Entscheid vom 6. Juli 2023
Besetzung
Präsidentin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichterin Tanja Petrik-Haltiner und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiber Markus Lorenzi
Geschäftsnr.
UV 2022/51
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Z.___,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Invalidenrente
Sachverhalt
Erwägungen
Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. August 2022 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (vgl. dazu Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt (act. G 3) und wäre ausgangsgemäss auch nicht geschuldet (Art. 61 lit. g ATSG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP