Entscheid vom 19. Dezember 2022
Besetzung
Präsidentin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Anita Hüsler
Geschäftsnr.
UV 2022/4
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Midori Handschin und Rechtsanwältin lic. iur. Kaija Niehus, Raewel Advokatur, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich,
gegen
Ersatzkasse UVG, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Versicherungsleistungen
Sachverhalt
Erwägungen
Vorliegend strittig und zu prüfen ist somit die Dauer der vorübergehenden Versicherungsleistungen (Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen) für das Unfallereignis vom 3. Januar 2021 bzw., ob die Beschwerdegegnerin diese zu Recht per 2. Mai 2021 eingestellt hat.
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen bzw. hat der Unfallversicherer seine Leistungspflicht für einen Gesundheitsschaden einmal anerkannt, so entfällt seine Leistungspflicht erst dann, wenn der Unfall nicht (mehr) die natürliche oder adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustands auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2008, 8C_101/2008, E. 2.2 mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b mit Hinweisen; KOSS UVG-Nabold, N 54 zu Art. 6; BSK UVG-Hofer, N 71 zu Art. 6; vgl. auch Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 54).
Der Beweis des Dahinfallens jeder kausalen Bedeutung kann durchaus unter Bezugnahme auf statistische Grundlagen und medizinische Erfahrungswerte geführt werden, sofern sie der herrschenden Lehrmeinung entsprechen (Urteil des Bundesgerichts vom 6. März 2017, 8C_715/2016, E. 5.2.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 126 V 189 E. 4c). Dies hat insbesondere für den Nachweis des Status quo sine zu gelten, bei dem es sich um einen hypothetischen Zustand handelt, der sich häufig nur mit Erfahrungswerten bestimmen lässt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 18. September 2002, U 60/02, E. 2.2).
Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die beklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist grundsätzlich weder die Herkunft noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Auch Berichte und Gutachten, welche die Versicherungen während des Administrativverfahrens von ihren eigenen bzw. beratenden Ärzten und Ärztinnen einholen, können beweistauglich sein. An die Beweiswürdigung der Beurteilungen dieser Ärzte und Ärztinnen sind indes strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 469 f. E. 4.4. mit Hinweis; bestätigt in: Urteil des Bundesgerichts vom 23. November 2012, 8C_592/2012, E. 5.3). Die Rechtsprechung erachtet sodann reine Aktengutachten als beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2017, 8C_780/2016, E. 6.1).
Für die Annahme unfallkausaler somatischer Restfolgen werden grundsätzlich eine unfallkausale strukturelle Läsion bzw. eine schlecht verheilte strukturelle Läsion als objektivierbares Korrelat verlangt. Objektivierbar sind Ergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des bzw. der Untersuchenden und den Angaben des Patienten bzw. der Patientin unabhängig sind. Folglich kann von objektiv ausgewiesenen organisch-strukturellen Unfallfolgen dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit – wissenschaftlich anerkannten – apparativen/bildgebenden Abklärungen (wie Röntgen, MRI, CT, Arthroskopie) bestätigt werden (vgl. BGE 134 V 232 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2009, 8C_216/2009, E. 2 mit Hinweisen).
Ein massgebender Ausgangspunkt für die Beurteilung traumatischer Folgeschäden bzw. der Ursächlichkeit einer Gesundheitsschädigung bildet der gesundheitliche Zustand einer versicherten Person vor dem Unfall. Ist es durch letzteren zu keinen neuen strukturellen Schäden gekommen, trifft er aber auf einen vorgeschädigten Körper, kommt eine unfallkausale Gesundheitsschädigung höchstens als vorübergehende oder richtungsgebende Verschlimmerung des Vorzustandes in Betracht. Eine richtungsgebende unfallbedingte Verschlimmerung liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn medizinischerseits feststeht, dass weder der Status quo ante noch der Status quo sine je wieder erreicht werden können (KOSS UVG-Nabold, N 54 zu Art. 6; BSK UVG-Hofer, N 71 zu Art. 6; Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O, S. 54 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2015, 8C_484/2014, E. 2.1). Von einer vorübergehenden unfallbedingten Verschlimmerung eines Vorzustandes wird dann gesprochen, wenn Unfallfolgen bzw. deren Anteil an einer Gesundheitsschädigung im Rahmen des posttraumatischen Verlaufs nie konkret beschrieben bzw. radiologisch als strukturelle Verletzung der Gelenke oder Knochen sichtbar gemacht werden können. In solchen Fällen wird bei einem geeigneten bzw. adäquaten Ereignis in einer ersten Phase davon ausgegangen, dass dieses eine schädigende Wirkung auf den Körper habe. Die aufgetretenen bzw. ausgelösten Beeinträchtigungen werden, obwohl sie möglicherweise weiterbestehen, nach einer gewissen Zeit gestützt auf medizinische Erfahrung aber nicht mehr dem Unfall angelastet. Die Unfallversicherung übernimmt in diesen Fällen nur Leistungen für den durch das Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub, d.h. sie hat bis zum Erreichen des Status quo sine oder ante Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Als Beispiel dafür gelten insbesondere auch Kontusionsfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar 2013, 8C_423/2012, E. 5.3; vgl. auch KOSS UVG-Nabold, N 57 zu Art. 6, und BSK UVG-Hofer, N 72 zu Art. 6). Bei einer Kontusion handelt es sich um eine Weichteilverletzung, die insbesondere anhand klinischer Befunde – wie Hämatome, Schwellungen, Schürfungen, Prellmarken, Druckdolenzen, Bewegungseinschränkungen, Muskelverhärtungen – objektiviert wird (vgl. dazu Alfred M. Debrunner, Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, 4. Aufl. 2002, S. 412; Roche Lexikon, Medizin, 5. Aufl. 2003, S. 357). Die Unfallversicherung übernimmt die Leistungen bis zur Heilung der spezifischen Kontusionsfolgen und/oder – wie oben erwähnt – für den durch ein Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub.
Als unfallkausale strukturelle Gesundheitsschäden kommen vorliegend die Contusio spinalis (vgl. Diagnose des KSSG gemäss Untersuchung vom 3. Januar 2021; UV-act. 3), die diversen Veränderungen der HWS und LWS (Facettengelenksarthrosen und Bandscheibenprotrusionen in mehreren Segmenten der HWS und LWS [mit Anulus-fibrosus-Riss im Segment LWK 5/SWK 1], Bandscheibenextrusion im Segment LWK 4/5, Stenosen in den LWK 3/4 und 4/5 und den HWK 3/4 und 4/5; vgl. MRI des Spitals G.___ vom 23. März 2021 [UV-act. 17]) sowie die Syrinx auf Höhe der oberen Hälfte des BWK 6 (vgl. wiederum MRI des Spitals G.___ vom 23. März 2021 [UV-act. 17]) in Frage. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob zwischen den vorgenannten Gesundheitsschäden und dem Unfallereignis vom 3. Januar 2021 ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht (vgl. nachfolgend E. 4.1 ff. betreffend die Contusio spinalis, E. 4.2 ff. betreffend die diversen Veränderungen der HWS und LWS und E. 4.3 ff. betreffend die Syrinx).
Das KSSG hat anlässlich seiner Untersuchung vom 3. Januar 2021 eine Traumafolge computertomografisch ausgeschlossen. Zudem haben die Ärzte des KSSG festgehalten, dass der Beschwerdeführer im kurzzeitigen Verlauf neurologisch (bis auf eine zirkuläre Sensibilitätsminderung im Bereich des rechten Knies) wieder unauffällig gewesen sei, weshalb man auf ein MRI verzichtet habe (UV-act. 3). Aus diesem Umstand kann geschlossen werden, dass das KSSG nicht davon ausging, dass strukturelle Verletzungen vorlagen, welche durch eine MRI-Untersuchung hätten bildgebend nachgewiesen werden können. Die Röntgenuntersuchung der BWS in der Verlaufskontrolle vom 26. Januar 2021 im KSSG zeigte sodann ein regelrechtes Alignement. Eine Fraktur war nicht ersichtlich (UV-act. 4). Eine Contusio spinalis bzw. eine Verletzung des Rückenmarks oder eine begleitende Wirbelkörperfraktur konnten demnach vom KSSG weder durch das CT vom Unfalltag noch durch die Röntgenuntersuchung anlässlich der Verlaufskontrolle bildgebend nachgewiesen werden. Die gestellte Diagnose steht somit im Widerspruch zu den (fehlenden) bildgebenden Befunden. Bis zur Verlaufskontrolle vom 26. Januar 2021 war die zirkuläre Sensibilitätsminderung im Bereich des rechten Knies offenbar wieder abgeklungen, da diese im entsprechenden Bericht nicht mehr erwähnt wird. Hingegen gab der Beschwerdeführer anlässlich der Verlaufskontrolle an, dass ihm Kribbelparästhesien am linken Arm sowie eine allgemeine Schwäche desselben aufgefallen seien. In dieser Hinsicht hielt das KSSG in seinem Bericht jedoch bloss eine "diffuse Kraftminderung M4/5 aller Muskeln der linken oberen Extremität" fest (vgl. UV-act. 4). Nach Gesagtem lagen dem KSSG nach der Erstuntersuchung vom 3. Januar 2021 und der Verlaufskontrolle vom 26. Januar 2021 auch keine klinisch objektivierbaren neurologischen Beschwerden vor, welche die Diagnose einer Contusio spinalis hätten rechtfertigen können.
Am 23. Februar 2021 gab der Beschwerdeführer gegenüber Dr. E.___ an, sein rechtes Bein und sein rechter Arm seien seit dem Unfall vom 3. Januar 2021 schwächer und gefühlsgemindert. Dr. E.___ diagnostizierte entsprechend eine Hemisymptomatik rechts. Jedoch stützt sich diese Diagnose offenbar nicht auf eine objektive Befunderhebung, sondern lediglich auf die vorerwähnten (subjektiven) Angaben des Beschwerdeführers (vgl. UV-act. 9 Untersuchungsbefunde zur Sensibilität: "Angabe eines sensiblen Hemisyndroms rechts"). Die Einzelkraftprüfung der rechten Extremitäten durch Dr. E.___ ergab eine sakkadierte Innervation, wobei die Kraft kurzzeitig maximal aktiviert werden konnte. Ein Hinweis auf eine manifeste Parese lag somit nicht vor (UV-act. 9).
Am 23. März 2021 führte das Spital G.___, Radiologie, ein MRI der HWS, BWS und LWS des Beschwerdeführers durch. Eine strukturelle Verletzung der Wirbelsäule bzw. des Rückenmarks im Sinne einer Contusio spinalis oder eine Frakturlinie bzw. ein frakturtypisches Knochenmarködem wurden dabei nicht festgestellt (UV-act. 17).
Nachdem der Beschwerdeführer anlässlich einer weiteren Konsultation bei Dr. E.___ am 14. April 2021 weiterhin eine Einschränkung der Funktionalität des rechten Beines angab, führte dieser ein MEP zu den Beinen durch. Die Untersuchung ergab zwar grenzwertige, aber noch nicht als signifikant pathologisch zu wertende Befunde (UV-act. 21). Soweit Dr. K.___ in ihrer Beurteilung vom 4. Juni 2021 im Zusammenhang mit dieser MEP-Untersuchung vorbringt, es handle sich nicht um einen vollständigen Normalbefund, sondern um einen auffälligen Befund in Richtung eines pathologischen Befunds (UV-act. 35), ist festzuhalten, dass es sich bei Dr. K.___ um eine Fachärztin für Chirurgie, bei Dr. E.___ hingegen um einen Facharzt für Nervenkrankheiten (Neurologie) handelt. Somit hat Dr. E.___ bereits aufgrund seiner Aus- bzw. Weiterbildung grundsätzlich als Spezialist und damit als besser qualifiziert zu gelten, die – im Übrigen auch durch ihn selbst erhobenen – Untersuchungsbefunde korrekt zu beurteilen. Dr. K.___ begründet ihre abweichende Einschätzung schliesslich auch nicht weiter (UV-act. 35). Hingegen nimmt Dr. J.___ (seinerseits Facharzt für Neurologie) zu ihrer abweichenden Einschätzung Stellung und führt detailliert aus, weshalb es sich bei den erhobenen MEP-Befunden um einen Normalbefund handle, nämlich da Befunde in den MEP lediglich ein Mosaikstein in einer Diagnosestellung sein könnten, diese ohne klinisch pathologische Befunde wenig Bedeutung hätten und vorliegend der obere Grenzwert um weniger als 1 % überschritten werde, was im Allgemeinen absolut keine Relevanz habe. Im Übrigen seien die zentralmotorischen Laufzeiten altersabhängig und die erhobenen Normwerte eher an jüngeren Leuten erhoben worden. Ausserdem habe die Laufzeit zum linken Bein praktisch denselben Wert gehabt, wie diejenige zum rechten Bein, was gegen eine erklärende Pathologie für die Beinschwäche rechts spreche (UV-act. 50). Somit vermag Dr. K.___ mit ihrer anderslautenden Einschätzung keine Zweifel an der von Dr. E.___ getätigten (und durch Dr. J.___ bestätigten) Beurteilung, wonach in neurologischer Hinsicht ein Normalbefund vorliege, zu erwecken. Dies, zumal Dr. E.___ nach Kenntnis der jeweiligen Beurteilungen von Dr. K.___ und Dr. J.___ selbst keine Stellungnahme zu den "verschiedenen Positionen" mehr abgeben wollte (UV-act. 65). Auf seine Beurteilung, wonach in Bezug auf die MEP-Untersuchung ein Normalbefund vorliege, ist damit nach wie vor abzustellen.
Soweit Dr. E.___ nach Durchführung der MEP-Untersuchung in seiner Beurteilung vom 4. Juni 2021 (UV-act. 21) und bestätigend auch in derjenigen vom 26. Januar 2022 (act. G 10.2) insgesamt aber von einer traumatisch bedingten Contusio spinalis ausgeht, kann ihm nicht gefolgt werden. Er begründet seine pauschale Behauptung nicht weiter, sondern gesteht vielmehr selbst ein, dass eine Objektivierung nicht gelinge, weshalb auf sie nicht abgestellt werden kann. Dies zumal auch nicht ersichtlich ist, inwiefern – wie von Dr. E.___ zudem in seiner Beurteilung vom 4. Juni 2021 vertreten – eine Objektivierung der Contusio spinalis nicht erforderlich sein soll.
In der Untersuchung vom 20. Mai 2021 bei Dr. L., gab der Beschwerdeführer weiterhin an, das rechte Bein nur eingeschränkt belasten zu können. Für längere Strecken benutze er eine Gehstütze. Dr. L. erhob bei seiner Untersuchung jedoch keinen pathologischen Befund, insbesondere konnte er kein fokalneurologisches Defizit feststellen. Er ging in seinem Bericht denn auch nur von einem "Verdacht auf Contusio spinalis" aus (UV-act. 45).
In seiner Beurteilung vom 22. April 2021 ging der beratende Arzt Dr. J.___ aufgrund der medizinischen Aktenlage von einer gewöhnlichen Prellung des Rückens aus. Die funktionellen Einschränkungen im Bereich des Beins könnten nicht erklärt werden. Hierfür würden Hinweise im MRI der Wirbelsäule wie auch in der neurologischen Untersuchung inklusive motorisch evozierter Potentiale und F-Wellenlatenzen fehlen. Der Unfall habe zwar zu vorübergehenden muskuloskelettalen Schmerzen geführt, nicht aber zu neurologischen Ausfällen (UV-act. 25). In seiner Beurteilung vom 8. Juli 2021 ging Dr. J.___ in Bezug auf die Contusio spinalis schliesslich von einer Verdachtsdiagnose aus. Er begründet seine Einschätzung insbesondere damit, dass sich im Bericht des KSSG vom 4. Januar 2021 (UV-act. 3) keine relevanten Befunde, welche eine solche Diagnose belegen würden, finden liessen. Auch im Verlaufsbericht des KSSG vom 29. Januar 2021 (UV-act. 4), in welchem eine diffuse Schwäche der Beine angegeben werde, würden handfeste Befunde (wie ein Hyperreflexie und/oder Pyramidenzeichen) fehlen. Im Übrigen sei auch im MRI vom 23. März 2021 (UV-act. 17) keine Läsion im Rückenmark zu sehen, was bei einer Contusio spinalis mit relevanten neurologischen Ausfällen zu erwarten gewesen wäre. Vergleiche man die Klagen bezüglich Schwäche und Sensibilitätsstörung von Anfang bis zum Schluss, ergebe sich ein recht wechselndes Bild, sodass der Verdacht einer Tendenz zur Symptomausweitung wachse. Zudem sei initial auch kein Neurologe beigezogen worden, was man hätte tun müssen, wenn eine ernsthafte Contusio spinalis in Betracht gezogen worden wäre. Schliesslich spreche gegen die Diagnose einer Contusio spinalis, dass diese nicht genauer lokalisiert worden sei. Posttraumatische spinale Kontusionen könnten im Allgemeinen auf wenige Segmente klinisch genau definiert werden, was vorliegend jedoch nicht erfolgt sei (UV-act. 50). Nachdem die durch das KSSG gestellte Diagnose einer Contusio spinalis, wie vorstehend aufgezeigt, tatsächlich weder bildgebend im Sinne einer Wirbelsäulen- bzw. Rückenmarksverletzung nachgewiesen noch auf andere Weise objektiviert werden konnte, vermag Dr. J.___ mit seiner Beurteilung vom 8. Juli 2021 nachvollziehbar und schlüssig darzulegen, weshalb es sich dabei um eine blosse Verdachtsdiagnose gehandelt hatte, was im Übrigen auch der Einschätzung des behandelnden Arztes Dr. L.___ entspricht (UV-act. 45). Auf seine Beurteilung ist damit abzustellen.
Was Dr. K.___ in ihrer Beurteilung vom 4. Juni 2021 vorbringt, vermag keine auch nur geringen Zweifel an der Beurteilung von Dr. J.___ hervorzurufen. Sie moniert bezugnehmend auf die vorerwähnte Einschätzung von Dr. J.___ vom 22. April 2021 (UV-act. 25) pauschal, dass aufgrund der durch das KSSG diagnostizierten Contusio spinalis und der in neurologischer Hinsicht erhobenen Befunde (initial deutlich abgeschwächte Kraft der unteren Extremitäten, Taubheitsgefühl im rechten Arm sowie medial des gesamten rechten Beins) nicht ex post eine vertrauensneurologische Beurteilung dahingehend vorgenommen werden könne, dass es sich um eine gewöhnliche Prellung gehandelt habe (UV-act. 35). Dr. K.___ verwies in ihrer Beurteilung somit lediglich auf die durch das KSSG gestellte Diagnose sowie die erhobenen Befunde und vermag damit den vorgehend aufgezeigten fehlenden bildgebenden Nachweis bzw. die fehlende Objektivierung einer solchen Diagnose nicht aufzuwiegen.
Der Beschwerdeführer wendet bezüglich der Beurteilung von Dr. J.___ ein, dieser hätte angesichts der grenzwertigen Befunde der MEP-Untersuchung (vgl. dazu oben E. 4.1.5) seinerseits eine persönliche Untersuchung durchführen müssen und nicht eine blosse Aktenbeurteilung vornehmen dürfen (act. G 1 S. 9 Ziff. 25). Die Einschätzung der Messwerte als grenzwertig, aber noch als nicht signifikant pathologisch, stammte jedoch grundsätzlich von Dr. E.___ und damit dem behandelnden Arzt des Beschwerdeführers (UV-act. 21). Erfahrungsgemäss beurteilen die behandelnden Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung die Situation im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten (vgl. insbesondere BGE 135 V 465 S. 470 E. 4.5 mit Hinweisen), weshalb die Beurteilung durch Dr. E.___ umso glaubwürdiger erscheint. Die Einschätzung des behandelnden Arztes wurde durch den beratenden Arzt Dr. J.___ sodann lediglich bestätigt. Dr. J.___ hat zudem nachvollziehbar begründet, weshalb er der Einschätzung von Dr. E.___ folgt (vgl. oben E. 4.1.5 und UV-act. 50). Angesichts des durch den behandelnden Arzt erhobenen, nicht als signifikant pathologisch zu wertenden Befundes, bestand demnach für den beratenden Arzt bzw. die Beschwerdegegnerin kein Anlass zu weiteren Untersuchungen bzw. Abklärungen, zumal auch der zweite behandelnde Neurologe Dr. L.___ in seiner Untersuchung vom 20. Mai 2021 ein fokalneurologisches Defizit verneint hat und auch sonst keine neurologischen Auffälligkeiten feststellen konnte (vgl. oben E. 4.1.7 und UV-act. 45). Auf die Aktenbeurteilung von Dr. J.___ kann nach Gesagtem abgestellt werden, da aufgrund der durch die behandelnden Ärzte bereits erhobenen Befunde kein Anlass zu einer persönlichen Untersuchung mehr bestand.
Zusammengefasst kann demnach festgehalten werden, dass es sich bei der Contusio spinalis um eine Verdachtsdiagnose handelte. Eine objektivierbare strukturelle Verletzung der Wirbelsäule bzw. des Rückenmarks ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen und scheidet demnach als überwiegend wahrscheinliche bzw. überhaupt mögliche Ursache der geklagten Beschwerden aus.
Vorliegend besteht kein Anlass bzw. sind keine Umstände ersichtlich, die es dem Gericht gebieten würden, von der übereinstimmenden Einschätzung der medizinischen Fachpersonen abzuweichen. Im Bereich des Unfallversicherungsrechts entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass praktisch alle Bandscheibenhernien und Bandscheibenprotrusionen degenerativ entstehen. Ein Unfall im Rechtssinne (Art. 4 ATSG) kann nur ausnahmsweise als eigentliche Ursache in Betracht fallen (Urteil des EVG vom 3. Oktober 2005, U 163/05, E. 3.1, mit Hinweis auf Günter G. Mollowitz [Hrsg.], Der Unfallmann, 1993, S. 164 ff.; vgl. auch Debrunner, a.a.O., S. 878 ff.; Pschyrembel, a.a.O., S. 210; Roche Lexikon, a.a.O., S. 182; Leitlinie der Orthopädie, hrsg. von der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie und dem Berufsverband der Ärzte für Orthopädie, 2. erweiterte Aufl. 2002, S. 5 f.). Überdies kann insbesondere eine Arthrose definitionsgemäss keine primäre Unfallverletzung, sondern einzig eine degenerative Erkrankung sein. Im Regelfall entsteht sie im Rahmen des normalen Alterungsprozesses oder durch Überbeanspruchung, kann aber im Einzelfall auch als sekundärer unfallkausaler Gesundheitsschaden in Form einer Spätfolge einer primären Verletzung – hauptsächlich nach einer schlecht verheilten intraartikulären Fraktur; nach Verletzungen von Gelenkweichteilstrukturen oder des Gelenkknorpels – auftreten (vgl. Debrunner, a.a.O., S. 579 ff. und 700 f., Pschyrembel, a.a.O., S. 152 f.; Roche Lexikon, a.a.O., S. 134), doch ist eine solche im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen. Das Vorliegen von Gesundheitsschäden in verschiedenen Abschnitten der Wirbelsäule lässt auf eine umfassende degenerative und nicht traumatisch bedingte Situation schliessen. Dies lässt sich dadurch erklären, dass im Regelfall der Rücken bzw. die Wirbelsäule als Ganzes belastet wird, wohingegen von einem Unfallereignis, insbesondere einem Sturz, üblicherweise lediglich einzelne, bestimmte Bereiche der Wirbelsäule bzw. Wirbelkörper betroffen sind. Es ist demnach bezüglich der im MRI vom 23. März 2021 festgestellten Pathologien im Bereich der HWS und LWS nicht von unfallkausalen strukturellen Gesundheitsschäden, sondern von krankheitsbedingten Vorzuständen auszugehen.
Vorliegend existiert keine MRI-Bildgebung aus der Zeit vor dem Unfallereignis vom 3. Januar 2021, welche allenfalls einen Rückschluss auf den Ursprung bzw. den Vorbestand der Syrinx zulassen würde (vgl. UV-act. 42). Dr. J.___ hält im Zusammenhang mit dem möglichen Ursprung der Syrinx jedoch fest, dass eine posttraumatische Syrinx lediglich bei erheblichen, schweren Traumen, meistens im Zusammenhang mit Frakturen der Wirbelkörper vorkommen würde. Vorliegend sei kein solcher Sachverhalt gegeben (UV-act. 25 und 50). Sehr häufig sei eine Syringomyelie von Geburt an vorhanden. Gelegentlich sei sie auch durch eine Neoplasie im Bereich des Myelons bedingt, welche beim Beschwerdeführer jedoch radiologisch nicht vorliege. Dass die Syrinx vorbestehend sei, werde auch daraus ersichtlich, dass im MRI (vom 23. März 2021; UV-act. 17) keine Umgebungsreaktion (ödematöse Schwellung) zu finden sei, was bei einer Syrinx neueren Entstehungsdatums mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre. Zudem sei bei einer schnellen Vergrösserung des Myeloninnenraums mit einer starken klinischen Reaktion zu rechnen. Eine solche habe nicht stattgefunden. Die Frage nach der Ursache einer Syringomyelie könne in der Mehrzahl der Fälle nicht beantwortet werde. Dass die Syringomyelie beim Unfall passiert sei, sei jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen (UV-act. 50).
Nach Gesagtem machen weder die behandelnden Ärzte noch Dr. K.___ geltend, die Syrinx sei überwiegend wahrscheinlich unfallkausal. Sie gehen lediglich von einer unklaren Ursache aus. Die blosse Möglichkeit einer traumatisch bedingten Ursache reicht jedoch nicht aus. Ihre unbestimmten Einschätzungen vermögen mithin keine Zweifel an der Einschätzung eines nicht überwiegend wahrscheinlich traumatisch bedingten Ursprungs der Syrinx zu erwecken, welche Dr. J.___ in seiner Beurteilung vom 8. Juli 2021 gestützt auf die von den behandelnden Ärzten erhobenen Befunde detailliert, schlüssig und nachvollziehbar begründet hat (kein erhebliches, schweres Trauma mit Fraktur der Wirbelkörper, keine Neoplasie im Bereich des Rückenmarks, keine Umgebungsreaktion; UV-act. 50). Auf die Beurteilung von Dr. J.___ ist somit abzustellen.
Zusammengefasst ist demnach nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erwiese n, dass es durch das Unfallereignis vom 3. Januar 2021 zu neuen strukturellen Gesundheitsschäden gekommen ist, welche ursächlich für die nach dem 2. Mai 2021 geklagten Beschwerden sind.
Nachfolgend ist entsprechend zu prüfen, ob es durch das Unfallereignis zu einer richtungsgebenden und mithin dauernden Verschlimmerung (vgl. nachfolgend E. 5.1 ff.) oder zu einer vorübergehenden (vgl. nachfolgend E. 6 ff.) Verschlimmerung der festgestellten degenerativen Vorzustände im Bereich der HWS und LWS und/oder der Syrinx im Bereich der BWS gekommen ist (vgl. auch oben E. 3.3).
Im Zusammenhang mit den Pathologien an der HWS und LWS hält Dr. J.___ in Bezug auf die Stenosen an der LWS fest, dass es keine Hinweise darauf gäbe, dass sich die (degenerative) Situation der LWS durch den Sturz verschlechtert hätte. Dies insbesondere, weil die Kontusion im Bereich der BWS und nicht der LWS gewesen sei. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass von neurologischer Seite her keine radikulären Defizite festgestellt worden seien. Somit würden die degenerativen Veränderungen im Bereich der LWS in der Beurteilung der jetzigen Situation des Beschwerdeführers bezüglich des Unfalls keine Rolle spielen (UV-act. 50). Zwar bezieht Dr. J.___ seine Aussage auf die Stenosen an der LWS und erwähnt diejenigen an der HWS bzw. die übrigen degenerativen Zustände in diesen Bereichen der Wirbelsäule nicht explizit, doch haben seine Aussagen für diese gleich zu gelten. Der Sturz bzw. die Kontusion betraf offenbar bloss die BWS (vgl. Diagnose einer Kontusion der BWS durch das KSSG am 3. Januar 2021; UV-act. 3). Eine Tangierung der HWS und LWS ist nicht ersichtlich. Den medizinischen Akten lässt sich sodann auch kein Hinweis darauf entnehmen, dass es in Bezug auf die degenerativen Veränderungen der LWS und HWS zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung gekommen wäre. Entsprechendes wird im Übrigen auch weder vom Beschwerdeführer noch von einer der medizinischen Fachpersonen geltend gemacht.
Eine richtungsgebende Verschlimmerung der Syrinx fällt aus denselben Gründen, wie sie in E. 4.3.2 f. in Bezug auf das Nichtvorliegen eines posttraumatischen Ursprungs dargelegt worden sind, ausser Betracht.
Es liegen demnach keine Anzeichen dafür vor bzw. ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass es durch das Unfallereignis vom 3. Januar 2021 zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung der degenerativen Vorzustände an der HWS und LWS bzw. der Syrinx im Bereich der BWS gekommen ist.
Damit ist lediglich von einem vorübergehend verschlimmerten Gesundheitszustand im Bereich der Wirbelsäule nach erlittener Kontusion auszugehen (vgl. dazu oben E. 3.3). Eine solche anerkannte auch die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilungen von Dr. J.___ vom 22. April und 8. Juli 2021 (UV-act. 25 und 50) und erbrachte dementsprechend vorübergehend Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen.
Dr. J.___ führt in seiner Beurteilung vom 8. Juli 2021 aus, dass eine Rückenprellung normalerweise innerhalb von sechs bis acht Wochen abgeheilt wäre. Berücksichtige man die degenerativen Veränderungen beim Beschwerdeführer, könne die Heilzeit verdoppelt werden, womit eine Heilzeit von drei bis vier Monaten bliebe. Länger seien die Beschwerden aber nicht unfallkausal zu erklären. Die Contusio spinalis – wenn sie je geschehen sei – habe entsprechend den aktuellen neurologischen Befunden keine längere Wirkung gehabt (UV-act. 50).
Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass im Allgemeinen Prellungen, Verstauchungen oder Zerrungen der Wirbelsäule ohne strukturelle Läsionen nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr, abheilen (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2020, 8C_552/2020, E. 3.2, 3. September 2020, 8C_319/2020, 8C_346/2020, E. 6.6, und 26. August 2019, 8C_408/2019, E. 3.3; vgl. dazu auch KOSS UVG-Nabold, N 57 zu Art. 6 und BSK UVG-Hofer, N 72 zu Art. 6). Insofern geht eine vorübergehende Verschlimmerung eines Vorzustands im Bereich der Wirbelsäule im Regelfall mit einer stetigen Besserung des unfallkausalen Beschwerdeanteils einher. Eine Ausnahme von der Regel ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, doch muss sie sich eben als solche präsentieren. Insofern sind die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen.
In seiner ersten Beurteilung vom 22. April 2021 ist Dr. J.___ aufgrund der erlittenen muskuloskelettalen Schmerzen noch von einer Arbeitsunfähigkeit von vier Wochen zu 100%, anschliessend vier Wochen zu 50% und danach 0% ausgegangen. Dies sei eine grosszügige Bemessung (UV-act. 25). Die MRI-Befunde vom 23. März 2021 betreffend unfallfremder Vorzustände im Bereich der Wirbelsäule waren Dr. J.___ damals bereits bekannt. Trotzdem hat er diese erst in seiner zweiten Beurteilung vom 8. Juli 2021 (nach erfolgten Einwänden seitens Dr. K.___s) berücksichtigt und – wie bereits erwähnt – eingeräumt, dass sich die Heilungsdauer auf bis zu vier Monate verdoppeln könne (UV-act. 50). Abgesehen vom Einwand seitens Dr. K.s (UV-act. 35) gab es für diese neue Einschätzung anlässlich der zweiten Beurteilung vom 8. Juli 2021 keine objektiven bzw. medizinischen Gründe. Insofern ist die Einschätzung der Heilungsdauer durch Dr. J. in sich bereits unstimmig, zumal er bei seiner ersten Beurteilung vom 22. April 2021 noch davon ausging, dass es sich bei der (kürzeren) Heilungsdauer bereits um eine grosszügige Bemessung handle (UV-act. 25).
Letzlich schätzt Dr. J.___ die Heilungsdauer jedoch weiterhin unter der vom Bundesgericht für den Regelfall festgelegten Heilungsdauer von sechs bis neun Monaten (bzw. bis zu einem Jahr) ein und geht somit offensichtlich von einem Ausnahmefall aus. Dr. J.___ begründet in seinen Beurteilungen jedoch nicht, weshalb vorliegend eine kürzere Heilungsdauer ausreichend sein sollte (UV-act. 25 und 50). Auch den medizinischen Akten können vorliegend keine relevanten Anhaltspunkte für eine solche entnommen werden. Unabhängig davon, ob es sich bei der Contusio spinalis um eine blosse Verdachtsdiagnose gehandelt hat, kann aufgrund der dieser bzw. der bei Zuweisung ins KSSG zumindest kurzfristig festgestellten neurologischen Auffälligkeiten (Kraftminderung der unteren Extremitäten, Taubheitsgefühl im rechten Arm sowie des rechten Beines) nicht von einer äusserst geringfügigen Prellung der Wirbelsäule ausgegangen werden. Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 26. Januar 2021 im KSSG rund drei Wochen nach dem Unfallereignis konnten denn auch noch immer die für eine Prellung typischen Befunde einer Klopf- und Druckdolenz über der gesamten BWS sowie ein muskulöser Hartspann am cerviko-thorakalen Übergang, beidseits, linksbetont, festgestellt werden (UV-act. 4). Ausserdem hat der Beschwerdeführer nach dem Sturz offenbar kurz das Bewusstsein verloren (UV-act. 10), was dafürspricht, dass dieser nicht unerheblich war. Im Weiteren ist zu beachten, dass durch die MRI-Untersuchung vom 23. März 2021 (UV-act. 17) verschiedene unfallfremde Pathologien im Bereich mehrerer Segmente, namentlich Facettengelenksarthrosen, Stenosen, Bandscheibenprotrusionen (mit Anulus-fibrosus-Riss im Segment LWK 5/SWK 1) und eine Bandscheibenextrusion in der HWS und LWS sowie eine Syrinx in der BWS, ausgewiesen sind. Somit muss vorliegend von einem nicht unerheblichen Vorzustand ausgegangen werden, der zu berücksichtigen ist. Schliesslich ging auch Dr. K.___ in ihrer Beurteilung – in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – von einer Heilungsdauer von sechs bis neun Monaten aus (für den Fall, dass sich die Syrinx als vorbestehend erweisen sollte; UV-act. 35).
Das Datum der definitiven Leistungseinstellung ist damit wieder offen und wird von der Beschwerdegegnerin neu festgelegt werden müssen. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihre Leistungen bis mindestens am 6. Oktober 2022 (richtig: 2021) zu erbringen, kann gestützt auf die vorliegende Aktenlage ein solcher Anspruch nicht beurteilt werden. Die Beschwerdegegnerin wird hinsichtlich der über den 2. Mai 2021 hinausgehenden Dauer der Anspruchsberechtigung weitere Abklärungen zu tätigen und anschliessend über die Leistungseinstellung neu zu verfügen haben.
Nach Gesagtem kann im vorliegenden Verfahren auf die Einholung der vom Beschwerdeführer eventualiter sowie subeventualiter beantragten Begutachtungen, insbesondere eine psychiatrische, verzichtet werden, zumal es an einer (fachärztlichen) Diagnosestellung eines allfälligen psychischen Gesundheitsschadens fehlt und ein solcher mithin nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen ist.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG).
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Zwar wird die Beschwerde vorliegend nicht vollständig gutgeheissen, jedoch obsiegt der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit seinem Antrag auf weitere Ausrichtung der gesetzlichen Versicherungsleistungen. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich mithin von einem vollständigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint mit Blick auf den notwendigen Aufwand für die Beschwerdeführung bei eher bescheidenem Aktenumfang eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP