Entscheid vom 12. Dezember 2022
Besetzung
Präsidentin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichterinnen
Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber
Markus Lorenzi
Geschäftsnr.
UV 2021/84
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch B.___,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Versicherungsleistungen
Sachverhalt
Erwägungen
Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2021 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (vgl. dazu Art. 61 lit. fbis ATSG). Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP