Entscheid vom 21. Dezember 2022
Besetzung
Präsidentin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichter Joachim Huber und Michael Rutz; Gerichtsschreiber Markus Lorenzi
Geschäftsnr.
UV 2021/80
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Andrea Steiner Lettoriello, Walder Häusermann Rechtsanwälte AG, Freiestasse 204, Postfach, 8032 Zürich,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christian Leupi, Grossenbacher Rechtsanwälte AG, Zentralstrasse 44, 6003 Luzern,
Gegenstand
Versicherungsleistungen
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin sowie die Höhe ihrer Integritätsentschädigung.
Ist die versicherte Person infolge des Unfalls mindestens zu 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
Ist von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands der versicherten Person mehr zu erwarten, wird jedoch der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung erst später gefällt, so wird vom Abschluss der ärztlichen Behandlung an vorübergehend eine Rente ausgerichtet; diese wird aufgrund der in diesem Zeitpunkt bestehenden Erwerbsunfähigkeit festgesetzt. Der Anspruch erlischt: a. beim Beginn des Anspruchs auf ein Taggeld der IV; b. mit dem negativen Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung; c. mit der Festsetzung der definitiven Rente (Art. 30 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.20]).
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]).
Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG). Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1 UVV). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Art. 36 Abs. 4 UVV).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Bezüglich Beweiswert eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Fachperson begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Berichte und Gutachten, welche die Versicherungen während des Administrativverfahrens von ihren eigenen Ärzten und Ärztinnen einholen, können beweistauglich sein. An deren Beweiswürdigung sind indes strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 470 f. E. 4.4 mit Hinweis; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts vom 23. November 2012, 8C_592/2012, E. 5.3). Erachtet das Sozialversicherungsgericht die rechtserheblichen tatsächlichen Entscheidgrundlagen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung als schlüssig, darf es den Prozess ohne Weiterungen abschliessen (vgl. BGE 135 V 469 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Diesfalls besteht kein Anspruch auf Beizug versicherungsexterner medizinischer Gutachten (BGE 122 V 157).
Vorab ist festzuhalten, dass der Zeitpunkt der Einstellung der während der medizinisch instabilen Schadensphase vorübergehend erbrachten Leistungen (Heilbehandlung und Taggelder) bezüglich des Unfalls vom 25. Januar 2019 per 1. Dezember 2019 nicht substantiiert bestritten und medizinisch hinlänglich ausgewiesen ist. Hinsichtlich der Problematik an der rechten Hand kam es bereits am 2. Juli 2019 zur Abschlusskontrolle ohne Erwähnung weiterer Therapien (Suva-act. 41-2 f.), womit von einem stabilen medizinischen Zustand und keiner Erwartung einer namhaften Besserung des Gesundheitszustands mehr auszugehen war (vgl. dazu nebst vielen Urteil des Bundesgerichts vom 22. September 2016, 8C_306/2016, E. 5.3). Ob auch bezüglich der zur Diskussion stehenden Rücken- und Steissbeinbeschwerden von einem stabilen Gesundheitszustand auszugehen war, bedarf keiner abschliessenden Klärung, nachdem diese, wie sich nachfolgend zeigt (vgl. E. 3), spätestens per 1. Dezember 2019 nicht mehr dem Unfall vom 25. Januar 2019 anzulasten waren. Entsprechend stellte die Beschwerdegegnerin per 1. Dezember 2019 zu Recht die Taggeldleistungen ein (Suva-act. 77) und hatte ab dem 1. Dezember 2019 bis zum Abschluss des Anspruchs auf berufliche Eingliederungsmassnahmen der IV per 4. Januar 2021 (Suva-act. 119) resp. bis Ende Januar 2021 einen Anspruch auf eine Übergangsrente nach Art. 30 Abs. 1 UVV, ab dem 1. Februar 2021 einen Anspruch auf eine definitive Rente (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG) sowie den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen (vgl. Art. 24 Abs. 2 UVG).
Es ist unbestritten und medizinisch erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Rentenprüfung an unfallkausalen funktionseinschränkenden Restbeschwerden an der rechten Hand und am rechten Handgelenk litt und diese Beschwerden in die Leistungsbeurteilung (Rente und Integritätsentschädigung) miteinzubeziehen sind. Im Weiteren beklagt die Beschwerdeführerin Rücken- und Steissbeinbeschwerden. Diesbezüglich besteht Uneinigkeit bezüglich des vorliegenden Gesundheitsschadens resp. der Unfallkausalität im Zeitpunkt der Rentenprüfung.
Die Beschwerdeführerin prallte beim Unfall vom 25. Januar 2019 unter anderem auf das Gesäss und klagt seither durchgehend über Beschwerden in dieser Region (Suva-act. 6, 12, 18, 41). Initial wurde seitens des KSSG eine Fraktur des Os coccygis diagnostiziert (Suva-act. 6). Am 27. August 2019 suchte die Beschwerdeführerin aufgrund der anhaltenden Beschwerden erstmals die Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates des KSSG auf. Der behandelnde Arzt Dr. D.___ diagnostizierte eine Coccygodynie bei Status nach Kontusion, differentialdiagnostisch bei Status nach nicht dislozierter Fraktur, und empfahl die Durchführung eines physiotherapeutisch begleiteten Beckenboden-Trainings sowie die Erarbeitung einer Becken- und Rumpfstabilität (Suva-act. 54-2 f.). Eine am 7. Oktober 2019 veranlasste Computertomographie zeigte eine normale Darstellung der ossären Strukturen im Os sacrum, ohne Hinweis auf eine durchgemachte oder aktuelle Fraktur in der Region, ein normales Os coccygis sowie normale und symmetrische Iliosakralgelenke (Suva-act. 67). Gestützt auf diese Bildgebung, welche keine (durchgemachte) strukturelle Schädigung zeigte, kam Dr. E.___ in seiner Beurteilung vom 7. November 2019 medizinisch nachvollziehbar zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 25. Januar 2019 lediglich eine Kontusion, und nicht eine Fraktur, wie es initial diagnostiziert worden war, erlitten hat (Suva-act. 72-5). Diese Beurteilung deckt sich auch mit dem vorerwähnten Arztbericht von Dr. D., der bereits vor der Bildgebung vom 7. Oktober 2019 lediglich von Kontusionsbeschwerden und nur differentialdiagnostisch von einer Fraktur ausgegangen war. Damit ist hinlänglich erstellt, dass die Beschwerdeführerin, entgegen ihren Ausführungen, anlässlich des Unfallereignisses vom 25. Januar 2019 keine Fraktur des Os coccygis erlitten hat. Daran ändert die ursprüngliche Diagnosestellung, welche auf konventionell radiologischer Bildgebung beruhte, nichts, zumal diese Methode, wie es Dr. D. im Schreiben vom 10. Februar 2020 ausführte (act. G 1.9), anders als eine Computertomographie oder allenfalls eine Magnetresonanztomographie, kein genügend zuverlässiges Ergebnis liefert. Schliesslich zielt auch der Einwand der fehlenden Abklärung mangels Durchführung einer Magnetresonanztomographie ins Leere. Für die Verifizierung einer Steissbeinfraktur erscheint die Computertomographie eine geeignete und aussagekräftige Untersuchungsmethode https://www.sro.ch/sroinfo/detail/beitrag/bildgebende-verfahren-roentgen-mri-co; eingesehen am 21. Dezember 2022).
Da gestützt auf das Gesagte zuverlässig feststeht, dass es anlässlich des Ereignisses vom 25. Januar 2019 lediglich zu einer Steissbeinkontusion gekommen ist, hat der Unfallversicherer auch nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende kontusionsbedingte Schmerzsyndrom zu erbringen. Dabei ist zu beachten, dass es bei einer klinisch nachweisbaren Wirbelsäulenprellung einer medizinischen Erfahrungstatsache entspricht, dass selbst im Falle vorbestehender degenerativer, das heisst abnutzungsbedingter Erkrankungen, eine traumatische Verschlimmerung in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr abgeschlossen ist und länger dauernde Beschwerden bei einer einfachen Kontusion degenerativer Genese sind oder auf eine psychische Anpassungsstörung oder Fehlentwicklung zurückgehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2009, 8C_1051/2008, E. 3.2). Entsprechend leuchtet es ein, dass Dr. E.___ den Status quo sine per 7. Oktober 2019 festlegte resp. die Beschwerdegegnerin eine Kausalität über den 1. Dezember 2019 (gut zehn Monate nach der Kontusion) verneinte, zumal keine Anhaltspunkte vorliegen, dass – entgegen der allgemeinen Erfahrungstatsache – die durch den Sturz vom 25. Januar 2019 verursachte Steissbeinprellung eine über diesen Zeitpunkt hinaus andauernde Schädigung resp. Schmerzsymptomatik verursacht hätte. Namentlich liegen auch keine relevanten Vorzustände vor, welche eine längere Heilungsdauer von bis zu einem Jahr rechtfertigen könnten. Soweit die Beschwerdeführerin resp. der behandelnde Arzt Dr. D.___ geltend macht, eine Teilkausalität der Coccygodynie sei mangels dokumentiertem krankhaftem Vorzustand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben (act. G 1.9), läuft dies auf einen "post hoc ergo propter hoc"-Schluss hinaus (BGE 119 V 341 f. E. 2b/bb), welcher für sich allein nicht ergiebig ist und die schlüssige Beurteilung von Dr. E.___ nicht in Zweifel zu ziehen vermag. Nachdem von zusätzlichen Abklärungen bezüglich Kausalität der über das Einstellungsdatum hinaus geklagten Steissbeinbeschwerden keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, ist in antizipierter Beweiswürdigung darauf zu verzichten (BGE 144 V 368 f. E. 6.5).
Dr. E.___ hat die Beschwerdeführerin am 4. November 2019 persönlich und umfassend untersucht (Suva-act. 72). Er legte seiner Beurteilung die klinisch erhobenen Befunde und die Bildgebung zugrunde (Suva-act. 72-3 f.), würdigte die geklagten Beschwerden (Suva-act. 72-2 f.) sowie die medizinischen Vorakten (Suva-act. 72-1 f.) und kam zu einer medizinisch nachvollziehbaren Einschätzung der zumutbaren unfallkausalen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (Suva-act. 72-4 ff.). Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar – und solche werden auch nicht substantiiert geltend gemacht –, dass Dr. E.___ objektiv wesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt hätte und es leuchtet ein, dass bei Einhaltung des Zumutbarkeitsprofils, welches den unfallkausalen funktionseinschränkenden Restbeschwerden an der rechten Hand und am rechten Handgelenk umfassend Rechnung trägt (leichte manuelle Tätigkeiten rechts, ohne Belastung schwerer als fünf Kilogramm, ohne erhöhten Kraftaufwand für die rechte Hand, ohne repetitive manuelle Tätigkeiten rechts und ohne Schläge oder Vibrationen; Suva-act. 72-6), medizinisch-theoretisch eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar sein sollte. Anderslautende begründete medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeitsschätzungen, welche (geringe) Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen Beurteilung wecken könnten, liegen nicht im Recht. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin, wie es ihre Rechtsvertreterin ausführt, anlässlich von Arbeitsintegrationsmassnahmen lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in angepasster Tätigkeit erreicht habe, führt sie doch selbst aus, dass dies auch den Beschwerden im Rücken- resp. Steissbein geschuldet gewesen sei (act. G 1 S. 8 Ziff. 24), welche – wie erwähnt – mangels Kausalität unberücksichtigt zu bleiben haben. Damit besteht aber keine Diskrepanz zwischen der Schätzung von Dr. E.___ und der im Rahmen der Arbeitsintegrationsmassnahmen ermittelten Arbeitsfähigkeit einzig in Bezug auf die Unfallfolgen.
Zusammengefasst ist gestützt auf das Gesagte damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 1. Dezember 2019, aber auch nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen der IV per 4. Januar 2021 in adaptierter Tätigkeit ein Vollpensum zumutbar war. Der Sachverhalt wurde in Bezug auf die unfallkausale quantitative und qualitative Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin spruchreif abgeklärt, womit sich weitere Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung erübrigen (vgl. BGE 144 V 368 f. E. 6.5).
Für die Bemessung des hypothetischen Verdienstes ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) ist grundsätzlich entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen könnte bzw. verdient hätte (vgl. Art. 16 Abs. 1 ATSG). Bei der Bestimmung des Valideneinkommens wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 325 E. 4.1). Bei ihrer letzten Tätigkeit bei der B.___ AG hätte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Beginns einer allfälligen Übergangsrente im Jahr 2019 und einer allfälligen definitiven Rente im Jahr 2021 ein Einkommen von jährlich Fr. 52'000.-- (Fr. 4'000.-- x 13) erzielt (Suva-act. 80, 124).
Mit dem Tabellenlohnabzug ist zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten beschränkt sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren arbeitnehmenden Personen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann wird dem Umstand Rechnung getragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 129 V 481 E. 4.2.3). Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 301 E. 5.2). Wie ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin gewisse qualitative Einschränkungen, welche einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen. Diese Einschränkungen sind indes, obwohl sie die dominante Seite betreffen, nicht derart, dass der von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2021 gewährte Abzug von 10 % (Suva-act. 151 S. 9) nicht ausreichend erschiene. Vorausgesetzte triftige Gründe (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 14. Mai 2018, 8C_744/2017, E. 3.3), vom gewährten Abzug von 10 % abzuweichen, liegen auf jeden Fall nicht vor. Hinzuweisen ist darauf, dass vorliegend insbesondere das Alter und die Dienstjahre bei niedrigem Anforderungsprofil in Beachtung der Rechtsprechung keinen höheren Abzug als zwingend erscheinen lassen (vgl. dazu unter anderem die Urteile des Bundesgerichts vom 14. Juni 2018, 8C_227/2018, E. 4.2.3.4, und vom 14. August 2014, 8C_351/2014, E. 5.2.4.2). Entsprechend hat es beim von der Beschwerdegegnerin gewährten Abzug vom Tabellenlohn von 10 % sein Bewenden.
Gestützt auf das Gesagte resultiert ein Invaliditätsgrad von 10 % (0 + [100 x 0.1]) resp. ein Rentenanspruch in dieser Höhe. In diesem Umfang ist die Beschwerde gutzuheissen. Dies führt dazu, dass per 1. Dezember 2019 bis 31. Januar 2021 ein grundsätzlicher Anspruch auf eine Übergangsrente der Unfallversicherung in dieser Höhe besteht, soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum nicht ein Taggeld der IV bezogen hat (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. a UVV). Zur Klärung dieser Frage und Ausrichtung der Übergangsrente wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Ab dem 1. Februar 2021 besteht zudem ein definitiver Rentenanspruch basierend auf einem Invaliditätsgrad von 10 %.
Die Integritätsentschädigung wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Spezielle Behinderungen der betroffenen Person bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab; es geht vielmehr um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen und/oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (vgl. die Urteile des Bundesgerichts vom 14. Januar 2021, 8C_658/2020, E. 2.2, und vom 23. April 2014, 8C_49/2014, E. 4.3, je mit Hinweisen).
Nach Art. 36 Abs. 2 UVV wird die Integritätsentschädigung gemäss den Richtlinien des Anhangs 3 zur UVV bemessen. Dieser Anhang enthält eine als gesetzmässig und nicht abschliessend anerkannte Skala. Die medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala zusätzliche Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sogenannte Feinraster) erarbeitet. Diese Tabellen enthalten Richtwerte, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll; sie sind mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1c mit Hinweis). Trotz des Feinrasters der Suva-Tabellen gibt es Integritätsschäden, die sich nicht direkt einer Position der Skala von Anhang 3 zur UVV oder der Suva-Tabellen zuordnen lassen. In diesen Fällen ist in direkter oder analoger Anwendung von Ziff. 1 Abs. 2 von Anhang 3 zur UVV der Grad der Schwere für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden vom Skalenwert bzw. von Positionen der Suva-Tabellen abzuleiten. Zuerst ist mithin zu prüfen, ob ein Integritätsschaden in der Skala von Anhang 3 zur UVV figuriert. Falls dies nicht zutrifft, ist in den Suva-Tabellen eine passende Position zu suchen. Bei negativem Ausgang der Suche ist schliesslich die Schwere des Integritätsschadens mittels Vergleichs zu den Werten in der Skala von Anhang 3 zur UVV oder der Suva-Tabellen abzuleiten (KOSS UVG-Frei, N 17 f. zu Art. 25). Insbesondere die Einordnung von Nichtlisten- und kombinierten Fällen öffnet dem Arzt oder der Ärztin einen grossen Ermessensspielraum, in welchen die Verwaltung bzw. das Sozialversicherungsgericht nicht ohne Not bzw. nur dann eingreifen soll, wenn die unfallmedizinische Beurteilung im Hinblick auf die Liste im Anhang 3 UVV sachlich nicht gerechtfertigt ist und zu stossenden Ungleichheiten führen würde (Urteil des Bundesgerichts vom 14. August 2008, 8C_660/2007, E. 4.2).
Kreisarzt Dr. E.___ führte mit Beurteilung vom 4. November 2019 aus, dass der klinische Befund der dauerhaft verbleibenden Unfallfolgen mit residuell verbliebener leichter Funktionsstörung im Bereich des rechten Handgelenks und der rechten Hand im Quervergleich zu Tabelle 1 "Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten" mit 5 % zu veranschlagen sei. Aus medizinischer Erfahrung sei diesbezüglich auch im Langzeitverlauf mit keiner Verschlimmerung zu rechnen. Der radiologische Befund vom 7. Oktober 2019 dokumentiere keine unfallkausalen Arthrosezeichen bei anatomisch regelrecht verheilter distaler Radiusfraktur mit identischem radiologischem Befund im Vergleich zur ungeschädigten Gegenseite, sodass unfallkausal zum Ereignis vom 25. Januar 2019 im Quervergleich zu Tabelle 5 "Integritätsschaden bei Arthrosen" kein zusätzlicher Integritätsschaden des rechten Handgelenks resultiere. Aufgrund der vollständig anatomischen Rekonstruktion und dauerhaften Ausheilung sei aus medizinischer Erfahrung auch zukünftig im Langzeitverlauf eine unfallkausale Arthrose-Entwicklung unwahrscheinlich. Sollte sich entgegen dieser Annahme doch eine Verschlimmerung oder unfallkausale Handgelenksarthrose entwickeln, sei dies zu berücksichtigen (Suva-act. 73).
Die Darlegungen bzw. Einschätzungen des Kreisarztes leuchten sowohl bezüglich Herleitung als auch Höhe des Integritätsschadens vollumfänglich ein, zumal sie auch auf einer persönlichen Befunderhebung beruhen, die Funktionseinschränkungen berücksichtigen und anderslautende medizinische Einschätzungen nicht im Recht liegen. Triftige Gründe, nicht auf dessen Beurteilung abzustellen, sind auf jeden Fall nicht ersichtlich, nachdem die Rücken-/Steissbeinproblematik resp. die diagnostizierte Coccygodynie mangels Kausalzusammenhangs auch bei der Bemessung der Integritätsentschädigung nicht zu berücksichtigen sind. Der nicht substantiierte Einwand der Beschwerdeführerin, der Integritätsschaden aufgrund der Handproblematik rechts sei zu erhöhen (act. G 1 S. 9 Ziff. 29), vermag die Einschätzung von Dr. E.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Damit erübrigen sich weitere Abklärungen auch in Bezug auf die Höhe der Integritätsentschädigung. Nicht zu hören ist der Einwand, die Beschwerdegegnerin hätte gemäss Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2021 eine Integritätsentschädigung von 10 % anerkannt (act. G 3 S. 3 Ziff. 12, act. G 12 S. 5 Ziff. 16). Dabei handelte es sich, wie der Rechtsvertreter in der Duplik vom 14. Juli 2022 ausführte (act. G 16 Ziff. 3), offenkundig um ein Versehen, woraus die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Schliesslich ist entgegen dem Gesuch der Beschwerdeführerin (act. G 1 S. 6 f. Ziff. 18 und S. 9 f. Ziff. 33, act. G 12 Ziff. 18) im Dispositiv nicht ausdrücklich festzuhalten, dass ein sich im Verlauf entwickelnder unfallkausaler Integritätsschaden, namentlich eine Arthrose, in der Schätzung des Integritätsschadens nicht berücksichtigt ist. Die korrekte Nichtberücksichtigung dieser nicht vorhersehbaren Verschlimmerung (vgl. dazu Art. 36 Abs. 4 Satz 1 UVV) ergibt sich zweifelfrei aus der medizinisch schlüssigen Beurteilung von Dr. E.___ (Suva-act. 73). Anhaltspunkte, dass die Beschwerdegegnerin trotz dieser Beurteilung bei einer zukünftigen unfallkausalen Verschlechterung des Integritätsschadens resp. Verschlimmerung von grosser Tragweite keine Revision nach Art. 36 Abs. 4 Satz 2 UVV (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 23. Dezember 2019, 8C_734/2019, E. 6.2.2, 6.3) prüfen würde, sind nicht erkennbar. Die Beschwerde ist damit in diesem Punkt abzuweisen.
Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (vgl. dazu Art. 61 lit. fbis ATSG).
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Die Rechtsvertreterin hat bezüglich Rentenanspruch zu Recht den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin angefochten und obsiegt in diesem Punkt. Sie ist aber mit ihren Argumenten in Bezug auf die Kausalität der Rücken- und Steissbeinbeschwerden und die Höhe der Integritätsentschädigung nicht durchgedrungen. Vor diesem Hintergrund erscheint es in Beachtung des gerechtfertigten Aufwands angemessen, eine um Fr. 1'000.-- reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP