. G7.1] sichtbare Spondylarthrose L2 bis S1 sowie die Osteochondrose mit Diskusbulging L4/5 und Kontakt zur Nervenwurzel L4 links zurückgeführt werden könnten. Die Ausstrahlung der Schmerzen in die rechte Grosszehe sei dadurch aber nicht erklärt, da das Dermatom von der Nervenwurzel L5 rechts versorgt werde, welche im MRI unauffällig erscheine. Die Schmerzen im rechten Fuss seien aufgrund der klinischen Befunde im Rahmen eines CRPS Typ I zu interpretieren (act. G7.1 S. 13 des orthopädischen Hauptgutachtens). Die neurologische Teilgutachterin der MGSG konnte anhand einer am 25. Mai 2023 durchgeführten Elektroneurografie eine periphere Nervenläsion und anhand des MRI-Befundes vom 9. Juni 2023 eine Neurokompression ausschliessen. Neben dem CRPS Typ I stellte sie anlässlich ihrer Untersuchung einen normalen neurologischen Befund fest (act. G7.1 S. 18 des neurologischen Teilgutachtens sowie hinterster Anhang zum Gutachten). Auch der die Beschwerdeführerin behandelnde Wirbelsäulenspezialist Dr. Q.___ sah die zeitweilig angegebenen Ausstrahlungen in den Fussrücken eher im Zusammenhang mit einer Allodynie bei bekanntem CRPS (UV-act. M64-1). Nach dem Gesagten bestehen mehr als nur geringe Zweifel an den Schlussfolgerungen von Dr. P.___ (zum Beweiswert von ärztlichen Berichten vgl. vorstehende E. 2.4). Auf die in Bezug auf die Frage nach dem Vorliegen eines CRPS beweiswertigen Einschätzungen der Gutachter der MGSG sowie der behandelnden Fachärztinnen und Fachärzte kann dagegen abgestellt werden.
Unter Würdigung der in E. 3.3 dargelegten medizinischen Aktenlage ist davon auszugehen, dass sich bei der Beschwerdeführerin im Nachgang zum Unfall, spätestens im Nachgang zur – unbestrittenermassen Unfallfolgen adressierenden – Operation vom 23. November 2020 ein CRPS Typ I entwickelt hat. Folglich kann im vorliegenden Verfahren auf die Anordnung der beantragten weiteren medizinischen Abklärungen (vgl. act. G1 und G17) verzichtet werden, zumal der medizinische Sachverhalt als vollständig erhoben zu betrachten ist. Zu prüfen bleibt die Kausalität (vgl. vorstehende E. 2.2) dieses CRPS.
Dass das CRPS Typ I nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal sein soll, wie Versicherungsarzt Dr. K.___ postuliert (UV-act. 56), ist nicht nachvollziehbar. Er begründete die nur möglicherweise vorhandene Unfallkausalität mit der erst vier Monate postoperativ erfolgten Diagnosestellung, mit dem fehlenden Vorliegen einer Fotodokumentation und mit dem Umstand, dass andere Ursachen ebenso wahrscheinlich in Frage kommen würden (Schmerzen im Rahmen eines chronischen Lumbovertebralsyndroms, eines Raynaud oder im Rahmen einer anderen neurologischen oder vaskulären Erkrankung; UV-act. M56-5). Mit der laut Bundesgericht (vgl. vorstehend E. 3.2) entscheidenden Frage, ob die Beschwerdeführerin während der Latenzzeit von sechs bis acht Wochen nach dem Unfall oder nach der Operation laut echtzeitlichen Berichten zumindest teilweise an den für ein CRPS typischen Symptomen gelitten habe, setzt er sich nicht explizit auseinander. Das zwingende Vorhandensein einer Fotodokumentation stellt keine Voraussetzung für ein unfallkausales CRPS dar (vgl. wiederum vorstehend E. 3.2) und muss vernünftigerweise mit ausführlichen echtzeitlichen Behandlerberichten – wie sie vorliegend laut u.a. Klinik N.___ (vgl. UV-act. M59-1) vorhanden sind – ersetzt werden können. Die von ihm als Alternativen erwähnten Diagnosen können sodann anhand der vorhandenen medizinischen Akten ausgeschlossen werden (vgl. vorstehend E. 3.3.3). Die neurologische Teilgutachterin der MGSG führte zur Unfallkausalität des CRPS aus, anamnestisch seien die CRPS-bedingten Beschwerden in voller Intensität nach der Operation vom 23. November 2020 aufgetreten. Da diese Operation wegen anhaltender Beschwerden im rechten Fuss nach dem Unfall vom ___ Dezember 2019 durchgeführt worden sei, sei das CRPS mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf diesen Unfall zurückzuführen (act. G7.1 S. 20 des neurologischen Teilgutachtens). Und auch der orthopädische Hauptgutachter der MGSG kam zum Schluss, dass es ohne den Unfall vom ___ Dezember 2019 nicht zu einer Distorsion des Fusses mit Lisfrancverletzung I/II gekommen wäre und ohne diese hätte es auch keine Arthrodese TMT I/II rechts gegeben und in der Folge auch kein CRPS Typ I (act. G7.1 S. 13 f. des orthopädischen Hauptgutachtens). Dem Sprechstundenbericht von M.___ vom 10. Mai 2021 ist sodann betreffend Raynaud zu entnehmen, dass bei anamnestisch vorliegendem Raynaudphänomen eine Kapillarmikroskopie veranlasst worden sei, welche keine Hinweise auf eine organische Mikroangiopathie ergeben habe (UV-act. M45-2). Auch der Wirbelsäulenspezialist Dr. Q.___ äusserte sich am 1. Dezember 2022 dahingehend, dass das bekannte CRPS auf eine komplexe Verletzung am Fuss im Jahr 2019 zurückzuführen sei (UV-act. M64). Insgesamt erwecken die weitgehend einhelligen Berichte von fachärztlichen Behandlerinnen und Behandlern und das Gutachten der MGSG wiederum mehr als geringe Zweifel an der Aktenbeurteilung von Dr. K.___ (vgl. wiederum E. 2.3) und hinterlassen beim Versicherungsgericht darüber hinaus keinerlei Zweifel daran, dass das bei der Beschwerdeführerin bis mindestens Mai 2023 vorhandene CRPS Typ I überwiegend wahrscheinlich sowohl natürlich als auch adäquat kausal zum Unfallereignis vom ___ Dezember 2019 ist. Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin allenfalls trotz Vorliegens eines unfallkausalen CRPS Typ I per 15. April 2021 vom medizinischen Endzustand ausgehen durfte.
Folglich ist der von der Beschwerdeführerin am 18. November 2021 verfügte und am 11. Januar 2023 bestätigte Fallabschluss per 15. April 2021 verfrüht erfolgt. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungen zu Unrecht bereits per 15. April 2021 resp. faktisch per 18. November 2021 eingestellt und hat diese auch über dieses Datum hinaus zu erbringen. Nachdem die zeitliche Überprüfungsbefugnis des Versicherungsgerichts, wie gesagt, am 11. Januar 2023 endete (vgl. vorstehend E. 5.1), ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Leistungen bis mindestens 11. Januar 2023 zu erbringen hat. Das (nach diesem Datum zu liegen kommende) Datum der Leistungseinstellung ist damit wieder offen und wird von der Beschwerdegegnerin neu festgelegt werden müssen. Über allfällige weitere Leistungen (Integritätsentschädigung und Rente) ist erst mit dem Erreichen des medizinischen Endzustandes zu entscheiden. Damit war offensichtlich auch die Zusprache einer auf einem Integritätsschaden von 10 % beruhende Integritätsentschädigung verfrüht. An dieser Stelle sei im Sinne eines obiter dictums jedoch darauf hingewiesen, dass die Begründung Dr. H.___s vom 12. Januar 2022 für einen 15%igen Schaden durchaus nachvollziehbar ist und bei einer abweichenden Einschätzung von Seiten der Beschwerdegegnerin eine zusätzliche medizinische Beurteilung und Begründung von Nöten sein wird, sollte sie zum Zeitpunkt des Fallabschlusses nicht auf einen 15%igen Integritätsschaden erkennen wollen (UV-act. M58-4).
Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
Da die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang obsiegende Partei ist, hat sie Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. In der vorliegend zu beurteilenden, durchschnittlich aufwändigen Angelegenheit erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP
In Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Erwägungen wird der angefochtene
Einspracheentscheid vom 11. Januar 2023 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Ereignis vom ___ Dezember 2019 bis mindestens 11. Januar 2023 die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Heilbehandlung und Taggeldleistungen) zu erbringen. Für die Zeit ab 12. Januar 2023 wird die Sache zur Prüfung und neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zu bezahlen (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).