Entscheid vom 24. Mai 2023
Besetzung
Präsidentin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichterin Mirjam Angehrn und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiberin Karin Kobelt
Geschäftsnr.
UV 2022/20
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bütikofer, MLaw, WEISSBERG BÜTIKOFER, Zentralstrasse 47, Postfach 93, 2502 Biel/Bienne,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Bachmann, Lischer, Zemp & Partner, Schwanenplatz 4, 6004 Luzern,
Gegenstand
Invalidenrente / Integritätsentschädigung
Sachverhalt
Erwägungen
Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine höhere als die von der Beschwerdegegnerin basierend auf einem Invaliditätsgrad von 61 % gewährte Invalidenrente sowie auf eine höhere als die von der Beschwerdegegnerin basierend auf einem Integritätsschaden von 82 % gewährte Integritätsentschädigung.
Ist die versicherte Person infolge des Unfalls mindestens zu 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der IV abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG). Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.20]). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Art. 36 Abs. 4 UVV).
Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Um den Gesundheitszustand und insbesondere das Ausmass der Arbeitsfähigkeit beurteilen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben (BGE 125 V 261 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Fachperson begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Den Berichten und Gutachten, welche die Versicherungen während des Administrativverfahrens von ihren eigenen oder von beratenden Ärzten und Ärztinnen einholen, kann rechtsprechungsgemäss ebenfalls Beweiswert beigemessen werden (BGE 135 V 467 ff. E. 4 und BGE 125 V 353 f. E. 3b/ee, je mit Hinweisen). In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 471 E. 4.7; RKUV 1997 Nr. U 281 S. 281 f.). Die Rechtsprechung erachtet sodann reine Aktengutachten als beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 2014, 9C_196/2014, E. 5.1.1 mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin legte das Zumutbarkeitsprofil gestützt auf die erwähnten neurologischen und chirurgisch-orthopädischen kreisärztlichen Beurteilungen vom 2. April und 30. Oktober 2020 folgendermassen fest: "Der Versicherte kann mit einem Pensum von 50 % und zusätzlich regelmässigen Pausen von 15 Minuten Dauer alle 2 Stunden leichte Arbeiten im Sitzen unter Einsatz beider oberer Extremitäten verrichten. Repetitive Bewegungen und die Einwirkungen von Vibrationen und Schlägen auf die oberen Extremitäten sollten vermieden werden, die rechte obere Extremität sollte nicht für Arbeiten über der Horizontalen eingesetzt werden" (Suva-act. II/405-3 Ziff. 9). Entgegen der Äusserung von PD Dr. H.___ in seiner Beurteilung vom 2. Dezember 2021 (Suva-act. II/451-5 f.) erachtete er die Pausen laut seiner Beurteilung vom 1. April 2020 nicht aufgrund der Notwendigkeit des intermittierenden Selbstkatheterismus als notwendig, sondern aufgrund des neuropathischen Schmerzsyndroms im Bereich des rechten Oberschenkels (Suva-act. II/219-8 Ziff. 9). Letzteres qualifizierte PD Dr. H.___ allerdings gemäss Beurteilung vom 30. November 2021 angesichts der Standortbestimmung der SPZ vom 28. Oktober 2021 als Falschdiagnose bei überwiegend wahrscheinlich ausschliesslich nozizeptiven Schmerzen (Suva-act. II/451-6). PD Dr. H.___ hat also nach eigener Ansicht in seinem ursprünglichen Belastungsprofil und der darauf basierenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit einen falschen Befund berücksichtigt. Dies veranlasste ihn jedoch nicht - wie dies zu erwarten wäre - dazu, das Zumutbarkeitsprofil und die damit zusammenhängende Arbeitsunfähigkeit neu zu definieren oder zumindest vor dem Hintergrund der neuen Einschätzung zu erläutern. Er führte einzig aus, dass seine ursprüngliche Einschätzung als "deutlich konservativ" einzuschätzen sei (Suva-act. II/451-6). Seine Einschätzung vom 2. Dezember 2021 zeigt aber in Abweichung zur Einschätzung vom 2. April 2020, dass er den durch den Beschwerdeführer mehrmals täglich vorzunehmenden Selbstkatheterismus wohl als bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigungswürdig erachtet. Ob er oder med. pract I.___ den beim Beschwerdeführer allenfalls in die ihm zugemutete Arbeitszeit fallenden Zeitaufwand für den Pflegebedarf (vgl. diesbezüglich Suva-act. II/180-4, 339 und 445), insbesondere die laut jüngstem Bericht des SPZ täglich noch notwendigen vier bis fünf Selbstkatheterisierungen (act. G5.4.5), berücksichtigt haben und sich mit den Umständen, wie dies in einem Arbeitsumfeld unter anderem hinsichtlich Hygiene (vgl. beispielsweise Suva-act. II/290) absolviert werden soll, befasst haben, geht aus keiner der kreisärztlichen Stellungnahmen hervor. Insgesamt werden die nur aus isoliert neurologischer und isoliert orthopädisch-chirurgischer Fachrichtung erstellten Aktenbeurteilungen der schweren gesundheitlichen Einschränkung des Beschwerdeführers nicht gerecht. Als Fachärzte der Neurologie respektive der Chirurgie und Unfallchirurgie verfügen weder PD Dr. H.___ noch med. pract. I.___ über Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Paraplegiologie. Laut Beschwerdeantwort wurde den verschiedenen Herausforderungen, welchen sich ein Querschnittgelähmter zu stellen hat, im Zumutbarkeitsprofil Rechnung getragen (act. G5 Rz. 32). Dies ist laut Einschätzung des Gerichts aber genau nicht der Fall (vgl. soeben). Unklar ist auch, ob die Kreisärzte den hohen zeitlichen und kraftmässigen Aufwand berücksichtigt haben, welcher für den Beschwerdeführer für die Absolvierung eines Arbeitsweges anfallen würde. Selbst wenn von einer reinen Homeofficetätigkeit ausgegangen würde - was zwar von PD Dr. H.___ am 2. April 2020 postuliert (vgl. Suva-act. II/219-8 Ziff. 9), dann aber von der Beschwerdegegnerin beim Zumutbarkeitsprofil nicht erwähnt worden ist (Suva-act. II/405-3 Ziff. 9) - würde vom Beschwerdeführer zeitweise realistischerweise das Erscheinen in Büroräumlichkeiten/bei Kunden erwartet (vgl. hierzu beispielsweise Urteil des Bundesgerichts vom 10. Dezember 2020, 9C_15/2020, E. 6.2).
Med. pract. I.___ befand am 30. Oktober 2020 hinsichtlich des linken Handgelenks des Beschwerdeführers, dass die linke Hand für leichte Arbeiten vollumfänglich eingesetzt werden könne. Es seien einzig repetitive Bewegungen im linken Handgelenk sowie Schläge und Vibrationen zu vermeiden (Suva-act. II/288-5). Für diese Einschätzung stützte er sich auf eine Untersuchung in der Abteilung für Handchirurgie des SPZ vom 13. Mai 2020, wonach keine Schmerzen und eine sehr gute Beweglichkeit bestünden (Suva-act. II/288-4 i.V.m. II/250). Am 1. Juli 2021 wurden in der Abteilung für Handchirurgie des KSGR jedoch eine deutliche Kraftminderung und eine deutliche Einschränkung der Supination am linken Handgelenk des Beschwerdeführers festgestellt (Suva-act. II/413-2). Dieser Befund dürfte das Zumutbarkeitsprofil laut Einschätzung des Gerichts weiter einschränken, womit eine ohne Berücksichtigung dieses klinischen Befunds festgelegte Arbeitsunfähigkeit unvollständig erscheint.
Med. pract. I.___ hielt sodann bei der Beurteilung des Integritätsschadens am 30. Oktober 2020 fest, eine vorzeitige, posttraumatische Arthrose nach der nicht dislozierten Acetabulumfraktur rechts sei bisher bildgebend nicht objektiviert worden. Da die Hüfte bei fehlender Steh- und Gehfähigkeit nur noch leichten Belastungen ausgesetzt sei, sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass zufolge der Verletzung im Verlauf eine vorzeitige, posttraumatische Arthrose des rechten Hüftgelenks eintreten werde (Suva-act. II/289-1). Ob an diesen Feststellungen angesichts der am 19. November 2020 im Institut für Radiologie des SPZ abgegebenen, nachfolgend angeführten Beurteilung festgehalten werden kann, erscheint fraglich: "Status nach konsolidierter Fraktur des vorderen Acetabulums, übergehend in den oberen Schambeinast. Diskrete Irregularitäten im korrelierenden Hüftgelenksabschnitt mit diskret beginnenden degenerativen Veränderungen ebenda" (Suva-act. II/294). Zumindest muss dieser neue Befund in Zusammenhang mit der Festlegung des Integritätsschadens fachärztlicherseits gewürdigt werden.
Vor dem Hintergrund der vom Schmerzzentrum des SPZ am 28. Oktober 2021 erhobenen Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (Suva-act. II/446-2 unten) kann es sodann nicht nachvollzogen werden, wieso die Beschwerdegegnerin eine fachpsychiatrische Untersuchung oder zumindest eine Würdigung der entsprechenden Befunde durch einen psychiatrischen Facharzt als nicht indiziert erachtete.
Insgesamt kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass bei der Durchsicht der medizinischen Akten keine auch nur geringen Zweifel an den kreisärztlichen Beurteilungen aufkommen. Ohnehin erscheint es dem Gericht als fraglich, ob im vorliegenden komplexen Fall eine reine Aktenbeurteilung überhaupt eine genügende Grundlage für die Arbeitsfähigkeitsschätzung bilden kann. Bejahendenfalls dürfte es sich nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts handeln, mithin müsste die direkte ärztliche Befassung mit dem Beschwerdeführer in den Hintergrund rücken (vgl. vorstehend E. 1.3). Jedenfalls stellen die Beurteilungen der beiden Kreisärzte nach dem Dargelegten keine geeignete Grundlage dar, um über den Rentenanspruch oder den Anspruch auf Integritätsentschädigung des Beschwerdeführers zu befinden. Abgesehen von ihnen äusserte sich keine medizinische Fachperson zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, weshalb sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend eruiert erweist. Die Beschwerdegegnerin wäre gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit und des Integritätsschadens verpflichtet gewesen. Solche wird sie nachzuholen haben. Mit Blick auf das komplexe Leidensbild erscheint für die Beurteilung der unfallversicherungsrechtlichen Ansprüche eine umfassende, auf persönlichen Untersuchungen beruhende polydisziplinäre Begutachtung erforderlich, an der zumindest die Fachdisziplinen der Chirurgie/Orthopädie, Neurologie, Allgemeinmedizin und Psychiatrie beteiligt sind. Über den Beizug allfälliger weiterer medizinischer Disziplinen werden die mit dem Gutachtensauftrag zu beauftragenden Experten zu befinden haben. Da bislang noch kein Administrativgutachten erstattet wurde, besteht kein Anlass für die Anordnung eines Gerichtsgutachtens. Vielmehr ist die Sache im Sinne des Eventualantrags des Beschwerdeführers zur Vornahme eines polydisziplinären Gutachtens und zur allfälligen Neuberechnung der Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Bei der Neufestsetzung der Integritätsentschädigung wird die Beschwerdegegnerin die Rechtsprechung gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2010, 8C_794/2010, E. 3.2 f. zu berücksichtigen haben.
Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (vgl. dazu Art. 61 lit. fbis ATSG).
Die Rückweisung zur Neubeurteilung gilt praxisgemäss als volles Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.2). Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der notwendigen Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, bemessen (Art. 19 Abs. 1 HonO). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am 4. Mai 2023 eine Honorarnote im Gesamtbetrag von Fr. 7'125.05 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) bzw. mit einem Zeitaufwand von 23:30 Stunden eingereicht (act. G16.1). Ein Honorar nach Zeitaufwand sieht die HonO im Verfahren vor dem Versicherungsgericht zwar nicht vor, die eingereichte Honorarnote kann jedoch Hinweise insbesondere auf Art und Umfang sowie die Notwendigkeit der Bemühungen der anwaltlichen Vertretung liefern. Aus der detaillierten Aufstellung der anwaltlichen Aufwände in der Honorarnote wird ersichtlich, dass diese auch Aufwände aus dem Verwaltungsverfahren enthält (Einträge vor März 2022; act. G16.1), welche klarerweise keine notwendigen Bemühungen im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens darstellen und entsprechend nicht zu berücksichtigen sind. Mithin erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit mit Blick auf den aus der Kostennote ersichtlichen zeitlichen Aufwand für das Beschwerdeverfahren, den überdurchschnittlichen Aktenumfang und im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 4'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht als angemessen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP