Entscheid vom 13. April 2023
Besetzung
Präsidentin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichterin Mirjam Angehrn und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiberin Sabrina Bleile
Geschäftsnr.
UV 2022/31
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Rufener, Amparo Anwälte und Notare, Neugasse 26, Postfach 148, 9001 St. Gallen,
gegen
Helsana Unfall AG, Recht & Compliance, Postfach, 8081 Zürich Helsana,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Versicherungsleistungen
Sachverhalt
Am 1. Oktober 2021 führte Dr. E.___ in der Klinik I.___ bei der Diagnose einer partiellen Patellarsehnenverletzung mit persistierender Reizung eine offene Revision mit Débridement der proximalen Patellarsehne durch (act. G 5.1-103).
Am 14. Oktober 2021 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. A. Rufener, St. Gallen, gegen die Verfügung der Helsana vom 16. September 2021 Einsprache (act. G 5.1-104 ff.).
Nach dem Eingang der Berichte über die Erstkonsultationen nach dem Ereignis vom 13. Oktober 2018 (vgl. act. G 5.1-118 ff.) nahm Dr. J.___ am 24. März 2022 erneut Stellung. Er kam zum Schluss, dass die neu vorgelegten Berichte die von ihm bereits gestellte Diagnose eines ausgeprägten Patellaspitzensyndroms mit bereits zum Zeitpunkt des Ereignisses vorliegenden massiven Sehnenveränderungen im Sinne einer Verkalkung sowie einer ausgeprägten Texturstörung bestätigen würden. Darüber hinaus sei ärztlicherseits bestätigt worden, dass der Versicherte bereits vor dem Ereignis vom
13. Oktober 2018 an massiven Beschwerden an der Patellarsehne rechts gelitten habe. Die neu eingegangenen medizinischen Berichte würden keine neuen medizinischen Aspekte enthalten, die zu einer Änderung seiner Stellungnahme vom 12. September 2021 führen könnten (act. G 5.1-128 f.).
Mit Einspracheentscheid vom 4. April 2022 wies die Helsana die Einsprache des Versicherten vom 14. Oktober 2021 ab (act. G 5.1-130 ff.).
Erwägungen
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP