Entscheid vom 2. März 2023
Besetzung
Präsidentin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichterin Mirjam Angehrn und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiberin Anita Hüsler
Geschäftsnr.
UV 2022/16
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
gegen
Generali Allgemeine Versicherungen AG, Avenue Perdtemps 23, 1260 Nyon 1,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Versicherungsleistungen
Sachverhalt
Erwägungen
Soweit der Beschwerdeführer lediglich die Vergütung der Heilbehandlungskosten im Sinne der "Spitalrechnung" (gemeint ist wohl die Rechnung für die Operation vom 7. Juli 2021 sowie den damit zusammenhängenden zweitägigen stationären Aufenthalt in der Klinik C.___) beantragt und in seiner Beschwerde auf die Leistung von Taggeldern im Zusammenhang mit seiner Arbeitsunfähigkeit verzichtet (act. G 1 S. 4 Ziff. 6), ist darauf hinzuweisen, dass ein solcher Verzicht nicht möglich ist. Die Unfallversicherung hat – sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind – von Gesetzes wegen die entsprechenden Versicherungsleistungen zu erbringen. Soweit die Operation vom 7. Juli 2021 demnach der Behandlung traumatischer Gesundheitsschäden gedient haben sollte, wäre die Beschwerdegegnerin für die operative Behandlung und sodann mindestens bis zur Heilung der unmittelbaren Operationsfolgen (Wundheilung, postoperative Schmerzphase, Einnahme von Medikamenten, Schonungsphase mit möglicher Arbeitsunfähigkeit usw.) leistungspflichtig.
Bei einer Sportverletzung ist ohne besonderes Vorkommnis das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 118 E. 2.2 mit Hinweis). Hingegen ist bei sportlichen Tätigkeiten ein Unfall im Rechtssinn dann anzunehmen, wenn die sportliche Übung anders verläuft als geplant (vgl. RKUV 1992 Nr. U 156 S. 258). Wenn sich das in einer sportlichen Übung inhärente Risiko einer Verletzung verwirklicht, liegt kein derartiges Unfallereignis vor. Ein solches ist auch dann zu verneinen, wenn die Übung zwar nicht ideal verläuft, die Art der Ausführung sich aber in der Spannweite des Üblichen bewegt (RKUV 2004 Nr. U 502 S. 185 E. 4.4).
Die leistungsansprechende Person muss die einzelnen Umstände, die zu einem Unfall geführt haben, nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, ist der Unfallversicherer nicht leistungspflichtig. Zur Glaubhaftmachung eines Unfalls genügt es nicht, einen Gesundheitsschaden nachzuweisen, der möglicherweise auf ein Unfallereignis zurückgehen könnte, sondern es müssen über das konkrete Geschehen wahre, genaue und wenn möglich ins Einzelne gehende Daten namhaft gemacht werden, aufgrund derer der Versicherer in die Lage versetzt wird, sich über die Tatumstände ein Bild zu machen und diese in objektiver Weise abzuklären. Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang wird in der Praxis auf die Beweismaxime abgestellt, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" kurze Zeit nach dem Ereignis in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Diese Beweisregel kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn der Sachverhalt nicht auf andere Weise mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt werden kann (vgl. zum Ganzen: BSK UVG-Hofer, N 9 f. zu Art. 6; KOSS UVG-Nabold, N 9 ff. zu Art. 6; Rumo-Jungo/Holzer, a. a. O., S. 29 f.; BGE 121 V 47 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2018, 8C_470/2018, E. 4.1 mit Hinweisen).
Gestützt auf Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer sodann bei Vorliegen eines Unfalls für einen Gesundheitsschaden nur insoweit Leistungen zu erbringen, als dieser in einem natürlichen sowie adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 181 f. E. 3.1 ff. mit Hinweisen). Für die Beantwortung der Tatfrage nach dem Bestehen natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin ist das Gericht in der Regel auf Angaben ärztlicher Experten und Expertinnen angewiesen. Die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang ist demgegenüber eine Rechtsfrage, die vom Gericht nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist (KOSS UVG-Nabold, N 48 ff. zu Art. 6; BSK UVG-Hofer, N 63 ff. zu Art. 6; Rumo-Jungo/Holzer, a. a. O., S. 53 ff.). Ob ein natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist, beurteilt sich nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen; Thomas Locher/Thomas Gächter, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 70 N 58 f.).
Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden, abschliessend aufgezählten (KOSS UVG-Nabold, N 42 zu Art. 6; BSK UVG-Hofer, N 61 zu Art. 6), Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: a. Knochenbrüche; b. Verrenkungen von Gelenken; c. Meniskusrisse; d. Muskelrisse; e. Muskelzerrungen; f. Sehnenrisse; g. Bandläsionen; h. Trommelfellverletzungen. Unstrittig wurden beim Beschwerdeführer am linken Knie insbesondere eine dorsomediale und eine dorsolaterale Meniskusläsion diagnostiziert, womit unfallähnliche Körperschädigungen nach Art. 6 Abs. 2 UVG vorliegen (vgl. UV-act. 16, 21, 23 und 24). Nachdem einem Unfallversicherer eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG gemeldet worden ist, hat dieser gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die genauen Begleitumstände abzuklären. Sind nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs erfüllt, wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist.
Die durch einen Unfall verursachte Gesundheitsschädigung oder eine auftretende Beschwerdesymptomatik kann einen zuvor intakten oder einen bereits vorgeschädigten Körperteil betreffen. Ist letzteres der Fall kommt eine unfallkausale Gesundheitsschädigung oder eine unfallähnliche Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG höchstens als vorübergehende oder richtunggebende Verschlimmerung eines Vorzustandes in Betracht. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche oder adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht, oder die Ursächlichkeit einer vorübergehenden Verschlimmerung (so bei der Aktivierung einer vormals stummen Listenverletzung) einer unfallähnlichen Vorschädigung ausgeschlossen werden kann. Dies trifft zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall oder dem Eintreten der Beschwerdesymptomatik bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustands (auch ohne Unfall) früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine) erreicht ist. Eine richtunggebende Verschlimmerung liegt vor, wenn medizinischerseits feststeht, dass weder der Status quo sine noch der Status quo ante je wieder erreicht werden können (vgl. in Bezug auf die unfallähnlichen Körperschädigungen: Evalotta Samuelsson, Neuregelung der unfallähnlichen Körperschädigung, Das Beispiel des Meniskusrisses, in: SZS 2018, S. 362 f.; vgl. zum Erreichen des Status quo sine vel ante: KOSS UVG-Nabold, N 54 zu Art. 6 UVG; BSK UVG-Hofer, N 71 zu Art. 6 UVG; Rumo-Jungo/Holzer, a. a. O., S. 54).
Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d. h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Fachperson begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Insofern kann rechtsprechungsgemäss auch Berichten und Gutachten, welche die Versicherungen während des Administrativverfahrens von ihren Vertrauensärzten und ‑ärztinnen einholen, Beweiswert beigemessen werden. Auf deren Ergebnis kann jedoch nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen. In diesem Fall sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4, 4.6 f.). Reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2017, 8C_780/2016, E. 6.1).
Während die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 20. Juli 2021 noch von einem Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG mit einer – wenn auch bloss vorübergehenden – schädigenden Einwirkung auf den Körper ausgegangen war (UV-act. 25 f.), prüfte sie im Rahmen des Einspracheverfahrens das Vorliegen eines Unfallereignisses im Rechtssinne nochmals umfassend. Dabei kam sie zu dem Schluss, dass ein Unfall im Rechtssinne oder zumindest ein relevantes Einzeltrauma bzw. initiales Ereignis – wie es auch bei einer unfallähnlichen Körperschädigung vorausgesetzt wird (vgl. dazu BGE 146 V 51 E. 8.6) – bei nochmaliger Wiedererwägung ex nunc et pro futuro nicht glaubhaft dargetan sei, womit es an einer Leistungspflicht ihrerseits fehle (UV-act. 52 ff.; zur Verneinung einer anerkannten Leistungspflicht ex nunc et pro futuro, vgl. BGE 130 V 384 E. 2.3.1). Es ist vorderhand zu prüfen, wie es sich damit verhält.
Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei ihrer Schlussfolgerung insbesondere auf den Bericht zur MRT-Untersuchung vom 22. Juni 2021 seitens Dr. G.___ (UV-act. 16), aus welchem hervorgeht, dass ihm der Beschwerdeführer von seiner Hausärztin unter Hinweis auf "Knieschmerzen links seit Jahren an der medialen Seite ohne Trauma, vor allem nach Belastung (Tennis)" zugewiesen worden sei, mit der Frage, ob eine Meniskus- oder Bandläsion vorliege. Ein programmwidriger Bewegungsablauf oder ein spezielles Trauma scheine bis dahin auf die von jedem Arzt zu erwartende anamnestische Befragung nach der Pathogenese hin noch nicht erinnerbar gewesen zu sein, wie es ansonsten zu erwarten wäre. Entsprechend habe das Röntgeninstitut D.___ die Kosten der Untersuchung von sich aus, vor Ablehnung eines Anspruchs auf UVG-Leistungen oder Hinweis auf die Vorleistungspflicht des Krankenversicherers (Art. 70 Abs. 2 lit. a ATSG), der Krankenkasse fakturiert. Auch Dr. E.___ habe der Beschwerdegegnerin nie Rechnung für irgendwelche Behandlungen oder Untersuchungen gestellt. Vor diesem Hintergrund erscheine die später in der Bagatellunfallmeldung gemachten sowie von Dr. H.___ angeführten Angaben einer massgeblichen Distorsion des linken Knies nicht sonderlich plausibel, sondern als blosse, im Bewusstsein um den bildgebenden Befund nachgeschobene Schutzbehauptung. Der Umstand, dass Dr. G.___ – gestützt auf die Überweisung von Dr. E.___ – unter der Indikation von Knieschmerzen seit Jahren "ohne Trauma" gesprochen habe, spreche dafür, dass sich jene durchaus nach einem solchen erkundigt habe, ein solches bis dahin aber nicht erinnerbar gewesen sei. Auch dass sie davon gesprochen habe, nach Belastung wie nach Tennis träten belastungsabhängige Beschwerden auf, unterstreiche, dass zwar von vermehrten Schmerzen nach dem Tennisspielen die Rede gewesen sei, ein Ausgleiten mit einer wesentlichen Distorsion bis dahin auf die anamnestische Befragung hin jedoch verneint worden sei. Ansonsten wäre kaum vorstellbar, dass Dr. E.___ von sich aus "ohne Trauma" notiert hätte. Im Übrigen liege auf der Hand, dass beim Tennis bei abrupten Stopps und Richtungswechseln mit einem leichten Rutschen zu rechnen sei. Ein über das zu Erwartende hinaus gehendes Einzeltrauma im Sinne einer wesentlichen Kniedistorsion erscheine unter Berücksichtigung dieses, als Angabe der ersten Stunde zu wertenden, Umstandes jedoch fragwürdig (UV-act. 52.8 f. E. 4.1b f.).
In seiner Beschwerdeschrift vom 28. Februar 2022 macht der Beschwerdeführer nicht (mehr) geltend, die von Dr. E.___ erwähnten, "seit Jahren" bestehenden Knieschmerzen hätten das rechte (und nicht das linke) Knie betroffen. Er führt lediglich aus, "seit Jahren" würde natürlich überhaupt nicht stimmen. Vor dem Unfall habe er keine Knieschmerzen gehabt. Dass er nicht von einem Unfall gesprochen habe, könne schon sein, denn er habe damals nicht gewusst, ob sein Ausrutschen beim Tennis medizinisch als Unfall gesehen werde oder nicht (UV-act. 1 S. 4 Ziff. 5). In seiner Replik vom 8. April 2022 machte der Beschwerdeführer dann wiederum geltend, er sei vor ca. vier Jahren wegen seines rechten Knies bei Dr. E.___ gewesen. Die Schmerzen seien aber nicht so gross gewesen, er habe damals auf ein MRT verzichtet und spiele seitdem mit einem Stützverband. Dass er Dr. E.___ bis zum Unfall nie wegen seines linken Knies konsultiert habe, spreche dafür, dass dieses gesund gewesen sei, ansonsten er das linke Knie schon früher bei der Ärztin hätte abklären lassen (act. G 5 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin hielt in der Beschwerdeantwort vom 22. März 2022 fest, anhand des Leistungsauszugs der Krankenkasse (UV-act. 60 ff.) habe sich nicht klären lassen, ob die Angabe von "Beschwerden am rechten Knie seit Jahren" im Überweisungsschreiben von Dr. E.___ auf der Angabe des Beschwerdeführers bei vorangehenden telefonischen Konsultationen beruhe und er die Seite versehentlich falsch bezeichnet habe, oder auf der Angabe der Hausärztin, was frühere Beschwerden im Bereich des rechten Knies bedingen würde. Dies könne aber dahingestellt bleiben. Fakt sei einerseits, dass Dr. G.___ das korrekte linke Knie untersucht habe. Andererseits habe Dr. E.___ – Seitenbezeichnung hin oder her – von aktuellen Beschwerden nach längerer Belastung wie Tennis "ohne Trauma" gesprochen. Ein aktuelles Einzeltrauma scheine bis zur Kenntnis des MRT-Befunds nicht erinnerbar gewesen zu sein. Ansonsten würde dies ein Radiologe nämlich unter der Anamnese oder Indikation dokumentieren. Selbst wenn Rutschbewegungen auf dem Tennisplatz denkbar seien und bei Ausfallschritten und Richtungswechseln sogar mit solchen zu rechnen sei, könne es sich also kaum um plötzliche, bisher völlig ungewohnte Schmerzen gehandelt haben, ansonsten kaum vorstellbar wäre, dass Dr. E.___ erwähnt hätte, dass diese vor allem nach längerer Belastung wie beim Tennis auftreten würden. Sie habe sich also offensichtlich erkundigt, wann diese aufgetreten seien oder aufzutreten gepflegt hätten, wobei vom Tennisspielen die Rede, anfänglich aber kein Einzeltrauma erinnerbar gewesen sei. Auch der Beschwerdeführer hätte in der Schadenmeldung wohlgemerkt noch von einer blossen "Überlastung" infolge Ausrutschens gesprochen (act. G 3 S. 4 Ziff. 3 f.). In der Duplik vom 10. Mai 2022 führte die Beschwerdegegnerin nochmals an, dass Dr. E.___ ausdrücklich von Beschwerden nach längerer Belastung, aber explizit "ohne Trauma" gesprochen habe, was sie kaum von sich aus frei von der Leber weg erfunden haben werde. Zudem hätten sowohl die Hausärztin als auch das Röntgeninstitut D.___ von sich aus – vor Ablehnung eines Anspruchs auf UVG-Leistungen – der Krankenkasse Rechnung gestellt, was bei sofortiger Erwähnung eines kürzlich erfolgten Traumas kaum zu erklären wäre (act. G 7 S. 2).
Der Beschwerdegegnerin ist zwar grundsätzlich dahingehend zuzustimmen, dass die Aktenlage hinsichtlich der Frage, ob ein relevantes Trauma stattfand, widersprüchlich ist. Die Beschwerdegegnerin beruft sich bei ihrer Argumentation sodann auf die "Aussage der ersten Stunde" des Beschwerdeführers, welcher mehr Glaubwürdigkeit zuzumessen sei (vgl. E. 2.3 vorstehend). Als "Aussage der ersten Stunde" betrachtet sie die von Dr. E.___ verfasste Auftragserteilung zur MRT-Untersuchung (UV-act. 62) bzw. (da diese der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheid noch nicht vorlag) die diese wiedergebende, von Dr. G.___ im Bericht zur MRT-Untersuchung festgehaltene, "Indikation" (UV-act. 16), welche Knieschmerzen "seit Jahren", "ohne Trauma" festhält. Wie sich aus der beim Röntgeninstitut D.___ angeforderten Auftragserteilung zur MRT-Untersuchung durch Dr. E.___ ergibt, hielt diese tatsächlich "Knieschmerzen rechts seit Jahren an der medialen Seite ohne Trauma, v.a. nach Belastung (Tennis)" fest. Jedoch wurde auch die Auftragserteilung für die Untersuchung auf das "rechte Knie" bezogen (UV-act. 62). Dies geschah offensichtlich versehentlich, weil vorliegend unbestrittenermassen das linke Knie betroffen war und korrekterweise letztlich auch dieses mittels MRT untersucht worden ist (vgl. UV-act. 16). Offenbar ging der untersuchende Dr. G.___ hernach davon aus, dass sich nicht bloss die Auftragserteilung, sondern auch die Problemschilderung auf das falsche Knie bezog und übernahm entsprechend in seinem Untersuchungsbericht in Bezug auf die Indikation die Problemschilderung durch Dr. E., jedoch eben in Bezug auf das linke Knie (UV-act. 16). Mithin besteht zumindest eine gewisse Unsicherheit in Bezug auf die Frage, an welchem Knie "seit Jahren" Beschwerden bestehen und ob sich die Angabe "ohne Trauma" tatsächlich auf die vorliegend strittigen Kniebeschwerden linksseitig bezieht oder nicht vielmehr auf die (unbestrittenermassen nicht unfallbedingten) Beschwerden am rechten Knie, welche nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann mithin allein gestützt auf das (unklare) Überweisungsschreiben von Dr. E. nicht überwiegend wahrscheinlich davon ausgegangen werden, sie hätte den Beschwerdeführer anlässlich der telefonischen Konsultation vom 21. Juni 2021 (vgl. UV-act. 60.5) nach einem relevanten Trauma (des linken Knies) gefragt und/oder er hätte ihr gegenüber kein solches erwähnt. Eine abschliessende Beurteilung dieser Frage sowie der Frage, ob von den jahrelangen Beschwerden ebenfalls das vorliegend strittige linke Knie betroffen war – was für die Kausalitätsbeurteilung eines allfälligen Traumas voraussichtlich von grosser Relevanz sein dürfte – wäre einzig gestützt auf den Bericht von Dr. E.___ zur telefonischen Konsultation am 21. Juni 2021 (vgl. UV-act. 60.5) sowie die umfassende Krankengeschichte des Beschwerdeführers bei der Gruppenpraxis F.___ möglich. Diese befinden sich jedoch nicht bei den Akten der Beschwerdegegnerin.
Nach Gesagtem lässt sich gestützt auf die vorliegende Aktenlage nicht abschliessend beurteilen, ob ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG bzw. ein – für die Annahme einer unfallähnlichen Körperschädigung notwendiges – initiales Ereignis überwiegend wahrscheinlich stattgefunden hat.
Da sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid mangels Bestreitung eines relevanten Traumas in der ursprünglichen Verfügung auch zur Frage der Ätiologie der Knieläsionen (insbesondere der Meniskusläsionen) geäussert, diese verneint, und folglich einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers auch unter diesem Gesichtspunkt abgelehnt hat (UV-act. 52 ff.), ist nachfolgend – im Sinne einer "Selbst-wenn-Argumentation" – die traumatische Kausalität (sofern man von einem Unfall- bzw. einem initialen Ereignis ausgehen sollte) der festgestellten Knieläsionen zu prüfen. Diesbezüglich kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass – bei Verneinung einer überwiegend wahrscheinlichen (Teil‑)Kausalität zwischen einem Unfallereignis und den strittigen Gesundheitsschäden – keine subsidiäre Haftung des Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 2 UVG besteht, da damit auch gleichzeitig der Nachweis erbracht ist, dass die Meniskusrisse als Listenverletzungen vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (BGE 146 V 70 f. E. 9.2).
Der Vergleich bildgebender Untersuchungsergebnisse aus der Zeit vor und nach dem Unfall würde für die Abgrenzung zwischen einem Vorzustand und neuen unfallbedingten strukturellen Schädigungen eine bedeutsame Beweisgrundlage darstellen (vgl. dazu BGE 134 V 232 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2009, 8C_216/2009, E. 2). Im konkreten Fall liegen indes keine vor dem Unfall erstellten radiologischen Bilder vor, weshalb diesbezügliche Erkenntnisse fehlen. Beim Beschwerdeführer wurden in der MRT-Untersuchung vom 22. Juni 2021 bzw. der offenen Knierevision vom 7. Juli 2021, also zeitnah zum Unfall, verschiedene Pathologien am linken Kniegelenk (dorsomediale Meniskusläsion mit eingeschlagener Lappenbildung, dorsolaterale Meniskusläsion von der Unterfläche ausgehend, Hypertrophe Plica mediopatellaris mit Impingement-Zeichen, Chondropathie der medialen Trochlea Grad II, Chondropathie der zentralen Patella Grad I, freie Gelenkkörper, parameniskale Zyste) erhoben bzw. bestätigt (UV-act. 16 und 21). Nachfolgend ist zu prüfen, ob es sich dabei um traumatische Gesundheitsschäden handelt.
Hinsichtlich der Ätiologie der Meniskusläsionen beruft sich die Beschwerdegegnerin in erster Linie auf die Aktengutachten von Dr. J.___ vom 16. und 19. Juli 2021 (UV-act. 24 f. und 26 f.), welcher diese überwiegend wahrscheinlich zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung zurückführt bzw. – aufgrund der unterschiedlichen Fragestellung – eine Unfallkausalität zwischen den Meniskusläsionen und dem gemeldeten Ereignis vom 13. Juni 2021 verneint hat. Mithin sind nachfolgend die Aktengutachten von Dr. J.___ auf ihre Schlüssigkeit und Stichhaltigkeit zu überprüfen.
Dr. J.___ führte – unabhängig von der Fragestellung (ob in Bezug auf eine unfallähnliche Körperschädigung oder ein Unfallereignis) – in beiden Beurteilungen aus, dass ein – einen bilateralen Meniskusschaden (Aussen- und Innenmeniskushinterhornläsion) auslösender – adäquater Traumamechanismus, ein Flexions‑Rotationsmechanismus mit fixiertem Fuss sei (UV-act. 24.1 und 26 f.). Dies vermag zu überzeugen, zumal diese Einschätzung mit der medizinischen Lehrmeinung, wonach eine traumatische Meniskusläsion (im Allgemeinen) eine Verletzung durch Drehbewegung voraussetzt, im Einklang steht (Debrunner, a. a. O., S. 1057; Pschyrembel, a. a. O., S. 1146; Roche Lexikon, a. a. O., S. 1146; Leitlinien der Orthopädie, Hrsg. Deutsche Gesellschaft für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie und Berufsverband der Ärzte für Orthopädie, 2. erweiterte Aufl. 2002, S. 141 [nachfolgend zitiert: Leitlinien der Orthopädie]; S2k - Leitlinie Meniskuserkrankung der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie [DGOU], abrufbar unter https://www.ortho-zentrum.de/fileadmin/Krankheitsbilder/Koerperregionen/Kniegelenk/Meniskus/033-006l_S2k_Meniskuserkrankungen_2015-07.pdf, zuletzt besucht am 16.01.2023 [nachfolgend zitiert: S2K - Leitlinie]). Vorliegend gab der Beschwerdeführer in dem ihm von der Beschwerdegegnerin zugestellten Fragebogen an, er sei beim Tennisspielen ausgerutscht, habe sich dabei das Knie verdreht und ein "Knacksen" gehört. Etwas Besonderes oder Aussergewöhnliches sei nicht passiert (UV-act. 18 f.). Aufgrund dieser Ereignisschilderung durch den Beschwerdeführer (soweit auf diese aufgrund der festgestellten Inkonsistenzen überhaupt abgestellt werden kann, vgl. obenstehend E. 3) ist zwar zumindest von einer gewissen Drehbewegung auszugehen, es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Fuss des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt fixiert bzw. aufgrund anderweitiger Umstände immobil gewesen wäre. Mithin ist vorliegend – gestützt auf die Einschätzung von Dr. J.___ – davon auszugehen, dass der beschriebene Unfallhergang überwiegend wahrscheinlich nicht geeignet war, die festgestellte bilaterale Meniskusläsion hervorzurufen. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass der konkrete Bewegungsablauf gegen einen traumatischen bilateralen Meniskusschaden spricht.
In der medizinischen Literatur wird zwar – wenn auch nur als Ausnahmefall – der isolierte Meniskusriss ohne Begleitverletzungen beschrieben (vgl. Dr. med. Luzi Dubs, Ludolph Meniskus: Meniskus allgemein, Extrakt aus Kursbuch, abrufbar unter: https://www.vertrauensaerzte.ch/manual/4/orthopaedie/ludolph_meniskus_allgemein_ang.pdf [zuletzt besucht am: 26.01.2023]; PD Dr. med. Hannjörg Koch, Die Menisken des Kniegelenks und ihre versicherungsmedizinische Betrachtung, 2022,
m. w. H. abrufbar unter: <https://www.suva.ch/de-ch/unfall/fuer-leistungserbringer/suva-medical/publikationen/2022/juni/medical-2022-03-menisken-des-kniegelenks-versicherungsmedizinische-betrachtung#state=%5Banchor-EAC3ABF2-793D-46E3-86A4-290ECF8F0746%5D> [zuletzt besucht am: 26.01.2023]). Das Vorliegen von Begleitverletzungen würde aber wenigstens eine Korrelation zu einer traumatischen Meniskusläsion bilden (vgl. dazu bereits die Urteile des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Mai 2022, UV 2021/30, E. 4.3.2 mit Hinweisen, und 17. März 2021, UV 2020/31, E. 4.3.3). Das Fehlen von Begleitverletzungen beim Beschwerdeführer ist mithin – in Übereinstimmung mit der schlüssigen und nachvollziehbaren Einschätzung von Dr. J.___ – als Indiz gegen eine traumatische Kausalität der Meniskusläsionen zu werten.
Beim Beschwerdeführer sind zwar grundsätzlich beide Menisken betroffen, der Innenmeniskus (mit einer Grad III Läsion) ist jedoch klarerweise stärker betroffen bzw. geschädigt. Diese Läsion liegt im Bereich des Hinterhorns und mithin an der – gemäss medizinischer Lehrmeinung – häufigsten von einer degenerativen Läsion betroffenen Stelle. Ausserdem handelt es sich um einen Lappenriss. Gemäss den Ausführungen von Debrunner (a. a. O., S. 1057) entsteht ein Lappenriss erst im Verlauf der Zeit (durch Vergrösserung eines "normalen" Risses). Entsprechend ist vorliegend davon auszugehen, dass ein (unfallfremder) Vorzustand im Sinne eines "normalen" Risses existierte. Angesichts des unfallnahen bildgebenden Befunds, scheint es vorliegend in zeitlicher Hinsicht nämlich nicht plausibel, dass es sich beim festgestellten Lappenriss des Innenmeniskus um eine traumabedingte Spätfolge handelt. Jedoch scheint es nicht ausgeschlossen, dass sich der Lappenriss allenfalls im Sinne einer richtungsgebenden Verschlimmerung eines Vorzustandes gebildet hat und mithin zumindest eine Teilkausalität besteht. Zu einer allfälligen Teilkausalität im Sinne einer richtungsgebenden Verschlimmerung eines Vorzustandes äussert sich Dr. J.___ in seinen Beurteilungen jedoch nicht, weshalb sie in dieser Hinsicht als unvollständig anzusehen sind und hinsichtlich des Kriteriums der Lokalisation bzw. Art der Innenmeniskusläsion keine abschliessende Beurteilung ermöglichen.
Hinsichtlich des verletzten Aussenmeniskus ist festzuhalten, dass gemäss Debrunner (a. a. O., S. 1057) auch akute, sprich traumatische, Risse typischerweise längs verlaufen. Nach Gesagtem lässt jedoch das Vorliegen eines Längsrisses – entgegen den Ausführungen von Dr. J.___ – noch keinen Rückschluss auf den Ursprung der Aussenmeniskusläsion zu.
In Bezug auf die klinischen Symptome hält Dr. J.___ fest, dass eine traumatische Meniskusläsion zu sofortigen messerstichartigen Schmerzen mit Blockadezeichen führe, so dass eine sofortige ärztliche Vorstellung erfolge und die Unfallkausalität von hausärztlicher Seite entsprechend kommuniziert worden wäre (UV-act. 24.1 und 26.1). Die Beurteilung von Dr. J.___, wonach auch die Stärke der Beschwerden bzw. der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Spiel (wenn auch eingeschränkt) noch beendet habe und erst nach rund einer Woche eine Vorstellung bei der Hausärztin erfolgt sei, gegen einen traumatischen Ursprung der Meniskusläsionen sprechen, ist überzeugend. So erscheint es nachvollziehbar, dass im Regelfall gravierendere strukturelle Verletzungen durch akute Gewalteinwirkung zu einer sofortigen Bewegungseinschränkung führen und ereignisnah eine ärztliche Behandlung erforderlich machen.
Wie vorstehend bereits erwähnt, lässt sich aufgrund der vorliegenden Aktenlage jedoch nicht abschliessend beurteilen, ob sich die Aussage von Dr. E.___ bezüglich jahrelanger Beschwerden (UV-act. 62) – auf welche sich wiederum Dr. G.___ stützte (UV-act. 16) – auf das rechte oder linke Knie bezog. In diesem Zusammenhang hätte die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen vornehmen müssen, insbesondere hätte sie die komplette Krankengeschichte des Beschwerdeführers bei der Gruppenpraxis F.___ anfordern müssen (vgl. E. 3.4 f. vorstehend).
Mithin kann anhand der vorliegenden Aktenlage das Kriterium der Vorgeschichte nicht beurteilt werden, insbesondere, ob sich die Aussage von Dr. E.___ (wonach "seit Jahren" Schmerzen im Knie bestanden hätten) auf die linke oder die rechte Seite bezog oder ob es sich bei dieser Angabe um ein Missverständnis bzw. eine Verwechslung handelte.
Zusammengefasst können – gestützt auf die vorliegende Aktenlage – nicht alle, für die Beurteilung der Unfallkausalität bzw. des Ursprungs der Meniskusläsionen allenfalls relevanten Kriterien abschliessend, d. h. mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, beurteilt werden.
Der Vollständigkeit halber ist zudem noch auf die übrigen festgestellten (und operativ behandelten) Pathologien am Knie (parameniskale Zyste, Chondropathien der medialen Trochlea und der zentralen Patella, Hypertrophie der Plica mediopatellaris mit Impingement-Zeichen und freie Gelenkkörper [UV-act. 21]) einzugehen. Dr. J.___ bezeichnete die Chondropathien sowie die Hypertrophie pauschal als degenerativ (UV-act. 26). Zur Zyste sowie den freien Gelenkkörpern äusserte er sich nicht explizit, auch wenn aus seinen Ausführungen geschlossen werden kann, dass er von einem umfassenden degenerativen, unfallfremden Zustand ausgeht. Ein solcher kann jedoch – gestützt auf die pauschale Einschätzung von Dr. J.___ – auch hinsichtlich der übrigen Gesundheitsschäden nicht ohne Weiteres angenommen werden, zumal ein traumatischer Ursprung der entsprechenden Pathologien (zumindest im Sinne eines durch Degeneration entstandenen sekundären Gesundheitsschadens) nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Einzig in Bezug auf die Chondropathien ist überwiegend wahrscheinlich von einem degenerativen Vorzustand und mithin einem unfallfremden Gesundheitsschaden auszugehen, da auch Dr. H.___ diese als "vorbestehend" bezeichnete (UV-act. 21.1). In Bezug auf die Zyste, die freien Gelenkkörper sowie die Plicahypertrophie kann nach Gesagtem jedoch gestützt auf die vorliegende Aktenlage keine abschliessende Beurteilung hinsichtlich des Ursprungs derselben erfolgen.
Entgegen der Argumentation der Beschwerdegegnerin ist nach Gesagtem vorliegend weder das Fehlen eines Unfallereignisses bzw. eines initialen Ereignisses überwiegend wahrscheinlich erwiesen, noch gelang es der Beschwerdegegnerin überwiegend wahrscheinlich nachzuweisen, dass die festgestellten Gesundheitsschäden nicht traumatisch bedingt sind. Vielmehr ist der angefochtene Einspracheentscheid in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ergangen (Art. 43 ATSG), weshalb er aufzuheben ist. Unter den gegebenen Umständen (fehlende Beurteilung durch den Versicherungsträger bei vollständiger Aktenlage) drängt sich die Einholung eines Gerichtsgutachtens zum jetzigen Zeitpunkt nicht auf, sondern ist die Angelegenheit zur Vervollständigung der Akten und gegebenenfalls Einholung einer externen Expertise zum Ursprung der festgestellten Meniskusläsionen sowie (bzw. unter Einbezug) der übrigen Pathologien und neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (vgl. dazu Art. 61 lit. fbis ATSG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP