Entscheid vom 20. Juni 2023
Besetzung
Präsidentin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichterin Tanja Petrik-Haltiner und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiberin Anita Hüsler
Geschäftsnr.
UV 2022/56
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Diane Günthart, Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich,
gegen
Helsana Unfall AG, Recht & Compliance, Postfach, 8081 Zürich Helsana,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Versicherungsleistungen
Sachverhalt
Erwägungen
Vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungsleistungen zu Recht per 17. Februar 2022 eingestellt hat.
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen bzw. hat der Unfallversicherer seine Leistungspflicht für einen Gesundheitsschaden einmal anerkannt, so entfällt seine Leistungspflicht erst dann, wenn der Unfall nicht (mehr) die natürliche oder adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustands auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2008, 8C_101/2008, E. 2.2 mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b mit Hinweisen; KOSS UVG-Nabold, N 54 zu Art. 6; BSK UVG-Hofer, N 71 zu Art. 6; vgl. auch Rumo-Jungo/Holzer, a. a. O., S. 54).
Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d. h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die beklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist grundsätzlich weder die Herkunft noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Auch Berichte und Gutachten, welche die Versicherungen während des Administrativverfahrens von ihren eigenen bzw. beratenden Ärzten und Ärztinnen einholen, können beweistauglich sein. An die Beweiswürdigung der Beurteilungen dieser Ärzte und Ärztinnen sind indes strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 469 f. E. 4.4. mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts vom 23. November 2012, 8C_592/2012, E. 5.3, und vom 25. Juni 2018, 8C_281/2018, E. 3.2.2 mit Hinweis). Die Rechtsprechung erachtet sodann reine Aktengutachten als beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2017, 8C_780/2016, E. 6.1). Was Parteigutachten anbelangt, rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht Zweifel an ihrem Beweiswert (ZAK 1986 S. 189 Erw. 2a in fine). Auch ein Parteigutachten enthält Äusserungen eines Sachverständigen, welche zur Feststellung eines medizinischen Sachverhalts beweismässig beitragen können. Daraus folgt indessen nicht, dass ein solches Gutachten den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder von einem Unfallversicherer nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten besitzt. Es verpflichtet indessen – wie jede substanziiert vorgetragene Einwendung gegen ein solches Gutachten – den Richter, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder vom Unfallversicherer förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V 353 f. E. 3b/dd, c).
Zum massgebenden Sachverhalt ist festzuhalten, dass das Gericht im Beschwerdeentscheid grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen hat, der sich bis zum Einspracheentscheid (9. September 2022) verwirklicht hat (BGE 142 V 341 E. 3.2.2). Obwohl die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eingereichten medizinischen Berichte und Stellungnahmen (mit Ausnahme des Operationsberichts von Dr. G.___ vom 17. August 2022 [act. G 1.4]) erst nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids verfasst wurden, können sie im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden, da sie sich inhaltlich mit dem bereits vor bzw. bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids verwirklichten Sachverhalt befassen.
Für die Annahme unfallkausaler somatischer Restfolgen werden grundsätzlich eine unfallkausale strukturelle Läsion bzw. eine schlecht verheilte strukturelle Läsion als objektivierbares Korrelat verlangt. Objektivierbar sind Ergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des bzw. der Untersuchenden und den Angaben des Patienten bzw. der Patientin unabhängig sind. Folglich kann von objektiv ausgewiesenen organisch-strukturellen Unfallfolgen dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit – wissenschaftlich anerkannten – apparativen/bildgebenden Abklärungen (wie Röntgen, MRI, CT, Arthroskopie) bestätigt werden (vgl. BGE 134 V 232 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2009, 8C_216/2009, E. 2 mit Hinweisen).
Ein massgebender Ausgangspunkt für die Beurteilung traumatischer Folgeschäden bzw. der Ursächlichkeit einer Gesundheitsschädigung bildet der gesundheitliche Zustand einer versicherten Person vor dem Unfall. Ist es durch letzteren zu keinen neuen strukturellen Schäden gekommen, trifft er aber auf einen vorgeschädigten Körper, kommt eine unfallkausale Gesundheitsschädigung höchstens als vorübergehende oder richtungsgebende Verschlimmerung des Vorzustands in Betracht. Eine richtungsgebende unfallbedingte Verschlimmerung liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn medizinischerseits feststeht, dass weder der Status quo ante noch der Status quo sine je wieder erreicht werden können (KOSS UVG-Nabold, N 54 zu Art. 6; BSK UVG-Hofer, N 71 zu Art. 6; Rumo-Jungo/Holzer, a. a. O., S. 54 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2015, 8C_484/2014, E. 2.1). Von einer vorübergehenden unfallbedingten Verschlimmerung eines Vorzustands wird dann gesprochen, wenn Unfallfolgen bzw. deren Anteil an einer Gesundheitsschädigung im Rahmen des posttraumatischen Verlaufs nie konkret beschrieben bzw. radiologisch als strukturelle Verletzung der Gelenke oder Knochen sichtbar gemacht werden können. In solchen Fällen wird bei einem geeigneten bzw. adäquaten Ereignis in einer ersten Phase davon ausgegangen, dass dieses eine schädigende Wirkung auf den Körper habe. Die aufgetretenen bzw. ausgelösten Beeinträchtigungen werden, obwohl sie möglicherweise weiterbestehen, nach einer gewissen Zeit gestützt auf medizinische Erfahrung aber nicht mehr dem Unfall angelastet. Die Unfallversicherung übernimmt in diesen Fällen nur Leistungen für den durch das Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub, d. h. sie hat bis zum Erreichen des Status quo sine oder ante Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar 2013, 8C_423/2012, E. 5.3; vgl. auch KOSS UVG-Nabold, N 57 zu Art. 6, und BSK UVG-Hofer, N 72 zu Art. 6).
Hinsichtlich des Zeitpunkts des Fallabschlusses bzw. des Erreichens des medizinischen Endzustands ist darauf hinzuweisen, dass – entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid – nach vollständiger Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nicht ohne Weiteres vom Fallabschluss bzw. einem medizinischen Endzustand und mithin dem Verlust des Anspruchs auf die vorübergehenden Versicherungsleistungen (Heilbehandlung, Taggelder) ausgegangen werden kann. Das Bundesgericht hat in seiner jüngeren Rechtsprechung explizit festgehalten, dass eine exklusive Beurteilung nach Massgabe der Arbeitsfähigkeit nicht mit dem Gesetzeswortlaut von Art. 19 Abs. 1 UVG in Einklang zu bringen wäre. Vielmehr ist entscheidend, ob mit Blick auf die weitere Behandlung aus prospektiver Sicht noch ein positives Resultat bzw. ein namhafter therapeutischer Fortschritt zu erwarten ist und diese nicht bloss der Stabilisierung des Erreichten sowie der Verbesserung der Befindlichkeit dient (Urteile des Bundesgerichts vom 29. Januar 2020, 8C_614/2019, E 5.3, und vom 22. April 2020, 8C_183/2020, E. 4.3.2, je mit Hinweisen). Dr. G.___ hat sowohl in seinem ärztlichen Zwischenbericht UVG vom 16. Juni 2022 als auch seiner Stellungnahme zuhanden der Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin vom 27. September 2022 angegeben, die Beschwerdeführerin sei in ihrem (Teilzeit-)Pensum zwar voll arbeitsfähig, aber behindert (UV-act. 32-3) bzw. durch die Beschwerden in allen Lebensbereichen gestört und eingeschränkt (act. G 1.3-2).
Aus den medizinischen Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Radiusfraktur nach dem 17. Februar 2022 weiterhin Beschwerden verursacht oder medizinischer Behandlung bedurft hätte. Vielmehr gab die Beschwerdeführerin am 8. Februar 2022 im Fragebogen zum aktuellen Stand selber an, der Bruch sei "verheilt" (UV-act. 18-1 Ziff. 2) und es ergibt sich auch aus dem Untersuchungsbericht des KSSG vom 25. Februar 2022 zur Untersuchung vom 28. Januar 2022, dass die Fraktur vollständig konsolidiert sei (UV-act. 19-2). Zwar erhoben die Radiologen des F.___ im MRI-Untersuch vom 17. Februar 2022 den Befund einer "inkompletten" Konsolidation der gering dislozierten Radiusfraktur (UV-act. 22-2), doch hielten die behandelnden Spezialisten des KSSG im Untersuchungsbericht vom 23. Februar 2022 zur Untersuchung bzw. MRI-Besprechung vom 22. Februar 2022 letztlich fest, die Radiusfraktur sei "etwas eingestaucht" verheilt (UV-act. 23-2).
Mithin kann überwiegend wahrscheinlich davon ausgegangen werden, dass die Radiusfraktur am 17. Februar 2022 verheilt war bzw. zumindest keiner weiteren Behandlung mehr bedurfte und mangels Verursachung von Beschwerden der Leistungseinstellung nicht entgegenstand.
Die behandelnden Spezialisten des KSSG hielten in ihrem Bericht vom 23. September 2021 zur Untersuchung vom 7. September 2021 fest, die gefertigten Röntgenaufnahmen würden im Vergleich zu den initialen Aufnahmen vom 25. August 2021 eine leichte Sinterung der Fraktur zeigen. Als Konsequenz liege eine leichte Ulnaplus-Varianz vor. Da auch auf der linken Seite eine Ulnaplus-Varianz vorliege (welche sogar noch stärker ausgeprägt sei als rechts), sei die Sinterung rechts wohl nicht sehr ausgeprägt (UV-act. 11-2). Im Bericht vom 23. Februar 2022 zur Untersuchung vom 22. Februar 2022 hielten die behandelnden Spezialisten des KSSG als Diagnose den Verdacht auf ein Ulnaimpaktionssyndrom am Handgelenk rechts nach gering dislozierter, leicht eingestaucht konsolidierter distaler Radiusfraktur vom 25. August 2021 mit vorbestehender Ulnaplus-Variante fest (UV-act. 23-2). Dr. I.___ bezeichnete die Ulnaplus-Varianz in ihrer chirurgisch-versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 22. Juli 2022 ebenfalls als vorbestehend. Durch die distale Radiusfraktur mit Fraktursinterung sei es jedoch zu einer Zunahme derselben, mithin einer richtungsgebenden Verschlimmerung, gekommen (UV-act. 46-4). Dr. H.___ hatte sich in seiner Beurteilung vom 12. Juni 2022 überhaupt nicht zur Ulnaplus-Varianz geäussert (UV-act. 29). In der Beurteilung vom 27. August 2022 hielt er einzig fest (UV-act. 49-2): "Ob die TFCC-Läsion, die SL-Band Degeneration und das Handgelenksganglion im Vergleich zur Zunahme der Ulnaplus-Varianz, wie von Frau Dr. I.___ dargestellt, nicht mit der aktuellen Problematik korreliert, wird bestritten." Auch wenn sich Dr. H.___ zur Unfallkausalität der Ulnaplus-Varianz nicht explizit äussert, widerspricht er jedenfalls der Beurteilung von Dr. I.___ hinsichtlich einer unfallkausalen "Zunahme" der Ulnaplus-Varianz nicht und relativiert damit vielmehr seine Aussage vom 12. Juni 2022, dass bei wieder aufgetretenen Handgelenksbeschwerden bei vorbestehender degenerativer TFCC-Läsion , SL-Bandläsion, Knorpeldefekten und Handgelenksganglion eine operative Revision im Sinne einer TFCC-Rekonstruktion/Ulnaverkürzungsosteotomie bei vorbestehender Ulna-Varianz nur – aber immerhin – möglicherweise in kausalem Zusammenhang zum Unfallereignis stehe (UV-act. 49-2, letzter Abschnitt).
Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen ein. Dr. G.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 27. September 2022 fest, bei der Ulnaplus-Varianz handle es sich – aufgrund der von ihm im Rahmen einer früheren Behandlung angefertigten Röntgenaufnahmen des rechten Handgelenks – nicht um einen Vorzustand. Die Ulnaplus-Varianz sei eine Unfallfolge und habe auch zur Entstehung eines Ulnaimpaktionssyndroms geführt (act. G 1.3). Dr. K.___ gelangte in seiner radiologischen Kurzstellungnahme vom 31. Oktober 2022 nach Vergleich der Röntgenaufnahmen vor und nach dem Unfallereignis zu dem Schluss, dass eine sekundäre Radiusverkürzung durch die distale Radiusimpressionsfraktur mit Aggravierung im Therapieverlauf (sekundäre Dislokation) nachgewiesen sei. Prätraumatisch liege ein Normbefund vor (act. G 4.1).
Wie Dr. I.___ in ihrer Beurteilung vom 22. Juli 2022 (UV-act. 48-3) in Übereinstimmung mit der medizinischen Literatur ausführte, handelt es sich bei einer Ulnaplus-Variante um eine relative Überlänge der Ulna im Verhältnis zur distalen Radiusgelenkfläche. Eine solche ist entweder angeboren oder entsteht posttraumatisch (nach einer Radiusfraktur). Ein Ulnaimpaktionssyndrom entsteht in der Folge durch den – aufgrund der Überlänge – erhöhten Druck der Ulna gegen den TFCC bzw. auf das Os lunatum. Dadurch kann es zu degenerativen (Knochen-)Veränderungen des Handgelenks, insbesondere des TFCC, kommen (vgl. zum Ganzen auch die Definition der Ulnaplus-Variante, abrufbar unter: https://www.pschyrembel.de/Ulna-Plus-Variante/A0TRR/doc/ [zuletzt besucht am 24. Mai 2023] und Thomas Geyer/Katharina Da Fonseca/Steffen Berlet, Das Ulnaimpaktionssyndrom, abrufbar unter: https://news.atos-kliniken.com/das-ulnaimpaktionssyndrom/ [zuletzt besucht am 24. Mai 2023]).
Vorliegend kann letztlich offenbleiben, ob die Ulnaplus-Varianz zumindest in gewissem Ausmass bereits vor dem Unfallereignis bestanden hatte (wie dies übereinstimmend aus den vor dem angefochtenen Einspracheentscheid entstandenen medizinischen Akten hervorgeht [vgl. vorstehende E. 7.1]) oder ob (in Übereinstimmung mit den Beurteilungen von Dr. G.___ und Dr. K.___ angesichts der Röntgenaufnahmen aus dem Jahr 2013 [vgl. vorstehende E. 7.3]) ein pathologischer Vorzustand ausgeschlossen werden kann. Denn aufgrund der übereinstimmenden (und vom beratenden Arzt der Beschwerdegegnerin unbestritten gebliebenen) Beurteilungen der medizinischen Fachpersonen ist überwiegend wahrscheinlich zumindest von einer unfallkausalen richtungsgebenden Verschlimmerung der Ulnaplus-Varianz, im Sinne einer sekundären Unfallfolge nach Sinterung der distalen Radiusfraktur, auszugehen. Mithin war das Unfallereignis vom 25. August 2021 zumindest teilkausal für die heute in diesem Ausmass bestehende Ulnaplus-Varianz.
Insbesondere aufgrund der von Dr. G.___ intraoperativ erhobenen Befunde (vgl. act. G 1.4) ist sodann auch ein Ulnaimpaktionssyndrom überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen. Angesichts des vorbeschriebenen Entstehungsmechanismus eines solchen (vgl. vorstehende E. 7.4), liegt der Schluss nahe, dass auch dieses zumindest teilweise unfallkausal ist, indem es durch die sekundär unfallkausale Verschlimmerung der Ulnaplus-Varianz tertiär auch zu einem daraus resultierenden Ulnaimpaktionssyndrom oder zu einer Verschlimmerung desselben kam. Dies stipuliert auch Dr. I.___ in ihrer Beurteilung vom 22. Juli 2022, wenn sie schreibt, der Vorzustand umfasse (neben der Ulnaplus-Varianz) eine symptomlose Ulnaimpaktion-Konstellation. Durch die unfallkausale distale Radiusfraktur mit Fraktursinterung sei es zu einer Zunahme der Ulnaplus-Varianz gekommen, welche symptomatisch geworden sei (UV-act. 46-3 f.). Auch Dr. G.___ schrieb in seiner Stellungnahme vom 27. September 2022, die relative Überlänge der Ulna sei eine Unfallfolge, welche wiederum zur Entstehung eines Ulnaimpaktionssyndroms geführt habe (act. G 1.3-2). Gestützt auf die nachvollziehbaren und überzeugenden medizinischen Ausführungen der Dres. I.___ und G.___ ist demnach auch hinsichtlich des Ulnaimpaktionssyndroms von einer unfallbedingten richtungsgebenden Verschlimmerung auszugehen.
Nachdem bei der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Leistungseinstellung sowohl unfallkausale als auch vorbestehende (unfallfremde) Gesundheitsschäden zur Diskussion standen, stellt sich zudem die Frage nach der Ursache der über den Leistungseinstellungszeitpunkt hinaus bestehenden Beschwerden. In diesem Zusammenhang ging Dr. I.___ in ihrer Beurteilung vom 22. Juli 2022 davon aus, dass die (vorbestehende) TFCC-Läsion eine untergeordnete Rolle spiele und das SL-Band und das Handgelenksganglion nichts mit der aktuellen Problematik zu tun hätten. Es gehe auch nicht darum, die TFCC-Läsion zu behandeln, sondern die sekundär unfallkausale Zunahme der Ulnaplus-Varianz, welche symptomatisch sei (UV-act. 46-4). Auch Dr. G.___ hielt im Operationsbericht vom 17. August 2022 fest, der TFCC-Defekt sei irrelevant und für die Genese der Schmerzen unbedeutend. Dementsprechend hielt er unter dem Titel "Operation" auch lediglich eine "Arthrotomie des ulnaren Handgelenks" bzw. die "intraartikuläre Verkürzungsosteotomie der Ulna nach Comtet Sennwald" fest, auch wenn sich aus dem Operationsbeschrieb ergibt, dass er vor Verschluss des Gelenks noch den TFCC-Bandapparat rekonstruiert hatte (act. G 1.4-2). In seiner Stellungnahme vom 27. September 2022 führte Dr. G.___ sodann aus, das Ulnaimpaktionssyndrom – als Folge der unfallbedingten relativen Überlänge der Ulna rechts – könne als wichtigste Ursache der Beschwerdepersistenz nach der Fraktur bezeichnet werden (act. G 1.3‑2). Dr. H.___ bestritt im Gegensatz dazu in seiner Beurteilung vom 27. August 2022, dass die TFCC-Läsion, die SL-Band-Degeneration und das Handgelenksganglion im Vergleich zur Zunahme der Ulnaplus-Varianz nicht mit der aktuellen Problematik korrelierten (UV-act. 49-2). Dr. H.___ sah mithin die übrigen Gesundheitsschäden zumindest als Teilursache der weiterhin bestehenden Beschwerden an. Auch die behandelnden Ärzte des KSSG hatten bereits im Untersuchungsbericht vom 25. Februar 2022 betreffend die Untersuchung vom 28. Januar 2022 festgehalten, die aktuellen Beschwerden könnten am ehesten einer TFCC-Läsion zugeordnet werden (vgl. UV-act. 19-2, auch wenn diese Einschätzung noch vor der MRI-Untersuchung am 17. Februar 2022 [UV-act. 22] und mithin dem Nachweis einer TFCC-Läsion erfolgt war).
Nach Gesagtem liegen widersprüchliche Einschätzungen der medizinischen Fachpersonen hinsichtlich des Ursprungs der über den Leistungseinstellungszeitpunkt hinaus bestehenden Beschwerden vor. Es bestehen – aufgrund der nachgewiesenen, (teil)unfall-kausalen Verschlimmerung der Ulnaplus-Varianz bzw. des Ulnaimpaktionssyndroms (vgl. vorstehende E. 7.5 f.) – zumindest Zweifel an der Einschätzung der fehlenden Unfallkausalität der über den Leistungseinstellungszeitpunkt hinaus bestehenden Beschwerden seitens Dr. H.___, weshalb auf diese nicht abgestellt werden kann. Eine abschliessende Beurteilung der überwiegend wahrscheinlichen Beschwerdeursache durch das Gericht ist unter den gegebenen Umständen nicht möglich. Die Beschwerdegegnerin wird mithin die Ursache der über den Leistungseinstellungszeitpunkt hinaus bestehenden Beschwerden extern fachmedizinisch weiter abzuklären haben.
Angesichts der in E. 7.4 dargelegten Auswirkungen einer Ulnaplus-Varianz bzw. eines Ulnaimpaktionssyndroms, erscheint es sodann für das Gericht trotz der vorerwähnten Beurteilungen betreffend die TFCC-Läsion, die SL-Band-Degeneration und das Handgelenksganglion als (unfallfremde) Vorzustände (vgl. E. 7.7.1) fraglich, inwiefern es sich dabei in medizinischer Hinsicht überhaupt um eigenständige Gesundheitsschäden handelt oder ob diese nicht vielmehr Ausdruck des (möglicherweise umfassende Degenerationen verursachenden) Ulnaimpaktionssyndroms sind. Die Beschwerdegegnerin wird mithin im Rahmen der zu tätigenden weiteren Abklärungen zum Ursprung der fortdauernden Beschwerden sinnvollerweise auch nochmals die Unfallkausalität der TFCC-Läsion, der SL-Band-Degeneration und des Handgelenkganglions – namentlich mit Blick auf eine möglicherweise unfallkausale Verschlimmerung eines Vorzustands – abzuklären haben.
Zusammengefasst ist vorliegend – namentlich aufgrund der auch über den 17. Februar 2022 hinaus bestehenden Ulnaplus-Varianz bzw. dem Ulnaimpaktionssyndrom – nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass die über die Leistungseinstellung hinaus persistierenden Beschwerden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruhen. Damit erweist sich die erfolgte Leistungseinstellung als unrechtmässig und der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben. Folglich ist der Zeitpunkt der Leistungseinstellung wieder offen und wird dieser von der Beschwerdegegnerin – unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten operativen Behandlung der Ulnaplus-Varianz (vgl. act. G 1.4) – weiter abzuklären und neu festzulegen sein.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG).
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.
Die Parteientschädigung für die berufliche Rechtsvertretung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint mit Blick auf den notwendigen Aufwand für die Beschwerdeführung bei durchschnittlichem Aktenumfang eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Neben den Kosten für die berufliche Rechtsvertretung umfassen die Parteikosten nach Art. 61 lit. g ATSG auch Auslagen, die für Abklärungsmassnahmen entstanden sind, welche eigentlich durch den Versicherungsträger anzuordnen und durchzuführen gewesen wären, aber stellvertretend durch die Partei veranlasst wurden. Kosten für solche Privatgutachten sind rechtsprechungsgemäss zu ersetzen, wenn das entsprechende Gutachten massgebend für die Beurteilung der Streitfrage war (Ueli Kieser, ATSG Kommentar, 2020, N 216 zu Art. 61 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin beantragt, die Beschwerdegegnerin habe für die Kosten der radiologischen Kurzstellungnahme von Dr. K.___ vom 31. Oktober 2022 im Betrag von Fr. 600.-- aufzukommen (act. G 4 und 4.2). Darin vergleicht Dr. K.___ Röntgenaufnahmen vor und nach dem Unfallereignis in Bezug auf das Vorliegen einer Ulnaplus-Varianz. Angesichts des Umstands, dass der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. H., eine unfallkausale Verschlimmerung der Ulnaplus-Varianz nicht bestritt, sondern vielmehr implizit bestätigt hatte, hätten – unabhängig von der Kurzstellungnahme seitens Dr. K. – zumindest geringe Zweifel an seiner Beurteilung bezüglich Erreichen des Fallabschlusses bzw. Dahinfallen sämtlicher unfallkausaler Restfolgen bestanden. Mithin war die Stellungnahme von Dr. K.___ für die Beurteilung der vorliegenden Rechtsstreitigkeit im Ergebnis nicht ausschlaggebend, weshalb die Beschwerdegegnerin für die Kosten derselben auch nicht aufzukommen hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdegegnerin vor Verfügungserlass den angeforderten Verlaufsbericht von Dr. G.___ nicht abgewartet hatte (vgl. vorstehend Sachverhalt A.j ff.), da Dr. G.___ in seinem Zwischenbericht UVG vom 16. Juni 2022 (UV-act. 32) ohnehin nicht erwähnt hatte, dass er über Röntgenaufnahmen aus der Zeit vor dem Unfallereignis verfüge. Dies erwähnte er erst in der Stellungnahme vom 27. September 2022 gegenüber der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (act. G 1.3), weshalb die Beschwerdegegnerin – gemäss vorliegender Aktenlage – von diesen Aufnahmen auch erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Kenntnis erhalten hatte und sie demnach auch nicht medizinisch würdigen (lassen) konnte. Mithin war die Würdigung der Röntgenaufnahmen im vorliegenden Verfahren auch nicht im eigentlichen Sinn umstritten, weshalb sich eine entsprechende "externe" Beurteilung (zusätzlich zur Aussage von Dr. G.___ in der Stellungnahme vom 27. September 2022, act. G 1.3) auch in dieser Hinsicht nicht aufdrängte.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP