Entscheid vom 26. Juni 2023
Besetzung
Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Christiane Gallati Schneider; Gerichtsschreiberin Anita Hüsler
Geschäftsnr.
UV 2022/53
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Herzog, M.A. HSG in Law, Amparo Anwälte und Notare, Neugasse 26, Postfach 148, 9001 St. Gallen,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Sabine Baumann Wey, Vetsch Rechtsanwälte AG, Pilatusstrasse 26, 6003 Luzern,
Gegenstand
Invalidenrente
Sachverhalt
Erwägungen
Vorliegend strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin auf eine Invalidenrente. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht mehr umstritten ist hingegen der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung bzw. die Höhe derselben. In dieser Hinsicht ist der Einspracheentscheid vom 30. August 2022 demnach in (Teil-)Rechtskraft erwachsen (vgl. BGE 144 V 358 f. E. 4.3).
Der Grad der für den Rentenanspruch massgebenden Invalidität ist gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4).
Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d. h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Um den Gesundheitszustand und insbesondere das Ausmass der Arbeitsfähigkeit beurteilen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben (BGE 125 V 261 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Fachperson begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Den Berichten und Gutachten, welche die Versicherungen während des Administrativverfahrens von ihren eigenen oder von beratenden Ärzten und Ärztinnen einholen, kann rechtsprechungsgemäss ebenfalls Beweiswert beigemessen werden (BGE 135 V 467 ff. E. 4 und BGE 125 V 353 f. E. 3b/ee, je mit Hinweisen). In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 471 E. 4.7; RKUV 1997 Nr. U 281 S. 281 f.).
Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu Recht nicht mehr umstritten ist der Zeitpunkt des Fallabschlusses (vgl. zum Fallabschluss Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, in: Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 4. Aufl. 2012, S. 143). In diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden (Suva-act. 227-6 E. 3.2). Die Beschwerdegegnerin hat demnach rechtmässig die vorübergehenden Versicherungsleistungen (Heilbehandlung, Taggeld) per 30. November 2021 eingestellt (vgl. formloses Schreiben vom 5. Oktober 2021, Suva-act. 197) und den Anspruch des Beschwerdeführers auf Dauerleistungen (Invalidenrente, Integritätsentschädigung) geprüft.
Ebenfalls zu Recht unumstritten ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angestammter sowie angepasster Tätigkeit (sog. Zumutbarkeitsprofil). Die Beschwerdegegnerin stellte in dieser Hinsicht auf die überzeugende kreisärztliche Beurteilung vom 18. August 2021 ab. Diese stimmt hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit als Selbständiger im Gartenbau (75 %) auch mit der Beurteilung des behandelnden Orthopäden des Spitals D., Dr. E., überein (Suva-act. 183-5 und 180-3). Zwar liegt hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit keine Beurteilung der behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers vor, doch kann auch in dieser Hinsicht auf die – sämtliche Kriterien für den Beweiswert einer ärztlichen Beurteilung (vgl. dazu vorstehende E. 2.3) erfüllende – Einschätzung des Kreisarztes abgestellt werden, zumal der Beschwerdeführer auch nichts Abweichendes geltend macht. Gemäss Einschätzung des Kreisarztes sind dem Versicherten aus unfallbedingter Sicht Arbeiten mit ständigem Gehen oder Stehen, Tätigkeiten verbunden mit Zwangshaltungen der Sprung- und Kniegelenke mit Hocken, Knien und Kauern, Arbeiten auf unebenem Boden und in widrigen Witterungsverhältnissen sowie Tätigkeiten mit Heben von Lasten über 10 kg nicht mehr zumutbar. Für eine adaptierte leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeit ist der Versicherte hingegen vollschichtig, d. h. 100 %, einsetzbar (Suva-act. 183-5). Nachfolgend ist mithin zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf diese Grundlagen abzustellen.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei auf Werte des statistischen Lohnrechners "Salarium" des Bundesamts für Statistik (BFS) oder des Lohnrechners des Schweizerischen Gewerkschaftsbunds (welche beide auf den Daten der LSE basieren) abzustellen, kann ihm nicht gefolgt werden. Die vom Beschwerdeführer aufgelegten Profile (act. G 1.6-1.14) beziehen sich auf die Grossregion Ostschweiz (Salarium) bzw. auf den Kanton St. Gallen (Lohnrechner). Praxisgemäss ist jedoch auf die Werte für die gesamte Schweiz abzustellen, da – solange nicht auf ein tatsächlich erwirtschaftetes Invalideneinkommen abzustellen ist (was vorliegend nicht der Fall ist, vgl. nachfolgende E. 5) – der Invalidenlohn im nachfolgenden Einkommensvergleich ebenfalls aufgrund gesamtschweizerischer Tabellenlöhne zu bestimmen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 25. April 2011, 8C_744/2011, E. 5.2 mit Hinweisen). Entsprechend kann auch von der beantragten Einholung weiterer Lohnberechnungen beim BFS (act. G 1-8 Ziff. 26) abgesehen werden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 148 E. 5.3, 124 V 94 E. 4b). Ohnehin basieren die vom Beschwerdeführer aufgelegten Profile – wie die Beschwerdegegnerin korrekt ausführt – zudem allesamt auf Kaderfunktionen oder zumindest auf einer abgeschlossenen Berufsausbildung im entsprechenden Bereich (was nicht zutreffend ist, vgl. dazu nachstehende E. 4.5.2 und 4.5.4), weshalb diese ohnehin nicht aussagekräftig sind.
Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers ist hinsichtlich des Valideneinkommens auch nicht aussagekräftig, was er im Jahr 2022 verdient hat bzw. ohne Meniskusschaden in einem 75 % Pensum bei der B.___ GmbH verdient hätte. Die von ihm berücksichtigten Unfalltaggelder (zzgl. 20 %) in der ersten Jahreshälfte basieren nämlich nicht auf dem zuvor effektiv erzielten Verdienst (welcher tiefer gewesen wäre), sondern wurden – zufolge fehlender Zuverlässigkeit der bisherigen Einkommen – ebenfalls gestützt auf die LSE berechnet (vgl. Suva-act. 227-7 zweiter Absatz). Vorliegend sind auch keine Umstände erkennbar, die es rechtfertigen würden, die Geschäftsergebnisse für das Jahr 2023 abzuwarten. Zumal diese angesichts des zwischenzeitlich erfolgten Unfalls und der daraus entstandenen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wohl auch weiterhin (wie diejenigen vor dem Unfallereignis) nicht als repräsentativ angesehen werden könnten (vgl. dazu bereits vorstehende E. 4.1).
Mithin ist nachfolgend das Valideneinkommen gestützt auf die Werte der LSE zu berechnen.
Hinsichtlich der massgeblichen LSE-Tabelle macht der Beschwerdeführer sodann geltend, es sei nicht auf die LSE 2016, sondern diejenige von 2020 abzustellen (vgl. act. G 1-8 Ziff. 27). Wie vorstehend bereits ausgeführt (E. 4.1), ist auf die im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenanspruchs massgebenden Umstände abzustellen. Wie das Bundesgericht in einem invalidenversicherungsrechtlichen Fall ausgeführt hat, sind damit nicht die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten Tabellenwerte generell, sondern die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Daten gemeint (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Dezember 2021, 8C_202/2021, E. 6.2.2 mit Hinweisen). Im Unfallversicherungsrecht ist demnach analog auf die – bezogen auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenanspruchs – im Zeitpunkt des Einspracheentscheids aktuellsten veröffentlichen Daten abzustellen. Da im vorliegenden Fall die vorübergehenden Leistungen per 30. November 2021 eingestellt worden sind (vgl. Suva-act. 197), besteht ein allfälliger Rentenanspruch frühestens ab dem 1. Dezember 2021. Die Beschwerdegegnerin hatte einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers jedoch bereits mit Verfügung vom 25. Oktober 2021 verneint (Suva-act. 202), weshalb sie die (erst am 23. August 2022 publizierte LSE 2020) gar nicht berücksichtigen konnte. Hingegen hätte sie – im Rahmen des Einspracheverfahrens (welches mit Entscheid vom 30. August 2022 abgeschlossen wurde) – die zwischenzeitlich publizierte LSE 2020 heranziehen und ihre Berechnung entsprechend anpassen müssen, da es sich bei der LSE 2020 – bezogen auf den frühestmöglichen Rentenanspruch – um die aktuellste statistische Grundlage handelt. Nachfolgend ist mithin auf die Werte der LSE 2020 abzustellen.
Die Anwendbarkeit der Tabelle TA1 und darin wiederum der Wert für die Wirtschaftszweige "77, 79-82 (ohne 78)" ist zwischen den Parteien sodann zu Recht unumstritten. Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid nämlich korrekt festhielt, fällt die Tätigkeit Garten-/Landschaftsbau in den NOGA Wirtschaftszeig 81.
Strittig ist hingegen, welchem Kompetenzniveau der Beschwerdeführer zuzuordnen ist. Während die Beschwerdegegnerin ihn im Kompetenzniveau 2 eingeordnet hat, macht der Beschwerdeführer geltend, er wäre dem Kompetenzniveau 3 zuzuordnen gewesen.
Die Kompetenzniveaus gemäss LSE unterscheiden sich wie folgt: Das Kompetenzniveau 1 umfasst einfache Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art, das Kompetenzniveau 2 praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst, das Kompetenzniveau 3 komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen und das Kompetenzniveau 4 Tätigkeiten mit komplexer Problemlösung und Entscheidungsfindung, welche ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen.
Aus dem Lebenslauf des Beschwerdeführers ergibt sich, dass dieser 1985 eine Berufslehre als Metzger abgeschlossen hat, ab 1994 jedoch als Chauffeur tätig war (offenbar wurde der Beschwerdeführer 1997 von der Invalidenversicherung zum LKW-Chauffeur umgeschult, vgl. Suva-act. 112-1). Bis 2006 arbeitete der Beschwerdeführer für verschiedene Unternehmen als Chauffeur bzw. zwischen 1999 und 2006 zusätzlich als Platzwart des Beton-Recycling bei der F.___ AG. 2006 bis 2008 arbeitete der Beschwerdeführer als Allrounder bei der G.___ AG. 2008 bis 2012 war er als Disponent, Betonmaschinist und Fuhrparkchef bei der H.___ tätig. Ab 2013 arbeitete er als Maschinist bei der I.___ AG, bis er sich im August 2015 mit der B.___ GmbH selbständig machte (act. G 1.3). Gemäss dem seit der Gründung unveränderten Handelsregistereintrag der B.___ GmbH (abrufbar unter: www.zefix.ch) bezweckt diese [...]. Gemäss eigener Angabe des Beschwerdeführers in der Beschwerde, macht die Arbeit im Gartenbau bis heute den grössten Teil der Aufträge aus. Er lege neue Gärten an und nehme Änderungen und Umbauarbeiten in Gärten vor. Zudem habe er sich im Bereich Rasenpflege spezialisiert. Wenige Aufträge würden in den Bereich des Gartenunterhalts, der Pflanzenpflege und der Schneeräumung im Winter fallen (act. G 1-5 Ziff. 17). Als höchste Schulbildung des Beschwerdeführers wird im Lebenslauf die Gewerbliche Berufsschule J.___ (während der Lehre als Metzger), aufgeführt. Unter dem Titel "Besondere Fähigkeiten" werden verschiedene Führerausweis-Kategorien aufgezählt, die Absolvierung eines Computerkurses "SmartStart und Winword" im Jahr 2002 sowie des Kurses "Schutzgasschweissen SMS" im Jahr 2006 (act. G 1.3). Zusammen mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer zudem zwei Weiterbildungszertifikate für den "Profikurs Rasenpflege der Firmen K.___ AG und L.___ AG" und den "Profikurs Biologischer Gartenunterhalt der Firma L.___ AG", beide besucht im Jahr 2017, ein (act. G 1.4). Wie die Beschwerdegegnerin korrekt vorgebracht hat, handelt es sich dabei jeweils um eintägige Kurse (vgl. die von der Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeantwort eingereichten Kursbeschriebe, act. G 3.4). Soweit ersichtlich handelt es sich dabei auch nicht um von JardinSuisse (Unternehmerverband Gärtner Schweiz) anerkannte Kurse. Nach Gesagtem verfügt der Beschwerdeführer im Bereich Gartenbau über keine Berufslehre oder anderweitige allgemein anerkannte Ausbildung, geschweige denn eine höhere Aus-/Weiterbildung. Auch verfügt er nicht über eine Ausbildung zum Baumaschinenführer (Maschinist). Dies lässt grundsätzlich darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer betreffend seine Tätigkeit bei der B.___ GmbH nicht über ein "grosses Wissen in einem Spezialgebiet" im Sinne des Kompetenzniveaus 3 verfügt.
Soweit der Beschwerdeführer auf seine Berufserfahrung als Maschinist, Chauffeur und Allrounder im Gartenbau verweist (act. G 1-6 Ziff. 19), vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Das Bundesgericht hat in einem vergleichbaren Fall nämlich festgehalten, dass die von einer versicherten Person – ohne abgeschlossene Ausbildung im Bereich Gartenbau und ohne Weiterbildungsabschluss als Landschaftsgärtner – aufgrund jahrelanger Arbeit erworbenen Kenntnisse nicht mit dem im Kompetenzniveau 3 geforderten grossen Wissen im Spezialgebiet zu vergleichen seien und bestätigte im konkreten Fall entsprechend die Einordnung in das Kompetenzniveau 2 (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juli 2019, 8C_136/2019, E. 4.1.3).
Auch die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Geschäftsführer seiner eigenen GmbH, aufgrund welcher er auch für die Auftragsakquise und die Arbeits-/Projektplanung verantwortlich war, vermag eine Einordnung im Kompetenzniveau 3 nicht zu rechtfertigen. Arbeiten im Verkauf (worunter die Auftragsakquise zu subsumieren ist) sowie in der Administration (worunter die Arbeits- und Projektplanung zu subsumieren ist, da vorliegend keine Hinweise darauf vorliegen und vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird, dass er grössere Arbeiten/Projekte ausgeführt hätte, welche eine komplexe Koordination von verschiedenen Leistungen und/oder Arbeitern notwendig machen würde) sind nämlich definitionsgemäss (vgl. vorstehende E. 4.5.1) dem Kompetenzniveau 2 zuzuordnen. Auch ergibt sich aus den Buchhaltungsunterlagen der B.___ GmbH für die Jahre 2015 bis 2020, namentlich dem darin aufgeführten Lohnaufwand (Suva-act. 219-5 ff.), dass – neben dem Beschwerdeführer – offenbar keine anderen Mitarbeiter beschäftigt wurden, weshalb auch nicht von einer eigentlichen Führungs- oder Kaderposition des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann.
Nach Gesagtem ist – in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin – auf den Wert für das Kompetenzniveau 2 abzustellen.
Zusammengefasst ist vorliegend demnach für die Ermittlung des Valideneinkommens der Wert gemäss LSE 2020, TA1, Wirtschaftszweige "77, 79-82 (ohne 78)", Kompetenzniveau 2, massgebend. Dieser beträgt Fr. 5'155.-- monatlich (inkl. 13. Monatslohn).
Dieser Wert – basierend auf einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche – ist auf die betriebsübliche Arbeitszeit in Stunden pro Woche aufzurechnen. Die Beschwerdegegnerin hat dabei im angefochtenen Entscheid auf den Totalwert für alle Wirtschaftszweige (01-96), welcher für das Jahr 2021 41.7 Stunden beträgt, abgestellt. Da vorliegend aber aufgrund der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers auf den LSE Wert für die Wirtschaftszweige "77, 79-82" abzustellen ist (vgl. vorstehende E. 4.4), ist folgerichtig für die Bestimmung der betriebsüblichen Arbeitszeit ebenfalls auf diesen konkreten Wirtschaftszweig abzustellen. Gemäss der Statistik über die "Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen (NOGA 2008), in Stunden pro Woche" (abrufbar unter: www.bfs.admin.ch) betrug die betriebsübliche Arbeitszeit in den Wirtschaftszweigen "77, 79-82" im Jahr 2021 42.1 Stunden. Demnach ergibt sich nach Aufrechnung ein Einkommen von Fr. 5'425.65 monatlich (Fr. 5'155.-- / 40 * 42.1).
Nach Anpassung an die Nominallohnentwicklung zwischen 2020 und 2021 – welche entgegen den Ansichten der Parteien weder -0.3 % (Suva-act. 202-2 zweitunterster Absatz) noch 0.1 % (Suva-act. 215-6 Ziff. 16) betrug, sondern -0.2 % (vgl. Medienmitteilung des BFS vom 1. Juni 2022, abrufbar unter: www.bfs.admin.ch) – ergibt sich somit ein Valideneinkommen von Fr. 5'414.80 (Fr. 5'425.65 * 0.998) monatlich bzw. Fr. 64'977.60 jährlich (* 12).
Dieses ist wiederum auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen, wobei in diesem Fall – gleich wie bei der Einkommenshöhe gemäss LSE – auf den Totalwert für alle Wirtschaftszweige, d. h. 41.7 Stunden, abzustellen ist (vgl. Statistik über die "Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen (NOGA 2008), in Stunden pro Woche" [abrufbar unter: www.bfs.admin.ch]). Demnach ergibt sich ein Einkommen von Fr. 5'484.60 monatlich (Fr. 5'261.-- / 40 * 41.7) und angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2021 (vgl. dazu bereits vorstehende E. 4.8) Fr. 5'473.65 monatlich (Fr. 5'484.60 * 0.998) bzw. Fr. 65'683.80 jährlich (* 12).
Unter den gegebenen Umständen muss nicht weiter geprüft werden, ob der von der Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren angewendete – jedoch nicht weiter begründete – Leidensabzug von 5 % zu Recht erfolgt ist. Ein solcher Abzug zu Gunsten des Beschwerdeführers ergäbe ein Invalideneinkommen von Fr. 62'399.60. Dies wiederum würde einem Invaliditätsgrad von knapp 4 % entsprechen. Mithin wäre selbst unter Berücksichtigung dieses Leidensabzugs der rentenbegründende Invaliditätsgrad von 10 % nicht erreicht. Vorliegend bestehen auch keinerlei Hinweise darauf, dass sich ein höherer Abzug rechtfertigen würde. Ein solcher wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.
Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (vgl. dazu Art. 61 lit. fbis ATSG).
Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung auszurichten. Die Beschwerdegegnerin hat – unabhängig vom Verfahrensausgang und ihrer anwaltlichen Vertretung – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP