Entscheid vom 15. März 2023
Besetzung
Präsidentin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichterin Mirjam Angehrn und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiberin Anita Hüsler
Geschäftsnr.
UV 2022/29
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Beat Frischkopf, Bahnhofstrasse 24, Postfach 160, 6210 Sursee,
Gegenstand
Versicherungsleistungen
Sachverhalt
Erwägungen
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich lediglich Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde oder Versicherung vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmen die Entscheide der Beschwerdegegnerin den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit kein Entscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 f. E. 2.1 mit Hinweis). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 hat die Beschwerdegegnerin über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Taggeldleistungen entschieden und einen solchen bis zum 14. Dezember 2020 bejaht (Suva-ct. 124). Diese Verfügung wurde durch den Einspracheentscheid vom 8. April 2022 ersetzt, mit welchem die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Taggeldleistungen bis zum 28. Februar 2021 zusprach (Suva-act. 139).
Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet nach Gesagtem der Einspracheentscheid vom 8. April 2022, mit welchem über die Dauer der Ausrichtung der Taggeldleistungen entschieden wurde. Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat fälschlicherweise in ihren Rechtsbegehren lediglich die Aufhebung der Verfügung vom 7. Dezember 2021 beantragt. Die Beschwerde richtet sich jedoch unzweifelhaft auch gegen den Einspracheentscheid vom 8. April 2022. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin diesen ihrer Beschwerde ebenfalls beigelegt (act. G 1.2). Mit dem Antrag, es seien ihr die zustehenden Leistungen zuzusprechen (vgl. act. G 1), bringt die Beschwerdeführerin überdies zum Ausdruck, dass sie (auch) mit dem Einspracheentscheid nicht einverstanden ist bzw. ihr namentlich weiterhin Taggelder zu entrichten seien.
Soweit die Beschwerdeführerin allerdings eine Umschulung beantragt, ist darauf – mangels Anfechtungsobjekt – nicht einzutreten; ein solcher Anspruch bildete nicht Gegenstand des Einspracheentscheids vom 8. April 2022 bzw. der Verfügung vom 7. Dezember 2021. Der Vollständigkeit halber ist jedoch festzuhalten, dass es für die Zusprache einer Umschulung ohnehin an einer gesetzlichen Grundlage im Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) fehlt. Es handelt sich dabei um einen allfälligen invalidenversicherungsrechtlichen Anspruch.
Vorliegend strittig und zu prüfen ist nach Gesagtem einzig die Dauer des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Taggeldleistungen, namentlich ob ein solcher Anspruch über den 28. Februar 2021 hinaus besteht. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Schadenminderungspflicht verletzt hat, indem sie eine Antibiotikatherapie verweigerte, und entsprechend eine Leistungseinstellung erfolgen durfte.
Die Schadenminderungspflicht der Versicherten im Unfallversicherungsrecht findet insbesondere in Art. 48 Abs. 1 UVG Ausdruck, wonach der Versicherer unter angemessener Rücksichtnahme auf die Versicherten und ihre Angehörigen die nötigen Anordnungen zur zweckmässigen Behandlung treffen kann. Die Folgen einer Verletzung der Schadenminderungspflicht bei einer unterbliebenen medizinischen Behandlung bildet sodann Gegenstand von Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit verspricht, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden (Satz 1). Gemäss Art. 21 Abs. 4 Satz 2 ATSG kann eine Verletzung der Behandlungs- oder Eingliederungspflicht sodann erst angenommen werden, nachdem die versicherte Person mit schriftlicher Mahnung auf die betreffenden Rechtsfolgen hingewiesen und ihr eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt wurde. Art. 61 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) konkretisiert die Folgen einer Weigerung eines Versicherten im Bereich der Unfallversicherung dahingehend, dass ihm nur jene Leistungen zustehen, die beim erwarteten Erfolg der Massnahme hätten entrichtet werden müssen. Art. 61 UVV ist daher in Beziehung zu Art. 21 Abs. 4 ATSG zu setzen (BGE 134 V 194 E. 2.2.; vgl. auch Alexia Heine, N 5 zu Art. 48, in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2018 [nachfolgend zitiert: KOSS UVG]).
Eine Leistungskürzung oder -verweigerung gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG ist nach Gesagtem insbesondere davon abhängig, ob die fragliche Massnahme eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit bzw. erhebliche Minderung des versicherten Schadens verspricht. Eines strikten Beweises, die verweigerte Massnahme hätte tatsächlich zum erwarteten Erfolg geführt, bedarf es nicht, sondern es genügt, wenn die Vorkehr mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgreich gewesen wäre. Der erforderliche Grad an Wahrscheinlichkeit ist unter Berücksichtigung der Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs in Persönlichkeitsrechte zu beurteilen: Bei therapeutischen Massnahmen, welche mit einem nur geringen Eingriff verbunden sind, dürfen an die Wahrscheinlichkeit der zu erwartenden Besserung keine hohen Anforderungen gestellt werden. Ist der Eingriff erheblich, wird eine höhere Wahrscheinlichkeit, aber nicht ein sicherer Erfolg verlangt (Urteil des Bundesgerichts vom 20. März 2013, 9C_82/2013, E. 3 m. w. H.; Peter Forster, N 28 zu Art. 21 m. w. H., in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, 2021 [nachfolgend zitiert: RBS ATSG]; vgl. auch: Urteile des Bundesgerichts vom 19. Oktober 2018, 8C_865/2017, E. 3.3, und 12. Oktober 2022, 8C_345/2022, E. 5.4.2).
Hinsichtlich der Erfolgsaussichten der vorliegend strittigen Antibiotikatherapie hielten die Dres. E.___ und F.___ in ihrem Gutachten vom 16. Juni 2021 fest, sie würden aus evidenzbasierter Sicht letztlich die Antibiotikatherapie klar empfehlen, weil damit einerseits eine gegebenenfalls noch replizierende Infektion behandelt wäre und somit eine gute Chance auf eine Reduktion der Beschwerden bestünde und andererseits das Risiko von Spätkomplikationen deutlich gesenkt würde (Suva-act. 87-7). In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 20. Oktober 2021 führten sie hinsichtlich der Erfolgsaussichten einer Antibiotikatherapie aus, eine solche würde nur Erfolg versprechen, wenn die aktuellen Symptome tatsächlich Folge einer persistierenden Borrelieninfektion seien (in ihrem Gutachten vom 16. Juni 2021 hatten sie festgehalten, Ursache der noch bestehenden Symptome könnten – neben weiterhin vitalen Borrelien – auch regredierende verbleibende Symptome nach einer Spontanheilung im Verlaufe des Ausheilungsprozesses oder eine zwischenzeitlich eingetretene Chronifizierung/psychosomatische Fixierung sein, vgl. Suva-act. 87). In Gesamtschau der Befunde und der Literatur scheine ihnen dies jedoch die wahrscheinlichste Ursache der Beschwerden. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich unter der von ihnen empfohlenen antibiotischen Therapie eine Besserung der Situation einstellen würde, sodass die Beschwerdeführerin ihre Arbeit als medizinische Masseurin wieder ausüben können würde (Suva-act. 111). Die Dres. C.___ (Suva-act. 95) und D.___ (Suva-act. 42-1) sowie die Infektiologinnen des KSSG (Suva-act. 39-2 f.) führten in ihren jeweiligen Berichten bzw. Stellungnahmen aus, eine Antibiotikatherapie sei notwendig. Aus der von ihnen postulierten Notwendigkeit einer entsprechenden Therapie, kann abgeleitet werden, dass sie diese als erfolgsversprechend erachteten. Dr. H.___ führte in seinem ärztlichen Zeugnis vom 9. Februar 2022 aus, die Beschwerdeführerin wolle eine Antibiotikatherapie, "wie sie bei einer Borreliose indiziert wäre", um jeden Preis vermeiden (Suva-act. 140-2). Auch er ging demnach davon aus, das eine Antibiotikatherapie grundsätzlich geeignet wäre, eine Borreliose und die damit zusammenhängenden Symptome zu behandeln.
Mithin gingen die medizinischen Fachpersonen übereinstimmend und überzeugend von der Wirksamkeit einer Antibiotikatherapie bei einer Borreliose, wie sie im hier zu beurteilenden Fall unbestrittenermassen vorliegt, aus. Nach Gesagtem kann – in Übereinstimmung mit den Gutachtern, Dr. E.___ und Dr. F.___ – überwiegend wahrscheinlich davon ausgegangen werden, dass bei Durchführung der Antibiotikatherapie die Borreliose erfolgreich behandelt und die weiterhin bestehenden Symptome sowie damit zusammenhängend die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin entfallen wären. Dass eine solche Therapie im Einzelfall möglicherweise keine Verbesserung bringt, insbesondere, weil die geklagten Beschwerden allenfalls auf eine anderweitige Ursache zurückzuführen sind, kann – wie dies sowohl die Gutachter, Dr. E.___ und Dr. F.___ (Suva-act. 111), als auch die Dres. C.___ (Suva-act. 118) und H.___ (Suva-act. 140-2) festgehalten haben – zwar nicht ausgeschlossen werden. Die blosse, abstrakte Möglichkeit eines Fehlschlags genügt jedoch nicht, da – wie erwähnt – kein sicherer Erfolg der Massnahme verlangt wird (vgl. vorstehend E. 3).
An der wahrscheinlichen Erfolgsaussicht der Antibiotikatherapie vermögen auch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Internetartikel (act. G 1.5 und 8.1) nichts zu ändern. Einerseits handelt es sich dabei um allgemeine Artikel, welche nicht auf den vorliegenden konkreten Einzelfall Bezug nehmen. Andererseits ist im vorliegenden Fall eine chronische bzw. Lyme-Borreliose – wie sie in den Blog-Artikeln auf infekt.ch (act. G 1.5) besprochen werden – bei der Beschwerdeführerin nicht überwiegend wahrscheinlich diagnostiziert. Auch das Clinicum St. Georg schliesst eine Antibiotikatherapie nicht aus, sondern empfiehlt vielmehr eine solche, wenn auch in Kombination mit einer Ganzkörperhyperthermie (act. G 8.1-6 f.). Schliesslich bleibt anzumerken, dass alle drei Artikel jeweils Kritik an langdauernden Antibiotikatherapien (von mehreren Monaten bis Jahren) äussern, im vorliegenden Fall jedoch eine solche von bloss drei bis vier Wochen im Raum steht, weshalb die in den entsprechenden Publikationen erwähnten Fallbeispiele ohnehin nicht mit dem vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin vergleichbar sind.
Als nächstes ist zu prüfen, ob die Antibiotikatherapie der Beschwerdeführerin zugemutet werden konnte.
Für die Beantwortung der Frage der Zumutbarkeit einer Behandlung sind die gesamten objektiven und subjektiven Verhältnisse des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die berufliche und soziale Stellung der versicherten Person, wobei das objektiv Zumutbare, nicht die subjektive Wertung des Versicherten, massgebend ist. Die gesetzliche Vorgabe, wonach Massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, nicht zumutbar sind (Art. 21 Abs. 4 Satz 3 ATSG), bedeutet nicht, dass eine Vorkehr, die keine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellt, automatisch zumutbar sei; sie weist aber doch darauf hin, dass nur Gründe von einer gewissen Schwere Unzumutbarkeit annehmen lassen. Die Zumutbarkeit ist in Beziehung einerseits zur Tragweite der Massnahme, andererseits zur Bedeutung der in Frage stehenden Leistung zu beurteilen. Entsprechend sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Sozialversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (BGE 113 V 32 f. E. 4d; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts vom 13. März 2007, I 824/06, E. 3.1.1; KOSS UVG-Heine, N 6 zu Art. 48).
Der vorliegenden Aktenlage können keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die von der Beschwerdegegnerin verlangte Antibiotikatherapie eine Gefahr für das Leben der Beschwerdeführerin darstellen würde. Bei Antibiotika handelt es sich aus medizinischer Sicht um eine anerkannte und in der Praxis oft eingesetzte Medikation, welche mithin grundsätzlich als unbedenklich eingestuft werden kann. Bei der Beschwerdeführerin besteht keine bekannte Antibiotikaallergie, welche eine entsprechende Behandlung als bedenklich erscheinen lassen könnte (vgl. Suva-act. 39-2).
Die Beschwerdeführerin macht hingegen sinngemäss eine Gefahr für ihre Gesundheit geltend, indem sie eine Verschlimmerung der bei ihr vorbestehenden Zöliakie befürchtet (vgl. insbesondere act. G 1). Es ist entsprechend zu prüfen, ob eine solche Gefahr für die Gesundheit der Beschwerdeführerin besteht und ihr aufgrund derselben eine Antibiotikatherapie nicht zugemutet werden kann.
Zwar könnten die Bedenken der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer Antibiotikatherapie bei Zöliakie wegen der dieser inhärenten Veränderung des Darmmikrobioms und entsprechender Gefahr einer Verschlechterung der Zöliakie gemäss den Zeugnissen der behandelnden Ärzte, Dr. C.___ und Dr. H., vom 23. November 2021 und 9. Februar 2022 nachvollzogen bzw. als medizinisch begründet angesehen werden (vgl. Suva-act. 118 und 140-2). Bezeichnenderweise äussern sich jedoch weder Dr. C. noch Dr. H.___ letztlich dahingehend, dass dieses Risiko in medizinischer Sicht überwiegen und mithin zu einer Unzumutbarkeit der Therapierung der Borreliose mittels Antibiotika führen würde. Im Gegensatz dazu beurteilte Dr. D.___ in seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2021 die Behandlung – aufgrund der fehlenden Kontraindikation bei einer Zöliakie (vgl. dazu auch die Fachinformationen zu Doxycyclin und Amoxicillin, abrufbar unter: www.swissmedicinfo.ch) – explizit als zumutbar (Suva-act. 42-1). Auch die Infektiologinnen des KSSG haben in ihrem Bericht vom 11. Januar 2021 zur Untersuchung vom 6. Januar 2021 eine Abwägung des Nutzens einer Antibiotikatherapie gegenüber dem – auch von ihnen anerkannten – Risiko einer Verschlechterung der bestehenden Zöliakie vorgenommen, wobei sie letztlich zu dem Schluss gekommen sind, der Nutzen der Antibiotikatherapie überwiege (Suva-act. 39-2 f.). Die Bejahung eines gesundheitlichen Risikos vermag nach Gesagtem keine Zweifel an den überzeugenden und übereinstimmenden Einschätzungen von Dr. D.___ sowie der Infektiologinnen hinsichtlich der Zumutbarkeit der Behandlung zu erwecken. Auf sie kann nach Gesagtem abgestellt werden.
Dies hat umso mehr zu gelten, als die Einschätzung der Spezialistinnen des KSSG bereits im Januar 2021 (d. h. nach rund fünf Monaten Arbeitsunfähigkeit) erfolgte. Wie sich der vorliegenden Aktenlage entnehmen lässt, konnte die Beschwerdeführerin sodann mit der von ihr bevorzugten konservativen bzw. alternativmedizinischen Behandlung bis mindestens am 30. Mai 2022 keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit erreichen (Suva-act. 141). Folglich war im Zeitpunkt des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens im November 2021 (vgl. zum Zeitpunkt der korrekten Durchführung desselben nachstehend E. 5 ff.), d. h. nach über einem Jahr durchgehender Arbeitsunfähigkeit ohne Besserung oder Aussicht auf eine solche, umso mehr von einem überwiegenden Nutzen der Antibiotikatherapie auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend macht, dass sie konkrete (anderweitige) Behandlungsmethoden, welche einen ähnlichen Erfolg wie eine Antibiotikatherapie versprechen würden, noch nicht vollständig ausgeschöpft habe.
Auf die von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragten weiteren Abklärungen kann nach Gesagtem verzichtet werden.
Sodann ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren i. S. v. Art. 21 Abs. 4 ATSG vor der Leistungseinstellung korrekt durchgeführt hat (vgl. zu den entsprechenden Anforderungen nochmals vorstehend E. 2).
In der Verfügung vom 7. Dezember 2021 stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, gestützt auf die gutachterlichen Einschätzungen der Dres. E.___ und F.___ hätte die Beschwerdeführerin – bei Durchführung der Antibiotikatherapie – die Arbeitsfähigkeit spätestens nach vier Monaten wiedererlangt, weshalb sie die Taggelder per 14. Dezember 2020 einstellen würden (Suva-act. 124). Dass vor dem Leistungseinstellungszeitpunkt ein entsprechendes Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt worden wäre, wurde nicht geltend gemacht. Erst im Einspracheentscheid vom 8. April 2022 verwies die Beschwerdegegnerin auf ihr Schreiben vom 1. Februar 2021 (Suva-act. 49), in welchem sie der Beschwerdeführerin die gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG geforderte Bedenkzeit (bis zum 26. Februar 2021) eingeräumt habe. Mit E-Mail vom 25. Februar 2021 habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie weiterhin keine Antibiotikatherapie machen wolle. In dieser Situation seien der Beschwerdeführerin bis zum 28. Februar 2021 Taggelder zu entrichten (Suva-act. 139-11 f.). Es ist entsprechend zu prüfen, ob vor dem 28. Februar 2021, insbesondere aufgrund des Schreibens vom 1. Februar 2021, tatsächlich ein rechtskonformes Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt worden war.
Zwar räumte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. Februar 2021 eine Bedenkzeit ein, allerdings verwies sie auf Art. 43 ATSG (hinsichtlich der Mitwirkungspflicht bei den Abklärungen des Versicherungsträgers) und drohte der Versicherten an, im Unterlassungsfall eine Nichteintretensverfügung zu erlassen. Mithin musste die Beschwerdeführerin aufgrund des Schreibens vom 1. Februar 2021 nicht mit einer (materiellen) Leistungsverweigerung bzw. -einstellung rechnen, wie sie die Beschwerdegegnerin letztlich mittels Verfügung vom 7. Dezember 2021 (Suva-act. 124) bzw. Einspracheentscheid vom 8. April 2022 (Suva-act. 139) erlassen hat. Das Schreiben vom 1. Februar 2021 genügt den Anforderungen von Art. 21 Abs. 4 ATSG nach Gesagtem nicht.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass Gleiches auch für das Schreiben vom 27. Januar 2021 – welches sich an Dr. C.___ richtete – gilt. Insbesondere fehlte es darin an der Darlegung der Rechtsfolgen bei fehlender Durchführung der Antibiotikatherapie (Suva-act. 44). Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob eine blosse Zustellung an die Beschwerdeführerin in Kopie (Suva-act. 43) ausgereicht hätte.
Nach Gesagtem wurde vor der Leistungseinstellung am 28. Februar 2021 kein rechtskonformes Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt, weshalb sich diese als unrechtmässig erweist.
Es bleibt zu prüfen, ob zu einem späteren Zeitpunkt im vorinstanzlichen Verfahren ein solches Mahn- und Bedenkzeitverfahren korrekt durchgeführt wurde und eine entsprechende Leistungseinstellung – gestützt auf die vorliegende Aktenlage – demnach auf einen späteren Zeitpunkt rechtmässig hätte vorgenommen werden können.
Nachdem Dr. D.___ in seiner Stellungnahme vom 26. Februar 2021 einen überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit und der Borreliose verneint hat (Suva-act. 57), teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 3. März 2021 mit, sie werde aufgrund dieser Situation keine Taggeldleistungen erbringen. Gleichzeitig empfahl sie ihr aus medizinischer Sicht weiterhin, die antibiotische Therapie durchzuführen und ersuchte sie, das Vorgehen zu überdenken. Andernfalls werde sie ihre Versicherungsleistungen mangels Mitwirkung einstellen (Suva-act. 60). Das entsprechende Schreiben ist nach Gesagtem unklar bzw. missverständlich formuliert. Im Zentrum stand offensichtlich der fehlende Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen der Arbeitsunfähigkeit und dem Unfallereignis. Inwiefern sodann die Durchführung der Antibiotikatherapie an der Annahme eines fehlenden Kausalzusammenhanges und mithin der fehlenden Leistungspflicht etwas geändert hätte, legte die Beschwerdegegnerin nicht dar. Ohnehin geht aus dem Schreiben keine explizite Anordnung der Antibiotikatherapie hervor, sondern lediglich eine Empfehlung, auch wenn letztlich eine Leistungseinstellung, mithin eine materielle Abweisung eines Leistungsanspruchs, angedroht wurde. Das Schreiben vom 3. März 2021 genügt den Anforderungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG nach Gesagtem ebenfalls nicht.
Mit Schreiben vom 8. November 2021 wies die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin schliesslich – nach Vorliegen des Gutachtens sowie der ergänzenden Stellungnahme der Dres. E.___ und F.___ – darauf hin, dass aufgrund der medizinischen Beurteilung ihre Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit mit einer antibiotischen Therapie wesentlich verbessert werden könnte. Diese Behandlung sei zumutbar und die Erfolgsaussichten würden als günstig beurteilt. Die Beschwerdegegnerin verwies auf Art. 61 UVV bzw. die entsprechenden Rechtsfolgen bei Verweigerung einer zumutbaren Behandlung hin und räumte der Beschwerdeführerin eine Bedenkzeit bis zum 30. November 2021 ein, wobei sie androhte, diesfalls die weiteren Versicherungsleistungen so zu beurteilen, wie wenn die Massnahme erfolgreich durchgeführt worden wäre (Suva-act. 114). Das Schreiben vom 8. November 2021 enthält zwar keine explizite Anordnung zur Durchführung der Antibiotikatherapie. Aus den entsprechenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin geht jedoch klar hervor, dass sie eine solche von der Beschwerdeführerin erwartete. Die Rechtsfolgen im Unterlassungsfall werden klar dargelegt. Die Bedenkzeit von etwas mehr als 20 Tagen erscheint – insbesondere auch angesichts der bereits wiederholt mit der Beschwerdeführerin geführten Diskussion über die Durchführung einer solchen Therapie – als angemessen. Das Schreiben vom 8. November 2021 erfüllt nach Gesagtem die Voraussetzungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG.
Mithin konnte frühestens nach Abschluss des am 8. November 2021 korrekt eingeleiteten Mahn- und Bedenkzeitverfahrens – d. h. nach Ablauf der Bedenkzeit bis zum 30. November 2021 – die in Art. 21 Abs. 4 ATSG vorgesehene Rechtsfolge in Form einer Einstellung der Versicherungsleistungen eintreten.
Hinsichtlich des Zeitpunkts bzw. des Umfangs der Leistungseinstellung präzisiert Art. 61 UVV bekanntlich, dass nur noch diejenigen Leistungen gewährt werden, die auch beim erwarteten Erfolg der Massnahme wahrscheinlich hätten entrichtet werden müssen. Die Beweislast dafür, welche Leistungen auch bei einer erfolgreichen Behandlung hätten ausgerichtet werden müssen, obliegt der versicherten Person (André Nabold, N 16 zu Art. 48 m. w. H., in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Unfallversicherungsgesetz, Basler Kommentar, 2019). Ob und gegebenenfalls welche Leistungsansprüche nach Ablauf der Bedenkzeit bei Durchführung der Antibiotikatherapie noch bestehen würden, würde sich nur bei bzw. nach tatsächlicher Durchführung derselben zeigen. Insbesondere führten auch die Dres. E.___ und F.___ aus, es sei schwierig, zum zeitlichen Verlauf einer Besserung bei Durchführung einer Antibiotikatherapie eine Aussage zu treffen. Gemäss ihren klinischen Erfahrungen und der Literatur würden Borrelieninfektionen ein gutes und eher rasches Ansprechen auf die antibiotische Therapie zeigen, bei langwierigen Verläufen innerhalb einiger Wochen bis Monate. Aufgrund der praktisch nichtexistierenden Datenlagen zu nicht behandelten symptomatischen Borrelieninfektionen sei ihre Aussage hinsichtlich des Verlaufs aber mit einer gewissen Unsicherheit behaftet (Suva-act. 111-2). Ob bei der Beschwerdeführerin tatsächlich ein langwieriger Verlauf eintreten würde oder nicht eher von einer raschen, mehr oder weniger unmittelbaren Verbesserung auszugehen wäre, kann – ohne effektive Durchführung der Therapie – nicht beurteilt werden. Entsprechend ist in dieser Hinsicht von einer Beweislosigkeit auszugehen. Mithin können die Versicherungsleistungen nach Ablauf der Bedenkzeit eingestellt werden. Dieses Resultat rechtfertigt sich auch angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Weigerung die Unmöglichkeit einer entsprechenden Beweisführung selbst zu verantworten hat (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts vom 25. Juni 2015, 8C_128/2015, E. 3.3).
Der Vollständigkeit halber ist zudem festzuhalten, dass die Einstellung der Taggeldleistungen per 30. November 2021 – angesichts der zu erwartenden vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdegegnerin nach Durchführung der Antibiotikatherapie (vgl. dazu vorstehend E. 3.2) – auch als verhältnismässig erscheint (vgl. zur Voraussetzung der Verhältnismässigkeit der Leistungskürzung/-einstellung insbesondere RBS ATSG-Forster, N 29 f. zu Art. 21).
Hinsichtlich des Beginns des Anspruchs auf Taggelder ist festzuhalten, dass aus der Verfügung vom 7. Dezember 2021 hervorgeht, dass die Beschwerdegegnerin vom Beginn der Taggeldleistungen am 14. August 2020 ausging (Suva-act. 123). Für den Zeitraum vom 14. August 2020 bis zum 2. November 2020 reichte die Beschwerdeführerin jeweils separate Arztzeugnisse ein (Suva-act. 3 und 8). Im Unfallschein UVG, welches die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin erstmals am 17. November 2020 zukommen liess, wurde von Dr. C.___ jedoch eine Behandlung sowie eine Arbeitsunfähigkeit bereits am bzw. ab dem 7. August 2020 eingetragen (vgl. insbesondere Suva-act. 14). Diese Angabe steht im Widerspruch zum Arztzeugnis UVG, in welchem die Erstbehandlung am 14. August 2020 und die Arbeitsunfähigkeit ebenfalls ab diesem Zeitpunkt angegeben wurde (Suva-act. 15). Auch in der Schadenmeldung durch die Arbeitslosenkasse wurde eine Arbeitsunfähigkeit erst ab dem 14. August 2020 angegeben (Suva-act. 1). Aufgrund dieser Widersprüche ist eine Arbeitsunfähigkeit erst ab dem 14. August 2020 überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen, zumal es unwahrscheinlich erscheint, dass Dr. C.___ es versehentlich unterliess, für die Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 7. und 14. August 2020 ein separates Arztzeugnis auszustellen, obwohl sie dies für die Arbeitsunfähigkeit ab dem 14. August 2020 zu Beginn jeweils in separaten Dokumenten getan hat. Der Anspruch auf Taggelder begann mithin am 14. August 2020.
Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG).
Der vorliegenden Aktenlage lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin Parteikosten entstanden wären. Solche macht sie auch nicht geltend. Ihr ist mithin – trotz teilweisem Obsiegen – keine Parteientschädigung zuzusprechen. Obwohl die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren anwaltlich vertreten ist, besteht keine gesetzliche Grundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung an sie (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP