Entscheid vom 6. März 2023
Besetzung
Präsidentin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Katja Blättler
Geschäftsnr.
UV 2022/24
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Ronald Pedergnana, Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Integritätsentschädigung
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und vorliegend zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine höhere Integritätsentschädigung, als sie von der Beschwerdegegnerin bereits zugesprochen wurde.
Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Die Integritätsentschädigung wird gemäss Art. 25 Abs. 1 UVG entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft. Bei einem gleichen medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Spezielle Behinderungen der betroffenen Person bleiben dabei unberücksichtigt (BGE 124 V 35 E. 3c, 113 V 221 E: 4b). Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab; es geht vielmehr um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen und/oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1). Nach Art. 36 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) wird die Integritätsentschädigung gemäss den Richtlinien des Anhangs 3 zur UVV bemessen. Dieser Anhang enthält eine als gesetzmässig und nicht abschliessend anerkannte Skala. Die medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala zusätzliche Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sogenannte Feinraster) erarbeitet. Diese Tabellen enthalten Richtwerte, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll; sie sind mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1c mit Hinweis).
Anspruchsvoraussetzung für jegliche Leistungen der Unfallversicherung bildet die Unfallkausalität. Eine Leistungspflicht besteht demnach nur für Gesundheitsschäden, die natürlich und adäquat-kausal mit einem versicherten Unfallereignis zusammenhängen (BGE 129 V 181 E. 3.1 f.; André Nabold, N 48 ff. zu Art. 6, in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2018 [nachfolgend zitiert: KOSS UVG]; Irene Hofer, N 66 zu Art. 6, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Unfallversicherungsgesetz, Basler Kommentar, 2019 [nachfolgend zitiert: BSK UVG]; Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, in: Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 4. Aufl. 2012, S. 53 ff.). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs wird in erster Linie mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Urteil des Bundesgerichts vom 1. September 2008, 8C_522/2007, E. 4.3.2; KOSS UVG-Nabold, N 53 zu Art. 6; BSK UVG-Hofer, N 66 zu Art. 6; Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 55). Bei physischen Unfallfolgen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle (BGE 135 V 250 E. 4 mit Hinweisen, 118 V 291 f. E. 3.a, 117 V 365 mit Hinweisen; SVR 2000 Nr. 14 S. 45). Das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verneint werden können bzw. nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit gänzlich fehlender Auswirkungen des Unfalls genügt nicht (Thomas Locher/Thomas Gächter, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 70 N. 58 f.; Rumo-Jungo/ Holzer, a.a.O., S. 4).
Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Um den Gesundheitszustand beurteilen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben (BGE 125 V 261 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Fachperson begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Den Berichten und Gutachten, welche die Versicherungen während des Administrativverfahrens von ihren eigenen oder von beratenden Ärzten und Ärztinnen einholen, kann rechtsprechungsgemäss ebenfalls Beweiswert beigemessen werden (BGE 135 V 467 ff. E. 4 und BGE 125 V 353 f. E. 3b/ee, je mit Hinweisen). In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 471 E. 4.7; RKUV 1997 Nr. U 281 E. 1a S. 281 f.). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch reine Beurteilungen aufgrund der Akten beweiskräftig sein können, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 2014, 9C_196/2014, E. 5.1.1).
Der Beschwerdeführer leidet unbestritten unter einer unfallkausalen Anosmie, wofür die Beschwerdegegnerin ihm eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 15 % zugesprochen hat (vgl. Suva-act. 97, 99, 128). Umstritten ist jedoch, ob und in welchem Umfang auch der Geschmackssinn des Beschwerdeführers unfallbedingt beeinträchtigt ist sowie ob gegebenenfalls ein diesbezüglicher Anspruch auf eine Integritätsentschädigung besteht. Die Beschwerdegegnerin verneint dies gestützt auf die Beurteilungen von Kreisärztin Dr. F.___ und Kreisarzt Dr. D.___ (vgl. act. G1, G3, G8, G10). Ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung aufgrund weiterer neurologischer bzw. neuropsychologischer Einschränkungen besteht unbestrittenermassen nicht.
Gemäss Anhang 3 der UVV entspricht der Verlust des Geruchs- oder Geschmackssinns einem Integritätsschaden von 15 %. Die Suva-Tabelle 17 ("Integritätsschaden bei Ausfällen und Funktionsstörungen der Hirnnerven") enthält eine Feinrastertabelle für Schädigungen des Nervus trigeminus bzw. dessen Teiläste, unter anderem des Nervus lingualis. Für einen einseitigen Ausfall des Nervus lingualis (Kompensation durch gesunde Seite) sieht die Tabelle einen Integritätsschaden von 15 % und für einen beidseitigen Ausfall (Beeinträchtigung des Geschmackssinns) einen solchen von 25 % vor. Weiter ist in den Kommentaren zur Tabelle 17 festgehalten, sobald mehrere Teilbereiche des Nervus trigeminus betroffen seien, könne nicht einfach addiert werden, da auch der vollständige Funktionsausfall gesamthaft höchstens mit 30 % entschädigt werde. Also müsse die Summe einzelner Integritätsschäden immer mit diesem Gesamtschaden verglichen und gewichtet werden.
Kreisärztin Dr. E.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 8. Mai 2019. Sie hielt am 21. Mai 2019 fest, sie könnte die bereits im KSSG festgestellte Anosmie bestätigen, eine Hypogeusie bestehe jedoch nicht. Als anamnestische Angaben hielt sie fest, das Riechvermögen sei komplett erloschen. Zeitweise habe der Beschwerdeführer das Gefühl, noch das Blut und Hirnwasser, das nach dem Unfall aus der Nase gelaufen sei, zu riechen. Manchmal habe er das Gefühl, der Geschmack sei "seifig". Bezüglich der Untersuchungsbefunde berichtete Dr. E.___, die Geschmacksqualitäten süss, sauer, salzig und bitter seien sämtlich erkannt und richtig benannt worden (Suva-act. 61). Im Widerspruch dazu steht der Bericht der ORL-Klinik des KSSG über die Untersuchung vom 9. September 2020. Die zuständigen Ärzte hielten darin fest, es zeige sich eine anhaltende Anosmie (Sniffin Stick-Test 1/12 Punkten) sowie eine Geschmacksminderung seit dem Unfall vom Oktober 2018 (Suva-act. 93). Der Beschwerdeführer reichte mit seiner Replik ein Dokument bezüglich einer anlässlich der Untersuchung vom 9. September 2020 durchgeführten Geschmacksprüfung ("TasteStrips") ein. Gemäss diesem hatte der Beschwerdeführer damals 7 von 16 Geschmacksrichtungen fehlerhaft bzw. gar nicht erkannt (act. G8.1). Weitere konkrete klinische Untersuchungen des Geschmackssinns sind nicht aktenkundig, so dass der Widerspruch bestehen bleibt.
Kreisärztin Dr. F.___ befand am 30. September 2020, aufgrund des Unfallmechanismus sei keine Geschmacksstörung zu erwarten (Suva-act. 102). Dies ist jedoch insofern nicht nachvollziehbar, als sie ihre Aussage nicht begründete. Selbst wenn ein Unfallmechanismus wie der vorliegende in der Regel keine Geschmacksstörung auslösen würde, wäre daraus nicht ohne weiteres die Schlussfolgerung zu ziehen, dass im konkreten Fall des Beschwerdeführers keine solche resultiert wäre. Auch dass der Beschwerdeführer bis zu jenem Zeitpunkt nie eine Störung des Geschmackssinns beschrieben hatte, schliesst eine solche - entgegen der Ansicht von Dr. F.___ (vgl. Suva-act. 102) - nicht aus. Schliesslich hielt Dr. F.___ fest, die Geschmacksprüfung am 8. Mai 2020 (richtig: 2019; vgl. Suva-act. 58) sei normal gewesen (Suva-act. 102). Mit dem davon abweichenden Untersuchungsergebnis vom 9. September 2020 (vgl. Suva-act. 93, act. G8.1) setzte sich Dr. F.___ jedoch nicht auseinander, weshalb ihre Einschätzung insgesamt nicht überzeugt. Dr. D.___ gab am 18. Februar 2021 zwar die beiden Untersuchungen des Geschmackssinns vom 8. Mai 2019 und 9. September 2020 wieder und befand, Dr. F.___ habe aufgrund des positiv verlaufenen Tests vom 8. Mai 2019 in ihrer Stellungnahme vom 30. September 2020 festgehalten, es liege kein Integritätsschaden vor (Suva-act. 111). Auch Dr. D.___ lieferte jedoch keine überzeugende Erklärung für die Einschätzung durch Dr. F.. Dies zumal sich Dr. D. in seiner Stellungnahme vom 18. Februar 2021 nicht weiter mit den divergierenden Untersuchungsergebnissen (kein bzw. teilweiser Geschmacksverlust) auseinandersetzte.
Nach einer zerebralen MRT-Untersuchung vom 4. März 2021 beurteilten die zuständigen Ärzte des KSSG, es bestünden ausgedehnte posttraumatische Parenchymdefekte mit randständigen Hämosiderinablagerungen und umgebender Gliose; Punctum maximum rechts frontopolar/-basal, weniger ausgeprägt links frontobasal, rechts temporopolar, rechts temporal sowie kleine oberflächliche Hämosiderinresiduen rechts suprasylvisch, rechts okzipital und rechts okzipitotemporal. Es sei eine traumatische Mitbeteiligung des Bulbus olfactorius beidseits zu postulieren (Suva-act. 117). Aus dieser Beurteilung lassen sich - zumindest aus Sicht eines medizinischen Laien - keine Rückschlüsse auf eine allfällige Beeinträchtigung des Geschmackssinns ziehen.
Prof. I.___ und lic. phil. J., Fachpsychologin/Neuropsychologin FSP, Klinik G., untersuchten den Beschwerdeführer am 9. August 2021. Entsprechend der Fragestellung an sie (vgl. Suva-act. 124-3) äusserten sie sich in ihrer Beurteilung insbesondere zu den diskreten Minderleistungen des Beschwerdeführers in der auditiven Sprachverarbeitung und dem sprachlichen freien Abruf sowie den diskreten Schwierigkeiten der Verhaltensregulation. Die neuropsychologische Untersuchung diente nicht zur Abklärung einer allfälligen Einschränkung des Geschmackssinns, sondern allfälliger kognitiver Einschränkungen. Daher können daraus auch keine weiteren Erkenntnisse für die vorliegend relevante Frage gewonnen werden. Nichtsdestotrotz lässt sich der Anamnese entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Anosmie und den eingeschränkten Geschmackssinn als leicht einschränkend empfinde. Wenn er koche, habe er Schwierigkeiten, die Speisen angemessen zu würzen. Bei seiner Tätigkeit als Arbeitsagoge in Ausbildung bei der H.___ arbeite er an zwei Tagen pro Woche in der Küche mit (Suva-act. 124). Bezüglich Fremdanamnese berichteten die beiden medizinischen Fachpersonen, sie hätten am 9. August 2021 mit K., dem Geschäftsführer der H. und direktem Vorgesetzten des Beschwerdeführers, telefoniert. Dieser habe berichtet, der Beschwerdeführer könne sich sehr gut auf unvorhergesehene Situationen einstellen und meistere Stresssituationen zielführend. Er zeichne sich durch sein gutes vernetztes Denken aus. Er reagiere angemessen auf Schwierigkeiten und gehe optimal auf emotionales Verhalten anderer ein. Im Arbeitsverhalten des Beschwerdeführers weise nichts darauf hin, dass er einen Unfall gehabt habe (Suva-act. 124-5). Herr K.___ berichtete damit gegenüber Dr. I.___ und lic. phil. J.___ nicht über eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund eines beeinträchtigten Geschmackssinns. Es ist jedoch nicht bekannt, ob der Geschmackssinn überhaupt Inhalt des Telefonats war oder ob dieses sich auf die im Bericht vorwiegend thematisierten neuropsychologischen Schwierigkeiten bezog. Über Einschränkungen des Geschmackssinns berichtete hingegen L., ebenfalls Vorgesetzter des Beschwerdeführers und Küchenchef der H., in einem mit der vorliegenden Beschwerde eingereichten Schreiben. Er führte aus, der Beschwerdeführer leiste pro Woche ein bis zwei Einsätze als stellvertretender Küchenchef und er mache auch die Ferienvertretung für ihn. Es sei ihm aufgefallen, dass der Beschwerdeführer die Gerichte teilweise stark überwürze. Er habe mit ihm verschiedene Sachen basierend auf den Geschmackssinnen (bitter, süss, sauer, salzig, scharf [was kein Geschmackssinn, sondern eine Geschmacksirritation sei]) ausprobiert. Der Beschwerdeführer nehme lediglich einen Bruchteil über seine Geschmackssinne, also die Zunge, wahr. Er wolle dies selbst jedoch nicht wahrhaben. Der Beschwerdeführer leiste ausgezeichnete Arbeit. Im Bereich der Küche müssten sie aber Drittpersonen aus dem Team hinzuziehen, um die Speisen abzuschmecken (act. G1.3). Diese Aussagen deuten jedenfalls auf eine relevante Beeinträchtigung des Geschmackssinns hin.
Nach Eingang des Berichts über die MRT-Untersuchung vom 4. März 2021 (Suva-act. 117) sowie desjenigen von Prof. I.___ und lic. phil. J.___ äusserte sich Dr. D.___ am 20. September 2021 erneut zum Fall. Er beurteilte, die zerebrale Bildgebung sei vereinbar mit einer Anosmie, für die bereits ein Integritätsschaden von 15 % anerkannt worden sei. Ein darüberhinausgehender Integritätsschaden sei aufgrund der aktuellen neuropsychologischen Untersuchungsergebnisse und des normalen Neurostatus anlässlich der Untersuchung im KSSG am 14. Februar 2019 (vgl. Suva-act. 33) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ausgewiesen (Suva-act. 126). Dr. D.___ äusserte sich in dieser Beurteilung jedoch nicht konkret zum Geschmackssinn und zu einem allfälligen diesbezüglichen Integritätsschaden.
Zusammenfassend lässt sich anhand der vorhandenen medizinischen Akten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beurteilen, ob und falls ja in welchem Umfang der Beschwerdeführer an einer unfallkausalen Einschränkung des Geschmackssinns leidet. Folglich ist der Anspruch auf eine diesbezügliche Integritätsentschädigung auch nicht beurteilbar. Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich weitere medizinische Abklärungen zu tätigen und gestützt darauf neu über den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu verfügen.
Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (vgl. dazu Art. 61 lit. fbis ATSG).
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Im hier zu beurteilenden Fall erscheint mit Blick auf den vergleichsweise relativ geringen Umfang der Rechtsschriften des Beschwerdeführers und die auf die Frage des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung bezüglich des Geschmackssinns begrenzte Rechtsfrage eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP