Entscheid vom 11. Mai 2023
Besetzung
Präsidentin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiber Markus Jakob
Geschäftsnr.
UV 2021/73
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Bachmann, Lischer, Zemp & Partner, Schwanenplatz 4, 6004 Luzern,
Gegenstand
Versicherungsleistungen
Sachverhalt
Erwägungen
Vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Fallabschluss und die Rentenprüfung vorgenommen und einen Rentenanspruch verneint hat.
Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Um den Gesundheitszustand und insbesondere das Ausmass der Arbeitsfähigkeit beurteilen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben (BGE 125 V 261 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Fachperson begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Den Berichten und Gutachten, welche die Versicherungen während des Administrativverfahrens von ihren eigenen oder von beratenden Ärzten und Ärztinnen einholen, kann rechtsprechungsgemäss ebenfalls Beweiswert beigemessen werden (BGE 135 V 467 ff. E. 4 und BGE 125 V 353 f. E. 3b/ee, je mit Hinweisen). In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 471 E. 4.7; RKUV 1997 Nr. U 281 S. 281 f.).
Vorweg ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Fallabschluss zum Verfügungszeitpunkt (16. Juli 2021) gegeben waren.
Unbestrittenermassen bestehen beim Beschwerdeführer Unfallrestfolgen infolge des Unfallereignisses vom 19. September 2017. Aus der medizinischen Aktenlage geht unzweifelhaft hervor, dass zum Verfügungszeitpunkt die somatischen, neuropsychologischen und psychischen Folgen des Unfalles vom 19. September 2017 soweit abgeheilt waren, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war. Jedenfalls ist keine medizinische Stellungnahme aktenkundig, welcher sich die Prognose einer nach Verfügungserlass noch zu erwartenden gesundheitlichen Besserung mit der Folge einer erheblichen Steigerung der unfallbedingt beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit entnehmen liesse. Der Beschwerdeführer benennt denn auch keine medizinische Massnahme, von welcher solches zu erwarten wäre.
Hinsichtlich der Voraussetzung, dass allfällige Eingliederungsmassnahmen der IV abgeschlossen sind, ist aus den Akten ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer bei Erlass der Verfügung am 16. Juli 2021 in einer Umschulung zum Baumpflegespezialisten befand. Diese Umschulungsmassnahme wurde zwar von der Beschwerdegegnerin nicht jedoch von der IV als leidensangepasst eingestuft (UV-act. 227, 252). Die IV unterstützte daher diese Umschulungsmassnahme nicht.
Festzuhalten ist somit, dass zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses nach Lage der Akten nicht mehr mit einer namhaften Besserung des durch den Unfall vom 19. September 2017 beeinträchtigten Gesundheitszustandes infolge ärztlicher Behandlungsmassnahmen zu rechnen und auch keine von der IV veranlasste/unterstützte Eingliederungsmassnahme am Laufen war. Folglich waren zum Verfügungszeitpunkt die Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 1 UVG erfüllt und der Fallabschluss und die Rentenprüfung durch die Beschwerdegegnerin per 16. Juli 2021 sind nicht zu beanstanden. Der Forderung des Beschwerdeführers, mit dem Rentenentscheid bis zum Abschluss der Eingliederungsmassnahmen zuzuwarten (vgl. act. G 1), ist nicht zu entsprechen.
Im Weiteren ist umstritten und daher nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht beim Fallabschluss den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine (definitive) Rente im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG prüfte (und verneinte) oder – wie vom Beschwerdeführer im Eventualstandpunkt geltend gemacht (vgl. act. G 1) – über den Anspruch auf eine Übergangsrente im Sinne von Art. 19 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 30 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) hätte befinden müssen.
Übergangsrenten werden gewährt, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten war und der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung erst später gefällt wird. Die Übergangsrente ist somit ein (vorläufiges) Surrogat einer allenfalls folgenden (definitiven) Invalidenrente nach Art. 18 ff. UVG (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2009, 8C_304/2008, E. 3.1). Hinsichtlich der Voraussetzungen für einen (definitiven) Rentenanspruch kann auf die Ausführungen in Erwägung 2.1 hiervor verwiesen werden.
Es stellt sich nach dem Gesagten die Frage, ob zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung bzw. des Einspracheentscheids ein Entscheid der IV über (berufliche) Eingliederungsmassnahmen ausstehend war, da die laufende Umschulung zum Baumpflegespezialisten nicht (mehr) als eingliederungswirksam bzw. erfolgsversprechend einzustufen war.
Vor Umschulungsbeginn vertrat die Beschwerdegegnerin stets die Ansicht, dass es sich beim Beruf des Baumpflegespezialisten um eine leidensangepasste Tätigkeit handle, die dem Beschwerdeführer zumutbar sei. Bei ihrer Einschätzung berief sie sich auf das in der kreisärztlichen Beurteilung vom 10. September 2019 von Kreisarzt Dr. J.___ festgelegte Anforderungsprofil an eine leidensangepasste Tätigkeit. Festzustellen ist, dass Dr. J.___ zwar ein allgemeines Belastungsprofil definierte, zur konkreten Tätigkeit als Baumpflegespezialisten jedoch nie Stellung nahm.
Angesichts der Resultate, welche die Abklärungen der IV bei Firmen für Baumpflege zu den körperlichen Belastungen eines Baumpflegespezialisten ergeben hatten, konnte eine Überschreitung der von Dr. J.___ festgesetzten Belastungslimite für den Rücken von 20 kg insbesondere bei Arbeiten an Seilen in Baumkronen bereits schon aufgrund des Körpergewichts nicht ausgeschlossen werden (vgl. UV-act. 206). Trotzdem verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einholung einer fachärztlichen Einschätzung zur Leidesangepasstheit der Tätigkeit des Baumpflegespezialisten aus orthopädischer/chirurgischer Sicht sowie auf eine fachärztliche Auseinandersetzung mit den Einschätzungen des RAD (vgl. UV-act. 222, 252) und dem (körperlichen) Belastungsprofil eines Baumpflegespezialisten (insbesondere hinsichtlich den bei der Arbeit in den Baumkronen auf die Wirbelsäule wirkenden Kräften; vgl. UV-act. 221, 253-4). Sie aktualisierte kurz vor dem Rentenentscheid vom 16. Juli 2021 lediglich die neurologische/neuropsychologische Beurteilung (vgl. UV-act. 244 und 249). Aber auch die Knieproblematik liess sie ausser Acht (Unfall im Sommer 2020, Operation im September 2020 [einsetzen einer VKB-Plastik], Unfälle vom 9. April und 15. August 2021; vgl. diesbezüglich die Sachverhalte A.g, A.k und A.o). Der Beschwerdegegnerin ist zwar insofern zuzustimmen, dass im vorliegenden Verfahren die Knieproblematik – soweit es um die Gewährung von unfallbezogenen Leistungen wie Heilbehandlung, Taggeld, Rente und Integritätsentschädigung geht – unberücksichtigt bleiben kann, jedoch nicht hinsichtlich der Frage der Leidensangepasstheit des Umschulungsberufs des Baumpflegespezialisten. Denn diesbezüglich sind sämtliche Einflussfaktoren (wie persönliche Ressourcen, Fähigkeiten und Einschränkungen sowie allgemeine relevante Faktoren wie rechtliche Rahmenbedingungen, Arbeitsmarktlage etc.) mitzuberücksichtigen, wozu auch die Auswirkungen der Knieproblematik auf die Umschulung zum Baumpflegespezialisten gehören (vgl. auch die Berufsinformationen abrufbar auf www.berufsberatung.ch/dyn/show/1900?id=3683 und UV-act. 253-4). Die von der Beschwerdegegnerin angeführten Beweise zur Leidensangepasstheit des Berufs des Baumpflegespezialisten (bezogen auf den Zeitpunkt des Verfügungserlasses bzw. des Einspracheentscheids) sind untauglich. So erfolgte die Aussage des Beschwerdeführers, dass sein Gesundheitszustand die Arbeit problemlos zuliesse und die Kletterei ihm keine Probleme bereite (vgl. Telefonnotiz vom 22. März 2021, UV-act. 239), bereits sieben Wochen nach Stellenantritt und damit noch mitten in der Probezeit und zudem vor den weiteren Unfällen vom 9. April und 15. August 2021 mit Verletzung des vorgeschädigten rechten Knies. Zudem ist aus den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dazu neigt, problematische Verhaltens- und Erlebensweisen zu bagatellisieren (Dissimulationstendenz hinsichtlich von Beschwerden; vgl. UV-act. 206-7, 244-20). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die Erwartungen der Arbeitgeberin hinsichtlich des Engagements und des kundenorientierten Verhaltens selbst während der Probezeit nicht vollumfänglich zu erfüllen vermochte, obwohl davon auszugehen ist, dass die Anforderungen an einen Praktikanten/Auszubildenden geringer sind als diejenigen an eine ausgelernte Fachkraft (vgl. UV-act. 244-21 f.). Dass die Beschwerdefreiheit der Knie/-gelenke Voraussetzung für eine Tätigkeit als Baumpflegespezialist ist, ergibt sich aus dem Standortgesprächsprotokoll vom 26. August 2020. So wiesen die Vertreter der K.___ GmbH bereits dazumal darauf hin, dass die Knieverletzung aus dem Jahr 2020 und die daraufhin vorgenommene Knieoperation folgenlos ausgeheilt sein müssten (vgl. UV-act. 227). Die weiteren Unfälle mit den Knieverletzungen stellten diese Voraussetzung in Frage. Spätestens mit dem dritten Unfall mit Verletzung des rechten Knies am 15. August 2021 kann nicht mehr von einem unversehrten bzw. folgenlos ausgeheilten rechten Knie ausgegangen werden und entfällt damit auch die Leidensangepasstheit der Tätigkeit als Baumpflegespezialist.
Der Umschulungsanspruch des Beschwerdeführers scheint ausgewiesen zu sein, denn ohne Umschulungsmassnahme müsste beim Invalideneinkommen auf den durchschnittlich erzielbaren Verdienst in einer leidensangepassten Tätigkeit (LSE, Kompetenzniveau 1, einfache Tätigkeit körperlicher oder handwerklicher Art) mit reduzierter Arbeitsfähigkeit abgestellt und infolgedessen von einem IV-Grad grösser 20 % ausgegangen werden (zum Umschulungsanspruch vgl. die Ausführungen in Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl., Rz 2 ff. zu Art. 17). Zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses bzw. des Einspracheentscheids war mithin das Erfordernis einer (erneuten) beruflichen Neuorientierung gegeben bzw. ausgewiesen.
Folglich war zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses bzw. des Einspracheentscheids noch von einem ausstehenden Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung des Beschwerdeführers auszugehen. Anzufügen ist, dass die IV sich bereits vor Beginn der Umschulung zum Baumpflegespezialisten bereit erklärte, bei Bedarf (Scheitern dieser Umschulung) den Umschulungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu prüfen (vgl. UV-act. 253-4). Selbst die Beschwerdegegnerin wies im Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2021 darauf hin, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen durch die Invalidenversicherung derzeit laufen würden (vgl. UV-act. 274-6).
Demzufolge ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Übergangsrente (= eine befristete Rente besonderer Art; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. Oktober 2010, 8C_344/2010, E. 3.4) zu prüfen.
Nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts wollte der Gesetzgeber mit dem Erlass von Art. 19 Abs. 3 UVG (Übergangsrente) nicht eine neue Art der Invaliditätsbemessung schaffen. Eine auf Art. 30 UVV abgestützte Rente muss daher ebenfalls nach der Methode des Einkommensvergleichs ermittelt werden. Die Ermittlung erfolgt indessen in diesem Fall vor der Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen. Demzufolge kommt in diesem Zeitpunkt allein die Erwerbstätigkeit in Betracht, die von einer noch nicht eingegliederten versicherten Person unter Berücksichtigung eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes vernünftigerweise verlangt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2015, 8C_347/2014, E. 4.2.2 und 4.2.3; BGE 139 V 519 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 116 V 252 E. 3a; vgl. auch die Ausnahmeregelung gemäss BGE 116 V 246, wenn die Stelle beim bisherigen Arbeitgeber behalten wird).
Das Valideneinkommen entspricht jenem Einkommen, welches die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte. Dabei ist in der Regel vom zuletzt – das heisst grundsätzlich vor dem Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit – erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst auszugehen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 21. Dezember 2001, I 183/01, E. 4a, mit Hinweisen, und Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2023, 8C_523/2022, E. 7.1). Der Beschwerdeführer arbeitete vor dem Unfall als Flughelfer. Gemäss der von der Beschwerdegegnerin bei der ehemaligen Arbeitgeberin eingeholten Auskunft, würde der Beschwerdeführer als Flughelfer im Jahr 2021 ein Valideneinkommen von Fr. 62'924.00 erzielen (Fr. 4'700.00 pro Monat x 13 und Fr. 152.00 pro Monat x 12; vgl. UV-act. 259). Darauf ist nachfolgend abzustellen, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich keinen Einwand erhob.
Die Beschwerdegegnerin ging beim Invalideneinkommen von dem im Arbeitsvertrag "Baumpflegespezialist in Ausbildung" vom 27. November 2020 für den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. August 2021 festgelegten Lohn von Fr. 4'700.00 pro Monat bzw. von Fr. 61'100.00 pro Jahr aus (vgl. UV-act. 232-2, 261). Dass der Lohn gemäss Arbeitsvertrag ab dem 1. September 2021 bis zum Ende der zweijährigen Ausbildung vertragsgemäss noch Fr. 4'200.00 pro Monat beträgt, liess die Beschwerdegegnerin ausser Acht. Wieso der Lohn um Fr. 500.00 auf Fr. 4'200.00 pro Monat per 1. September 2021 reduziert wurde, erschliesst sich nicht aus den Akten. Der Ausbildungsbeginn war zudem erst im März 2022 geplant (vgl. UV-act. 244-9; die im Anstellungsvertrag erwähnte separate Ausbildungsvereinbarung, welche allfällige weitere relevante Informationen enthalten könnte, fehlt in den Akten). Da das erzielte Invalideneinkommen ab dem 1. September 2021 geringer war, ist dies bei der Ermittlung der Übergangsrente zu berücksichtigen, ist doch gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Erwägung 5.1) beim Invalideneinkommen von demjenigen Verdienst auszugehen, welcher von einer noch nicht eingegliederten versicherten Person unter Berücksichtigung eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes vernünftigerweise verlangt werden kann. Vorliegend ist daher – solange der Arbeitsvertrag vom 27. November 2020 Bestand hat – auf das vertraglich vereinbarte und abgestufte Einkommen (Fr. 4'700.00 pro Monat bzw. Fr. 61'100.00 pro Jahr in der Zeitspanne vom 1. Februar bis 31. August 2021, und von Fr. 4'200.00 pro Monat bzw. Fr. 54'600.00 pro Jahr ab 1. September 2021; UV-act. 232, 261) abzustellen, zumal diese Einkommen grösser sind als der statistische Durchschnittslohn für Hilfsarbeiter (LSE 2018, Tabelle TA 1, Kompetenzniveau 1, Männer: Fr. 67'767.00, angepasst an die Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2021: Fr. 68'347.00 [Indexstand 2018: 105.1, 2021: 106.0]) reduziert um den Grad der Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit dürfte gemäss Aktenlage bereits aus neuropsychologischer Sicht um 30 % reduziert sein (vgl. Bericht von Dr. phil. N.___ vom 19. Mai 2021 über die Untersuchung vom 23. März 2021, UV-act. 244). Anzumerken ist, dass nach einer (allfälligen) Auflösung des Arbeitsvertrages auf den statistischen Durchschnittslohn für Hilfsarbeiter, reduziert um den Arbeitsunfähigkeitsgrad, welcher gegebenenfalls noch polydisziplinär abzuklären wäre, abzustellen wäre.
Der Invaliditätsgrad im Zeitraum 1. Februar bis 31. August 2021 beträgt wie von der Beschwerdegegnerin korrekt ermittelt aufgerundet 3 % (vgl. UV-act. 259, 261, 264) und berechtigt, da die Einbusse geringer als 10 % ist, nicht zu einer Übergangsrente im genannten Zeitraum (vgl. dazu Erwägung 2.3). Ab dem 1. September 2020 beträgt der Invaliditätsgrad infolge des reduzierten Einkommens abgerundet 13 % ([Fr. 62'924.00 - (13 x Fr. 4'200.00)] / Fr. 62'924.00). Der Beschwerdeführer hat folglich ab dem 1. September 2021 Anspruch auf eine Übergangsrente.
Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 1 lit. fbis ATSG). Im UVG ist eine solche Kostenpflicht nicht vorgesehen. Das Verfahren ist deshalb kostenlos.
Der im Eventualrechtsbegehren obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung gegenüber der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.00 bis Fr. 15'000.00. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte eine Honorarnote über Fr. 5'430.05 inklusive Mehrwertsteuer ein (act. G 8, G 8.1). Beim vorliegenden Rechtsstreit hinsichtlich der Folgen des Unfalls vom 19. September 2017 handelt es sowohl angesichts des Aktenumfangs als auch des zusätzlichen Abklärungsbedarfs im Beschwerdeverfahren und des Umfangs der Rechtsschriften um einen durchschnittlich aufwendigen Fall. Zuzusprechen ist deshalb die in derartigen Fällen übliche pauschale Entschädigung von Fr. 4'000.00 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP