Entscheid vom 22. Februar 2023
Besetzung
Präsidentin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichterin Corinne Schambeck und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiber Markus Lorenzi
Geschäftsnr.
UV 2022/10
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Schaffhauser, Obergrundstrasse 73, 6003 Luzern,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Versicherungsleistungen
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen sind die Höhe des Rentenanspruchs sowie die Höhe der Integritätsentschädigung der Beschwerdeführerin.
Ist die versicherte Person infolge des Unfalls mindestens zu 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]).
Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG). Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Auch die Bestimmung des Grads des Integritätsschadens ist primär eine medizinische Aufgabe, welche entsprechend den Ärzten zufällt (Max B. Berger, N 13 zu Art. 25, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Unfallversicherungsgesetz, Basler Kommentar, 2019). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Bezüglich Beweiswert eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Fachperson begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Berichte und Gutachten, welche die Versicherungen während des Administrativverfahrens von ihren eigenen Ärzten und Ärztinnen einholen, können beweistauglich sein. An deren Beweiswürdigung sind indes strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 470 f. E. 4.4 mit Hinweis; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts vom 23. November 2012, 8C_592/2012, E. 5.3). Auch ärztliche Beurteilungen aufgrund der Akten sind nicht an sich unzuverlässig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Februar 2007, U 223/06, E. 5.1.2). Erachtet das Sozialversicherungsgericht die rechtserheblichen tatsächlichen Entscheidgrundlagen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung als schlüssig, darf es den Prozess ohne Weiterungen abschliessen (vgl. BGE 135 V 469 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Diesfalls besteht kein Anspruch auf Beizug versicherungsexterner medizinischer Gutachten (BGE 122 V 157).
Vorab ist festzuhalten, dass der Zeitpunkt des Fallabschlusses (vgl. zum Fallabschluss Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, in: Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 4. Aufl. 2012, S. 143) bezüglich des Unfalls vom 29. Mai 2018 per Ende Februar 2021 (Suva-act. 194) unbestritten und – nachdem die Beschwerdeführerin auf die Option einer weiteren operativen Versorgung (vorerst) verzichtet hat (Suva-act. 172) – medizinisch ausgewiesen ist (Suva-act. 171, 175, 184). Entsprechend erfolgte zu Recht die Prüfung eines Rentenanspruchs (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG) und einer Integritätsentschädigung (vgl. Art. 24 Abs. 2 UVG). Ebenfalls unbestritten und medizinisch ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Prüfung eines Rentenanspruchs an einem unfallkausalen neuropathischen Schmerzsyndrom an der Fusssohle links bei chronischer Nervus tibialis-Schädigung links mit Bewegungs- und Belastungsschmerzen und anhaltenden Sensibilitätsstörungen litt (Suva-act. 165, 171, 175, 177). Diese Problematik ist damit in die Leistungsbeurteilung miteinzubeziehen. Umstritten ist die Höhe des Invaliditätsgrads und des Integritätsschadens aufgrund der genannten Beschwerden.
Es trifft zu, dass Dr. C.___ die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersucht und seine Beurteilung zur Arbeitsfähigkeit aufgrund der Akten abgegeben hat. Dies allein führt indes, wie unter E. 1.3 ausgeführt wurde, nicht per se zur Unzuverlässigkeit seiner Einschätzung. Vorliegend ist von Relevanz, dass ein lückenloser Befund vorliegt und die von den behandelnden Ärzten gestellten unfallkausalen Diagnosen und deren Auswirkungen von Dr. C.___ anerkannt werden (vgl. insbesondere seinen Hinweis auf Suva-act. 171), womit die Einschätzung der medizinisch-theoretischen Leistungsfähigkeit nicht zwangsläufig weiterer Untersuchungen und Abklärungen bedarf. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar – und solche werden auch nicht substantiiert geltend gemacht –, dass Dr. C.___ objektiv wesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt hätte und es leuchtet ein, dass bei Einhaltung des Zumutbarkeitsprofils, welches den unfallkausalen Sensibilitätsstörungen und dem neuropathischen Schmerzsyndrom des linken Fusses mit Bewegungs- und Belastungsschmerzen umfassend Rechnung trägt (leichte körperliche Tätigkeit, ausschliesslich unter sitzenden oder wechselbelastenden Bedingungen; Suva-act. 175), eine medizinisch-theoretisch um zwei Stunden reduzierte Leistungsfähigkeit bei voller Präsenz zumutbar sein sollte. Anderslautende begründete medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeitsschätzungen, welche (geringe) Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen Beurteilung wecken könnten, liegen nicht im Recht. Auch Dr. B.___ erwartet keine "höhere Einstufung" nur aufgrund der Nervenläsion (Suva-act. 184-3). Wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführt, kann auf eine Überprüfung der Arbeitsfähigkeit mittels EFL verzichtet werden, zumal es sich vorliegend nicht um ein multiples und schwierig einzuschätzendes Krankheitsbild handelt, welches eine EFL zwingend erforderlich machen würde (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 11. Januar 2023, 9C_290/2022, E. 4.3). Auch wird eine solche von den involvierten Ärzten nicht ausdrücklich als notwendig erachtet. Es kommt hinzu, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Eingliederungsbemühungen der IV-Stelle des Kantons St. Gallen aus invaliditätsfremden Gründen nicht eingliederungswillig zeigte (Suva-act. 191), womit nicht ohne weiteres von einer authentischen Leistungsbereitschaft und validen Ergebnissen bei einer EFL auszugehen wäre.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die medizinische Situation und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin per Fallabschluss mit den Akten der involvierten Ärzte und der Beurteilung von Dr. C.___ vom 16. Juni 2020 hinlänglich abgeklärt wurden. Gestützt darauf ist in Beachtung der unfallkausalen Gesundheitsschädigung von einer um täglich zwei Stunden verringerten Leistungsfähigkeit in einer leidensadaptierten leichten körperlichen Tätigkeit, ausschliesslich unter sitzenden oder wechselbelastenden Bedingungen, auszugehen. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist. Bereits an dieser Stelle sei erwähnt, dass der Beschwerdeführerin bei diesem Zumutbarkeitsprofil auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offensichtlich noch ein genügend weites Feld an Beschäftigungsmöglichkeiten offensteht bzw. die Arbeitsfähigkeit verwertbar ist.
Im Zeitpunkt des Unfallereignisses war die Beschwerdeführerin arbeitslos. Davor arbeitete sie als Ungelernte/ohne Ausbildung resp. als Hilfsarbeiterin in Metzgereien, in einem Alters- und Pflegeheim, als Produktionsmitarbeiterin in Betrieben und zuletzt im Stundenlohn als Verkäuferin (Suva-act. 33-2 f.). Gestützt auf diese Validenkarriere erscheint es sachgerecht, für die Ermittlung des Valideneinkommens die schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE), Tabelle TA1_tirage_skill_level, 2020, und dabei die Sektoren Produktion, Ziff. 10-33 (Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren), und Dienstleistungen, Ziff. 47 (Detailhandel) sowie Ziff. 86-88 (Gesundheits- und Sozialwesen), Kompetenzniveau 1, Frauen, heranzuziehen (vgl. dazu https://www.koordination.ch/fileadmin/files/atsg/ivgrad/lse_2020/lse_2020_ta1.pdf; eingesehen am 22. Februar 2023). Der Mittelwert dieser Ziffern ergab im Jahr 2020 einen Lohn von monatlich Fr. 4'546.-- (Fr. 4'491.-- für die Ziff. 10-33 + Fr. 4'446.-- für die Ziff. 47 + Fr. 4'700.-- für die Ziff. 86-88) und im Zeitpunkt der Rentenprüfung im Jahr 2021 nominallohnindexiert (-0.2 %; vgl https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken.assetdetail.
22484185.html; eingesehen am 22. Februar 2023) sowie angepasst an den Durchschnitt der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeiten von 41.5 Stunden für die Ziff. 10-33 (41.28 Stunden), 47 (41.74 Stunden) und 86-88 (41.47 Stunden; vgl. dazu https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/erhebungen/bua.assetdetail.17104971.html; eingesehen am 22. Februar 2023) Fr. 56'485.-- (Fr. 4'546.-- x 12 / 40 x 41.5 / 1.002). Von diesem Valideneinkommen ist im Folgenden auszugehen.
Zur Beurteilung steht weiter ein Abzug von diesem Tabellenlohn. Die Beschwerdegegnerin gewährte keinen Abzug, die Beschwerdeführerin beantragt einen solchen von mindestens 20 % (act. G 1 S. 11). Wird das Invalideneinkommen auf Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Mit dem Tabellenlohnabzug ist zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren arbeitnehmenden Personen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann wird dem Umstand Rechnung getragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 129 V 481 E. 4.2.3). Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 301 E. 5.2).
Wie die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2021 richtig ausführte, sind die schmerzbedingten Beeinträchtigungen und die damit zusätzlich notwendigen Pausen von zwei Stunden täglich mit der veranschlagten 25%-igen Leistungseinschränkung abgedeckt. Im Weiteren rechtfertigen die qualitativen Einschränkungen bzw. der Umstand, dass lediglich noch leichte körperliche Tätigkeiten in sitzender oder wechselbelastender Arbeitsposition zumutbar sind, keinen Abzug, nachdem der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. nebst vielen das Urteil des Bundesgerichts vom 6. Oktober 2017, 8C_439/2017, E. 5.5). Auch der noch zumutbare Beschäftigungsgrad von 75 % führt bei Frauen ohne Kaderfunktion zu keinen Lohnnachteilen (vgl. Tabelle T18 Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Anstellung und Geschlecht; https://www.koordination.ch/fileadmin/files/atsg/ivgrad/lse_2020/lse_2020_18.pdf; eingesehen am 22. Februar 2023). Entsprechend ist auch ein Lohnnachteil bei vollzeitiger Präsenz und obgenannter reduzierter Leistungsfähigkeit nicht zu erwarten. Weitere Abzugsgründe sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht, weshalb von einem Invalideneinkommen von Fr. 40'040.-- auszugehen ist.
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 56'485.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 40'040.-- resultiert ein Invaliditätsgrad von 29 % ([Fr. 56'485.-- - 40'040.--] / Fr. 56'485.--). In diesem Umfang ist die Beschwerde gutzuheissen.
Die Integritätsentschädigung wird gemäss Art. 25 Abs. 1 UVG entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Spezielle Behinderungen der betroffenen Person bleiben dabei unberücksichtigt (BGE 124 V 35 E. 3c, 113 V 221 E. 4b). Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab; es geht vielmehr um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen und/oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1). Nach Art. 36 Abs. 2 UVV wird die Integritätsentschädigung gemäss den Richtlinien des Anhangs 3 zur UVV bemessen. Dieser Anhang enthält eine als gesetzmässig und nicht abschliessend anerkannte Skala. Die medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala zusätzliche Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sogenannte Feinraster) erarbeitet. Diese Tabellen enthalten Richtwerte, mit denen die Gleichbehandlung aller versicherten Personen gewährleistet werden soll; sie sind mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1c mit Hinweis).
Trotz des Feinrasters der Suva-Tabellen gibt es Integritätsschäden, die sich nicht direkt einer Position der Skala von Anhang 3 zur UVV oder der Suva-Tabellen zuordnen lassen. In diesen Fällen ist in direkter oder analoger Anwendung von Ziff. 1 Abs. 2 von Anhang 3 zur UVV der Grad der Schwere für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden vom Skalenwert bzw. von Positionen der Suva-Tabellen abzuleiten. Zuerst ist mithin zu prüfen, ob ein Integritätsschaden in der Skala von Anhang 3 zur UVV figuriert. Falls dies nicht zutrifft, ist in den Suva-Tabellen eine passende Position zu suchen. Bei negativem Ausgang der Suche ist schliesslich die Schwere des Integritätsschadens mittels Vergleichs zu den Werten in der Skala von Anhang 3 zur UVV oder der Suva-Tabellen abzuleiten (Thomas Frei, N 17 f. zu Art. 25, in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2018). Insbesondere die Einordnung von Nichtlisten- und kombinierten Fällen öffnet dem Arzt oder der Ärztin einen grossen Ermessensspielraum, in welchen die Verwaltung bzw. das Sozialversicherungsgericht nicht ohne Not bzw. nur dann eingreifen soll, wenn die unfallmedizinische Beurteilung im Hinblick auf die Liste im Anhang 3 UVV sachlich nicht gerechtfertigt ist und zu stossenden Ungleichheiten führen würde (Urteil des Bundesgerichts vom 14. August 2008, 8C_660/2007, E. 4.2).
Dr. C.___ führte mit Beurteilung vom 16. Juni 2020 aus, dass gemäss Suva-Tabelle 2 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten) eine Durchtrennung des Nervus tibialis im proximalen Anteil mit 20 % bewertet werde. Bei einer distalen Schädigung und überwiegend Störungen der sensiblen Qualitäten bei gleichzeitigem Vorliegen eines Neurinoms nach zweimaliger Nervenrekonstruktion werde aufgrund des vorliegenden neuropathischen Schmerzsyndroms der Integritätsschaden einer distalen Tibialisschädigung analog zu einer proximalen Schädigung des Nervs mit 20 % bewertet (Suva-act. 177). Diese Ausführungen leuchten bezüglich Herleitung als auch Höhe vollumfänglich ein. Der Wert von 20 % hält auch einem Vergleich zu Suva-Tabelle 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen, namentlich bei einer schweren Fussarthrose), und Suva-Tabelle 7 (Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen bei geringen bis starken Dauerschmerzen) ohne weiteres Stand resp. erscheint eher am oberen Rand. Im Weiteren liegen keine anderslautenden medizinischen Einschätzungen im Recht. Eine Erhöhung der Integritätsentschädigung steht nicht zur Diskussion, womit die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.
Im Weiteren beantragt die Beschwerdeführerin, es sei auf die Kürzung von Rente und Integritätsentschädigung von 50 % wegen Eingehung eines Wagnisses zu verzichten, eventuell die Verfügung vom 24. August 2018 beschränkt auf den Wagnis-Abzug in Wiedererwägung zu ziehen (act. G 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin ist im Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2021 auf den Antrag um Ausrichtung von ungekürzten (Dauer-)Leistungen (Suva-act. 207-1) bei Vorliegen einer res iudicata nicht eingetreten (Suva-act. 224-12 f.).
Mit Verfügung vom 24. August 2018 kürzte die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 39 UVG in Verbindung mit Art. 50 UVV die Geldleistungen um 50 % und sprach der Beschwerdeführerin bei 100%-iger Arbeitsunfähigkeit ein um 50 % gekürztes Taggeld (Fr. 123.-- / 2) ab 1. Juni 2018 zu (Suva-act. 36). Dieser Entscheid blieb unangefochten.
Gemäss Rechtsprechung kann die Kürzung der Leistungen (im Sinne einer Feststellungsverfügung) Gegenstand eines gesonderten, der Rechtskraft fähigen Entscheids sein, auch wenn der Umfang und die Art der Leistungen im Entscheidungszeitpunkt (teilweise noch) nicht bekannt sind. Diesfalls kann der einmal rechtskräftig festgesetzte Kürzungssatz bei einem späteren Rentenentscheid grundsätzlich – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen (unvorhergesehene, schwerwiegende Folgeerscheinen) – nicht mehr angefochten werden (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 31. August 2001, U 489/00, E. 1.a; vgl. ferner Rumo-Jungo/ Holzer, a.a.O, S. 212, mit Verweis auf die Rechtsprechung). Diese Rechtsprechung erscheint sachgerecht. Die Frage, ob ein die Kürzung rechtfertigendes Wagnis vorliegt, stellt sich im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren denn nur einmal, weshalb der versicherten Person in diesem Punkt nicht zwangsläufig mehrmals der Rechtsweg offenstehen muss. Entsprechend zielt der Einwand, wonach die Beschwerdegegnerin mit dem Rentenentscheid und dem Entscheid über die Integritätsentschädigung (notwendigerweise) nochmals neu über die Wagnis-Kürzung in Bezug auf diese Leistungen befunden habe resp. nochmals darüber hätte befinden müssen, und die Beurteilung dieser Frage damit abermals einem Rechtsmittelverfahren zugänglich sein müsse, ins Leere.
Zu prüfen bleibt aber konkret, ob aus der Verfügung vom 24. August 2018 (Suva-act. 36) hinlänglich hervorging, dass die Kürzung nicht nur die damals zur Diskussion stehenden Taggeldleistungen betraf, welche auf Seite zwei im ersten Abschnitt betragsmässig verfügt wurden, sondern auch allfällig später anfallende (Dauer-)Leistungen, so dass die Kürzung auch für letztere gehörig eröffnet wurde und rechtswirksam werden konnte. Die Verfügung gliedert sich wie folgt: Im dritten Abschnitt der Verfügung wird allgemein ausgeführt, dass "Artikel 39 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung und Art. 50 der Verordnung über die Unfallversicherung bestimmen, dass bei Nichtberufsunfällen, die auf ein Wagnis zurückgehen, die Geldleistungen (Taggeld, Renten, Integritäts- und Hilflosenentschädigung) um die Hälfte gekürzt und in besonders schweren Fällen verweigert werden". Im vierten Abschnitt wird Art. 50 UVV (Wagnisse) wiedergegeben und im nächsten Abschnitt wird festgehalten, dass ein bewusstes Zertrümmern von Glas gemäss Rechtsprechung als Wagnis gelte. Schliesslich ist im sechsten Abschnitt niedergeschrieben: "Nach Sachlage müssen wir die Geldleistungen um 50 % kürzen. Die Pflegeleistungen (Heilkosten) sind von der Sanktion nicht betroffen". Nachdem im dritten Abschnitt die Geldleistungen (Taggeld, Renten, Integritäts- und Hilflosenentschädigung) klar definiert werden und im sechsten Abschnitt eine Kürzung dieser definierten Geldleistungen verfügt wurde, geht aus der Entscheidung vom 24. August 2018 ausreichend verständlich hervor, dass von einer Kürzung nicht nur die damals zur Diskussion stehenden Taggeldleistungen, sondern auch allfällige später anfallende (Geld-)Ansprüche betroffen sind. Diese Tragweite und damit auch die Folgen einer Nichtanfechtung hätten der Beschwerdeführerin bei gehöriger Sorgfalt, auch ohne rechtliche Vertretung, klar sein müssen. Zumindest hätte sie allfällige Unklarheiten bei einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin oder mittels Nachfrage bei der Beschwerdegegnerin ausräumen können. Die Verfügung vom 24. August 2018 wurde somit nicht nur in Bezug auf die betragsmässig gekürzten Taggelder, sondern auch bezüglich Kürzung der übrigen definierten Geldleistungen gehörig eröffnet und mangels Anfechtung rechtswirksam. Die Beschwerdegegnerin ist damit bei Vorliegen einer res iudicata auf den Antrag der Beschwerdeführerin, wonach ihr ungekürzte Versicherungsleistungen auszurichten seien, zu Recht nicht eingetreten und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. Damit hat es bei der Kürzung um 50 % auch in Bezug auf die Rentenleistungen und die Integritätsentschädigung (vorerst) sein Bewenden. Zu erwähnen bleibt aber, dass es wünschenswert wäre, wenn bei einer derartigen Konstellation, wo nebst der Feststellung einer Wagnis-Kürzung für sämtliche Geldleistungen auch noch ein Leistungsentscheid bezüglich einer konkreten Geldleistung (Taggeld) gefällt werden kann, noch klarer die Tragweite in der Entscheidung zum Ausdruck kommt, sei es, dass der Unfallversicherer mittels zwei Dispositionsziffern anstatt lediglich unterschiedlichen Abschnitten die verschiedenen Rechtsverhältnisse abgrenzt, sei es, dass er darüber zwei separate Verfügungen erlässt.
Auch mit dem im Beschwerdeverfahren neu gestellten Eventualantrag um Wiedererwägung der Verfügung vom 24. August 2018 dringt die Beschwerdeführerin nicht durch. Vorab hätte es der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs bei der Beschwerdegegnerin bedurft. Ein solches lässt sich auch nicht der Einsprache ihres Rechtsvertreters vom 11. März 2021 (Suva-act. 207) entnehmen, sodass die Beschwerdegegnerin aufgrund dessen auch nicht separat oder im Einspracheentscheid darüber befinden musste (mittels Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch oder einem erneuten Sachentscheid bezüglich Kürzung). Es trifft auch nicht zu, dass die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2022 lite pendente eine Wiedererwägung in materieller Auseinandersetzung abgelehnt hätte. Erst wenn die Beschwerdegegnerin auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt und erneut einen (ablehnenden/negativen) Sachentscheid trifft, kann das hiesige Gericht überprüfen, ob die ursprüngliche Verfügung vom 24. August 2018 tatsächlich zweifellos unrichtig und damit der Wiedererwägung zugänglich war (vgl. Urteil des EVG vom 13. November 2006, H 51/04, E. 5.1). Der Vollständigkeit halber sei abschliessend erwähnt, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Verwaltung weder von den Betroffenen noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung angehalten werden kann. Es besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung resp. zur Eröffnung eines Wiedererwägungsverfahrens, weshalb Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, grundsätzlich nicht anfechtbar sind (BGE 133 V 52 E. 4; vgl. ferner Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 69 zu Art. 53). Gestützt auf das Gesagte ist auf den im Gerichtsverfahren eingereichten (Eventual-)Antrag auf Wiedererwägung der Verfügung vom 24. August 2018 demnach nicht einzutreten.
Nicht einzutreten ist mangels Rechtsschutzinteresses schliesslich auch auf den Antrag, es seien der Beschwerdeführerin weiterhin die Kosten für die notwendigen Medikamente zu erstatten. Die Beschwerdegegnerin hat bereits mit Schreiben vom 27. Januar 2021 einen Anspruch darauf auf Dauer, damit auch über den Fallabschluss hinaus, bejaht (Suva-act. 194) und es ist nicht ersichtlich, dass sie dieser Zusage nicht nachkommen würde.
Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (vgl. dazu Art. 61 lit. fbis ATSG).
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Im hier zu beurteilenden Fall erscheint mit Blick auf vergleichbare Fälle eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Der Rechtsvertreter hat bezüglich Höhe des Invaliditätsgrads zu Recht den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin angefochten, obsiegt jedoch in diesem Punkt nur teilweise. Im Übrigen unterliegt die Beschwerdeführerin, soweit auf ihre Anträge überhaupt eingetreten wird. Vor diesem Hintergrund erscheint es in Beachtung des gerechtfertigten Aufwands angemessen, eine um Fr. 2'000.-- reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. In diesem Umfang erübrigt sich die Festsetzung einer Entschädigung aus der gewährten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
Das aufgrund des lediglich teilweisen Obsiegens nicht von der Beschwerdegegnerin zu bezahlende Honorar (Fr. 2'000.--) ist im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu vergüten und deshalb um 20 % zu reduzieren (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes [AnwG], sGS 963.70). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführein ist somit vom Staat mit Fr. 1'600.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer; Fr. 2'000.-- x 0.8) zu entschädigen. Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] in Verbindung mit Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]).
Entscheid