Entscheid vom 23. Mai 2023
Besetzung
Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Markus Lorenzi
Geschäftsnr.
UV 2022/2
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Josef Flury, Hoerner Flury Sperl Anwaltskanzlei, Grendelstrasse 5, 6004 Luzern,
gegen
Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG, Place de Milan, Case postale 120, 1001 Lausanne,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Versicherungsleistungen
Sachverhalt
Erwägungen
Vorab ist festzustellen, dass auf die Beschwerde gestützt auf Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) einzutreten ist, da die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung im Kanton St. Gallen hatte (UV-act. 268) und dessen Versicherungsgericht deshalb örtlich – und im Übrigen auch sachlich und funktionell – zuständig ist.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die temporären Versicherungsleistungen (Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen), herrührend vom Unfall vom 27. Dezember 2016, per 4. September 2019 eingestellt, einen Anspruch auf eine Rente verneint und eine Integritätsentschädigung in Höhe von 15 % zugesprochen hat. Zur Prüfung stehen auch Versicherungsleistungen für einen allfälligen Rückfall.
Ist die versicherte Person infolge eines Unfalls resp. daraus resultierenden Rückfällen (vgl. Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]) voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Sie hat zudem Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 UVG). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls mindestens zu 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
Nach Gesetz und Praxis ist der (Rück-)Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen) und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente abzuschliessen, wenn allfällige Eingliederungsmassnahmen der IV abgeschlossen sind und von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann (sogenannter medizinischer Endzustand; vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG).
Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht (BGE 138 V 221 f. E. 6 mit Hinweisen). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Bezüglich Beweiswert eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Fachperson begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens formgerecht eingeholten Gutachten von externen Spezialärztinnen und -ärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4). Widersprechen Berichte behandelnder Ärzte und Ärztinnen dem von der Verwaltung bei externen Spezialärztinnen und -ärzten eingeholten Gutachten, ist die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Personen einerseits und Begutachtungsauftrag der amtlich bestellten fachmedizinischen Expertinnen und Experten anderseits zu beachten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 18. April 2006, I 783/05, E. 2.2). Es ist deshalb nicht zulässig, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärztinnen und Ärzte später zu anderslautenden Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Vorbehalten bleiben aber Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte oder Ärztinnen wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundegerichts vom 27. Mai 2008, 9C_24/2008, E. 2.3.2).
Im Bericht über die Untersuchung Physiotherapie und Ergotherapie vom 18. September 2019 (UV-act. 207-132), erstellt von M., dipl. Physiotherapeutin FH, wurden als Hauptproblem eine reduzierte Belastbarkeit, vor allem bei gehenden und stehenden Tätigkeiten und bei Hantieren von Gewichten sowie ein reduziertes Gleichgewicht, vor allem bei kleiner Unterstützungsfläche aufgeführt. Die Expertin stellte eine mässige Symptomausweitung fest, indem sich die Beschwerdeführerin bei den Hebe- und Tragetests unter Angabe von Schmerzen und Kraftlosigkeit im linken Bein selbst limitiert habe, bevor eine beobachtbare funktionelle Leistungsgrenze erreicht worden sei. Die Resultate der physischen Leistungstests seien in dem Sinne für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit nur teilweise verwertbar. Die beobachtete körperliche Leistungsfähigkeit entspreche mindestens einer sehr leichten oder vorwiegend sitzenden Tätigkeit (Hantieren von Lasten selten bis 5 Kilogramm). Als weitere Einschränkungen führte sie auf: wechselbelastend, ohne häufiges Gehen oder Gehen auf unebenem Gelände, ohne Leitersteigen oder häufiges Treppensteigen (UV-act. 207-131 ff., 136). Der neuropsychologische Experte, lic. phil. N., Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, stellte anlässlich der Untersuchung/Testung vom 21. und 22. August 2019 (UV-act. 207-126; Bericht vom 11. September 2019) unspezifische leichte kognitive Einbussen im Bereich der selektiven Aufmerksamkeit sowie von einzelnen exekutiven und mnestischen Teilfunktionen fest, welche am ehesten mit motivationalen Faktoren bei ambivalenter Einstellung der Untersuchung gegenüber erklärbar seien. Die Funktionsfähigkeit sollte unter den meisten beruflichen Anforderungen nicht eingeschränkt sein. Sofern die Auffälligkeiten nicht motivational erklärt werden könnten, könnte die Funktionsfähigkeit bei Aufgaben und Tätigkeiten mit hohen kognitiven Anforderungen leicht eingeschränkt sein (UV-act. 207-114 ff., 130).
Das neurologische Gutachten wurde von Dr. K.___ erstellt (UV-act. 207-10 ff.). Dieser erhob als unfallkausale Diagnosen eine Teilschädigung des Nervus ischiadicus links im Rahmen des Polytraumas vom 27. Dezember 2016 und ein chronisches neuropathisches Schmerzsyndrom im Bereich des Nervus ischiadicus links im Ausmass "leichtgradig" (UV-act. 207-52). In Beachtung der medizinischen Akten (UV-act. 207-11 ff.), nach ausführlicher Anamnese (UV-act. 207-31 ff.), umfassender persönlicher Untersuchung und Befunderhebung (UV-act. 207-35 ff.), in Berücksichtigung der Laborbefunde, der neuropsychologischen und der physiotherapeutischen Zusatzuntersuchungen (UV-act. 207-38 ff.) sowie in Würdigung der ergangenen und einer aktuellen Bildgebung vom 4. September 2019 (UV-act. 207-40 f.) führte Dr. K.___ zusammengefasst aus, dass in Bezug auf die Prognose der erlittenen peripheren Nervenschädigung des Nervus ischiadicus links im Beckenbereich zum Begutachtungszeitpunkt (mehr als zweieinhalb Jahre nach dem Unfall) von keiner wesentlichen Verbesserung mehr auszugehen sei. Aus neurologischer Perspektive sei auch mit einer Fortführung einer physiotherapeutischen Behandlung keine namhafte Besserung der Unfallfolgen mehr zu erwarten. In Bezug auf mögliche Arbeitstätigkeiten sei die Beschwerdeführerin wahrscheinlich dauerhaft als Folge der residualen (inkompletten) Fussheber-Schwäche links (und der geringer ausgeprägten Sensibilitätsstörungen im Bereich des linken Unterschenkels und des Fusses) nicht für eine Tätigkeit geeignet, welche ein häufiges Gehen oder Stehen auf unebenem Gelände beinhalte. Arbeitstätigkeiten, welche überwiegend im Gehen ausgeübt würden und ein häufiges Treppensteigen beinhalteten, seien für die Beschwerdeführerin nicht geeignet. Auch sollte sie keine Arbeitstätigkeit aufnehmen, bei welcher ein Besteigen von Leitern oder Gerüsten erforderlich sei. Unter Berücksichtigung der gesamten auswärtig und während der Begutachtung erhobenen Befunde und medizinisch-theoretisch beurteilt sei in Bezug auf alle administrativen und Büro-Tätigkeiten aus neurologischer Sicht keine zeitliche oder leistungsmässige Beeinträchtigung zu begründen. In der angestammten Tätigkeit (als kaufmännische Angestellte zu 80 % in einer Immobilienfirma, Bürotätigkeiten und Aussendiensttätigkeit) sei die Beschwerdeführerin in Bezug auf eine sogenannte "Innendiensttätigkeit" (alle administrativen Tätigkeiten und Bürotätigkeiten) uneingeschränkt leistungsfähig. In einer sogenannten "Aussendiensttätigkeit" im Rahmen der beschriebenen Tätigkeit für die Immobilienfirma sei von einer 33%-igen Leistungsminderung auszugehen (UV-act. 207-51 f.).
Das orthopädisch-unfallchirurgische Gutachten wurde von Dr. med. O., Facharzt für Allgemein- und Unfallchirurgie, erstellt (UV-act. 207-91 ff.). Dieser diagnostizierte in Beachtung der medizinischen Akten (UV-act. 207-92 ff.), nach Anamneseerhebung (UV-act. 207-105 f.), persönlicher umfassender Untersuchung und Befunderhebung (UV-act. 207-106 ff.) sowie in Würdigung der ergangenen und der aktuellen Bildgebung vom 4. September 2019 (UV-act. 207-92 ff.) ein Polytrauma nach Verkehrsunfall am 27. Dezember 2016 mit – instabilder LWK5-Fraktur, – Thoraxtrauma rechts mit Rippenserienfraktur 5. bis 12. Rippe, – Pneumothorax rechts, – dislozierter Fraktur der linken Beckenschaufel, – nicht dislozierter Schrägfraktur Grundglied Finger 5 rechts und – Avulsionsfraktur Basis Endglied Finger 4 links (UV-act. 207-110). In der zusammenfassenden Beurteilung führte Dr. O. im Wesentlichen aus, dass die Frakturen im Wirbelsäulenbereich LWK5 und LWK3 stabil verheilt seien. Beschwerden aus diesem Bereich seien möglich, jedoch aktuell wenig wahrscheinlich. Auch die Rippenserienfraktur rechts und die Frakturen am 4. Finger links und 5. Finger rechts seien problemlos ausgeheilt. Auf unfallchirurgisch-orthopädischem Fachgebiet könne man von einem Endzustand ausgehen. Weitere Therapien erschienen nicht mehr notwendig (UV-act. 207-112 f.).
Das psychiatrische Gutachten wurde von Dr. med. P.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellt (UV-act. 207-54 ff.). Dieser führte in Beachtung der medizinischen Akten (UV-act. 207-55 ff.) sowie nach umfassender psychiatrischer Untersuchung (inklusive Erhebung des psychopathologischen Status nach AMDP und Fremdanamnese, UV-act. 207-75 ff.) zusammengefasst aus, dass sich aus versicherungsmedizinischer Sicht (in Beachtung des Mini-ICF-APP) in keiner der Funktionsbereiche irgendwelche psychisch bedingten Einschränkungen der Funktionsfähigkeit resp. des funktionellen Leistungsvermögens ergeben würden. Entsprechend liege keine psychische Störung von Krankheitswert (weder aktuell noch in der Vergangenheit) vor. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (UV-act. 207-89).
Der Beweiswert des Bellikon-Gutachtens vom 17. Dezember 2019 ist nicht in Zweifel zu ziehen. Die Teilgutachten beruhen – wie vorstehend ausgeführt – auf einem umfassenden Aktenstudium und setzen sich eingehend mit den bisherigen fachärztlichen Berichten auseinander. Sie erfolgten gestützt auf ausführliche und umfangreiche klinische Untersuchungen, Befragungen und Testungen. Sie berücksichtigen auch alle von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und sind in ihren Schlussfolgerungen uneingeschränkt nachvollziehbar und überzeugend. Widersprüchlichkeiten oder Unklarheiten sind keine auszumachen. Die Konsensbeurteilung (UV-act. 207-1 ff.) greift die Beurteilungen in den Teilgutachten auf und kommt zum schlüssigen Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin einzig aufgrund der unfallkausalen neurologischen Problematik (leichtgradiges neuropathisches und zusätzlich nozizeptives Schmerzsyndrom bei Teilschädigung des Nervus ischiadicus) anhaltend in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Der neurologische Gutachter begründet entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin in Beachtung der Aktenlage, der Bildgebung und der eigenen Untersuchung medizinisch schlüssig, weshalb im Untersuchungszeitpunkt von einer weitgehenden Regeneration der peripheren Nervenschädigung auszugehen (diesbezüglich wird in der MR-Neurographie des Beckens vom 4. September 2019 im Vergleich zur Untersuchung vom 3. Januar 2018 beschrieben, dass sich das MR-Signal des Nervus ischiadicus normalisiert habe; act. G 206-2 f., 207-109 f.) resp. lediglich ein leichtgradiges neuropathisches und nozizeptives Schmerzsyndrom objektivierbar und von ärztlichen Behandlungen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr zu erwarten sei. Insbesondere stand zu jenem Zeitpunkt auch die später durchgeführte Behandlung mit Botulinumtoxin zur Linderung der Muskelkrämpfe (UV-act. 238-2 ff., 252) noch nicht zur Diskussion. Weiter begründete der neurologische Experte nachvollziehbar, weshalb er von einer Verdeutlichungstendenz körperlicher Einbussen und Beeinträchtigungen sowie von keiner die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden kognitiven Minderleistung ausging. Auch die Ausführungen des orthopädischen Experten, welcher aufgrund der Bildgebungen von einer Ausheilung der Frakturen in den jeweiligen Körperregionen (LWK, Rippen und Finger) ausgeht und diesbezüglich keine anhaltenden Beschwerden mehr erwartet, leuchten ein. Im Weiteren zeigte die klinische Untersuchung der Wirbelsäule, abgesehen von einer geringgradigen Beweglichkeitseinschränkung bezüglich Rotation nach rechts, zum Begutachtungszeitpunkt unauffällige Verhältnisse, wobei die Beschwerdeführerin auch nicht über Beschwerden klagte (UV-act. 207-112). Entsprechend ist im Untersuchungszeitpunkt nicht von einschränkenden/starken Rückenschmerzen, wie es der Rechtsvertreter in der Beschwerde geltend macht (act. G 1 S. 9 Ziff. 18), auszugehen resp. diese sind, soweit sie nicht durch die neurologische Problematik erklärbar sind, dem vorbestehenden lumbo-vertebralen Syndrom (vgl. UV-act. 207-32) geschuldet. Schliesslich sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb den übrigen Teilgutachten der Beweiswert abgesprochen werden müsste. Die im neuropsychologischen Gutachten erhobenen unspezifischen leichten kognitiven Einbussen führen, soweit sie denn überhaupt als unfallkausal zu qualifizieren sind, in adaptierter, aber auch in der angestammten Tätigkeit (vgl. dazu nachstehende E. 4.3) jedenfalls zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass gestützt auf das beweiswertige Gutachten der Rehaklinik Bellikon vom 17. Dezember 2019 im Untersuchungszeitpunkt (August 2019) lediglich in neurologischer Hinsicht eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende anhaltende Gesundheitsschädigung, namentlich ein leichtgradiges neuropathisches und zusätzlich nozizeptives Schmerzsyndrom bei Teilschädigung des Nervus ischiadicus, ausgewiesen ist und auch bezüglich dieser Einschränkung – aus prospektiver Sicht im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Dezember 2016, 8C_651/2016, E. 4.1) – keine Behandlungsmassnahmen mehr indiziert waren, welche im Sinne der Rechtsprechung (vgl. nebst vielen das Urteil des Bundesgerichts vom 22. September 2016, 8C_306/2016, E. 5.3, mit Hinweisen) auf eine namhafte Besserung zielten. Die diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführerin zielen ins Leere. Entsprechend schloss die Beschwerdegegnerin zu Recht per 4. September 2019 den Grundfall mit Einstellung der temporären Versicherungsleistungen (Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen) und Prüfung eines Rentenanspruchs und einer Integritätsentschädigung ab. Mit dem beweistauglichen Gutachten ist im Weiteren hinlänglich erstellt, dass der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Fallabschlusses medizinisch-theoretisch in adaptierter Tätigkeit ein Vollpensum ohne Leistungseinschränkung zumutbar und die angestammte Tätigkeit in Bezug auf Aussendiensttätigkeiten um einen Drittel beeinträchtigt war. Daran ändert nichts, dass die behandelnde Neurologin Dr. J.___ die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin tiefer veranschlagte (vgl. UV-act. 209-4). Einerseits ist der Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag zu beachten. Anderseits kann die ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, abhängig von der Gutachterperson und von den Umständen der Begutachtung, eine grosse Varianz aufweisen und trägt die ärztliche Beurteilung von der Natur der Sache her unausweichlich Ermessenszüge, die es zu respektieren gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2015, 9C_397/2015, E. 5.3). Auch unter diesem Aspekt genügt das Gutachten der Rehaklinik Bellikon den Anforderungen an die Beweiskraft, zumal die Einschätzung einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit in Beachtung des Zumutbarkeitsprofils nachvollziehbar erscheint. Der Sachverhalt ist bezüglich dieser Punkte (medizinischer Endzustand im Grundfall, unfallkausale Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Rentenprüfung) spruchreif abgeklärt, womit sich weitere Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung erübrigen (vgl. BGE 144 V 368 f. E. 6.5). Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.
Ausgehend von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ist der Invaliditätsgrad zu ermitteln.
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
Bei der Bestimmung des Valideneinkommens wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 325 E. 4.1). Bei ihrer Tätigkeit bei der B.___ AG verdiente die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 bei einem Pensum von 80 % ein Einkommen von Fr. 39'000.-- (vgl. UV-act. 11). Hochgerechnet auf ein Vollpensum und nominallohnindexiert resultiert für das Jahr 2019 (möglicher Rentenbeginn) ein Einkommen von Fr. 49'435.-- (Fr. 39'000.-- / 8 x 100 x 1.005 [2018] x 1.009 [2019]). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, aufgrund ihrer Ausbildung und Berufserfahrung würde sie im Gesundheitsfall mindestens Fr. 84'500.-- verdienen, kann ihr nicht gefolgt werden, erzielte sie doch gemäss IK-Auszug (UV-act. 285) auch in den früheren Jahren kein Einkommen in der geltend gemachten Höhe.
Gemäss IK-Auszug erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 (möglicher Rentenbeginn) und auch in den Jahren 2020 und 2021 in der angestammten Tätigkeit bei der B.___ AG wieder ein Einkommen wie vor dem Unfall (Fr. 39'000.-- bei einem Pensum von 80 %; UV-act. 285). Entsprechend erleidet sie keine unfallkausale Erwerbseinbusse resp. es resultiert kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 10 % (vgl. dazu vorstehende E. 1.1). Die Beschwerde ist bezüglich Rentenleistungen damit abzuweisen.
In der Annahme, dass der Beschwerdeführerin bei der B.___ AG bezogen auf die nicht adaptierten "Aussendiensttätigkeiten" aus unfallkausaler Sicht auf Dauer keine volle Leistungsfähigkeit mehr zumutbar ist, schöpfte sie die ihr verbliebene zumutbare Erwerbsfähigkeit nicht aus und es wäre zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf die LSE abzustellen. In Beachtung der LSE könnte die Beschwerdeführerin in adaptierter Tätigkeit als Bürokraft zumindest ein gleich hohes Einkommen erzielen wie als Gesunde in ihrer angestammten Tätigkeit bei der B.___ AG (vgl. Tabelle T17 gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [LSE] 2018 des Bundesamtes für Statistik [Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor (Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperschaften) zusammen], Position 41 [Allgemeine Büro- und Sekretariatskräfte]). Nachdem nicht erkennbar ist, dass die Beschwerdeführerin gegenüber gesundheitlich nicht beeinträchtigten Personen lohnmässig benachteiligt wäre, rechtfertigte sich kein Abzug zum Tabellenlohn (vgl. zu den Abzugsgründen BGE 129 V 481 E. 4.2.3). Die Beschwerdeführerin erleidet damit auch bei Heranziehung der LSE keine Erwerbseinbusse, welche eine Rente begründen würde.
Die Integritätsentschädigung wird gemäss Art. 25 Abs. 1 UVG entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Spezielle Behinderungen der betroffenen Person bleiben dabei unberücksichtigt (BGE 124 V 35 E. 3c, 113 V 221 E. 4b). Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab; es geht vielmehr um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen und/oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1). Nach Art. 36 Abs. 2 UVV wird die Integritätsentschädigung gemäss den Richtlinien des Anhangs 3 zur UVV bemessen. Dieser Anhang enthält eine als gesetzmässig und nicht abschliessend anerkannte Skala. Die medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala zusätzliche Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sogenannte Feinraster) erarbeitet. Diese Tabellen enthalten Richtwerte, mit denen die Gleichbehandlung aller versicherten Personen gewährleistet werden soll; sie sind mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1c mit Hinweis).
Trotz des Feinrasters der Suva-Tabellen gibt es Integritätsschäden, die sich nicht direkt einer Position der Skala von Anhang 3 zur UVV oder der Suva-Tabellen zuordnen lassen. In diesen Fällen ist in direkter oder analoger Anwendung von Ziff. 1 Abs. 2 von Anhang 3 zur UVV der Grad der Schwere für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden vom Skalenwert bzw. von Positionen der Suva-Tabellen abzuleiten. Zuerst ist mithin zu prüfen, ob ein Integritätsschaden in der Skala von Anhang 3 zur UVV figuriert. Falls dies nicht zutrifft, ist in den Suva-Tabellen eine passende Position zu suchen. Bei negativem Ausgang der Suche ist schliesslich die Schwere des Integritätsschadens mittels Vergleichs zu den Werten in der Skala von Anhang 3 zur UVV oder der Suva-Tabellen abzuleiten (Thomas Frei, N 17 f. zu Art. 25, in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2018). Insbesondere die Einordnung von Nichtlisten- und kombinierten Fällen öffnet dem Arzt oder der Ärztin einen grossen Ermessensspielraum, in welchen die Verwaltung bzw. das Sozialversicherungsgericht nicht ohne Not bzw. nur dann eingreifen soll, wenn die unfallmedizinische Beurteilung im Hinblick auf die Liste im Anhang 3 UVV sachlich nicht gerechtfertigt ist und zu stossenden Ungleichheiten führen würde (Urteil des Bundesgerichts vom 14. August 2008, 8C_660/2007, E. 4.2).
Die Gutachter und die Gutachterin der Rehaklinik Bellikon führten in der Konsensbeurteilung aus, dass gemäss Suva-Tabelle 7 (Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen) die Frakturen an der LWS ("+"; bei mässigen Beanspruchungsschmerzen, in Ruhe selten oder keine, gute und rasche Erholung) einen Integritätsschaden von 5 % begründeten. Auf neurologischem Gebiet resultiere in Bezug auf die residuelle periphere Nervenschädigung ein Integritätsschaden von geschätzt 10 %. Diese Integritätseinbussen könnten addiert werden, womit sich eine Einbusse von geschätzt 15 % ergebe (UV-act. 207-8). Diese Ausführungen leuchten bezüglich Herleitung als auch Höhe vollumfänglich ein. Der Wert von 10 % hält auch einem Vergleich von Suva-Tabelle 2 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten) Stand, wobei zu beachten ist, dass vorliegend eine Nervenschädigung und keine Nervenlähmung zurückbleibt. Im Weiteren liegen keine anderslautenden medizinischen Einschätzungen im Recht. Eine Erhöhung der Integritätsentschädigung steht nicht zur Diskussion.
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2020 meldete der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (eventualiter) einen Rückfall resp. eine Verschlechterung des Gesundheitszustands an und reichte Arztberichte der behandelnden Ärzte ein (UV-act. 238; vgl. zur Möglichkeit einer Rückfallprüfung während eines noch hängigen Unfallversicherungsverfahrens im Grundfall das Urteil des Bundesgerichts vom 5. September 2022, 8C_299/2022, E. 4.2). Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin im Rahmen eines Rückfalls leistungspflichtig ist.
Im Bericht vom 3. August 2020 (bei Untersuch am 27. Juli 2020) führte die behandelnde Dr. J.___ aus, dass sich in der Verlaufskontrolle ein ausgeprägter Trendelenburggang und eine Dekonditionierung gezeigt habe, was sicher zum Teil auf die in der Covid-Zeit nicht mögliche Physiotherapie zurückzuführen sei. Darüber hinaus habe eine Schmerzsymptomatik am lumbosakralen Übergang mit positivem Lasègue imponiert. Die Medikation sei zunächst unverändert beibehalten worden. Aufgrund dieser Situation empfehle sie eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 60 %. Eine erneute Evaluation sei geplant (UV-act. 238-5 ff.). Dr. med. univ. Q., Arzt Neurologie der Klinik F., führte mit Bericht vom 15. September 2020 (bei Untersuch am 10. September 2020) aus, dass die Beschwerdeführerin unter anderem an einem chronischen Ausfallsyndrom der peronealen Fasern bei einer Ischiadicus-Neuropathie leide. Der Ausfall sei schwergradig. In letzter Zeit komme es zunehmend zu schmerzhaften Muskelkrämpfen der Wadenmuskulatur und auch der Fusssohlenmuskulatur, insbesondere der Grosszehe. Um eine bessere Stand- und Gangstabilität zu erzielen, würden die Zehen eingekrallt. Wahrscheinlich komme es durch die Überaktivität der vom Nervus tibialis versorgten Unterschenkel- und Fussmuskulatur zu häufigeren Krämpfen, die die Lebensqualität der Beschwerdeführerin erheblich beeinträchtigten. Die Krämpfe würden täglich mehrfach auftreten, sowohl in Ruhe als auch unter Belastung. Die medikamentöse Therapie mit muskelentspannenden Medikamenten und die Physiotherapie seien wenig wirksam bzw. mit Nebenwirkungen behaftet. Die Überlegung sei, die Muskeln mit Botulinumtoxin zu behandeln und dadurch die schmerzhaften Muskelkrämpfe zu verringern. Die Prognose sei schwer einzuschätzen, die Risiken seien allerdings gut abzuschätzen und gering bis vernachlässigbar. Einzige Nebenwirkung wäre eine vorübergehende, immer reversible leichte Lähmung der behandelten Muskeln. Bei grossem Leidensdruck empfehle er die Therapie. Ein Termin sei vereinbart (UV-act. 238-2 ff.). Mit Bericht vom 11. November 2020 führte Dr. J.___ aus, dass die Beschwerdeführerin in der elektiven Verlaufskontrolle über einen guten Erfolg der erstmaligen Botox-Infiltration im September 2020 berichtet habe. Aufgrund der akzentuierten Fussheberschwäche im Rahmen der Botoxbehandlung sei sie aber noch nicht abschliessend entschlossen, die Therapie weiterzuführen und werde dies bis zum 22. Dezember 2020 bei einem Termin bei Dr. Q.___ evaluieren (UV-act. 252).
Unter anderem zur Klärung eines Rückfalls wurde der Fall Dr. L.___ vorgelegt (UV-act. 260-2). Dieser führte in ausführlicher Würdigung der medizinischen Aktenlage, die nach Abschluss des Gutachtens vom 17. Dezember 2019 verfasst worden ist (UV-act. 263-3 ff.), in Beachtung der Ausführungen der Beschwerdeführerin (UV-act. 263-5 f.) sowie nach persönlicher Untersuchung (UV-act. 263-7 ff.) in seiner Beurteilung vom 22. Februar 2021 (nach Untersuch am 12. Januar 2021) zusammengefasst aus, dass kein Rückfall bzw. keine wesentliche Verschlechterung, welche die Arbeitsfähigkeit wesentlich verändert habe, eingetreten sei (UV-act. 263). Auch der Beweiswert dieser Beurteilung ist nicht in Zweifel zu ziehen. Insbesondere leuchtet es ein, dass Dr. L.___ gestützt auf seinen Untersuch und die Befunderhebung keine wesentliche Verschlechterung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit angenommen hat resp. nach wie vor von der Arbeitsfähigkeitsschätzung gemäss dem Gutachten vom 17. Dezember 2019 ausging. Daran ändert nichts, dass Dr. L.___ in den Notizen nach einem Gespräch vom 19. Mai 2021 mit Dr. J.___ ausführte, dass eine 20%-ige Arbeitsunfähigkeit als direkte Folge der neurologischen Problematik der linken unteren Extremität bestätigt werden könne (UV-act. 267-2). Zum einen korrigierte er diese Einschätzung mit Stellungnahme vom 25. August 2021 (UV-act. 269), zum anderen hat er anlässlich seiner Untersuchung vom 12. Januar 2021 keine im Vergleich zum neurologischen Teilgutachten vom 17. Dezember 2019 veränderten Befunde erhoben, welche eine andere Arbeitsfähigkeitsschätzung begründen könnten.
Allein aus dem Umstand, dass gestützt auf das Gesagte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit der Rückfallmeldung vom 1. Oktober 2020 keine wesentliche Verschlechterung mit Einfluss auf die (medizinisch-theoretische) Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, hätte die Beschwerdegegnerin aber noch nicht ableiten dürfen, dass ein Rückfall zu verneinen und sie insgesamt nicht wieder leistungspflichtig ist. Gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, unabhängig einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juli 2014, 8C_354/2014, E. 3.2 f.; vgl. ferner e contrario für eine rentenbeziehende Person Art. 21 Abs. 1 UVG). Bezüglich Behandlungsmassnahmen führte Dr. L.___ aus, dass, auch wenn objektive Verbesserungen der Fusshaltung und des Gangbilds durch die Botoxbehandlung nicht sicher seien, insgesamt trotzdem davon auszugehen sei, dass diese Interventionen ein positives Element für die therapeutische Gesamtstrategie darstellten, weshalb eine vorläufige Weiterführung dieser Therapie indiziert sei (UV-act. 263-10). Dr. L.___ spricht sich demnach, wie auch die behandelnden Ärzte, für die Zweckmässigkeit der Behandlung mit Botulinumtoxin zur Linderung der Muskelkrämpfe aus. Entsprechend hat die Beschwerdeführerin in Bezug darauf Anspruch auf Übernahme der Kosten, zumal diese bei Dr. Q.___ begonnene Therapie dem unfallkausalen neurologischen Gesundheitsschaden geschuldet ist. Dies führt dazu, dass per Rückfallmeldung vom 1. Oktober 2020 resp. per Therapiebeginn im Herbst 2020 von einem Rückfall bei behandlungsbedürftigen (akzentuierten) Muskelkrämpfen auszugehen ist und die Beschwerdegegnerin in Bezug auf diese unfallkausale Behandlung, soweit sich ihre Fortführung als zweckmässig erweist, leistungspflichtig ist. Bezüglich Vorliegen eines Rückfalls ist die Beschwerde damit gutzuheissen und die Sache zur Abwicklung des Rückfallverfahrens ab dem 1. Oktober 2020 im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (vgl. dazu Art. 61 lit. fbis ATSG).
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Im hier zu beurteilenden Fall erscheint mit Blick auf vergleichbare Fälle eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Der Rechtsvertreter hat bezüglich Rückfall zu Recht den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin angefochten und obsiegt in diesem Punkt. Im Übrigen (Zeitpunkt des medizinischen Endzustands im Grundfall, Rentenanspruch, Höhe der Integritätsentschädigung) unterliegt die Beschwerdeführerin. Vor diesem Hintergrund erscheint es in Beachtung des gerechtfertigten Aufwands angemessen, eine um Fr. 2'000.-- reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP