Entscheid vom 25. Oktober 2023
Besetzung
Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Christiane Gallati Schneider; Gerichtsschreiber Markus Jakob
Geschäftsnr.
UV 2022/44
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Herzog, M.A. HSG in Law, Amparo Anwälte und Notare, Neugasse 26, Postfach 148, 9001 St. Gallen,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Integritätsentschädigung
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und vorliegend zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine höhere Integritätsentschädigung, als sie von der Beschwerdegegnerin bereits zugesprochen wurde.
Anspruchsvoraussetzung für jegliche Leistungen der Unfallversicherung bildet die Unfallkausalität. Eine Leistungspflicht besteht demnach nur für Gesundheitsschäden, die natürlich und adäquat-kausal mit einem versicherten Unfallereignis zusammenhängen (BGE 129 V 181 E. 3.1 f.; André Nabold, N 48 ff. zu Art. 6, in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2018 [nachfolgend zitiert: KOSS UVG]; Irene Hofer, N 66 zu Art. 6, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Unfallversicherungsgesetz, Basler Kommentar, 2019 [nachfolgend zitiert: BSK UVG]; Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, in: Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 4. Aufl. 2012, S. 53 ff.). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs wird in erster Linie mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Urteil des Bundesgerichts vom 1. September 2008, 8C_522/2007, E. 4.3.2; KOSS UVG-Nabold, N 53 zu Art. 6; BSK UVG-Hofer, N 66 zu Art. 6; Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 55). Bei physischen Unfallfolgen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle (BGE 135 V 250 E. 4 mit Hinweisen, 118 V 291 f. E. 3.a, 117 V 365 mit Hinweisen; SVR 2000 Nr. 14 S. 45).
Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.
Um den Gesundheitszustand beurteilen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben (BGE 125 V 261 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Fachperson begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung wird den Berichten und Gutachten von versicherungsinternen Ärzten Beweiswert zugemessen, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 135 V 467 ff. E. 4, 134 V 231 E. 5.1, 125 V 353 f. E. 3b/ee, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juli 2022 9C_529/2021, E. 3.2.1). Auch reine Beurteilungen aufgrund der Akten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 2014, 9C_196/2014, E. 5.1.1). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger (sog. Administrativgutachten). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen in Form eines Gerichtsgutachtens oder einer versicherungsexternen medizinischen Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V 471 E. 4.7, 135 V 465 E. 4.4; RKUV 1997 Nr. U 281 E. 1a S. 281 f.).
Für die posttraumatische Epilepsie, sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 30 % gemäss Anhang 3 UVV zu. Der Beschwerdeführer folgt hinsichtlich dieser Einschätzung der Beschwerdegegnerin (vgl. UV-act. G 1-6 Ziff. 26). Umstritten ist dagegen, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer durch die Hirnfunktionsstörung dauerhaft beeinträchtigt ist und in welcher Höhe ein diesbezüglicher Anspruch auf eine Integritätsentschädigung besteht (vgl. dazu nachfolgende Erwägung 4). Zudem werden Einwände erhoben hinsichtlich der Beurteilung der Kopfschmerzen (vgl. dazu nachfolgende Erwägung 5).
Dr. F.___ stützte sich in seiner Beurteilung vom 7. April 2021 (UV-act. 303) bezüglich der Hirnfunktionsstörung auf die neuropsychologische Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. E.___ vom 12. Januar 2021 ab. Im diesbezüglichen Bericht vom 19. Januar 2021 (UV-act. 293) führte Dr. E.___ aus, dass von einer mittelgradigen neuropsychologischen Störung mit mittelschweren kognitiven Funktionsstörungen und mittelschweren Auffälligkeiten in der Antriebs- und Selbstregulation auszugehen sei. Erläuternd führte sie aus, bezüglich der Körperfunktion komme es im Vordergrund zu einer bis schwer eingeschränkten Vigilanz und psychologischen Belastbarkeit mit Phasen von exzessivem Gähnen, Schwankungen in Aufmerksamkeit und Antrieb, Ausdruck von hohem Stresserleben sowie psychophysischer Angetriebenheit mit Funktionieren auf höchstem Energielevel. Kognitiv bestünde im Vordergrund eine fluktuierende Sprachstörung mit assoziierten Störungen mit derzeit leichter Störung der Spontansprache, mit phonematischen, semantischen und syntaktischen Auffälligkeiten, leichten Störungen im Nachsprechen sowie mittelschweren bis schweren Störungen in der lexikalischen Wortflüssigkeit, im Vorlesen eines Textes und im mündlichen Rechnen. Auditiv-numerische Informationen könnten im Arbeitsgedächtnis nicht alle auf einmal aufgenommen werden und stabil verarbeitet werden. Es bestünden mittelschwere Störungen im auditiv-sprachlichen Lernen, Arbeits- und vor allem im Langzeitgedächtnis sowie leichte Störungen im visuell-sprachlichen Lernen und Langzeitabruf, wobei im visuell-sprachlichen Bereich vor allem auch Fehler auftreten würden, welche im Langzeitabruf zunehmen würden. Es zeigten sich leichte bis mittelschwere Störungen in der visuell-räumlichen Aufmerksamkeit und in der Aufmerksamkeitsüberwachung. Aufgaben würden mehrfach visuell-räumlich verlangsamt zuungunsten von rechts bearbeitet. Es komme zu einer mittelschweren bis schweren Verlangsamung in der sensomotorischen Koordination mit der dominanten rechten Hand mit Fallenlassen eines Stifts bei nur leichter Verlangsamung ohne qualitative Einschränkungen mit der nicht-dominanten linken Hand. Genügende und stabile Leistungen könnten in der visuellen Wahrnehmung, im räumlichen Vorstellungsvermögen, im visuell-räumlichen Lernen, Arbeits- und Langzeitgedächtnis sowie in den exekutiv-figuralen Funktionen objektiviert werden. Das sprachliche Abstraktionsvermögen sei erhalten. Die Symptomvalidierung zu Aufmerksamkeit sei unauffällig. Im emotionalen und Persönlichkeitsbereich fielen Schwankungen im Antrieb sowie allgemeine Verunsicherung/Selbstwertverlust bei schwankender psychophysischer Belastbarkeit und Vigilanzstörung auf. Die chronifizierte Schmerzsymptomatik, welche unmittelbar nach dem Unfall eingesetzt habe, stehe im Vordergrund. Bezüglich der Aktivitäten und Teilhabe stünden im Vordergrund Phasen einer schwankenden und bis schwer eingeschränkten Vigilanz und psychophysischen Belastbarkeit. Eine Stabilisierung der psychischen und kognitiven Funktionen sowie der psychophysischen Belastbarkeit sei nicht erreicht worden. Es präsentiere sich ein hyperaktiver-angetriebener Versicherter, der auch einfache Arbeiten auf höchstem Energielevel absolviere. Bezüglich der Einschränkungen der Teilhabe durch kognitive und psychische Störungen sei aus neuropsychologischer Sicht aufgrund der mittelgradigen neuropsychologischen Störung nach Frei et al. von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % bis 70 % je nach Anforderungen auszugehen. Einschränkungen durch neurologische und körperliche Störungen seien hierbei nicht mitberücksichtigt. Die Epilepsie und deren Behandlung scheine bei der Ausprägung der neuropsychologischen Funktionsstörungen eine wesentliche Rolle zu spielen. Es sei von dynamischen Symptomen auszugehen, was für den Versicherten den Alltag schwierig mache.
Im aktenbasierten Kurzgutachten vom 18. Mai 2022 führte Dr. G.___ hinsichtlich des Schweregrads der Hirnfunktionsstörung und des diesbezüglichen Integritätsschadens aus, dass der Untersuchungsbericht von Dr. E.___ vom 19. Januar 2021, worauf sich Dr. F.___ und die Beschwerdegegnerin berufe, widerspruchslos und die gezogenen Schlussfolgerungen plausibel seien. Die von Dr. E.___ in ihrem Bericht beschriebene mittelschwere bis schwere Verlangsamung in der sensomotorischen Koordination mit der dominanten rechten Hand mit Fallenlassen eines Stiftes bei nur leichter Verlangsamung ohne qualitative Einschränkungen mit der nicht-dominanten linken Hand stelle eine nicht unwesentliche Feinmotorikstörung dar. Dies begründe die Einstufung der festgestellten Hirnfunktionsstörung von mehr als mittelschwer, nämlich als mittelschwer bis gering schwere Störung. Daraus ergebe sich ein Anspruch auf eine Erhöhung des von Dr. F.___ festgehaltenen Integritätsschadens von bislang 50 % auf neu 60 % (UV-act. 333).
Festzuhalten ist, dass Dr. G.___ mit dem Integritätsschadenswert von 60 % von einer in der Suva-Feinrastertabelle 8 nicht vorgesehenen Zwischenstufe zwischen einer mittelschweren Hirnfunktionsstörung (Integritätsschaden von 50 %) sowie einer mittelschweren bis schweren Hirnfunktionsstörung (Integritätsschaden von 70 %) ausgeht. Trotz dieser abweichenden medizinischen Einschätzung legte die Beschwerdegegnerin das Kurzgutachten von Dr. G.___ vom 18. Mai 2022 nicht ihrem Vertrauensarzt Dr. F.___ zur Stellungnahme vor, zumindest ergibt sich dies nicht aus den vorliegenden Akten. Es stellt sich umso mehr die Frage, ob das Kurzgutachten nicht zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen von Dr. F.___ begründet, so dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, eine versicherungsexterne medizinische Beurteilung zu veranlassen (vgl. Erwägung 2.5 hiervor).
Es bedarf daher nachfolgend einer Auseinandersetzung mit den Schweregraden bei Hirnfunktionsstörungen und den dabei relevanten Einstufungskriterien.
Eine Hirnleistungsstörung wird in der medizinischen Fachliteratur beschrieben als eine qualitative oder quantitative Einschränkung der normalen Hirnfunktion, welche neurologische, kognitive und/oder psychische Defizite umfassen kann. Beeinträchtigt sind Bereiche wie visuelle und akustische Wahrnehmung, Sprache, Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Konzentration, Problemlösen, räumliches Vorstellungsvermögen, exekutive Funktionen, Motorik, Affekte und Verhalten. Störungsbilder sind beispielsweise Aphasie, Dysarthrie, Alexie, Agraphie, Apraxie oder Amnesie (vgl. dazu bspw. www.flexikon. doccheck.com/de/Hirnleistungsst%C3%B6rung und www.aerzteblatt.de/archiv/171276/ Hirnfunktionsstoerungen-Hoher-Bedarf-an-Neuropsychologen; zuletzt abgerufen jeweils am 29. August 2023).
In der Suva-Feinrastertabelle 8 wird in Ziffer 3.4 die mittelschwere Hirnfunktionsstörung wie folgt umschrieben: "Kognitive Störungen: Deutliche Minderleistungen einer oder mehrerer kognitiver Funktionen. Die Aufmerksamkeit, das Gedächtnis und die exekutiven Funktionen sind fast immer betroffen. Störungen können aber auch andere Funktionsbereiche betreffen. Übrige psychische Störungen: Meistens findet sich eine deutliche Persönlichkeitsänderung. Der Antrieb, Affekt, die Kritikfähigkeit und das Sozialverhalten sind einzeln oder kombiniert deutlich gestört. Eine Rückkehr an den angestammten Arbeitsplatz ist auch in Berufen mit geringen kognitiven Anforderungen deutlich beeinträchtigt. Der Patient kann nur noch Teile der Arbeitsabläufe, meist einfachere, ausführen. Das soziale Umfeld beschreibt den Patienten als verändert." In Ziffer 3.5 wird die schwere Hirnfunktionsstörung wie folgt umrissen: "Kognitive Störungen: Starke Störungen fast aller kognitiven Funktionen oder ein Funktionsausfall dominieren das Gesamtbild in einem solchen Masse, dass andere Funktionen nicht richtig erfasst werden können (z.B. schwere Aufmerksamkeitsstörungen, schwere Sprachstörungen oder schwere Störungen der exekutiven Funktionen). Übrige psychische Störungen: Es findet sich eine deutliche Persönlichkeitsänderung mit Störungen des Antriebs, des Affekts, der Kritikfähigkeit und des Sozialverhaltens. Einfache Tätigkeiten sind unter Umständen in einer geschützten Werkstatt oder einer vergleichbaren Umgebung möglich. Je nach Art der Störung kann der Patient aber voll arbeitsunfähig sein." Eine Definition der mittelschweren bis schweren Störung, welche mit einem Integritätsschaden von 70 % eingestuft ist, enthält die Suva-Feinrastertabelle 8 dagegen nicht. Es bedarf daher einer Interpolation zwischen den zu erfüllenden Kriterien bei einer mittelschweren und denjenigen bei einer schweren Hirnfunktionsstörung. Dazu herangezogen werden kann die von den Autoren Adrian Frei, Christian Balzer, Françoise Gysi, Julie Leros und Andrea Plohmann verfasste Leitlinie der Schweizerischen Vereinigung der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen (SVNP) "Kriterien zur Bestimmung des Schweregrades einer neuropsychologischen Störung sowie Zuordnungen zur Funktions- und Arbeitsfähigkeit", welche Bezug nimmt zur Suva-Feinrastertabelle 8. Gemäss dieser Leitlinie liegt eine mittelgradige neuropsychologische Störung vor, wenn: "a) Mindestens zwei kognitive Teilfunktionen sind deutlich (mehr als 2 SD [Standardabweichungen] unter dem Mittelwert) sowie weitere allenfalls leicht vermindert (1 bis 2 SD unter dem Mittelwert), und/oder … b) Mittelschwere Auffälligkeiten in den Bereichen der Affektivität, des Verhaltens oder der Persönlichkeit. Die Funktionsfähigkeit ist im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen deutlich eingeschränkt. Es können nur noch einfachere Arbeiten ausgeführt werden. Die Person fällt in ihrem sozialen Umfeld auch deutlich auf. In Berufen oder bei Aufgaben mit hohen Anforderungen ist die Funktionsfähigkeit sogar stark eingeschränkt. Grad der Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 70 %." Eine mittelgradige bis schwere neuropsychologische Störung erfordert: "a) Die Mehrzahl der kognitiven Teilfunktionen sind deutlich vermindert (mehr als 2 SD unter dem Mittelwert), und/oder … b) Mittelschwere bis schwere Auffälligkeiten in den Bereichen der Affektivität, des Verhaltens oder der Persönlichkeit. Die Funktionsfähigkeit ist im Alltag und unter sämtlichen beruflichen Anforderungen deutlich eingeschränkt. Es können nur noch sehr einfache Arbeiten unter intensiver Supervision ausgeführt werden. Die Person fällt in ihrem sozialen Umfeld auch deutlich auf. Einfache Tätigkeiten sind unter Umständen in einer geschützten Werkstatt oder einer vergleichbaren Umgebung möglich. Grad der Arbeitsunfähigkeit von 70 bis 90 %."
In Übereinstimmung mit Dr. G.___ ist davon auszugehen, dass der Bericht von Dr. E.___ von 12. Januar 2021, auf welchen – wie bereits erwähnt – Dr. F.___ in seiner Integritätsschadensbeurteilung abstellte, schlüssig und nachvollziehbar ist. Der Ansicht von Dr. G., da Dr. E. eine mittelschwere bis schwere Verlangsamung in der sensomotorischen Koordination mit der dominanten rechten Hand in ihrem Bericht beschrieb, nicht vom Vorliegen einer mittelschweren, sondern grundsätzlich vom Vorliegen einer mittelschweren bis gering schweren Hirnfunktionsstörung auszugehen sei, kann nicht gefolgt werden, da die beschriebene Situation bzw. dieses einzelne Kriterium nicht die Gesamtsituation zu wiederspiegeln vermag. So ging Dr. E.___ denn auch selbst in Anbetracht der Verlangsamung in der sensomotorischen Koordination insgesamt vom Vorliegen einer mittelschweren Hirnfunktionsstörung aus. Dies ist nachvollziehbar und überzeugend, erwähnte doch Dr. E.___ auch Aspekte/Kriterien in denen der Beschwerdeführer weniger oder gar nicht eingeschränkt bzw. beeinträchtigt ist. Anzufügen ist, da Dr. G., wie in Erwägung 4.4 bereits ausgeführt, beim Schweregrad von einer Zwischenstufe ausgeht, welche die Suva-Feinrastertabelle 8 nicht kennt, ist es nicht zu beanstanden, dass Dr. F., von derjenigen Schweregradstufe gemäss der Suva-Feinrastertabelle 8 ausgeht, die am passendsten/zutreffendsten für die vorliegende Situation ist. Die Annahme einer mittelschweren Hirnfunktionsstörung erscheint auch in Anbetracht der in der Richtlinie der Schweizerischen Vereinigung der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen (SVNP) genannten Voraussetzungen für eine mittelschwere sowie für eine mittelschwere bis schwere Hirnfunktionsstörung (vgl. dazu Erwägung 4.5.2 hiervor) passend bzw. zutreffend zu sein. Die abweichende Einschätzung von Dr. G.___ vermag daher keine auch nur geringen Zweifel an der Beurteilung von Dr. F.___ zu begründen.
Die Beschwerdegegnerin durfte daher bei der Festsetzung der Integritätsentschädigung auf die Einschätzung von Dr. F.___ abstellen. Da das Versicherungsgericht nicht ohne triftigen Grund davon abweichen bzw. sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 137 V 74 E. 5.2), ist das Begehren des Beschwerdeführers, die Integritätsentschädigung hinsichtlich der Hirnfunktionsstörung höher als die von der Beschwerdegegnerin festgelegten 50 % mit 70 % anzusetzen, abzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin verweist in der Beschwerdeantwort auf die Ausführungen in der neurologischen Beurteilung von Dr. D.___ vom 30. Juli 2020 (UV-act. 273), wonach die Kopfschmerzen zwar täglich vorhanden, aber nicht im Vordergrund seien. Auch aus der neurochirurgischen Beurteilung von Prof. Dr. med. H.___ vom 11. Februar 2020 (UV-act. 258) würden sich keine Hinweise auf die Kopfschmerzen zeigen. Der Folgebeurteilung vom 2. Dezember 2020 durch Dr. D.___ könne sogar entnommen werden, dass die Kopfschmerzen regelgerecht zu bewältigen seien und vorwiegend bei Wetterwechseln und nach Anstrengungen auftreten würden. In der neuropsychologischen Untersuchung vom 12. Januar 2021 habe der Beschwerdeführer wieder angegeben, jeden Tag an Kopfschmerzen zu leiden (UV-act. 293; act. G 3-3 f.). In der Duplik führte die Beschwerdegegnerin zudem aus, dass sich aus den beschwerdeführerischen Vorbringen nicht ergebe, welche weiteren Abklärungen für die Beurteilung der Kopfschmerzen in Bezug auf die Integritätsentschädigung noch hätten gemacht werden sollen. Im Weiteren wird ausgeführt, dass Dr. F.___ in seiner Beurteilung vom 7. April 2021 die Kopfschmerzen ausreichend berücksichtigt habe. Im vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen Kurzgutachten vom 18. Mai 2022 sei Dr. G.___ im Übrigen hinsichtlich der Kopfschmerzen zum gleichen Ergebnis gelangt wie der versicherungsinterne Mediziner Dr. F.___ (act. G 8).
Festzuhalten ist, dass in den Akten die (Kopf-)Schmerzen des Beschwerdeführers thematisiert worden sind. Ersichtlich ist, dass die Kopfschmerzen zwar täglich auftreten, jedoch erst bei besonderen Situationen wie Wetterwechseln oder starken Belastungssituationen ein unerträgliches Ausmass annehmen würden. Da mit der Integritätsentschädigung die dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität abgegolten wird, erscheint die Schätzung des Integritätsschadens durch Dr. F.___ mit 5 % als vertretbar, liegt dieser Wert – wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt – noch innerhalb der für solche Fälle vorgesehenen Integritätsschadenspannbreite von 5 % bis 20 %. Diese Einschätzung wird zudem von Dr. G.___ mitgetragen.
Festzuhalten ist, dass die Aktenlage zur Beurteilung des Integritätsschadens hinsichtlich der Kopfschmerzen und der Feinmotorikstörung in der rechten Hand ausreichend war. Da es sich bei der vorliegenden Festlegung der Integritätsentschädigung um einen Entscheid der Verwaltung handelt, der im Rahmen des mit der Suva-Feinrastertabelle vorgegebenen Ermessensspielraum liegt und auch keine triftigen Gründe vorliegen, so dass von einer höheren Integritätsschädigung ausgegangen werden müsste, ist das Begehren um eine Erhöhung der diesbezüglichen Integritätsentschädigung von 5 % auf 10 % abzuweisen.
Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Juli 2022 folglich nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde vom 1. September 2022 ist abzuweisen.
Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (vgl. dazu Art. 61 lit. fbis ATSG).
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP