Entscheid vom 1. Juli 2022
Besetzung
Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiber Markus Lorenzi
Geschäftsnr.
UV 2021/77
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Heilbehandlung / Taggeldleistungen
Sachverhalt
Erwägungen
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Versicherungsleistungen, welche sie für die Folgen des Unfalls vom 11. Juli 2019 erbracht hatte, per 30. Oktober 2019 eingestellt hat.
Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Anspruchsvoraussetzung für jegliche Leistungen der Unfallversicherung bildet die Unfallkausalität. Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers besteht demnach nur für Gesundheitsschäden, die natürlich und adäquat kausal mit einem versicherten Unfallereignis zusammenhängen (André Nabold, N 48 ff. zu Art. 6, in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2018; Irene Hofer, N 63 ff. zu Art. 6, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Unfallversicherungsgesetz, Basler Kommentar, 2019; Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, in: Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 4. Aufl. 2012, S. 53 ff.). Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, so entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, sobald der Unfall nicht mehr die natürliche (und adäquate) Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine) erreicht ist. Der Unfallversicherer muss nicht den Nachweis unfallfremder Ursachen erbringen. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juni 2012, 8C_160/2012, E. 2 mit Hinweisen). Dabei können medizinische Erfahrungssätze berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2008, 8C_346/2008, E. 3.2.1; vgl. ferner Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 21. April 2006, U 494/05, E. 2.4.1).
Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht (BGE 138 V 221 f. E. 6 mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst eine Beweislast im Sinn einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien die Beweislast grundsätzlich nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift indessen erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 221 f. E. 6 mit Hinweisen). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Bezüglich Beweiswert eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Fachperson begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens formgerecht eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4). Widersprechen Berichte behandelnder Ärzte dem von der Verwaltung bei externen Spezialärzten eingeholten Gutachten, ist die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Ärzte einerseits und Begutachtungsauftrag der amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits zu beachten (Urteil des EVG vom 18. April 2006, I 783/05, E. 2.2). Es ist deshalb nicht zulässig, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte später zu anderslautenden Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Vorbehalten bleiben aber Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundegerichts vom 27. Mai 2008, 9C_24/2008, E. 2.3.2).
Umstritten ist vorab die Unfallkausalität der mittels Operation vom 15. Januar 2020 behandelten SLAP-Läsion und Supraspinatussehnenruptur an der linken Schulter und aufgrund dessen eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin über den 30. Oktober 2019 hinaus.
Die Beschwerdegegnerin veranlasste zur Klärung dieser Frage bei Dr. F.___ eine externe orthopädisch-chirurgische Beurteilung (Suva-act. 71). Dieser diagnostizierte in seinem Gutachten vom 18. Juni 2021 aus unfallkausaler Sicht einen Status nach Schulterdistorsion links (adominant) am 11. Juli 2019. Nicht unfallbedingt seien degenerative Veränderungen an der linken Schulter (Teilläsion Supraspinatussehne, Tendinose Supscapularissehne, SLAP-Läsion Typ I, Bizepstendinose, Chondromalazie am Glenoid; Suva-act. 77-43). Betreffend Mechanismus führte Dr. F.___ aus, dass das Unfallereignis grundsätzlich geeignet gewesen sei, eine Schädigung an der Supraspinatussehne herbeizuführen. Der Bewegungsablauf mit rein axialem Zug sei aber nicht geeignet gewesen, eine mechanische Schädigung der Sehne des Musculus subscapularis zu erzeugen. Der auf die linke Schulter wirkende axiale Zug habe überwiegend wahrscheinlich auch keine Läsion der langen Bizepssehne oder Zerreissung des Labrum-Komplexes erzeugen können, da das dabei geforderte gleichzeitige Anheben einer schweren Last durch den Arm nicht gesichert vorgelegen sei (Suva-act. 77-26). Bezüglich der MRI-Befunde vom 30. Oktober 2019 müsse festgehalten werden, dass die auch drei bis vier Monate nach einem Unfall noch typischerweise klassisch posttraumatischen Veränderungen wie Schlängelung der rupturierten Sehne, Bone bruise-Veränderungen am Humeruskopf oder verbliebene Sehnenstummel am Tuberculum majus nicht nachgewiesen seien. Dokumentiert seien im MRI im Bereich der Supraspinatussehne (gelenkseitige Partialruptur/Rim-Rent-Läsion, intratendinöse Veränderungen, zystoide Veränderungen am Tuberculum majus), der Subscapularissehne (intratendinöse Veränderungen der kaudalen Abschnitte, zystoide Veränderungen am Humeruskopf in Ansatznähe) sowie der langen Bizepssehne (Tendinopathie) hingegen Veränderungen, welche als typische Zeichen einer fortgeschrittenen Degeneration der Schulter zu qualifizieren seien. Solche Veränderungen würden Monate bis Jahre brauchen, bis sie sich in dieser Ausprägung zeigten. Somit hätten diese überwiegend wahrscheinlich nicht erst nach dem Ereignis vom 11. Juli 2019 auftreten können (Suva-act. 77-35). Auch die festgehaltenen intraoperativen Befunde gemäss Operationsbericht und Fotographien würden ausschliesslich degenerativen Veränderungen entsprechen (Suva-act. 77-39). Vor dem Ereignis vom 11. Juli 2019 habe der Beschwerdeführer überwiegend wahrscheinlich an einem pathologischen Vorzustand an der linken adominanten Schulter gelitten, welcher bis zu diesem Zeitpunkt asymptomatisch geblieben sei. Durch das Ereignis sei es nur zu einer vorübergehenden Verschlechterung dieses Vorzustands gekommen, da frische strukturelle Schädigungen im MRI nicht mehr hätten diagnostiziert werden können. Somit könne davon ausgegangen werden, dass spätestens mit dem Anfertigen des Arthro-MRI am 30. Oktober 2019 der Status quo sine nach heftiger Gelenks-Distorsion ohne Nachweis frischer, struktureller Schädigungen erreicht gewesen sei. Demzufolge habe der operative Eingriff vom 15. Januar 2020 der Behandlung unfallfremder, degenerativer Pathologien gedient (Suva-act. 77-41).
Dr. F.___ hat zur streitigen Frage der Unfallkausalität der Gesundheitsschäden im linken Schultergelenk ausführlich Stellung genommen. Er würdigte den Vorzustand, den Unfallmechanismus mit den sich dabei entwickelnden Kräften, die klinischen Befunde nach dem Ereignis vom 11. Juli 2019 bis zur Operation vom 15. Januar 2020, die Bildgebung sowie die intraoperativen Befunde umfassend. Er begründet seine Schlussfolgerung, dass es gestützt darauf infolge des Ereignisses vom 11. Juli 2019 überwiegend wahrscheinlich lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung vorbestehender Pathologien im linken Schultergelenk nach heftiger Distorsion und zu keiner strukturellen Schädigung gekommen sei, eingehend und nachvollziehbar. Auf seine Schlussfolgerung ist damit abzustellen. Was der Beschwerdeführer gegen das Gutachten von Dr. F.___ vorträgt, vermag daran nichts zu ändern. Dass bei einer 64-jährigen sportlich aktiven und körperlich tätigen Person, wie es der Beschwerdeführer war/ist, Veränderungen degenerativer bzw. mikrotraumatisch bedingter Art auch auf der adominaten Seite vorliegen, scheint plausibel, unabhängig einer allfälligen genetischen Disposition. Es ist zwar verständlich, dass der Beschwerdeführer den im Jahr 2015 als unauffällig beschriebenen sonographischen Befund an der linken Schulter (Suva-act. 77-2) als Indiz dafür wertet, dass auch vor dem Ereignis vom 11. Juli 2019 kein relevanter Befund vorgelegen habe bzw. die im Anschluss an das Ereignis vom 11. Juli 2019 erhobenen Gesundheitsschäden vom Unfall herrühren müssten, zumal er bis dahin gemäss eigenen Aussagen keinerlei Beschwerden zu beklagen hatte. Dr. F.___ legt hingegen medizinisch unwidersprochen dar, dass eine rasche Zunahme degenerativer Veränderungen im Schulterbereich ab 60 Jahren bekannt und zudem nachvollziehbar sei, dass der degenerative Vorzustand bis zum Unfallereignis asymptomatisch verlaufen sei. Zudem hätten die im MRI vom 30. Oktober 2019 dokumentierten, degenerativen Veränderungen nicht innerhalb dreier Monate auftreten können. Überwiegend wahrscheinlich hätten diese in etwa gleicher Ausprägung bereits zum Unfallzeitpunkt bestanden (Suva-act. 77-40). Schliesslich ändert der im Jahr 2015 beschriebene unauffällige Befund nichts an der medizinisch schlüssigen Begründung für eine degenerative Pathologie im Jahr 2019. Im Weiteren begründet Dr. F.___ medizinisch einleuchtend, dass aufgrund der MRI- und der intraoperativen Befunde lediglich von einer SLAP-Läsion Typ I auszugehen sei (Suva-act. 77-37 f.; vgl. ferner die Ausführungen im Entscheid des Versicherungsgerichts vom 8. Februar 2021, UV 2020/26, E. 6.5). Diesbezüglich hält Dr. D.___ gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers zwar an seiner Diagnose einer SLAP II-Läsion fest. Eine Begründung dieser abweichenden Beurteilung wird in der Beschwerde indes nicht aufgeführt. Dr. D.___ hatte offenbar lediglich festgehalten, dass im MRI und im Operationsbericht klar eine SLAP II- und nicht nur eine SLAP I-Läsion beschrieben werde (act. G 1 S. 3; Suva-act. 82-9). Zwar setzt eine SLAP II-Läsion eher als eine SLAP I-Läsion eine traumatische Genese voraus, indes keineswegs zwingend (vgl. dazu Suva-act. 77-32 f.; vgl. ferner den vom Beschwerdeführer in der Einsprache zitierten Quellenhinweis https://www. fimb.de/upload/pdfs/SLAP-Begutachtung.pdf, u.a. S. 226 f.; eingesehen am 1. Juli 2022). Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich denn auch nicht, dass sich Dr. D.___ ausdrücklich für eine traumatische Genese ausspricht. Letztlich vermag die vom Beschwerdeführer errechnete Krafteinwirkung auf die linke Schulter keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise von Dr. F.___ zu begründen. Auch mit der entsprechenden Argumentation hat sich Dr. F.___ ausdrücklich auseinandergesetzt, wobei er die Schwächen der Berechnung aufzeigte bzw. schlüssig darlegte, weshalb diese nicht geeignet sei, eine Unfallkausalität zu begründen (Suva-act. 77-24 ff.). Mit der Beurteilung von Dr. F.___ ist damit hinlänglich erstellt, dass die bei der Operation vom 15. Januar 2020 behandelten strukturellen Gesundheitsschäden in der linken Schulter (SLAP-Läsion und Supraspinatussehnenruptur) nicht traumatischer Genese waren. Demnach ist auch der Nachweis erbracht, dass das Ereignis vom 11. Juli 2019 keine auch nur geringe Teilursache der Schädigung bildet und die Beschwerdegegnerin auch gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG (Listenverletzungen) nicht leistungspflichtig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 24. September 2019, 8C_22/2019, E. 9.2). Im Rahmen des Ereignisses vom 11. Juli 2019 kam es überwiegend wahrscheinlich lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung vorbestehender unfallfremder Pathologien. Nachdem eine solche indes eine Leistungspflicht für den operativen Eingriff vom 15. Januar 2020 nicht per se ausschliesst, bedarf es der nachfolgenden Ausführungen.
Dr. F.___ führte im Gutachten vom 18. Juni 2021 zum einen aus, dass spätestens mit dem Anfertigen des Arthro-MRI am 30. Oktober 2019 der Status quo sine nach heftiger Gelenks-Distorsion ohne Nachweis frischer, struktureller Schädigungen erreicht gewesen sei (Suva-act. 77-43 ff.). Diese Einschätzung spricht dafür, dass nach dem 30. Oktober 2019 mangels jeglicher Kausalität der noch bestehenden Problematik kein Anspruch mehr auf Versicherungsleistungen besteht. Anderseits erwähnte Dr. F.___ in der zusammenfassenden Beurteilung, dass die degenerativen Veränderungen im Bereich der linken Schulter auch ohne das Ereignis vom 11. Juli 2019 in den nächsten Jahren überwiegend wahrscheinlich symptomatisch geworden wären (UV-act. 77-42 2. Abschnitt). Diese Ausführung legt den Schluss nahe, dass der Unfall resp. der damit ausgelöste Beschwerdeschub bestimmend für den Zeitpunkt der Operation am 15. Januar 2020 war bzw. der operative Eingriff vom 15. Januar 2020 der vorzeitigen Beseitigung der vom Unfall zumindest mitverursachten Schmerzen diente. Dies würde gestützt auf vorerwähnte Rechtsprechung in E. 3.1 für die Bejahung eines Leistungsanspruchs ausreichen. Auf Veranlassung des Versicherungsgerichts (act. G 9) reichte Dr. F.___ am 28. April 2022 eine erläuternde Stellungnahme bezüglich der sich aus seinen Aussagen ergebenden Unklarheit ein. Dabei führte er im Wesentlichen aus, dass aus den medizinischen Akten hervorgehe, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfall vom 11. Juli 2019 nachvollziehbar an starken Schmerzen gelitten habe. Diese Schmerzen seien indes, ebenfalls gestützt auf die medizinische Dokumentation, sukzessive zurückgegangen. Mechanisch habe ein Ausfall der aktiven Beweglichkeit im Überkopfbereich persistiert und die Operation vom 15. Januar 2020 habe überwiegend wahrscheinlich nicht der Beseitigung von Schmerzen, welche spontan zurückgegangen seien, sondern der Verbesserung der Motorik der linken Schulter gedient. Mit dem Symptomatischwerden des degenerativen Schulterschadens sei jederzeit zu rechnen gewesen. Der Beschwerdeschub, wie er beim Beschwerdeführer vorgelegen habe, habe zwar zeitlich mit dem Unfallereignis korreliert, sei danach aber sowohl betreffend die Schmerzen wie auch die mechanischen Beeinträchtigungen regredient gewesen. Die zeitliche Koinzidenz reiche nicht zur Begründung einer Unfallkausalität. Überwiegend wahrscheinlich wäre ein ähnlicher Beschwerdeschub auch ohne Ereignis in den kommenden Monaten aufgetreten. Der Unfall vom 11. Juli 2019 sei somit für die Terminierung der Operation ein halbes Jahr danach überwiegend wahrscheinlich nicht bestimmend gewesen. Durch das problemlose Zuwarten mit der Operation (keine Arbeitsunfähigkeit, keine Physiotherapie) habe auch keine medizinische Dringlichkeit für den Eingriff vorgelegen. Bestimmend für den Eingriff seien ausschliesslich die degenerativen Pathologien in der linken Schulter gewesen (act. G 10).
Diese Ausführungen von Dr. F.___ leuchten ohne weiteres ein und klären den obgenannten möglichen Widerspruch auf. Er legt seiner Beurteilung schlüssig den Beschwerdeverlauf zugrunde und zeigt anhand der medizinischen Dokumentation im Oktober und November 2019 (Suva-act. 2-2 f., 3-2) nachvollziehbar auf, dass sich die Schmerzproblematik (durch die vorübergehende Verschlechterung der degenerativen Pathologie), ausgelöst durch das Ereignis vom 11. Juli 2019, allmählich und entsprechend dem Heilungsverlauf einer Distorsion ohne strukturelle Läsion besserte. So entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass solche Verletzungen grundsätzlich innert kurzer Zeit folgenlos ausheilen und sich die damit verbundenen Beschwerden gänzlich zurückbilden (Alfred M. Debrunner, Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, 4. Aufl., Bern 2005, S. 412, 1096 f.). Entsprechend kann der Annahme eines Status quo sine per 30. Oktober 2019, rund 16 Wochen nach dem Unfall vom 11. Juli 2019, bzw. des Wegfalls jeglicher Unfallkausalität der Schulterbeschwerden/Schulterschmerzen per vorgenanntem Datum ohne weiteres gefolgt werden. Daran vermögen die Einwände des Beschwerdeführers (act. G 13) nichts zu ändern. Die sukzessive Besserung der Schmerzproblematik wird seitens des Beschwerdeführers zwar verneint. Sie ist indes, wie vorstehend erwähnt, in den ärztlichen Akten dokumentiert und die in der Folge nicht in Frage gestellte anhaltende Problematik zeigte sich insbesondere noch in Form von bestimmten Bewegungsschmerzen resp. Funktionseinschränkungen (Suva-act. 11), welche aber schlüssig der unfallfremden Pathologie im linken Schultergelenk zuzuordnen sind. Damit hat die Beschwerdegegnerin bei Wegfall der Kausalität zu Recht die Versicherungsleistungen per 30. Oktober 2019 eingestellt, womit auch eine Leistungspflicht bezüglich des operativen Eingriffs vom 15. Januar 2020 entfällt.
Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2021 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (vgl. dazu Art. 61 lit. fbis ATSG). Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP