Entscheid vom 15. März 2023
Besetzung
Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Christiane Gallati Schneider; Gerichtsschreiberin Anita Hüsler
Geschäftsnr.
UV 2022/30
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Linda Keller, Grand & Nisple Rechtsanwälte, Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen,
gegen
Helsana Unfall AG, Recht & Compliance, Postfach, 8081 Zürich Helsana,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Versicherungsleistungen
Sachverhalt
Erwägungen
Soweit die Beschwerdeführerin unter Ziff. 2 beantragt, es sei festzustellen, dass der Zusammenhang zwischen den gesundheitlichen Beschwerden und dem Unfall vom 11. Februar 2020 nach wie vor bestehe, ist darauf hinzuweisen, dass ein Feststellungsbegehren nur massgeblich sein kann, wenn Gestaltungs- und Leistungsbegehren ausgeschlossen sind (Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juni 2010, 8C_257/2010, E. 1). Ein solches Leistungsbegehren – welches vorfrageweise die Prüfung eines Kausalzusammenhangs zwischen den gesundheitlichen Beschwerden und dem Unfallereignis voraussetzt – stellt die Beschwerdeführerin unter Ziff. 1 bzw. 3, in denen sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben bzw. die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die aus dem Unfallereignis zustehenden Leistungen zu erbringen. Mithin umfassen die Anträge Ziff. 1 und 3 die vorfrageweise Prüfung der gemäss Ziff. 2 festzustellenden Tat- bzw. Rechtsfrage. Ein Feststellungsinteresse wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Nach Gesagtem hat die Beschwerdeführerin kein Rechtsschutzinteresse an einem Feststellungsentscheid und ist auf dieses Begehren demnach nicht einzutreten.
Der Vollständigkeit halber ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ihre Anträge Ziff. 3 und 4 zwar auf ein Unfallereignis vom "22. Februar 2020" bezieht, es sich dabei jedoch – wie sich insbesondere aus der Beschwerdebegründung ergibt – um ein Versehen handelt und das Unfallereignis vom 11. Februar 2020 gemeint ist (vgl. act. G 1). Die Beschwerdeführerin hat zwar am 22. Februar 2021 nochmals einen Unfall erlitten, dieser hat jedoch unstrittig den rechten Fuss betroffen (vgl. insbesondere UV-act. 14) und ein Zusammenhang zu den vorliegend strittigen Beschwerden ist nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdegegnerin für dieses zweite Unfallereignis offenbar ohnehin nicht zuständig ist/war (vgl. insbesondere UV-act. 19, 21 und 39 S. 1). Die nachfolgenden Ausführungen zu den Gesundheitsschäden beziehen sich demnach einzig auf den linken Fuss.
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen bzw. hat der Unfallversicherer seine Leistungspflicht für einen Gesundheitsschaden einmal anerkannt, so entfällt seine Leistungspflicht erst dann, wenn der Unfall nicht (mehr) die natürliche oder adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustands auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juli 2022, 8C_734/2021, E. 2.2.2 mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen; Thomas Locher/Thomas Gächter, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 70 N 58 f.; Rumo-Jungo/Holzer, a. a. O., S. 54). Da es sich dabei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer. Dieser muss jedoch nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen, sondern nur darzutun, dass die unfallbedingten Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juli 2021, 8C_80/2021, E. 2.2 mit Hinweisen). Zudem ist festzuhalten, dass die Parteien im Sozialversicherungsrecht in der Regel eine Beweislast nur insofern tragen, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 222 E. 6 mit Hinweisen; Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 4, 55).
Ist es durch den Unfall zu keinen neuen strukturellen Schäden gekommen, trifft er aber auf einen vorgeschädigten Körper, kommt eine unfallkausale Gesundheitsschädigung höchstens als vorübergehende oder richtungsgebende Verschlimmerung des Vorzustandes in Betracht. Eine richtungsgebende unfallbedingte Verschlimmerung liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn medizinischerseits feststeht, dass weder der Status quo ante noch der Status quo sine je wieder erreicht werden können (KOSS UVG-Nabold, N 54 zu Art. 6; BSK UVG-Hofer, N 71 zu Art. 6; Rumo-Jungo/Holzer, a. a. O., S. 54 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2015, 8C_484/2014, E. 2.1). Von einer vorübergehenden unfallbedingten Verschlimmerung eines Vorzustandes wird dann gesprochen, wenn Unfallfolgen bzw. deren Anteil an einer Gesundheitsschädigung im Rahmen des posttraumatischen Verlaufs nie konkret beschrieben bzw. radiologisch als strukturelle Verletzung der Gelenke oder Knochen sichtbar gemacht werden können. In solchen Fällen wird bei einem geeigneten bzw. adäquaten Ereignis in einer ersten Phase davon ausgegangen, dass dieses eine schädigende Wirkung auf den Körper habe. Die aufgetretenen bzw. ausgelösten Beeinträchtigungen werden, obwohl sie möglicherweise weiterbestehen, nach einer gewissen Zeit gestützt auf medizinische Erfahrung aber nicht mehr dem Unfall angelastet. Die Unfallversicherung übernimmt in diesen Fällen nur Leistungen für den durch das Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub, d. h. sie hat bis zum Erreichen des Status quo sine oder ante Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Als Beispiel dafür gelten insbesondere auch Kontusions- und Distorsionsfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar 2013, 8C_423/2012, E. 5.3; vgl. auch KOSS UVG-Nabold, N 57 zu Art. 6, und BSK UVG-Hofer, N 72 zu Art. 6). Bei Kontusionen und Distorsionen handelt es sich um Weichteilverletzungen, die insbesondere anhand klinischer Befunde objektiviert werden (vgl. dazu Debrunner, Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, 4. Aufl. 2002, S. 412, 1097; Roche Lexikon, Medizin, 5. Aufl. 2003, S. 357, 441; Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl. 2017, S. 420). Die Unfallversicherung übernimmt die Leistungen bis zur Heilung der spezifischen Kontusions- und/oder Distorsionsfolgen und/oder – wie oben erwähnt – für den durch ein Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub.
Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d. h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Fachperson begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Insofern kann rechtsprechungsgemäss auch Berichten und Gutachten, welche die Versicherungen während des Administrativverfahrens von ihren eigenen Ärzten und Ärztinnen einholen, Beweiswert beigemessen werden. Auf deren Ergebnis kann jedoch nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen. In diesem Fall sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4, 4.6 f.). Reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2017, 8C_780/2016, E. 6.1).
Für die Annahme unfallkausaler somatischer Restfolgen werden grundsätzlich eine unfallkausale strukturelle Läsion bzw. eine schlecht verheilte strukturelle Läsion als objektivierbares Korrelat verlangt. Objektivierbar sind Ergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des bzw. der Untersuchenden und den Angaben des Patienten bzw. der Patientin unabhängig sind. Folglich kann von objektiv ausgewiesenen organisch-strukturellen Unfallfolgen dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit – wissenschaftlich anerkannten – apparativen/bildgebenden Abklärungen (wie Röntgen, MRI, CT, Arthroskopie) bestätigt werden (vgl. BGE 134 V 232 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2009, 8C_216/2009, E. 2 mit Hinweisen).
Als unmittelbare, unfallkausale strukturelle Gesundheitsschäden kommen vorliegend die anlässlich der MRI-Untersuchung des linken Mittel- und Rückfusses vom 27. April 2020 festgestellten diversen Bänderläsionen (Partialrupturen des Ligamentum fibulotalare und fibulo-calcaneare, vollständige Ruptur des Deltabandes und Partialläsionen des Tibia-Sprungbandes sowie der tibio-fibularen ligamentären Syndesmose), die Partialruptur der Peroneus brevis-Sehne, die Bone Bruise (im Malleolus medialis, an der distalen Fibulaspitze sowie am Tuberculum mediale tali) und der leichte Gelenkerguss im OSG in Frage (UV-act. 11). Nachfolgend ist zu prüfen, ob diese Gesundheitsschäden überwiegend wahrscheinlich unfallkausal sind und gegebenenfalls, ob diese spätestens am 29. Juli 2020 abgeheilt waren.
Soweit Dr. L.___ aber von einem "medizinischen Endzustand" per 29. April 2020 – mithin zwei Tage nach dem MRI-Untersuch vom 27. April 2020 – ausgeht, kann ihm nicht gefolgt werden. Zum einen ist nicht erkennbar, ob er damit den Abschluss des Heilverlaufs (d. h. den Eintritt des Status quo sine/ante) meint, oder, dass von einer weiteren medizinischen Behandlung keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (womit grundsätzlich der Anspruch auf Dauerleistungen, namentlich eine Invalidenrente, zu prüfen wäre). Da Bänderverletzungen erfahrungsgemäss (spätestens nach operativer Behandlung) einen guten Heilverlauf zeigen, ist nachfolgend davon auszugehen, dass Dr. L.___ mit seiner Formulierung korrekterweise den Eintritt des Status quo sine/ante gemeint hat, da keine Anzeichen für bleibende, nicht behandlungsfähige Gesundheitsschäden vorliegen. Die Einstellung der vorübergehenden Versicherungsleistungen (namentlich Heilbehandlungskosten und Taggelder) ohne Prüfung eines Anspruchs auf Dauerleistungen setzt jedoch grundsätzlich die vollständige Heilung der unfallkausalen Gesundheitsschäden und mithin das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens voraus (vgl. E. 2.2 vorstehend). Dr. L.___ hält zur Begründung aber lediglich fest, der Heilverlauf der ligamentären Verletzungen sei "nachvollziehbar" (UV-act. 24 S. 3). Dass nur zwei Tage nach dem bildgebenden Nachweis mehrerer Bänder(partial)rupturen der Status quo sine/ante eingetreten sein soll, ist nicht nachvollziehbar und erscheint angesichts der medizinischen Erfahrungswerte hinsichtlich des Heilverlaufs solcher Verletzungen auch nicht wahrscheinlich. Mithin vermag die pauschale Einschätzung von Dr. L.___ nicht zu überzeugen und kann auf sie nicht abgestellt werden. Nach Gesagtem ist nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass die unfallkausalen Bänderläsionen spätestens am 29. April 2020 abgeheilt waren.
Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungen letztlich erst per 29. Juli 2020 eingestellt (vgl. Verfügung vom 22. Juni 2021, UV-act. 25). Weshalb sie die Leistungseinstellung auf diesen Zeitpunkt verfügt hat, ist nicht nachvollziehbar, zumal Dr. L.___ in seiner Beurteilung vom Erreichen des Status quo sine/ante bereits am 29. April 2020 – mithin drei Monate früher – ausgegangen war (vgl. E. 4.1.2 vorstehend). Es handelt sich nach Gesagtem um eine blosse Annahme bzw. Parteibehauptung der Beschwerdegegnerin, dass der Status quo sine/ante per 29. Juli 2020 eingetreten sei. Zwar erscheint es grundsätzlich möglich, dass die Bänderläsionen zu diesem Zeitpunkt verheilt waren, da diese Annahme aber durch keinerlei medizinische Unterlagen bestätigt wird, kann darauf nicht abgestellt werden. Mithin ist auch nicht erstellt, dass die unfallkausalen Bänderläsionen spätestens am 29. Juli 2020 abgeheilt waren.
Daran vermag auch der Hinweis von Dr. L.___ in seiner Beurteilung vom 24. Februar 2022 auf die MRI-Untersuchung vom 17. Mai 2021 (UV-act. 20) – in welcher sich diese Veränderungen als weitgehend abgeheilt bzw. gar nicht mehr nachweisbar dargestellt hätten (UV-act. 40) – nichts zu ändern. Aufgrund dieser MRI-Untersuchung ist einzig nachgewiesen, dass der Heilverlauf spätestens am 17. Mai 2021 abgeschlossen war, nicht aber, wann die Heilung effektiv eingetreten war.
Nach Gesagtem sind hinsichtlich des genauen Zeitpunkts der Heilung der Bänderläsionen weitere Abklärungen vorzunehmen bzw. ist eine externe fachmedizinische Beurteilung einzuholen.
An dieser pauschalen Aussage seitens Dr. L.___ bestehen jedoch zumindest geringe Zweifel und sie vermag die fehlende Unfallkausalität dieses Gesundheitsschadens mithin nicht überwiegend wahrscheinlich nachzuweisen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb es sich ausgerechnet bei dieser Sehnenläsion um einen Vorzustand handeln soll, zumal vorliegend wohl von einer relativ erheblichen erlittenen Distorsion auszugehen ist, welche geeignet war, mehrere Bänder am selben Körperteil zu schädigen. Zudem kann auch eine Teilursächlichkeit des Unfallereignisses – im Sinne einer Verschlimmerung eines Vorzustandes – nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Zu dieser Möglichkeit äussert sich Dr. L.___ in seinen Beurteilungen hingegen überhaupt nicht, weshalb sie als unvollständig anzusehen sind. Folglich sind auch bezüglich des Ursprungs der Partialläsion der Peroneus brevis-Sehne weitere Abklärungen vorzunehmen.
Zur Heilungsdauer dieser Knochenmarködeme – deren Bestand im MRI vom 27. April 2020 (UV-act. 11) und mithin zwei Tage vor dem angeblichen Erreichen des Status quo sine/ante bildgebend nachgewiesen wurde – äussert sich Dr. L.___ nicht weiter, sondern er geht pauschal vom Erreichen des Status quo sine/ante am 29. April 2020 aus (UV-act. 24 S. 3). In diesem Zusammenhang kann sinngemäss auf die vorstehenden Ausführungen bezüglich der Heilungsdauer der ligamentären Gesundheitsschäden verwiesen werden (vgl. E. 4.1.2). Auch eine vollständige Heilung der Bone Bruise innert zwei Tagen erscheint nicht wahrscheinlich. Gegen die vollständige Heilung der Bone Bruise bis zum 29. April 2020 spricht auch, dass Dr. E.___ in seinem Bericht zur Untersuchung vom 29. Mai 2020 angab, die Bone Bruise seien noch symptomatisch (UV-act. 12). Mithin ist nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass die zumindest teilweise unfallkausalen Bone Bruise am 29. April 2020 vollständig abgeheilt waren. Hinweise darauf, dass diese bis zum 29. Juli 2020, d. h. bis zur effektiven Leistungseinstellung, abgeheilt waren, lassen sich den medizinischen Akten keine entnehmen. Folglich werden auch weitere Abklärungen zur tatsächlichen Heilungsdauer der Bone Bruise vorzunehmen sein.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass Dr. L.___ überdies geltend macht, die Behandlung bzw. Medikation mit Vitamin D bzw. Kalzium, welche zumindest im Mai und Juni 2020 noch stattfand (vgl. dazu UV-act. 3 und 12 S. 2), sei nicht unfallkausal, sondern diene der Behandlung einer Osteomalazie bzw. die Osteoporose (UV-act. 24 S. 3). Mithin bestreitet er die Geeignetheit dieser Behandlung zur Heilung der (zumindest teilweise) traumatischen Bone Bruise. Dr. H.___ widerspricht dem in seiner Stellungnahme vom 14. November 2021, indem er festhält, die Therapie ziele auf eine Schmerzreduktion im Bereich der Bone Bruise-Zonen ab. Da die Bone Bruise unfallkausal seien, sei dies auch die Therapie (UV-act. 34 S. 2). Es erscheint durchaus plausibel, dass diese Medikation – insbesondere das Kalzium, welches bekanntermassen dem Knochenaufbau dient (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl. 2017, S. 909) – auch einen positiven Einfluss auf die durch ein Knochenmarködem verursachten Schmerzen und/oder die Heilungsdauer desselben hat. Zwar erwähnt Dr. N.___ in ihrem Gesuch um Kostengutsprache für eine Stosswellentherapie vom 18. November 2021 eine Osteodystrophie des Malleolus medialis und medialen Talus (UV-act. 35), eine Osteomalazie oder eine Osteoporose bzw. eine degenerative Erkrankung der knöchernen Strukturen der Beschwerdeführerin geht jedoch aus den übrigen medizinischen Unterlagen – insbesondere den früheren – nicht hervor. Mithin bestehen an der Beurteilung von Dr. L.___ hinsichtlich der fehlenden Unfallkausalität bzw. Geeignetheit der Behandlung der Bone Bruise mit Vitamin D und Kalzium zumindest geringe Zweifel und werden gegebenenfalls auch hinsichtlich der Geeignetheit/Zweckmässigkeit der erfolgten Behandlungen der unfallkausalen Gesundheitsschäden (namentlich der Behandlung der Bone Bruise mittels Vitamin D und Kalzium) weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen sein.
Zu dem im MRI vom 27. April 2020 festgestellten Gelenkerguss (UV-act. 11) äussert sich Dr. L.___ in seinen Beurteilungen überhaupt nicht. Zwar geht aus der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin bei der F.___ bzw. dem Eintrag zur Untersuchung vom 17. Februar 2020 hervor, dass mittels Sonographie – im Gegensatz zur am 27. April 2020 durchgeführten MRI-Untersuchung – kein Gelenkerguss festgestellt werden konnte (UV-act. 12 S. 1). Jedoch lässt z. B. das MRI-Bild gegenüber anderweitigen bildgebenden Untersuchungen in vielen Fällen eine nochmals feinere diagnostische Differenzierung zu, weil auf dem MRI-Bild bestimmte Körpergewebe, insbesondere die Weichteile, besser zur Darstellung gelangen (vgl. Debrunner, Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, 4. Aufl. 2002, S. 225 f., Pschyrembel, a. a. O., S. 1101). Mithin kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es sich bei dem am 27. April 2020 festgestellten Gelenkerguss ebenfalls um einen unmittelbaren unfallkausalen Gesundheitsschaden handelt, welcher in der Sonographie vom 17. Februar 2020 nicht erkannt werden konnte. Auch eine spätere Entstehung des Gelenkergusses im Sinne eines unfallkausalen Spätschadens erscheint durchaus plausibel. Zum Ursprung desselben sowie gegebenenfalls zur Heilungsdauer (vgl. dazu sinngemäss E. 4.1.2 vorstehend) wird die Beschwerdegegnerin ebenfalls weitere Abklärungen zu tätigen haben.
Schliesslich wurde anlässlich der MRI-Untersuchung vom 17. Mai 2021 – im Vergleich zum früheren Untersuch vom 27. April 2020 (UV-act. 11) – neu eine ca. einen Zentimeter lange Partialläsion der Tibialis posterior-Sehne festgestellt (UV-act. 20). Diese stellt nach Ansicht von Dr. H.___ in seiner Beurteilung vom 14. November 2021 den Ursprung der weiterhin vorhandenen Beschwerden und der entsprechenden Heilbehandlungen dar (UV-act. 34).
Während Dr. H.___ in seiner Beurteilung vom 14. November 2021 die Läsion der Tibialis posterior-Sehne auf eine Überlastung infolge der (unfallkausalen) medialseitigen Bänderläsionen zurückführt (UV-act. 34), macht Dr. L.___ in seiner Beurteilung vom 14. Februar 2022 das (unfallfremde) Os tibiale externum bzw. die deshalb gelockerte Verbindung der Sehne zum Kahnbein für die Beschwerden bzw. Gesundheitsschäden an der Tibialis posterior-Sehne verantwortlich, da die Sehne dadurch die Fähigkeit verliere, die Fussstatik zu unterstützen und der Fuss nach medial abkippe (UV-act. 40).
Nach Gesagtem sind sich im Ergebnis beide Mediziner einig, dass die neu festgestellte Sehnenläsion auf eine Mehrbelastung infolge fehlender Stabilität des Fusses (im medialen Bereich) zurückgeht. Hingegen weichen ihre Einschätzungen zum Ursprung dieser Instabilität voneinander ab. Dass die erlittenen, unfallkausalen (vgl. dazu vorstehend E. 4.1) Bänderverletzungen zumindest zu einer Verschlimmerung (einer allfällig vorbestehenden Instabilität) geführt haben könnten, ist – angesichts des Ausmasses bzw. der Vielzahl der erlittenen Rupturen – durchaus denkbar. Mithin bestehen an der pauschalen, vollständigen Verneinung einer unfallkausalen Ursache der Partialruptur der Tibialis posterior-Sehne seitens Dr. L.___ zumindest geringe Zweifel. Zu einer möglichen Teilunfallkausalität bzw. Verschlimmerung eines Vorzustandes äussert sich Dr. L.___ in seinen Beurteilungen überdies überhaupt nicht, weshalb sie in dieser Hinsicht auch als unvollständig anzusehen sind.
Mithin sind auch hinsichtlich des Ursprungs der (erst später aufgetretenen) Partialläsion der Tibialis posterior-Sehne und den damit zusammenhängenden Beschwerden weitere Abklärungen notwendig.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass angesichts der vorstehenden Erwägungen zumindest geringe Zweifel an der Schlüssigkeit der Beurteilung von Dr. L.___ hinsichtlich des Erreichens des Status quo sine/ante bestehen. Das Dahinfallen jeglicher Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 11. Februar 2020 und den auch nach dem 28. Juli 2020 geklagten Beschwerden ist mithin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Vielmehr wird die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Unfallkausalität der festgestellten Gesundheitsschäden sowie gegebenenfalls auch der Heilungsdauer und Behandlung (insbesondere die Therapierung mit Vitamin D und Kalzium) derselben weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehmen und anschliessend neu verfügen müssen. Da bislang noch kein Administrativgutachten erstattet wurde, besteht kein Anlass für das von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragte Gerichtsgutachten.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG).
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Rückweisung zur Neubeurteilung gilt hinsichtlich der Prozesskosten praxisgemäss als volles Obsiegen (Urteil des Bundesgerichts vom 19. April 2021, 9C_525/2020, E. 6 mit Hinweisen). Dass auf den Antrag Ziff. 2 zufolge fehlenden Rechtsschutzinteresses bzw. Überschneidung mit den Anträgen Ziff. 1 und 3 nicht eingetreten wird, ändert nichts daran, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen im Wesentlichen obsiegt. Mithin ist vorliegend von einem vollständigen Unterliegen der Beschwerdegegnerin auszugehen. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint mit Blick auf die eingeschränkte Streitfrage und den notwendigen Aufwand für die Beschwerdeführung bei einem einfachen Schriftenwechsel und Verzicht der Beschwerdegegnerin auf eine umfassende Beschwerdeantwort eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP