Entscheid vom 1. März 2023
Besetzung
Präsidentin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichterin Mirjam Angehrn und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiberin Anita Hüsler
Geschäftsnr.
UV 2022/25
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Versicherungsleistungen
Sachverhalt
Erwägungen
Soweit der Beschwerdeführer mithin die Beschwerdegegnerin als Institution bzw. das Vorgehen deren Mitarbeiter, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Berufskrankheit [Asbestlunge], kritisiert, liegt das ausserhalb des Streitgegenstands, weshalb auf diese Ausführungen entsprechend nicht weiter einzugehen ist.
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen bzw. hat der Unfallversicherer seine Leistungspflicht für einen Gesundheitsschaden einmal anerkannt, so entfällt seine Leistungspflicht erst dann, wenn der Unfall nicht (mehr) die natürliche oder adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustands auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juli 2022, 8C_734/2021, E. 2.2.2 mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b mit Hinweisen; vgl. auch Rumo-Jungo/Holzer, a. a. O., S. 54; Thomas Locher/Thomas Gächter, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 70 N 58 f.). Da es sich dabei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer. Dieser Grundsatz gilt aber nur für Verletzungen, welche Gegenstand der Anerkennung bildeten (Urteil des Bundesgerichts vom 14. März 2019, 8C_855/2018, E. 3.1 mit Hinweis). Auch hat der Unfallversicherer nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen, sondern nur darzutun, dass die unfallbedingten Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juli 2021, 8C_80/2021, E. 2.2 mit Hinweisen).
Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d. h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Fachperson begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Insofern kann rechtsprechungsgemäss auch Berichten und Gutachten, welche die Versicherungen während des Administrativverfahrens von ihren eigenen Ärzten und Ärztinnen einholen, Beweiswert beigemessen werden. Auf deren Ergebnis kann jedoch nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen. In diesem Fall sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4, 4.6 f.). Reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2017, 8C_780/2016, E. 6.1).
Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat die Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen anerkannt, dass der Beschwerdeführer am 9. August 2020 einen Unfall im Rechtssinne mit schädigender Einwirkung auf den Körper erlitten hat. Entsprechend ist sie nicht weiter auf die Ausführungen seitens des Kreisarztes, Dr. K.___, hinsichtlich der Unstimmigkeiten in Bezug auf das Vorliegen eines Unfallereignisses in seiner ärztlichen Beurteilung vom 11. November 2021 (Suva-act. 55) eingegangen, zumal es nicht in den Aufgabenbereich eines Arztes fällt, zu entscheiden, ob ein Unfallereignis nachgewiesen ist oder nicht; dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage (vgl. Irene Hofer, N 7 und 9 zu Art. 4, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger-Naef [Hrsg.], Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Basler Kommentar, 2019; Rumo-Jungo/Holzer, a. a. O., S. 29). Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin – zumindest vorübergehend – die gesetzlichen Versicherungsleistungen erbracht. Gestützt auf die Beurteilungen ihres Kreisarztes vom 5. Mai, 9. Juli und 11. November 2021 (Suva-act. 19, 36 und 55), verneint sie jedoch einen Kausalzusammenhang zwischen den nach dem 31. Dezember 2020 (weiterhin bestehenden) linksseitigen Kniebeschwerden und dem Unfallereignis vom 9. August 2020 (Suva-act. 63).
Für die Annahme unfallkausaler somatischer Restfolgen wird grundsätzlich eine unfallkausale strukturelle Läsion bzw. eine schlecht verheilte strukturelle Läsion als objektivierbares Korrelat verlangt. Objektivierbar sind Ergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des bzw. der Untersuchenden und den Angaben des Patienten bzw. der Patientin unabhängig sind. Folglich kann von objektiv ausgewiesenen organisch-strukturellen Unfallfolgen dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit – wissenschaftlich anerkannten – apparativen/bildgebenden Abklärungen (wie Röntgen, MRI, CT, Arthroskopie) bestätigt werden (vgl. BGE 134 V 232 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2009, 8C_216/2009, E. 2 mit Hinweisen).
Ein massgebender Ausgangspunkt für die Beurteilung traumatischer Folgeschäden bzw. der Ursächlichkeit einer Gesundheitsschädigung bildet der gesundheitliche Zustand einer versicherten Person vor dem Unfall. Ist es durch letzteren zu keinen neuen strukturellen Schäden gekommen, trifft er aber auf einen vorgeschädigten Körper, kommt eine unfallkausale Gesundheitsschädigung höchstens als vorübergehende oder richtungsgebende Verschlimmerung des Vorzustandes in Betracht. Eine richtungsgebende unfallbedingte Verschlimmerung liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn medizinischerseits feststeht, dass weder der Status quo ante noch der Status quo sine je wieder erreicht werden können (KOSS UVG-Nabold, N 54 zu Art. 6; BSK UVG-Hofer, N 71 zu Art. 6; Rumo-Jungo/Holzer, a. a. O., S. 54 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2015, 8C_484/2014, E. 2.1). Von einer vorübergehenden unfallbedingten Verschlimmerung eines Vorzustandes wird dann gesprochen, wenn Unfallfolgen bzw. deren Anteil an einer Gesundheitsschädigung im Rahmen des posttraumatischen Verlaufs nie konkret beschrieben bzw. radiologisch als strukturelle Verletzung der Gelenke oder Knochen sichtbar gemacht werden können. In solchen Fällen wird bei einem geeigneten bzw. adäquaten Ereignis in einer ersten Phase davon ausgegangen, dass dieses eine schädigende Wirkung auf den Körper habe. Die aufgetretenen bzw. ausgelösten Beeinträchtigungen werden, obwohl sie möglicherweise weiterbestehen, nach einer gewissen Zeit gestützt auf medizinische Erfahrung aber nicht mehr dem Unfall angelastet. Die Unfallversicherung übernimmt in diesen Fällen nur Leistungen für den durch das Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub, d. h. sie hat bis zum Erreichen des Status quo sine oder ante Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar 2013, 8C_423/2012, E. 5.3; vgl. auch KOSS UVG-Nabold, N 57 zu Art. 6, und BSK UVG-Hofer, N 72 zu Art. 6).
Vorderhand ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass den Aktenbeurteilungen von Dr. K.___ im vorliegenden Verfahren Beweiswert zukommt. Die bildgebenden Befunde waren ihm – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. insbesondere seine Eingaben vom 6. Juli und 3. Oktober 2022, act. G 7 und 11) – beim Verfassen seiner Beurteilungen sehr wohl bekannt, was sich bereits aus der Darstellung des aktenmässigen Verlaufs in seiner ärztlichen Beurteilung vom 11. November 2021 (Suva-act. 55) ergibt. Dr. K.___ hat die bildgebenden Befunde sodann auch in seine Beurteilungen miteinbezogen, wie sich insbesondere aus dem Inhalt derjenigen vom 11. November 2021 (Suva-act. 55) ergibt. Inwiefern die entsprechenden Befunde nicht genügend berücksichtigt worden sein sollen, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich, zumal sie seitens der Beschwerdegegnerin nicht bestritten werden, sondern lediglich die Unfallkausalität der entsprechenden Gesundheitsschäden. Auch bestand vorliegend – entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers (vgl. insbesondere seine Eingaben vom 9. Mai und 3. Oktober 2022, act. G 3 und 11) – aufgrund der medizinischen Aktenlage keine Notwendigkeit für weitere Abklärungen, insbesondere für einen persönlichen Untersuch, durch Dr. K.___. Wie erwähnt stellen sich aus medizinischer Sicht im Wesentlichen Fragen in Bezug auf die Einordnung der erhobenen bildgebenden Befunde. Mithin rückt eine persönliche Untersuchung im vorliegenden Fall in den Hintergrund (vgl. zur Zulässigkeit solcher Aktengutachten E. 2.3 vorstehend).
Arthrosen können definitionsgemäss keine primären Unfallverletzungen, sondern einzig degenerative Erkrankungen sein. Im Regelfall entstehen sie im Rahmen des normalen Alterungsprozesses oder durch Überbeanspruchung und treten nur im Einzelfall als sekundärer unfallkausaler Gesundheitsschaden in Form einer Spätfolge einer primären Verletzung – hauptsächlich nach einer schlecht verheilten intraartikulären Fraktur; nach Verletzungen von Gelenkweichteilstrukturen oder des Gelenkknorpels – auf (Alfred M. Debrunner, Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, 4. Aufl. 2002, S. 579 ff. und 700 f., Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl. 2017, S. 152 f.; Roche Lexikon, Medizin, 5. Aufl. 2003, S. 134). Dr. K.___ ging hinsichtlich der vorliegend festgestellten Arthrosen von einem unfallfremden Vorzustand aus (Suva-act. 19 und 55). Diese Einschätzung ist überzeugend, zumal in der hier zu beurteilenden Angelegenheit ein überwiegend wahrscheinlicher Beleg dafür fehlt, dass die festgestellten Arthrosen auf eine unfallkausale Primärverletzung zurückzuführen sind; insbesondere konnte anlässlich des Röntgenuntersuchs vom 1. Oktober 2020 keine Fraktur nachgewiesen werden (Suva-act. 13). Ein traumatischer Ursprung der Arthrosen ist auch in zeitlicher Hinsicht – angesichts deren fortgeschrittenen Stadien (vgl. Suva-act. 11) – nicht wahrscheinlich. Vielmehr erscheint es aufgrund des Alters des Beschwerdeführers plausibel, dass es sich dabei um einen unfallfremden Vorzustand handelt.
Dr. K.___ hielt in seiner Kurzbeurteilung vom 5. Mai 2021 fest, dass die Meniskusläsionen im Rahmen der Arthrosen zu sehen seien (Suva-act. 19). Auch in der ärztlichen Beurteilung vom 11. November 2021 erklärte er, es liege eine auf Abnützung zurückzuführende, rein degenerative Kniegelenkschädigung links vor (Suva-act. 55). Dr. K.___ ging mithin von einem umfassenden degenerativen Gesundheitsschaden am linken Knie aus. Dies erscheint insofern überzeugend, als die Herauslösung der Meniskusläsionen als unabhängige, traumatisch bedingte Gesundheitsschäden ohne konkreten Grund kein nachvollziehbares Ergebnis darstellen.
Dr. I.___ hielt in seinem Bericht vom 4. Mai 2021 zur Untersuchung vom 30. April 2021 (nach der durchgeführten MRI-Untersuchung) die Diagnose einer medial betonten und aktivierten Gonarthrose links mit/bei medialer Meniskusläsion links fest (Suva-act. 18) und sah mithin die Meniskusläsionen offenbar ebenfalls im Zusammenhang mit der (unfallfremden, vgl. E. 4.3 vorstehend) Gonarthrose.
Zwar führt Dr. E.___ im Arztzeugnis UVG vom 19. April 2021 (Suva-act. 12) aus, die Meniskusläsionen seien mit dem Unfallereignis vereinbar und erschienen plausibel. Weitere Ausführungen zur bzw. eine Begründung für die angenommene Unfallkausalität seitens Dr. E.___ fehlen jedoch. Das Arztzeugnis UVG von Dr. E.___ vermag einen unfallkausalen Ursprung der Meniskusläsionen mithin nicht überwiegend wahrscheinlich nachzuweisen. Die blosse Möglichkeit einer unfallkausalen Ursache reicht nicht aus (vgl. E. 2.1 vorstehend). Auch den übrigen medizinischen Akten lassen sich sodann keine Hinweise auf einen traumatischen Ursprung der Meniskusläsionen finden.
Am fehlenden Nachweis einer Unfallkausalität der Meniskusläsionen vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers nichts zu ändern, er könne die schmerzende Stelle zwischen Daumen und Zeigefinger nehmen und beim Berühren komme der Schmerz, er sei mithin ausserhalb vom Knie und nicht auf die Arthrose zurückzuführen. So ist es möglich, dass er die Meniskusläsionen ertasten kann, da bei solchen möglicherweise eine tastbare Vorwölbung besteht (vgl. Roche Lexikon, a. a. O., S. 1204). Weder der Schmerz noch eine solche tastbare Vorwölbung vermögen jedoch über die Ursache der Meniskusläsionen etwas auszusagen.
Auch ein Gelenkerguss kann sodann verschiedenen Ursprungs sein. Zwar ist ein traumatischer Gelenkerguss möglich, doch kann ein solcher auch als reaktiver Reizerguss bei vorbestehenden, degenerativen Gelenkerkrankungen, namentlich einer Kniegelenksarthrose, auftreten (Debrunner, a. a. O., S. 1069; Pschyrembel, a. a. O., S. 649; Roche Lexikon, a. a. O., S. 687 f.). Der vorliegend festgestellte Gelenkerguss (vgl. Suva-act. 11 und 13) lässt sich nach Gesagtem durch die vorliegenden degenerativen Zustände, insbesondere die Arthrose, erklären und fügt sich ohne Weiteres in das – von Dr. K.___ angenommene (vgl. Suva-act. 55) – degenerative Gesamtbild des linken Kniegelenks ein. Hinweise auf eine möglicherweise traumatische Ursache des Gelenkergusses finden sich in den medizinischen Akten keine, mithin ist auch hinsichtlich des Gelenkergusses nicht überwiegend wahrscheinlich von einem traumatischen Ursprung auszugehen.
Zusammengefasst ist nach Gesagtem mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es durch den Unfall vom 9. August 2020 zu keinen neuen, unfallkausalen strukturellen Gesundheitsschäden gekommen ist, zumal gestützt auf die überzeugende Einschätzung von Dr. K.___ von einer rein degenerativen Kniegelenksschädigung auszugehen ist.
Den medizinischen Akten lassen sich keine Hinweise auf eine richtungsgebende Verschlimmerung der vorbestehenden degenerativen Gesundheitsschäden entnehmen. Insbesondere eine richtungsgebende Verschlimmerung der Meniskusläsionen fällt aus denselben Gründen, wie sie in E. 4.4 in Bezug auf das Nichtvorliegen eines traumatischen Ursprungs dargelegt worden sind, ausser Betracht. Überwiegend wahrscheinlich liegt keine richtungsgebende Verschlimmerung vor.
Damit ist lediglich von einem vorübergehend verschlimmerten Gesundheitszustand im Bereich des linken Knies auszugehen (vgl. dazu oben E. 3.2). Einen solchen anerkannte auch die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilungen von Dr. K.___ (Suva-act. 19, 36 und 55) und erbrachte dementsprechend vorübergehend Versicherungsleistungen, insbesondere Heilbehandlungsleistungen.
Hinsichtlich der Heilungsdauer einer solchen vorübergehenden Verschlimmerung hielt Dr. K.___ in seiner Kurzbeurteilung vom 5. Mai 2020 fest, Unfallfolgen würden im Beschwerdebild mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit Abschluss der ersten Physiotherapie und vorübergehenden unfallkausalen Behandlung, spätestens im Dezember 2020, also mehr als vier Monate nach dem Unfallereignis, keine Rolle mehr spielen (Suva-act. 19). In der ärztlichen Beurteilung vom 11. November 2021 ging Dr. K.___ bei Vorliegen eines schweren Arthrosevorschadens am Kniegelenk und fachgerechter konservativer Therapie, wie sie vorliegend erfolgt sei, vom Eintritt des Erkrankungsvorzustands, wie er auch ohne das Unfallereignis vorgelegen hätte (Status quo sine/ante, vgl. E. 2.2), nach spätestens zwei Monaten aus. Mithin sei die Leistungseinstellung nach mehr als viereinhalb Monaten nicht zu beanstanden (Suva-act. 55).
Dr. K.___ ging in seinen Beurteilungen demnach übereinstimmend von einer maximalen Heilungsdauer von rund viereinhalb Monaten, d. h. bis zum 31. Dezember 2020, aus. Diese Einschätzung ist überzeugend und auf sie kann abgestellt werden, zumal sie auch den beim Beschwerdeführer vorliegenden umfassenden degenerativen Vorzustand berücksichtigt. Ausserdem sind im vorliegenden Fall keine konkreten Gründe ersichtlich, derentwegen eine längere Heilungsdauer anzunehmen wäre. Insbesondere liegen keine Hinweise auf ein vom Regelfall abweichendes, folgenschweres Trauma vor. Hätte ein solches stattgefunden, wäre insbesondere zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer zeitnah eine Schadenmeldung veranlasst und ein solches Trauma auch anlässlich der Untersuchung vom 1. Oktober 2020 im Spital G.___ erwähnt hätte. Bezeichnenderweise ist die Schadenmeldung jedoch erst rund acht Monate nach dem Ereignis vom 9. August 2020 erfolgt (Suva-act. 1) und wurde ein erinnerliches Trauma im Untersuchungsbericht vom 14. Oktober 2020 der behandelnden Ärzte des Spitals Wil nicht erwähnt, sondern lediglich angegeben, die Knieschmerzen seien nach einer vermehrten Belastung beim Wandern aufgetreten (Suva-act. 14).
Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, soweit er (insbesondere in seiner Einsprache vom 21./30. Juli 2021, vgl. Suva-act. 45) geltend macht, der Heilungsprozess könne erst am 8. April 2021 (Zeitpunkt des MRI-Untersuchs) begonnen haben, da er vorher falsch behandelt worden sei. Zwar wurden die Meniskusläsionen erst im MRI vom 8. April 2021 (Suva-act. 11) ersichtlich, doch wurden – wie auch Dr. K.___ nachvollziehbar ausführt (Suva-act. 55 S. 3) – die degenerativen Gesundheitsschäden (namentlich die Arthrosen) von Beginn weg konservativ, insbesondere mittels Physiotherapie, behandelt (vgl. dazu den Bericht zur Untersuchung im Spital G.___ vom 1. Oktober 2020 [Suva-act. 14] und das Arztzeugnis UVG von Dr. E.___ [Suva-act.12]). Auch nach Feststellung der Meniskusläsionen im MRI-Untersuch vom 8. April 2020 wurde weiterhin eine konservative Behandlung mittels Physiotherapie empfohlen bzw. durchgeführt (vgl. dazu den Bericht zur Untersuchung in der Orthopädie J.___ vom 30. April 2021 [Suva-act. 18]). Mithin ist nicht ersichtlich – und wird vom Beschwerdeführer auch nicht konkret geltend gemacht – inwiefern sich die (Physio-)Therapie nach dem 8. April 2021 von der zuvor erfolgten Behandlung unterschieden hat bzw. die anfangs erfolgte Physiotherapie nicht geeignet gewesen sein soll, den unfallkausalen Beschwerdeschub zu behandeln. Eine (mögliche) Fehlbehandlung wird denn auch von den behandelnden Ärzten nirgends in Erwägung gezogen. Somit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine (bis zum 8. April 2021 erfolgte) Fehlbehandlung der durch den Unfall ausgelösten vorübergehenden Verschlimmerung überwiegend wahrscheinlich nachzuweisen.
Nach Gesagtem ist mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass sämtliche Unfallfolgen spätestens am 31. Dezember 2020 abgeheilt waren.
Allgemein bleibt anzufügen, dass die Heilung eines traumatisch bedingten Beschwerdeschubs bei einem degenerativen Vorzustand fliessenden Charakter hat. Die soeben noch traumatisch bedingten Beschwerden lassen sich nicht von den fortan degenerativ bedingten Beschwerden unterscheiden, weshalb der Beschwerdeführer aus seinem Vorbringen, wonach er vor dem Unfallereignis keine Beschwerden am linken Knie gehabt habe, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag.
Zusammengefasst ist die Leistungseinstellung per 31. Dezember 2020 im Ergebnis mithin nicht zu beanstanden und sind über dieses Datum hinaus keine weiteren Versicherungsleistungen geschuldet. Bei Verneinung einer überwiegend wahrscheinlichen (Teil‑)Kausalität zwischen einem Unfallereignis und den strittigen Gesundheitsschäden besteht nämlich auch keine subsidiäre Haftung der Beschwerdegegnerin für die Meniskusrisse nach Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG (BGE 146 V 70 f. E. 9.2).
Mithin wurde eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zwischen dem 10. August und dem 31. Dezember 2020 ärztlich nie bestätigt, sondern es handelt sich um eine blosse Parteibehauptung, aufgrund derer eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. Dezember 2020 nicht als überwiegend wahrscheinlich erstellt angenommen werden kann. Aus den E-Mails des Beschwerdeführers vom 15. Juni und 21. Juli 2021 an die Beschwerdegegnerin geht sodann klar hervor, dass er Dr. E.___ um die Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit vor dem 31. Dezember 2020 gebeten hat, dieser eine solche jedoch nicht ausstellen wollte bzw. offenbar angab, dies rückwirkend nicht tun zu dürfen (vgl. Suva-act. 29 S. 1 Ziff. 3, 34 S. 1 Ziff. 2 und 43 S. 1 Ziff. 3). Der Behauptung des Beschwerdeführers kann jedoch nicht gefolgt werden; ein Arzt kann sehr wohl auch rückwirkend eine Arbeitsunfähigkeit bestätigen, sofern er aufgrund seiner Untersuchungsergebnisse der Überzeugung ist, eine solche habe vorgelegen. Der vorliegenden Aktenlage lassen sich – entgegen den späteren Ausführungen des Beschwerdeführers (insbesondere in seiner Eingabe an das Gericht vom 9. Mai 2022, act. G 3) – auch keine Hinweise darauf entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin Dr. E.___ mitgeteilt hätte, er dürfe nachträglich kein solches Arztzeugnis mehr ausstellen. Mithin ist vorliegend vielmehr davon auszugehen, dass Dr. E.___ die Bestätigung einer Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. Dezember 2020 nicht verantworten konnte. Weitere Abklärungen in dieser Hinsicht können in antizipierter Beweiswürdigung unterbleiben.
Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde vom 29. April 2022 (act. G 1) abzuweisen. Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (vgl. dazu Art. 61 lit. fbis ATSG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP