Entscheid vom 23. Mai 2023
Besetzung
Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Christiane Gallati Schneider; Gerichtsschreiberin Anita Hüsler
Geschäftsnr.
UV 2022/46
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Linda Keller, Grand & Nisple Rechtsanwälte, Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Höhe der Taggeldleistungen (versicherter Verdienst)
Sachverhalt
Erwägungen
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Juli 2022 wurde am 5. Juli 2022 der Post übergeben und dem Beschwerdeführer bzw. seiner Rechtsvertretung am 6. Juli 2022 zugestellt (vgl. Sendungsverfolgung, act. G 0). Die vorliegende Beschwerde, die am 6. September 2022 der Post übergeben wurde (vgl. Zustellcouvert, act. G 1.6), erfolgte mithin – unter Berücksichtigung der Gerichtsferien – fristgerecht (Art. 60 i. V. m. Art. 38 Abs. 4 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Da auch die übrigen Voraussetzungen, insbesondere die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, unbestrittenermassen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2022 (Suva-act. 108), der an die Stelle der ihm zugrundeliegenden Verfügung vom 9. November 2021 (Suva-ct. 84) getreten ist. In diesen Entscheiden hat die Beschwerdegegnerin über die Höhe des versicherten Verdienstes des Beschwerdeführers als Grundlage der Taggeldbemessung befunden.
In diesem Zusammenhang ist – aufgrund der etwas missverständlichen Formulierungen der Verfügung bzw. des Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin – auf Folgendes hinzuweisen:
In der Verfügung vom 9. November 2021 hielt die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Höhe des versicherten Verdienstes fest, aufgrund der vorliegenden Unterlagen sei der Taggeldansatz auf der Basis von Fr. 91'000.-- zu berechnen. Die zu viel ausgerichteten Taggeldleistungen seien bereits verrechnet und die Taggeldleistungen entsprechend angepasst worden (Suva-act. 84). Im Einspracheentscheid vom 4. Juli 2022 hielt die Beschwerdegegnerin in den Erwägungen zusammenfassend fest, ausgehend von einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 7'000.-- zuzüglich eines 13. Monatslohns sowie Kinder-/Familienzulagen von Fr. 690.-- pro Monat, resultiere ein versicherter Verdienst von Fr. 99'280.-- bzw. ein Taggeldansatz von Fr. 217.60 pro Kalendertag. Mit Ziffer 1 des Entscheids wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache im Ergebnis ab (Suva-act. 108).
Angesichts der dargelegten Aktenlage ist somit einzig die Höhe des versicherten Verdienstes als Grundlage der Taggeldbemessung zu prüfen. Zu der in E. 4b des angefochtenen Einspracheentscheids erwähnten Rückforderung ist festzuhalten, dass eine solche nicht Gegenstand der ursprünglichen Verfügung war und im Übrigen auch nicht des Dispositivs des Einspracheentscheids. Eine solche kann deshalb nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Im Zusammenhang mit der Taggeldbemessung wird nachfolgend – entgegen dem abweisenden Dispositiv des angefochtenen Einspracheentscheids – davon ausgegangen, dass die Beschwerdegegnerin von einem (im Vergleich zur Verfügung höheren) versicherten Verdienst von Fr. 99'280.‑‑ ausging (bzw. bei den Fr. 91'000.-- gemäss der Verfügung vom 9. November 2021 der 13. Monatslohn und die Familienzulagen noch nicht berücksichtigt waren). Ausgehend von einem versicherten Verdienst von Fr. 99'280.-- ergibt sich ein Taggeldansatz von Fr. 217.60 (was dem Taggeldansatz gemäss dem ursprünglichen Anerkennungsschreiben vom 22. Februar 2021 entspricht [vgl. Suva-act. 2]; vgl. zur Berechnung des Taggeldansatzes nachfolgende E. 3.2). Bei einem versicherten Verdienst von (bloss) Fr. 91'000.-- würde der Taggeldansatz lediglich Fr. 199.45 betragen. Da sich bei den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten aber keine Taggeldabrechnungen befinden, kann nicht nachvollzogen werden, ob die dem Beschwerdeführer letztlich ausgerichteten Taggeldleistungen auch tatsächlich auf einem Taggeldansatz von Fr. 217.60 basierten.
Nach Art. 22 Abs. 3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) gilt als Grundlage für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Beim “letzten bezogenen Lohn“ handelt es sich in der Regel um den Monats-, Wochen- oder Stundenlohn. Dieser wird auf ein volles Jahr aufgerechnet, auf 80 % gekürzt und durch 365 geteilt (Art. 25 Abs. 1 UVV und Anhang 2 UVV). Der vorliegend relevante Unfall ereignete sich am 17. Februar 2021 (Suva-act. 1). Demnach ist grundsätzlich der (Monats-)Lohn des Beschwerdeführers vom Januar 2021 massgebend.
Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, ohne dabei an die Anträge der Parteien gebunden zu sein. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 122 V 158 E. 1a und 121 V 210 E. 6c). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst eine Beweislast im Sinn einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen aber eine Beweislast insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel kommt jedoch nur zur Anwendung, wenn es sich als unmöglich erweist, aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 28. April 2017, 8C_794/2016, E. 4.3.1 mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 E. 1). Die Beweislast für die Höhe des versicherten Verdiensts liegt nach Gesagtem bei der versicherten Person (vgl. dazu auch das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 28. März 2006, C 5/06, E. 2 f., betreffend Nachweis der tatsächlich erfolgten Auszahlung des Lohnes gemäss Arbeitsvertrag).
Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die Versicherungsträger haben dabei alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Anspruchs gestatten (sog. Grundsatz der freien Beweiswürdigung, vgl. dazu auch Art. 61 lit. c ATSG; vgl. zum Ganzen: Ueli Kieser, Kommentar ATSG, 4. Aufl. 2020, N 53 f. zu Art. 43 und N 129 f. zu Art. 61, je mit weiteren Hinweisen).
Unbestritten und mittels Buchungsblatt "2820 Kontokorrent A." ausgewiesen ist sodann, dass dem Beschwerdeführer auf seinem Inhaber-Kontokorrent bei der B. GmbH am 22. Januar 2021 ein Betrag von Fr. 3'744.-- unter dem Titel "Nettolohn Januar 2021 A.___ Interne Zahlung" gutgeschrieben wurde (die gleiche Buchung erfolgte jeweils auch für die Folgemonate am 24. Februar, 24. März, 23. April, 21. Mai, 24. Juni und 23. Juli 2021; Suva-act. 65-4). Ab dem entsprechenden Kontokorrent wurden sodann offenbar private Auslagen des Beschwerdeführers beglichen (z. B. "Winterstiefel Kinder" am 11. Januar 2021 oder "Digitec A.___" am 25. Februar 2021; Suva-act. 65-4). Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Gutschrift vom 22. Januar 2021 auf dem Inhaber-Kontokorrent als Teil des "letzten vor dem Unfall bezogenen Lohns" im Sinn von Art. 15 Abs. 2 UVG zu qualifizieren ist.
In Bezug auf den Nachweis einer erfolgten Lohnerhöhung hielt die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid fest, dass früher keine Lohnzahlungen auf ein Kontokorrent erfolgt seien, weshalb eine Praxisänderung nun nicht überzeuge (Suva-act. 108-6 E. 3c). Dem ist entgegen zu halten, dass es in der Praxis durchaus üblich ist, dass für einen mitarbeitenden Gesellschafter ein Inhaber‑Kontokorrentkonto geführt wird und sich die entsprechenden Personen ihren Lohn nicht (vollständig) auszahlen, sondern auf diesem gutschreiben lassen. Dies wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht grundsätzlich in Abrede gestellt. Ausgehend davon, dass – wie der Beschwerdeführer bzw. die B.___ GmbH geltend machen – per 1. Januar 2021 tatsächlich eine Lohnerhöhung erfolgt ist, welche in Form einer solchen Gutschrift ausgerichtet wird, ist es nur folgerichtig, dass in den Vorjahren keine entsprechenden Gutschriften getätigt wurden. Ebenfalls erscheint es grundsätzlich glaubhaft, dass man – um die Liquidität der Gesellschaft nicht zu gefährden – den Anteil der neu erfolgten Lohnerhöhung dem Kontokorrentkonto gutschreibt, und diesen nicht direkt auszahlt (vgl. E-Mail der B.___ GmbH vom 7. September 2021, Suva-act. 65-1). Alleine der Umstand, dass in den Vorjahren keine (zusätzlichen) Gutschriften zugunsten des Kontokorrents des Beschwerdeführers getätigt wurden, spricht mithin nicht gegen eine erfolgte Lohnerhöhung bzw. die Qualifikation der ab Januar 2021 erfolgten Kontokorrent-Gutschriften als Teil des versicherten Verdienstes.
Ebenfalls keinen Rückschluss auf das Vorliegen einer Lohnerhöhung lässt – entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (Suva-act. 108-6 E. 3c) – der Umstand zu, dass die Pensionskasse eine entsprechende Erkundigung der B.___ GmbH hinsichtlich einer späteren Lohnnachmeldung nicht bestätigen konnte. Grundsätzlich ist nämlich denkbar, dass eine entsprechende Anfrage zwar erfolgt, seitens der Pensionskasse jedoch – zufolge fehlender Relevanz, da keine effektive Anpassung der Lohnsumme gemeldet wurde – nicht dokumentiert worden ist.
In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass der von der Beschwerdegegnerin angenommene Monatslohn von Fr. 7'538.45 brutto (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen) weit unter dem von der SVA im Rahmen einer Arbeitgeberkontrolle bei der B.___ GmbH für das Jahr 2018 ermittelten branchenüblichen Lohn gemäss dem statistischen Lohnrechner Salarium (in Höhe von Fr. 10'652.‑‑, vgl. Suva-act. 90-6) liegt. Verwendet man dieselben Parameter wie die SVA und passt im Online-Berechnungstool (abrufbar unter: https://www.gate.bfs.admin.ch/salarium/public/
index.html#/start [zuletzt abgerufen am: 19. April 2023]) das Alter und die Dienstjahre an die bis 2021 geänderten Umstände an (Alter neu: 39 Jahre; Dienstjahre neu: 4 Jahre), beträgt der branchenübliche monatliche Lohn nämlich Fr. 11'216.-- (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen) und liegt damit nur leicht unter dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Monatslohn von Fr. 11'916.65 (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen).
Hinsichtlich der – von der Beschwerdegegnerin zurecht angesprochenen – Unsicherheit bzw. Bedingtheit der "Lohnerhöhung" (vgl. Suva-act. 108-6 E. 3c), ist angesichts der Ausführungen der B.___ GmbH zum Vorbehalt einer Lohnanpassung bzw. der Voraussetzung des guten Geschäftsgangs (vgl. Suva-act. 65) vorliegend tatsächlich fraglich, ob eine Lohnerhöhung im eigentlichen (zivilrechtlichen) Sinn erfolgt ist.
Angesichts der Bezeichnung der Gutschriften auf dem Kontokorrent als "Nettolohn" (Suva-act. 65-4) ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass es sich bei den Gutschriften um einen gesellschaftsrechtlichen Anspruch des Beschwerdeführers (z. B. um eine Dividende bzw. einen Dividendenvorschuss) handelt. Dies, zumal die entsprechenden Brutto-Beträge auch auf den Lohnabrechnungen aufgeführt und auf diesen entsprechende Sozialversicherungsabgaben abgerechnet worden sind (Suva-act. 67-4 ff.; vgl. zu den letztlichen Lohnmeldungen an die SVA und die Pensionskasse für das Jahr 2021 in entsprechender Höhe auch: act. G 1.4-9 und 1.5-3). Entsprechend ist davon auszugehen, dass es sich bei den Gutschriften auf dem Kontokorrent tatsächlich um arbeitsrechtliche Forderungen des Beschwerdeführers handelt.
In arbeitsrechtlicher Hinsicht ist sodann einerseits vorstellbar, dass die entsprechenden, zusätzlich zum bisherigen Lohn, erfolgten Gutschriften auf dem Kontokorrent als eine Art (monatliche) Boni/Gratifikationen einzustufen sind, welche eben nur unter der Voraussetzung des guten Geschäftsgangs im entsprechenden Monat gewährt werden. Gratifikationen und Bonuszahlungen sind rechtsprechungsgemäss bei der Ermittlung des versicherten Verdiensts nur zu berücksichtigen, sofern effektiv ein Rechtsanspruch darauf besteht; eine blosse Anwartschaft genügt nicht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 1. April 2003, U 292/01, E. 6.2). Andererseits erscheint es – nachdem entsprechende Gutschriften während den ersten sieben Monaten des Jahres 2021 regelmässig erfolgt sind (vgl. Auszug aus dem Kontokorrentkonto, Suva-act. 65-4) – aus zivilrechtlicher Sicht auch möglich, dass es sich um einen Lohnanspruch im eigentlichen Sinn handelt, zumal auch der im Juli 2021 ausbezahlte hälftige 13. Monatslohn auf der Basis von Fr. 11'000.-- brutto berechnet worden ist (vgl. Lohnabrechnung Anteil 13. Monatslohn 2021, Suva-act. 67-11). Vorliegend wurden in der Buchhaltung der B.___ GmbH auch nicht bloss monatliche Rückstellungen für einen Bonusanspruch des Beschwerdeführers, welcher erst zu einem späteren Zeitpunkt definitiv entsteht, gemacht. Vielmehr erfolgten vorbehaltslose Gutschriften auf dem Kontokorrent des Beschwerdeführers; auch den Lohnabrechnungen ist kein Vorbehalt hinsichtlich der erfolgten Gutschrift(en) zu entnehmen (Suva-act. 67-4 ff.). Dieser Umstand spricht für die Darstellung des Beschwerdeführers bzw. der B.___ GmbH, wonach es sich bei den Fr. 4'000.-- (brutto) um einen echten Lohnbestandteil handelt, d. h. ein Rechts-/Lohnanspruch seitens des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der entsprechenden Gutschrift vom 22. Januar 2021 bestand (vgl. dazu auch den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. August 2010, AHV 2009/17, KZL 2009/4, E. 3.2.2 e contrario [im Zusammenhang mit dem für die AHV-rechtliche Beitragspflicht massgebenden Realisierungszeitpunkt eines Bonusanspruchs]).
Auch das spätere Verhalten der B.___ GmbH (nach dem Unfallereignis) deutet im Übrigen auf eine "ordentliche" Lohnerhöhung hin. So ergibt sich nämlich aus den vom Beschwerdeführer mit der Replik eingereichten Unterlagen, dass die B.___ GmbH Ende 2021/Anfang 2022 offenbar sowohl der SVA als auch der Pensionskasse einen Jahreslohn des Versicherten von Fr. 143'000.-- für das Jahr 2021 gemeldet hat (act. G 1.4-9 und 1.5-3), was einem Monatslohn von Fr. 11'000.-- (x13) entspricht. Demnach kann davon ausgegangen werden, dass dem Kontokorrent des Beschwerdeführers auch in der zweiten Jahreshälfte 2021 weiterhin monatlich Fr. 4'000.-- brutto bzw. Fr. 3'744.-- netto gutgeschrieben wurden.
Ausschlaggebend erscheint im vorliegenden Fall hinsichtlich der Qualifikation als echter Lohnbestandteil aber letztlich, dass der künftige Lohnanspruch faktisch immer vom guten Geschäftsgang der Firma abhängt und demnach mit einer gewissen Unsicherheit behaftet ist. Insbesondere kann – im Falle einer schlechten Geschäftslage – auch eine Kündigung erfolgen, welche den entsprechenden Lohnanspruch für die Zukunft vollständig untergehen lässt. In einem solchen Fall würde der Taggeldanspruch trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses in gleicher Höhe weiterbestehen, da der einmal entstandene Taggeldanspruch nach Art. 16 Abs. 2 UVG erst mit der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit, dem Beginn einer Rente oder dem Tod des Versicherten endet (so besteht der entstandene Taggeldanspruch beispielsweise auch über das Erreichen des ordentlichen Rentenalters hinaus, vgl. dazu BGE 134 V 394 ff. E. 5).
Zusammengefasst ist nach Gesagtem eine Lohnerhöhung im Umfang von Fr. 4'000.-- brutto per 1. Januar 2021 überwiegend wahrscheinlich erstellt. Mithin ist die Gutschrift vom 22. Januar 2021 auf dem Inhaber-Kontokorrent als Teil des "letzten vor dem Unfall bezogenen Lohns" im Sinn von Art. 15 Abs. 2 UVG zu qualifizieren und der versicherte Verdienst entsprechend auf Basis eines Monatslohns von Fr. 11'000.-- brutto (zuzüglich Anteil 13. Monatslohn) zu berechnen.
Der Beschwerdeführer beantragte im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zwar sinngemäss lediglich, für die Bestimmung seines versicherten Verdiensts sei ein Monatslohn von Fr. 11'000.-- brutto zuzüglich 13. Monatslohn zu berücksichtigen (act. G 1). Aufgrund der im Sozialversicherungsrecht geltenden Offizialmaxime ist das Gericht jedoch an die Anträge der Parteien nicht gebunden. Entsprechend sind – wie dies auch die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid korrekterweise getan hat – in Anwendung von Art. 22 Abs. 2 lit. b UVV zusätzlich auch die Kinder- und Familienzulagen in Höhe von Fr. 690.-- monatlich zu berücksichtigen (vgl. dazu auch vorstehende E. 4.1).
Zusammengefasst wäre demnach vorliegend grundsätzlich von einem versicherten Verdienst von monatlich Fr. 12'606.65 (Fr. 11'000.-- Monatslohn + Fr. 916.65 Anteil 13. Monatslohn + Fr. 690.-- Kinder-/Familienzulagen) bzw. jährlich Fr. 151'279.80 (x12) auszugehen. Da dieser Betrag den vom Bundesrat festgelegten Maximalbetrag von Fr. 148'200.-- gemäss Art. 22 Abs. 1 UVV übersteigt, ist vorliegend von diesem Maximalbetrag als versicherter Verdienst auszugehen.
Angesichts des Umstands, dass im vorliegenden Fall letztlich ohnehin auf den gesetzlichen Maximalbetrag als versicherter Verdienst abzustellen ist, kann auf weitere Abklärungen zum Abstellen bzw. Aufrechnen auf den berufs- und ortsüblichen Lohn beim Beschwerdeführer als mitarbeitenden Gesellschafter (Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV) verzichtet werden.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG).
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint mit Blick auf die eingeschränkte Streitfrage, den notwendigen Aufwand für die Beschwerdeführung bei bescheidenem Aktenumfang sowie Verzicht auf umfassende Rechtsschriften seitens der Beschwerdegegnerin eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP