Entscheid vom 14. Dezember 2022
Besetzung
Versicherungsrichter Joachim Huber (Vorsitz), Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiberin Anita Hüsler
Geschäftsnr.
UV 2022/15
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Taggeldleistungen (Oktober 2021 - Dezember 2021)
Sachverhalt
Erwägungen
Vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Taggeldleistungen für das Unfallereignis vom 1. März 2021 zu Recht per 30. September 2021 eingestellt hat.
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen bzw. hat der Unfallversicherer seine Leistungspflicht für einen Gesundheitsschaden einmal anerkannt, so entfällt seine Leistungspflicht erst dann, wenn der Unfall nicht (mehr) die natürliche oder adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustands auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2008, 8C_101/2008, E. 2.2 mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b mit Hinweisen; KOSS UVG-Nabold, N 54 zu Art. 6; BSK UVG-Hofer, N 71 zu Art. 6; vgl. auch Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 54).
Der Beweis des Dahinfallens jeder kausalen Bedeutung kann durchaus unter Bezugnahme auf statistische Grundlagen und medizinische Erfahrungswerte geführt werden, sofern sie der herrschenden Lehrmeinung entsprechen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 18. September 2002, U 60/02, E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 126 V 189 E. 4c). Dies hat insbesondere für den Nachweis des Status quo sine zu gelten, bei dem es sich um einen hypothetischen Zustand handelt, der sich häufig nur mit Erfahrungswerten bestimmen lässt (Urteil des EVG vom 18. September 2002, U 60/02, E. 2.2).
Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die beklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist grundsätzlich weder die Herkunft noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Auch Berichte und Gutachten, welche die Versicherungen während des Administrativverfahrens von ihren eigenen bzw. beratenden Ärzten und Ärztinnen einholen, können beweistauglich sein. An die Beweiswürdigung der Beurteilungen dieser Ärzte und Ärztinnen sind indes strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 469 f. E. 4.4. mit Hinweis; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts vom 23. November 2012, 8C_592/2012, E. 5.3). Die Rechtsprechung erachtet sodann reine Aktengutachten als beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2017, 8C_780/2016, E. 6.1).
Für die Annahme unfallkausaler somatischer Restfolgen werden grundsätzlich eine unfallkausale strukturelle Läsion bzw. eine schlecht verheilte strukturelle Läsion als objektivierbares Korrelat verlangt. Objektivierbar sind Ergebnisse, die reproduzierbar und von der untersuchenden Person und den Angaben des Patienten bzw. der Patientin unabhängig sind. Folglich kann von objektiv ausgewiesenen organisch-strukturellen Unfallfolgen dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit – wissenschaftlich anerkannten – apparativen/bildgebenden Abklärungen (wie Röntgen, MRI, CT, Arthroskopie) bestätigt werden (vgl. BGE 134 V 232 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2009, 8C_216/2009, E. 2 mit Hinweisen).
Ein massgebender Ausgangspunkt für die Beurteilung traumatischer Folgeschäden bzw. der Ursächlichkeit einer Gesundheitsschädigung bildet der gesundheitliche Zustand einer versicherten Person vor dem Unfall. Ist es durch letzteren zu keinen neuen strukturellen Schäden gekommen, trifft er aber auf einen vorgeschädigten Körper, kommt eine unfallkausale Gesundheitsschädigung höchstens als vorübergehende oder richtungsgebende Verschlimmerung des Vorzustandes in Betracht. Eine richtungsgebende Verschlimmerung liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn medizinischerseits feststeht, dass weder der Status quo ante noch der Status quo sine je wieder erreicht werden können (KOSS UVG-Nabold, N 54 zu Art. 6; BSK UVG-Hofer, N 71 zu Art. 6; Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O, S. 54 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2015, 8C_484/2014, E. 2.1). Von einer vorübergehenden unfallbedingten Verschlimmerung eines Vorzustandes wird dann gesprochen, wenn Unfallfolgen bzw. deren Anteil an einer Gesundheitsschädigung im Rahmen des posttraumatischen Verlaufs nie konkret beschrieben bzw. radiologisch als strukturelle Verletzung der Gelenke oder Knochen sichtbar gemacht werden können. In solchen Fällen wird bei einem geeigneten bzw. adäquaten Ereignis in einer ersten Phase davon ausgegangen, dass dieses eine schädigende Wirkung auf den Körper habe. Die aufgetretenen bzw. ausgelösten Beeinträchtigungen werden, obwohl sie möglicherweise weiterbestehen, nach einer gewissen Zeit gestützt auf medizinische Erfahrung aber nicht mehr dem Unfall angelastet. Die Unfallversicherung übernimmt in diesen Fällen nur Leistungen für den durch das Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub, d.h. sie hat bis zum Erreichen des Status quo sine oder ante Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Als Beispiel dafür gelten insbesondere auch Kontusionsfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar 2013, 8C_423/2012, E. 5.3; vgl. auch KOSS UVG-Nabold, N 57 zu Art. 6, und BSK UVG-Hofer, N 72 zu Art. 6). Bei einer Kontusion handelt es sich um eine Weichteilverletzung, die namentlich anhand klinischer Befunde – wie Hämatome, Schwellungen, Schürfungen, Prellmarken, Druckdolenzen, Bewegungseinschränkungen, Muskelverhärtungen – objektiviert wird (vgl. dazu Alfred M. Debrunner, Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, 4. Aufl. 2002, S. 412; Roche Lexikon, Medizin, 5. Aufl. 2003, S. 357; vgl. auch Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl. 2017, S. 420). Die Unfallversicherung übernimmt die Leistungen bis zur Heilung der spezifischen Kontusionsfolgen und/oder – wie oben erwähnt – für den durch ein Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub. Demnach ist zunächst zu prüfen, ob per 1. Oktober 2021 noch organisch objektivierbare Unfallfolgen vorhanden waren, welche die fortdauernd geklagten Beschwerden verursachen konnten.
Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, traten im Anschluss an das Unfallereignis vom 1. März 2021 Beschwerden im Bereich des linken Knies, der linken Schulter, dem Rücken und der Hüfte/des Beckens auf (vgl. insbesondere oben Sachenverhalt A.b, A.f und A.i).
Im Austrittsbericht der Klinik C.___ betreffend die Erstbehandlung vom 1. März 2022 wurden keine Pathologien oder auch nur Beschwerden im Bereich des linken Knies festgehalten (Suva-act. 41). Bei den im Arztzeugnis UVG (betreffend die Untersuchung vom 4. März 2021) erwähnten Schmerzen am linken Knie handelte es sich um eine subjektive Angabe der Beschwerdeführerin (Suva-act. 45). Eine Diagnose in Bezug auf das linke Knie hat Dr. D.___ hingegen nicht im erwähnten Arztzeugnis UVG und auch nicht in der noch am Untersuchungstag verfassten Verordnung zur Physiotherapie (Suva-act. 13) gestellt. Den übrigen medizinischen Unterlagen können keinerlei Beschwerden, Befunde oder Diagnosen im Bereich des linken Knies entnommen werden. Nach Gesagtem ist überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass es im Bereich des linken Knies in Übereinstimmung mit der Beurteilung von Dr. G.___ vom 12. August 2021 (Suva-act. 58) zu keiner unfallkausalen strukturellen Gesundheitsschädigung, sondern – wenn überhaupt – nur zu einer vorübergehenden Beeinträchtigung infolge einer blossen Prellung des Knies kam. Diese war im kurzzeitigen Verlauf, spätestens jedoch im Zeitpunkt der Leistungseinstellung, wieder abgeheilt.
In den radiologischen Untersuchungen der Schulter, des Hüft-/Beckenbereichs und der Wirbelsäule zeigten sich als strukturelle Gesundheitsschäden eine Bursitis subacromialis (Suva-act. 45), eine Partialläsion der Supraspinatussehne bursaseitig an der linken Schulter (Suva-act. 69), Arthrosen im Hüft-/Beckenbereich (Suva-act. 32 und 38) sowie diverse Veränderungen entlang der Wirbelsäule (namentlich die Osteochondrosen mit Bandscheibenhernien an den LWK4/5 und LWK5/SWK1; Suva-act. 38). Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob zwischen den vorerwähnten Gesundheitsschäden sowie dem Unfallereignis vom 1. März 2021 ein (indirekter) natürlicher Kausalzusammenhang besteht (vgl. nachfolgend E. 5 betreffend die Schulter, E. 6 betreffend den Hüft-/Beckenbereich und E. 8 betreffend die Wirbelsäule).
In Bezug auf die durch Dr. D.___ am 4. März 2021 diagnostizierte Schleimbeutelentzündung (Bursitis subacromialis) in der Schulter bezeichnete dieser selbst die erhobenen Befunde als nicht mit dem Unfallereignis vom 1. März 2021 vereinbar bzw. plausibel erscheinend (Suva-act. 45). Zudem gab Dr. D.___ in seinen Arbeitsunfähigkeitszeugnissen betreffend den April sowie die zweite Hälfte des Mai 2021 als Grund für die Arbeitsunfähigkeit "Krankheit" an (Suva-act. 16 S. 4, 17 S. 4 und 40). Mithin erscheint es fraglich, ob dieser Gesundheitsschaden unfallkausal ist. Da die Schleimbeutelentzündung in den bildgebenden Untersuchungen, insbesondere im MRI-Befund vom 24. März 2021 (Suva-act. 33), nicht mehr erwähnt wird, kann aber – selbst wenn sie unfallkausal gewesen sein sollte – ohnehin davon ausgegangen werden, dass sie zu diesem Zeitpunkt abgeheilt war. Auch gestützt auf die Aussage der Beschwerdeführerin (Suva-act. 53) bzw. diejenige des Hausarztes (Suva-act. 52) ist von einer Heilung der Schulter bzw. Schleimbeutelentzündung spätestens per anfangs Juli 2021 auszugehen. Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Schleimbeutelentzündung einer Leistungseinstellung per Ende September 2021 – unabhängig von ihrer Ursache – nicht entgegenstand.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die im Bericht zur Untersuchung vom 25. August 2021 durch den Schulterorthopäden gestellte Diagnose einer Partialruptur der Supraspinatussehne offenbar nicht auf einer bildgebenden Untersuchung beruhte, da eine solche im Bericht (Suva-act. 69) nicht erwähnt wird. Den medizinischen Akten sind schliesslich auch keine weiteren Abklärungen und/oder Behandlungen in Bezug auf die linke Schulter zu entnehmen. Solche wären bei Vorliegen einer Partialläsion der Supraspinatussehne jedoch zu erwarten gewesen. Bezeichnenderweise erwähnte auch Dr. D.___ in seinem Schreiben vom 17. November 2021 an die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Wiederaufnahme (bzw. weitere Erbringung) der Versicherungsleistungen lediglich noch die Rückenbeschwerden der Beschwerdeführerin (und keine Schulterbeschwerden mehr; Suva-act. 94). In Übereinstimmung mit der Beurteilung von Dr. G.___ vom 29. September 2021 (Suva-act. 78) kann die Diagnose einer (Partial-)Läsion der Supraspinatussehne nach Gesagtem nicht nachvollzogen werden und damit nicht als überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen gelten.
Der in der zweiten Unfallmeldung vom 23. April 2021 erwähnte Bruch des Steissbeins (Suva-act. 12) liess sich nach Gesagtem bildgebend nicht bestätigen und ist damit nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. Gleiches gilt für die im Bericht zur Röntgenuntersuchung vom 19. März 2021 festgehaltene Subluxation im distalen Coccygealgelenk (Suva-act. 32). Diese konnte durch die nachfolgenden MRI-Untersuchungen (Suva-act. 38 und 74) nicht bildgebend nachgewiesen werden, zumal auch der vorhergehende CT-Untersuch vom Unfalltag unauffällige Befunde am Beckenskelett ergeben hatte (Suva-act. 22). Eine unterschiedliche Befundsituation von Röntgen, CT und MRI kann insbesondere damit erklärt werden, dass das MRI-Bild gegenüber dem Röntgen- und auch dem CT-Bild in vielen Fällen eine nochmals feinere diagnostische Differenzierung zulässt, weil auf dem MRI-Bild bestimmte Körpergewebe, insbesondere die Weichteile, besser zur Darstellung gelangen (vgl. Debrunner, a.a.O. S. 225 f., Pschyrembel, a.a.O., S. 1101).
Vorliegend kann offenbleiben, ob in Bezug auf die im Röntgenuntersuch vom 19. März 2021 festgestellte Arthrose der Symphysis pubica (Suva-act. 32) aufgrund des MRI vom 8. April 2021 nicht vielmehr von einer Arthrose des IS-Gelenks auszugehen ist (Suva-act. 38). Eine Arthrose kann definitionsgemäss keine primäre Unfallverletzung, sondern einzig eine degenerative Erkrankung sein. Im Regelfall entsteht sie im Rahmen des normalen Alterungsprozesses oder durch Überbeanspruchung und tritt nur im Einzelfall als sekundärer unfallkausaler Gesundheitsschaden in Form einer Spätfolge einer primären Verletzung – hauptsächlich nach einer schlecht verheilten intraartikulären Fraktur; nach Verletzungen von Gelenkweichteilstrukturen oder des Gelenkknorpels – auf (vgl. Debrunner, a.a.O., S. 579 ff. und 700 f., Pschyrembel, a.a.O., S. 152 f.; Roche Lexikon, a.a.O., S. 134). In der hier zu beurteilenden Angelegenheit fehlt ein überwiegend wahrscheinlicher Beleg dafür, dass die festgestellte Arthrose auf eine unfallkausale Primärverletzung zurückzuführen ist, zumal insbesondere ein Bruch des Steissbeins nicht nachgewiesen werden konnte (vgl. oben E. 6.1 f.). Ein traumatischer Ursprung der Arthrose würde auch in zeitlicher Hinsicht – angesichts deren bildgebenden Darstellung innerhalb bloss eines Monats nach dem Unfallereignis – nicht plausibel erscheinen.
Nachdem im Arztzeugnis UVG betreffend die Erstbehandlung vom 4. März 2021 durch Dr. D.___ Schmerzen an der Hüfte festgehalten wurden (Suva-act. 45), wurden Beschwerden im Hüftbereich im Übrigen erst wieder im Bericht zur Untersuchung vom 12. Juli 2021 in der Orthopädie des Spitals E.___, im Sinne einer Druckdolenz, erwähnt (Suva-act. 57). Ein damit zusammenhängender objektivierbarer, struktureller Gesundheitsschaden wird jedoch nicht aufgeführt und ist auch nicht nachgewiesen. Die vorliegende Entwicklung der Hüftbeschwerden (plötzliches Wiederauftauchen von Beschwerden nach mehreren Monaten) ist für eine traumatische Genese untypisch (vgl. Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. April 2022, UV 2021/54, E. 4.7.4, und 2. November 2022, UV 2021/74, E. 3.2) und kann nicht mehr mit dem Unfall vom 1. März 2021 erklärt werden, hingegen namentlich mit der im Bericht genannten Fehlbelastung (Suva-act. 57) oder aber den festgestellten Arthrosen (Suva-act. 32 und 38).
Ein struktureller unfallkausaler Gesundheitsschaden im Hüft-Beckenbereich ist nach Gesagtem nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen und es ist von einer vorübergehenden Beeinträchtigung im Sinne einer Prellung auszugehen, was im Übrigen auch der Einschätzung von Kreisarzt Dr. G.___ entspricht (Suva-act. 58).
Nach dem 12. Juli 2021 (Bericht zur Untersuchung vom 12. Juli 2021 in der Orthopädie des Spitals E.; Suva-act. 57) sind den medizinischen Akten keine Beschwerden im Hüftbereich mehr zu entnehmen. Insbesondere werden solche auch nicht von Dr. D. in seinem Schreiben vom 17. November 2021 (Suva-act. 94) geltend gemacht. Entsprechend ist aufgrund der fehlenden weiteren Erwähnung von Beschwerden davon auszugehen, dass die Hüftprellung spätestens im Zeitpunkt der Leistungseinstellung wieder abgeheilt war.
Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 30. September 2021 überwiegend wahrscheinlich keine unfallkausalen Beschwerden im Bereich des Knies, der Schulter und der Hüfte mehr vorlagen (vgl. dazu oben E. 4.1, E. 5.2 und E. 6.6). Demnach kann der Vollständigkeit halber auch ein allfälliger Zusammenhang der geklagten Beschwerden mit dem in den Akten erwähnten – vorliegend aber nicht streitgegenständlichen – Unfallereignis vom 15. April 2021 (vgl. insbesondere Suva-act. 20), welches gemäss der in den Berichten der behandelnden Ärzte des KSSG festgehaltenen Statusdiagnose insbesondere zu Gesäss- und Beinbeschwerden geführt hatte, ausgeschlossen werden. Diese Beschwerden waren gemäss den Berichten selbstlimitierend und im Zeitpunkt der Leistungseinstellung somit nicht mehr von Relevanz (Suva-act. 73 und 94 S. 5 f. sowie 7 f.).
Es bleibt somit zu prüfen, ob es sich bei den in den bildgebenden Untersuchungen vom 1. März 2021 (CT [Suva-act. 22]), 19. März 2021 (Röntge [Suva-act. 32]), 8. April 2021 (MRI [Suva-act. 38]) und 15. September 2021 (MRI [Suva-act. 74]) festgestellten Pathologien im Bereich des Rückens bzw. der Wirbelsäule um strukturelle unfallkausale Gesundheitsschäden handelt.
Osteochondrosen, wie im Übrigen auch Spondylosen und Arthrosen (vgl. zur Arthrose oben E. 6.3), stellen definitionsgemäss degenerative Veränderungen dar und können – wie erwähnt – keine primäre Unfallverletzung sein. Nur im Einzelfall können sie unfallkausal als Spätfolge einer primären Verletzung auftreten (vgl. Debrunner, a.a.O., S. 579 ff, 700 f., Pschyrembel, a.a.O., S. 152 f.; Roche Lexikon, a.a.O., S. 134). Eine solche Primärverletzung ist im vorliegenden Fall jedoch auch im Rückenbereich nicht nachgewiesen. Es liegen demnach auch keine Hinweise für einen traumatisch bedingten Ursprung der festgestellten Degenerationen im Bereich der Wirbelsäule vor.
Im Bereich des Unfallversicherungsrechts entspricht es sodann einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass auch praktisch alle Bandscheibenhernien und Bandscheibenprotrusionen degenerativ entstehen. Ein Unfall im Rechtssinne (Art. 4 ATSG) kann nur ausnahmsweise als eigentliche Ursache in Betracht fallen (Urteil des EVG vom 3. Oktober 2005, U 163/05, E. 3.1, mit Hinweis auf Günter G. Mollowitz [Hrsg.], Der Unfallmann, 1993, S. 164 ff.; vgl. auch Debrunner, a.a.O., S. 878 ff.; Pschyrembel, a.a.O., S. 210; Roche Lexikon, a.a.O., S. 182; Leitlinie der Orthopädie, Hrsg. von der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie und dem Berufsverband der Ärzte für Orthopädie, 2. erweiterte Aufl. 2002, S. 5 f.). Voraussetzung dafür ist in der Regel, dass das fragliche Ereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Bandscheibenhernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten (RKUV 2000 Nr. U 379 S. 193, E. 2a mit Hinweisen; Urteil des EVG vom 3. Oktober 2005, U 163/05, E. 3.; Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 55 f.). Das gleiche gilt grundsätzlich für eine richtungsgebende Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes, wenn und soweit also durch den Unfall eine Bandscheibenhernie oder Bandscheibenprotrusion früher bzw. beschleunigt zur Entwicklung gebracht wurde. Eine solche ist ausserdem grundsätzlich nur dann bewiesen, wenn die Radioskopie ein plötzliches Zusammensinken der Wirbel nach einem Trauma aufzeigt. Eine allfällige richtungsgebende Verschlimmerung muss radiologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 f. E. 3a mit Hinweisen; Urteil des EVG vom 25. November 2004, U 107/04, E. 4.1; Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 55 f.). Die vorerwähnten Kriterien sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt bzw. es konnten keine entsprechenden bildgebenden Befunde, welche für einen traumatischen Ursprung der Bandscheibenhernien bzw. -protrusionen sprechen würden, erhoben werden.
Ausserdem lässt auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in verschiedenen Segmenten unterschiedliche degenerative Gesundheitsschäden aufweist, eher auf eine umfassende degenerative und nicht traumatisch bedingte Situation schliessen. Diesbezüglich ist auch auf die Definition einer Osteochondrosis intervertebralis ("Degenerative, überlastungsbedingte Veränderungen der Bandscheibe mit Abnahme der Bandscheibenhöhe durch Flüssigkeitsverlust, fibröser Degeneration und Rissbildungen im Faserring. Verändert sind zusätzlich die benachbarten hyalinknorpeligen Deck-und Grundplatten der Wirbelkörper mit Ödem, reaktiver Osteosklerose der angrenzenden Spongiosa, Abstützreaktionen (Spondylophyten) und anderes", vgl. Pschyrembel, a.a.O., S. 1320) hinzuweisen. Mithin sind die vorliegend festgestellten Veränderungen (Osteochondrosen, Bandscheibenhernien und -protrusionen, Knochenmarksödem, Deck- und Grundplattenirregularitäten bzw. die Höhenminderung im LWK 5) als gegenseitige Begleiterscheinungen und demnach als ein einziger zusammengehöriger, degenerativer Gesundheitsschaden zu beurteilen. Vorliegend macht keine bzw. keiner der behandelnden Spezialistinnen und Spezialisten geltend, dass es sich bei den im Rahmen der bildgebenden Untersuchungen festgestellten Veränderungen an der Wirbelsäule der Beschwerdeführerin um Traumafolgen handelt. Der Hausarzt, Dr. D.___, macht in seinem Schreiben vom 17. November 2021 zwar geltend, dass die fortdauernden Beschwerden unfallereignisassoziiert seien. Aus dieser Aussage lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die den Beschwerden zugrundeliegenden Gesundheitsschäden unfallkausal sein sollen. Vielmehr ist wohl davon auszugehen, dass er damit bloss die Heilungsdauer eines durch den Unfall hervorgerufenen Beschwerdeschubes meint (vgl. zur Heilungsdauer unten E. 10.1 ff.).
In Übereinstimmung mit Kreisarzt Dr. G.___ (Suva-act. 49 und 77) ist nach Gesagtem in Bezug auf die festgestellten Pathologien im Bereich der Wirbelsäule von einem degenerativen Vorzustand auszugehen und kam es durch das Unfallereignis vom 1. März 2021 nicht überwiegend wahrscheinlich zu neuen strukturellen Gesundheitsschäden.
Die im MRI vom 8. April 2021 festgestellten degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule (Osteochondrose mit Bandscheibenhernien) waren bloss moderat (Suva-act. 38) und sind demnach ohne Weiteres als degenerativer Prozess erklärbar. Bei Vorliegen einer unfallbedingten richtungsgebenden Verschlimmerung wäre zu erwarten, dass die entsprechenden Veränderungen (unfallbedingt) gerade einen höheren Schweregrad aufweisen würden. Entsprechend kann nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es im Zusammenhang mit den degenerativen Vorzuständen an der Wirbelsäule durch das Unfallereignis zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung gekommen ist.
Mithin ist lediglich von einem vorübergehend verschlimmerten Gesundheitszustand im Bereich der Wirbelsäule nach erlittener Kontusion auszugehen (vgl. dazu oben E. 3.3). Einen solchen anerkannte auch die Beschwerdegegnerin, insbesondere gestützt auf die Beurteilungen von Dr. G.___, und erbrachte dementsprechend vorübergehend die gesetzlichen Versicherungsleistungen.
Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass im Allgemeinen Prellungen, Verstauchungen oder Zerrungen der Wirbelsäule bzw. des Rückens ohne neue strukturelle Läsionen bei Vorliegen eines degenerativen Vorzustands nach sechs bis neun Monaten, bzw. bei erheblichem Vorzustand spätestens nach einem Jahr abheilen (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2020, 8C_552/2020, E. 3.2, 3. September 2020, 8C_319/2020, 8C_346/2020, E. 6.6, und 26. August 2019, 8C_408/2019, E. 3.3; vgl. dazu auch KOSS UVG-Nabold, N 57 zu Art. 6, und BSK UVG-Hofer, N 72 zu Art. 6). Eine Ausnahme von der Regel ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, doch muss sie sich eben als solche präsentieren. Insofern sind die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Da Kreisarzt Dr. G.___ in seinen Beurteilungen vom 6. Juli und vom 29. September 2021 die Heilungsdauer für den Rücken auf zwei Monate – und damit unter der vom Bundesgericht für den Regelfall festgelegten Heilungsdauer von sechs bis neun Monaten – einschätzt, geht er offensichtlich von einem solchen Ausnahmefall aus. Er begründet in seinen Beurteilungen jedoch nicht, weshalb vorliegend eine kürzere Heilungsdauer ausreichend sein sollte (Suva-act. 49 und 77).
Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen erst per 30. September 2021, d.h. sieben Monate nach dem Unfallereignis vom 1. März 2021, eingestellt hat, kann vorliegend offenbleiben, ob allenfalls aufgrund der bloss moderaten degenerativen Vorzustände (vgl. insbesondere die MRI-Befunde vom 8. April 2021 [Suva-act. 38]) ein Ausnahmefall vorgelegen hat bzw. ob die Rückenprellung tatsächlich bereits nach zwei Monaten abgeheilt gewesen war. Die von der Beschwerdegegnerin letztlich angenommene Heilungsdauer von sieben Monaten liegt innerhalb des vorerwähnten vom Bundesgericht definierten Zeitrahmens und ist entsprechend nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Fall sind nämlich keine konkreten Gründe ersichtlich, derentwegen eine längere Heilungsdauer anzunehmen wäre. Eine vom Regelfall abweichende, folgenschwere Kontusion kann ebenfalls nicht angenommen werden. Insbesondere sind den unfallnahen medizinischen Akten keine auf eine schwerere Kontusion hinweisenden Befunde – wie z.B. Hämatome, Schürfungen, Muskelverhärtungen etc., welche zumindest typische Kontusionsfolgen dargestellt hätten – zu entnehmen. Zwar wird eine Aktivierung der moderaten Osteochondrose im Bericht zum MRI vom 8. April 2021, wenn auch nur differentialdiagnostisch, als Unfallfolge in Erwägung gezogen (Suva-act. 38). Im Bericht zum MRI vom 15. September 2021 wird jedoch festgehalten, dass sich die aktivierte Osteochondrose gegenüber der vorherigen Untersuchung gering zunehmend zeigte (Suva-act. 74). Angesichts dieses für eine Traumafolge untypischen progredienten Verlaufs (vgl. Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. April 2022, UV 2021/54, E. 4.7.4, und 2. November 2022, UV 2021/74, E. 3.2) ist die Aktivierung der Osteochondrose nicht überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis vom 1. März 2021 zurückzuführen und steht diese mithin einer Leistungseinstellung auch nicht im Wege. Wie bereits erwähnt, machte Dr. D.___ in seinem Schreiben vom 17. November 2021 zwar geltend, dass die fortdauernden Beschwerden unfallereignisassoziiert seien (Suva-act. 94 S. 1) und geht somit (zumindest implizit) von einer längeren Heilungsdauer aus. Er begründet diese Einschätzung jedoch nicht weiter, weshalb diese pauschale Aussage eine längere Heilungsdauer nicht überwiegend wahrscheinlich nachzuweisen vermag. Allgemein bleibt anzufügen, dass die Heilung eines traumatisch bedingten Beschwerdeschubs bei einem degenerativen Vorzustand fliessenden Charakter hat. Die soeben noch traumatisch bedingten Beschwerden lassen sich nicht von den fortan degenerativ bedingten Beschwerden unterscheiden, weshalb auch aus dem Vorbringen von Dr. D.___, wonach die Beschwerdeführerin vor dem Unfallereignis vom 1. März 2021 de facto keine Beschwerden gehabt habe (Suva-act. 94), nichts zu deren Gunsten abgeleitet werden kann.
In Anbetracht der dargelegten Sachlage ist überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen, dass der Status quo sine oder ante im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (30. September 2021) erreicht war und die fortdauernden Rückenbeschwerden auf unfallfremde, insbesondere vorbestandene degenerative Faktoren zurückzuführen sind. Die Verneinung weiterer Ansprüche, insbesondere auf Taggelder, erweist sich damit als gerechtfertigt.
Der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin ist somit nicht zu beanstanden. Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Taggeldleistungen bis zum 31. Dezember 2021 besteht nicht, zumal eine Arbeitsunfähigkeit bis zu diesem Datum aufgrund der vorliegenden Aktenlage ohnehin nicht nachgewiesen wäre. Weitere Abklärungen in diesem Zusammenhang sind angesichts des Verfahrensausgangs aber nicht notwendig.
Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde vom 24. Januar 2022 (act. G 2.1) abzuweisen. Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (vgl. dazu Art. 61 lit. fbis ATSG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP