Entscheid vom 26. Oktober 2023
Besetzung
Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiber Markus Jakob
Geschäftsnr.
UV 2021/71
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel J. Senn, Museumstrasse 47, 9000 St. Gallen,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Invalidenrente / Integritätsentschädigung
Sachverhalt
Erwägungen
Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde vom 1. Oktober 2021 geltend, dass nebst den somatischen auch die psychischen Beschwerden und der Tinnitus auf den Unfall vom 19. Mai 2017 zurückzuführen seien. Da der natürliche und der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den subjektiven bzw. psychischen Störungen und dem Unfallereignis gegeben seien, müssten die Auswirkungen dieser Leiden bei der Leistungsprüfung mitberücksichtigt werden, wobei allenfalls zuvor eine psychiatrische bzw. interdisziplinäre Begutachtung durchzuführen sei. Für die Anerkennung der Adäquanz spreche insbesondere, dass es sich beim unkontrollierten Sturz aus sieben Meter Höhe um einen schweren Unfall im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handle. Er leide seit dem Unfall an erheblichen körperlichen Dauerschmerzen und habe sich mehreren Operationen und einer jahrelangen komplizierten Heilbehandlung unterzogen. Die Dauer der verschiedenen ärztlichen Behandlungen sei auch angesichts der deutlich verzögerten Rekonvaleszenz ungewöhnlich lange. Zu berücksichtigen seien auch die Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit und der Verlust der Arbeitsstelle (act. G 1).
Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei der Begründung ihres Einspracheentscheids in orthopädischer Hinsicht im Wesentlichen auf die beiden Beurteilungen ihres Kreisarztes Dr. L.___ vom 19. November 2020 (UV-act. 322 f.) und in Bezug auf den Tinnitus auf die Beurteilung ihres Versicherungsmediziners Dr. C.___ vom 11. Februar 2021 (UV-act. 343). Dass die psychischen Leiden und der Tinnitus nicht berücksichtigt worden sind, wird damit begründet, dass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den nicht organisch nachweisbaren Beschwerden und dem Unfall vom 19. Mai 2017 zu verneinen sei. Das Unfallereignis sei, da ein Sturz aus gewisser Höhe vorliege, praxisgemäss als mittelschwer im engeren Sinne einzustufen. Infolgedessen müssten mindestens drei der massgeblichen Kriterien beziehungsweise eines davon in ausgeprägter Weise erfüllt sein. Vorliegend sei jedoch keines dieser Kriterien erfüllt (UV-act. 360, act. G 4).
Als Unfall gilt gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Sie hat zudem Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 UVG). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls mindestens zu 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht und die vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) fallen dahin, wenn allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind und von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands der versicherten Person mehr erwartet werden kann (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 UVG).
Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers besteht nur für Gesundheitsschäden, die natürlich und adäquat kausal mit einem versicherten Unfallereignis zusammenhängen (BGE 129 V 181 E. 3; Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 53 ff.; André Nabold, N 48 ff. zu Art. 6, in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2018 [nachfolgend zitiert: KOSS UVG]; Irene Hofer, N 63 ff. zu Art. 6, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Unfallversicherungsgesetz, Basler Kommentar, 2019 [nachfolgend zitiert: BSK UVG]). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht oder nicht in gleicher Weise oder nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs ist nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Faktoren für die Schädigung verantwortlich, d.h. zumindest teilkausal ist, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 337 E. 1, 118 V 289 E. 1b, 117 V 376 E. 3a, 117 V 360 E. 4a, je mit Hinweisen; Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 53). Für die Tatfrage nach dem Bestehen natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin ist das Gericht in der Regel auf Angaben ärztlicher Experten und Expertinnen angewiesen. Die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang ist demgegenüber eine Rechtsfrage, die vom Gericht nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist (BGE 129 V 181 E. 3.1 und 112 V 32 f. E. 1; Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 55 und 58 f.; KOSS UVG-Nabold, N 53 und 59 zu Art. 6; BSK UVG-Hofer, N 65 f. und 74 zu Art. 6). Im Bereich klar ausgewiesener organischer Unfallfolgen im Sinn von nachweisbaren strukturellen Veränderungen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle (vgl. BGE 117 V 364 f. E. 5d/bb, 118 V291 f. E. 3a). Sind dagegen die Unfallfolgen organisch nicht (hinreichend) fassbar, bewirkt die Bejahung der natürlichen Kausalität nicht automatisch auch die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs. In diesen Fällen ist eine eigenständige Adäquanzbeurteilung nach der Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 140 E. 6c/aa (Praxis zu den psychischen Unfallfolgen) vorzunehmen.
Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 I 183 f. E. 3.2). Dieser schliesst eine Beweislast im Sinn der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen aber eine Beweislast insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 129 V 177 E. 3.1, 117 V 360 E. 4a, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts vom 6. August 2008, 8C_101/2008, E. 2.2, und vom 20. August 2009, 8C_363/2009, E. 1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 27. April 2005, U 6/05; Thomas Locher/Thomas Gächter, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 70 N 58 f.; Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 4, 54 f.). Hat der Unfallversicherer seine Leistungspflicht im Grundfall einmal anerkannt, so entfällt sie erst dann wieder, wenn der Unfall nicht (mehr) die natürliche oder adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit gänzlich fehlender Auswirkungen des Unfalls genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2008, 8C_101/2008, E. 2.2; Locher/Gächter, a.a.O., § 70 N 58 f.). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (Urteile des Bundesgerichts vom 3. August 2022, 8C_698/2021, E. 3.3, und vom 24. August 2016, 8C_263/2016, E. 4.2; Urteil des EVG vom 9. September 1999, U 355/98, E. 2, in: RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45).
Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die beklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Insofern kann rechtsprechungsgemäss auch Berichten und Gutachten, welche die Versicherungen während des Administrativverfahrens von ihren eigenen Ärzten und Ärztinnen oder von ihren Vertrauensärztinnen und -ärzten einholen, Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 135 V 467 ff. E. 4, 125 V 353 f. E. 3b/ee, je mit Hinweisen). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen oder vertrauensärztlichen Feststellungen, ist eine versicherungsexterne Begutachtung anzuordnen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 229 E. 5.2 mit Hinweis, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Dies ist nachfolgend zu prüfen.
Unbestrittenermassen bestanden zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 31. Dezember 2020 beim Beschwerdeführer noch organisch objektivierbare Unfallrestfolgen (bei einem Status nach Verletzungen an der rechten Hand, im Beckenbereich, am rechten Ellbogen und am rechten Oberschenkel [vgl. Sachverhalt A.a] und mehreren unfallbedingten Operationen [vgl. Sachverhalt A.a, A.c, A.g]). Im Bericht vom 19. November 2020 nannte Dr. L.___ als unfallkausale somatische Diagnosen insbesondere ein SLAC Wrist Grad III rechts, eine passagere ISG-Symptomatik rechts, einen Status nach undislozierter Sakrumfraktur sowie zum Acetabulum ziehende, obere Schambeinfraktur rechts, eine Entwicklung eines chronifizierten nozizeptiv-neuropathischen Schmerzsyndroms sowie eine paramediale Diskushernie LWK 4/5 (UV-act. 323; die Diagnosen entsprechen denjenigen, welche die Fachärzte des KSSG in ihren Berichten stellten, vgl. UV-act. 297, 304). Die genannten Diagnosen und das Bestehen von damit zusammenhängenden Restbeschwerden zum Zeitpunkt des Fallabschlusses (31. Dezember 2020) bzw. der Zeitpunkt des Fallabschlusses an sich wurden von den Parteien nicht in Frage gestellt.
Hinsichtlich des von Dr. L.___ diagnostizierten Schmerzsyndroms besteht dennoch Abklärungsbedarf. Im Bericht der Klinik Valens vom 11. März 2019 wurde ein chronifiziertes nozizeptiv-neuropathisches Schmerzsyndrom als Folge des beim Unfall vom 19. Mai 2017 erlittenen Polytraumas und den anschliessenden mehrfachen Operationen diagnostiziert (UV-act. 178-12; vgl. UV-act. 211-2 und 211-4: chronifiziertes Schmerzsyndrom bei Status nach Polytrauma nach Sturz am 19. Mai 2017). Der Neurochirurg Dr. H.___ stufte in seinem Bericht vom 19. September 2019 das Krankheitsbild (hinsichtlich der Schmerzen/Beschwerden im Bereich des Beckens und des rechten Beins) insgesamt als klar unfallbedingt ein (UV-act. 250-2; vgl. dazu die Stellungnahme des Suva-Versicherungsmediziners Dr. med. M., Facharzt für Chirurgie, speziell Unfallchirurgie, vom 20. September 2019) und Suva-Versicherungsmediziner Dr. med. N., Facharzt für Chirurgie, erachtete in seinem Bericht vom 9. März 2020 die Schmerzen ausgehend von der rechten Hand bzw. des rechten Handgelenks ohnehin als somatisch bedingt (vgl. UV-act. 278). Dr. L.___ hielt sodann aber fest, dass es im Verlauf zu einer deutlich verzögerten Rekonvaleszenz im Sinne einer chronischen Schmerzentwicklung gekommen sei. Im Schmerzzentrum des KSSG sei ein chronifiziertes nozizeptiv-neuropathisches Schmerzsyndrom mit Lokalisation rechts gluteal und Ausstrahlung in den Oberschenkel diagnostiziert worden, ferner ein Schmerzsyndrom der rechten Hand bei Status nach offener Reposition des OS lunatum (UV-act. 323-13). Zudem stellte er bei seiner Untersuchung Diskrepanzen zwischen der subjektiven Beschwerdeschilderung und den objektivierbaren Befunden fest, die aus seiner Sicht am ehesten als Schmerzverarbeitungsstörung zu interpretieren sei. Er hielt dazu aber ausdrücklich fest, dass er nicht beurteilen könne, ob dies bewusstseinsnah oder bewusstseinsfern sei (UV-act. 323-14). Vor diesem Hintergrund ist unklar, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schmerzen ausschliesslich durch die Hand- und Beckenproblematik und damit organisch bedingt sind oder ob es noch weitere Ursächlichkeiten – wie eine psychische Bedingtheit der Schmerzen – gibt. Die Beschwerdegegnerin wird solche Abklärungen – im Rahmen einer zu veranlassenden versicherungsexternen Begutachtung – nachzuholen haben.
Nicht ausreichend geklärt ist ausserdem die Ursächlichkeit des vom Beschwerdeführer beklagten Tinnitus. Ein solcher gilt nach der Rechtsprechung nicht als körperliches bzw. organisch objektiv ausgewiesenes Leiden, sofern er nicht einer organischen Ursache zuzuordnen ist (BGE 138 V 248 E. 5.10). Hinsichtlich des Tinnitus empfahl Dr. C.___ zwar in seiner ersten Beurteilung vom 15. Februar 2019 noch die Anerkennung der Tinnitus-Beschwerden zulasten des Unfallversicherers (UV-act. 176). Aufgrund des Berichts der HNO-Klinik des KSSG vom 3. Februar 2021, in welchem vom Vorliegen eines Tinnitus beidseits (rechts mehr als links), jedoch von keiner peripheren Hörstörung ausgegangen worden war (vgl. UV-act. 336), ging Dr. C.___ im Bericht vom 15. Februar 2021 nun vom Vorliegen eines subjektiven Tinnitus ohne eine objektivierbare ORL-Pathologie aus. Da die Tinnitus-Beschwerden auf einer psychischen Grundlage bzw. im Bereich der Psychosomatik zu lokalisieren seien, müssten diese durch die Spezialisten der Psychiatrie/ Psychosomatik abgeklärt und weiter beurteilt werden (UV-act. 343). Auch der behandelnde Arzt der HNO-Klinik des KSSG hatte den Eindruck, dass noch weitere Faktoren eine Rolle spielen (z.B. Psychosomatik, nicht-organische[funktionelle] Ursache, Aggravation; UV-act. 336). Gemäss den vorliegenden Akten veranlasste die Beschwerdegegnerin keine diesbezüglichen Abklärungen. Auch dies wird die Beschwerdegegnerin mittels einer versicherungsexternen Begutachtung nachzuholen haben.
Ungewissheit besteht auch hinsichtlich der Kausalität der psychischen Beschwerden. Bereits wenige Monate nach dem Unfall wurde der Beschwerdeführer psychiatrisch-psychotherapeutisch behandelt. Informationen dazu enthalten insbesondere die Berichte der Klinik Valens vom 12. und 13. Juli 2017 (UV-act. 34, 37), der Bericht der Psychologin D.___ vom 29. November 2018 (UV-act. 157), die Berichte der Klinik Valens vom 2. und 7. März 2019 (UV-act. 178-1 ff., 178-10 ff.) sowie die Berichte des Psychiaters Dr. E.___ vom 6. Januar 2020 (UV-act. 266) und 2. Februar 2021 (UV-act. 335). In den Berichten der Klinik Valens vom 12. und 13. Juli 2017 wird auf den Zusammenhang zwischen den unfallbedingten deutlichen Einschränkungen der Beweglichkeit sowie den psychischen Leiden hingewiesen (Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen [in absteigender Reihenfolge: Sorge, Anspannung, Zukunftsangst, Depression, ICD-10: F43.23]). Die sich beim Beschwerdeführer darstellende bzw. bei ihm resultierte Symptomatik stuften die Klinikärzte als situationsspezifisch und dem Erwartungswert entsprechend ein (UV-act. 34-2, 37-3). Am 1. Dezember 2017 erteilte die Beschwerdegegnerin die Kostengutsprache für eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung (UV-act. 95, vgl. UV-act. 94). Folglich dürfte die Beschwerdegegnerin – zumindest zum damaligen Zeitpunkt – von der Kausalität der psychischen Beschwerden ausgegangen sein. In den von der Beschwerdegegnerin bei den behandelnden medizinischen Fachpersonen nach einem Jahr bzw. zwei Jahren eingeholten Berichten wurde Bezug genommen auf den Unfall vom 19. Mai 2017 bzw. das dabei erlittene Trauma (vgl. psychotherapeutischer Bericht von dipl. Psychologin D., mitunterzeichnet von Dr. E., vom 29. November 2018, UV-act. 157, und psychiatrischer Bericht von Dr. E.___ vom 6. Januar 2020, UV-act. 266). Im Arztbericht vom 2. Februar 2021 ging Dr. E.___ von einem kausalen Zusammenhang zwischen den psychischen Leiden (Diagnosen: mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom [ICD-10: F32.11] und posttraumatische Belastungsstörung [ICD-10: F43.1]) und dem Unfall vom 19. Mai 2017 aus. Hinsichtlich der genannten Berichte ist festzuhalten, dass es diesen an einer nachvollziehbaren diagnostischen Einordnung sowie einer ausreichenden Beurteilung der natürlichen Kausalität in Bezug auf den Unfall (und die unfallbedingten medizinischen Eingriffe) fehlt. Es ist daher unklar, ob eine unfallkausale psychische Fehlentwicklung nach einem Unfall (allenfalls nach einer unfallbedingten Operation oder einem organisch bedingten Schmerzsyndrom) vorliegt und/oder ob es sich um ein unfallnahes, allenfalls natürlich unfallkausales psychisches Leiden im Sinne einer Anpassungsstörung handelt, das oft nach einer gewissen Zeit verarbeitet wird, oder eine posttraumatische Belastungsstörung gegeben ist. Ungeklärt sind dabei insbesondere auch der Zusammenhang zwischen den psychischen Leiden und dem Tinnitus sowie dem Schmerzsyndrom. Folglich besteht auch hinsichtlich der psychischen Leiden noch Abklärungsbedarf, welchen die Beschwerdegegnerin nachzuholen haben wird.
Zusammenfassend ist soweit festzuhalten, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten psychischen Beschwerden, dem Schmerzsyndrom und dem Tinnitus sowie dem Unfall vom 19. Mai 2017 nach dem Gesagten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit abschliessend beurteilt werden kann. Ohne verlässliche medizinische Entscheidungsgrundlagen, welche sich über das Vorliegen psychischer Beschwerden, deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie den natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis äussern, kann aus rechtlicher Sicht nicht darauf geschlossen werden, einem Unfallereignis komme für die Entstehung einer psychisch bedingten Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zu. Zudem wäre die vorhergehende Anerkennung eines adäquaten Kausalzusammenhangs allenfalls geeignet, den psychiatrischen Experten - ob bewusst oder unbewusst - in seiner Einschätzung zu beeinflussen und dadurch das Ergebnis einer im Nachhinein vorgenommenen medizinischen Beurteilung zu verzerren (vgl. BGE 148 V 309 f. E. 4.5.1). Vor dem Hintergrund, dass der adäquate Kausalzusammenhang entgegen der Beschwerdegegnerin nicht ohne Weiteres verneint werden kann und in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, kann diese Frage vorliegend entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht offengelassen werden (hierzu nachstehend Erwägung 4).
Ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, wenn dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der nicht (hinreichend) objektivierbaren bzw. psychischen Beschwerden zukommt. Zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs bedarf es in solchen Fällen einer eigenständigen Adäquanzbeurteilung.
Dazu werden in objektivierter Betrachtungsweise die Unfälle nach ihrer erfahrungsgemässen Eignung, psychische Beschwerden zu bewirken, in banale und leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle andererseits und in einen dazwischenliegenden Bereich der mittelschweren Unfälle eingeteilt. Massgebend für die Einteilung nach der Unfallschwere sind nicht die Folgen des Unfalles oder die Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können, sondern der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften. Derartigen Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für die – ein eigenes Kriterium bildenden – Verletzungen, welche sich die versicherte Person zuzieht (Urteil des Bundesgerichts vom 11. März 2011, 8C_584/2010, E. 4.2.2).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werden Stürze aus einer Höhe zwischen etwa zwei (vgl. Urteil vom 14. Februar 2002, U 410/00, E. 2c) und etwa vier Metern (vgl. Urteil vom 8. Juni 2009, 8C_316/2009) in die Tiefe noch als mittelschwere Unfälle im engeren Sinne qualifiziert (vgl. auch Urteile vom 9. September 2008, 8C_584/2007, E. 4.1, vom 4. September 2003, U 3/03, E. 3.4, und vom 2. Februar 2007, U 41/06, E. 9); landet die versicherte Person auf den Füssen, so ist selbst bei einer Sturzhöhe von fünf Metern nicht ein Unfall im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen anzunehmen (vgl. Urteil vom 27. Februar 2008, U 11/07, E. 4.2.2). Im Entscheid vom 9. Juli 2014, 8C_202/2014, E. 4.1, führte das Bundesgericht aus, es habe Stürze aus einer Höhe von einigen Metern regelmässig dem eigentlich mittleren Bereich zugeordnet (vgl. Urteile vom 4. März 2013, 8C_811/2012, E. 7.2, vom 13. September 2010, 8C_742/2009, E. 5.1, vom 21. April 2010, 8C_855/2009, E. 8.2, vom 28. Juli 2009, 8C_115/2009, E. 6.2, vom 9. September 2008, 8C_584/2007, E. 1, vom 30. Mai 2008, 8C_396/2007, E. 3.3, und vom 12. April 2007, U 239/06, E. 4.3.2). Nicht zum eigentlich mittleren Bereich gezählt hat es namentlich den Sturz von einem Baugerüst über 5.4 bis acht Meter (Urteil vom 16. Dezember 2005, U 392/05, E. 2.1), den Sturz vom obersten Balkon im dritten Stock eines sich im Bau befindlichen Mehrfamilienhauses aus einer Höhe von etwa sieben bis acht Metern (Urteil vom 8. Oktober 2004, U 168/04, E. 5.2), den Sturz über sechs bis acht Meter beim Fensterreinigen im ersten Stock (Urteil vom 8. Februar 2000, U 167/99, E. 3b) oder den Sturz aus einer Höhe von fünf Metern auf einen Asphaltboden (RKUV 1998 Nr. U 307 S. 448, U 169/97, E. 3b). Diese Fälle wurden seien jeweils als mittelschweres Ereignis im Grenzbereich zu den schweren Unfällen qualifiziert worden. Den schweren Unfällen zugeordnet hat es den Absturz eines Kranführers mit einem an der Decke eines Bahntunnels montierten Krans über wenigstens acht Meter (Urteil vom 23. Dezember 1997, U 83/97, E. 2c, zitiert in: RKUV 1998 Nr. U 307 S. 448, U 169/97, E. 3a) sowie einen Gleitschirmabsturz (BGE 120 V 352 E. 5b/cc). Im Entscheid vom 12. August 2005 (U 191/2004, E. 5.1) hatte das Bundesgericht ferner erläutert, als schwerer Unfall gewichtet worden sei der Sturz von einer Leiter aus einer Höhe von vier bis fünf Metern auf den Gehsteig mit verschiedenen gravierenden Knochenbrüchen. Einem mittelschweren Ereignis an der Grenze zu den schweren Fällen habe es den Sturz aus einer Höhe von fünf Metern auf den Boden zugeordnet, bei dem sich der Versicherte eine Radiustrümmerfraktur rechts mit Abriss des Griffelfortsatzes der Elle, eine Ellenbogenschleimbeutelentzündung sowie eine Rissquetschwunde über dem rechten Auge zugezogen habe. Als Ereignis im mittleren Bereich habe es einen Unfall betrachtet, bei dem der Versicherte aus einer Höhe von zweieinhalb bis drei Metern von einer Leiter gestürzt sei und diverse Prellungen erlitten habe. Ausserdem sei ein Sturz von einer Leiter aus vier bis fünf Metern Höhe als mittelschwer qualifiziert worden, der zu einer Schnittwunde am Kinn mit Schleimhautbeteiligung, einer Radiusköpfchenfraktur, multiplen Zahnverletzungen und einer Ellbogenluxation mit dauerhaft verminderter Belastbarkeit des Ellenbogens geführt habe. Dieselbe Einstufung habe der Sturz von einer Leiter aus einer Höhe von ca. zwei Metern auf den rechten Ellenbogen, der eine proximale Radius- und Ulnatrümmerfraktur zur Folge gehabt habe, erfahren. Ausserdem seien auch der Sturz rückwärts aus einer Höhe von ca. dreieinhalb Metern auf das Gesäss mit Deckplattenimpressionsfraktur sowie der Sturz aus drei bis vier Metern Höhe vom Heuboden in das Futtertenn mit Lendenwirbelkörper-Kompressionsfraktur als mittelschwer qualifiziert worden.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer bei Arbeiten in einem Steinbruch beim Trennen von Sandsteinblöcken von einem fehlgeleiteten Hebekissen am Oberkörper getroffen wurde, das Gleichgewicht verlor und infolgedessen über eine Abbruchkante sieben Meter in die Tiefe stürzte und auf dem Boden aufschlug. Gemäss der Aktenlage ist davon auszugehen, dass sich auf dem Boden Sandsteinausbruchmaterial befand. Dass es sich beim "Haufen Sand" um feinen, losen und nachgiebigen Sand in einer Schichtdicke handelte, der die beim Aufprall aus sieben Metern auf den Körper wirkenden Kräfte in einem relevanten Umfang hätte mildern können, ist aus den Akten – entgegen den beschwerdegegnerischen Ausführungen in act. G 4 und UV-act. 360-12 f. Ziff. 5.1 mit Verweis auf UV-act. 61 f. – nicht ersichtlich und damit reine Hypothese. Auch gibt es keine Anhaltspunkte, dass die beim Aufprall auf den Körper wirkenden Kräfte sonst wie gemindert worden wären (bspw. wie bei einem Aufprall auf einer schrägen Ebene, wenn ein Teil der Aufprallenergie in eine Rotationsbewegung umgewandelt wird). Anderweitige unfallfolgenmindernde Faktoren wie Sicherheits-/Auffangnetze sind vorliegend ebenfalls nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass der Körper des Beschwerdeführers infolge des Wegkatapultierens durch das Hebekissen bereits vor dem eigentlichen Fall in Bewegung war, was einerseits die beim Aufprall auf den Boden wirkenden Kräfte erhöht haben und andererseits einen "kontrollierten" Sturz verunmöglicht haben dürfte. Im Vergleich mit der zuvor genannten Kasuistik ist der Unfall vom 19. Mai 2017 aufgrund seiner Unfallschwere bzw. den beim Aufprall auf den Boden auf den Körper wirkenden Kräften (zumindest) in der Kategorie mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen einzustufen (vgl. dazu die von der Beschwerdegegnerin publizierten Informationen zu Absturzunfällen mit Angaben zur Korrelation zwischen Sturzhöhe und Aufprallgeschwindigkeit, abrufbar unter: www.suva.ch/de-ch/download/factsheets/absturz-am-arbeitsplatz--infografik-zur-versicherungsstatistik).
Während bei banalen Unfällen der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden kann, weil auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen, ist bei schweren Unfällen dagegen der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel zu bejahen, denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (vgl. BGE 120 V 355 E. 5b/aa; Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Mai 2022, UV 2021/38, E. 4.1). Bei Unfällen im mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen dem Unfall und der psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalls allein schlüssig beantworten. Vielmehr sind weitere, objektiv fassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folge davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Die wichtigsten Kriterien sind dabei besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen sowie Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 138 ff. E. 6 f.). Bei der Prüfung der Adäquanzkriterien sind die Folgen der organisch nicht ausgewiesenen Beschwerden nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 28. April 2010, 8C_903/2009, E. 4.6).
Da von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen auszugehen ist, genügt bereits die Erfüllung eines einzigen der in die Adäquanzprüfung miteinzubeziehenden Kriterien (BGE 115 V 133 E. 6c/bb; Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 62 ff.).
In Frage kommen insbesondere die Kriterien schwieriger Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen, ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung sowie körperliche Dauerschmerzen. So wurde der Beschwerdeführer mehrmals stationär behandelt und es wurden wiederholt Eingriffe bzw. Operationen durchgeführt (vgl. dazu den kreisärztlichen Bericht vom 18. Januar 2020, UV-act. 323). Die durch die ärztlichen Behandlungen erhoffte Verbesserung der gesundheitlichen Situation trat jedoch nie ein. Der Beschwerdeführer dürfte stets an erheblichen Dauerschmerzen insbesondere in der rechten Hand, welche sich trotz den durchgeführten Behandlungen bzw. operativen Eingriffen nicht verringerten, gelitten haben (Angaben zu auftretenden Schmerzen in der Hand siehe insbesondere UV-act. 5-2, 8-2, 9-2, 23-2, 265, 275, 296, 323). In diesem Zusammenhang ist die noch abzuklärende Frage, inwieweit das Schmerzsyndrom organisch oder psychisch bedingt ist (siehe Erwägung 3.2 hiervor), für die Adäquanzprüfung von erheblicher Bedeutung. Vor diesem Hintergrund durfte die Beschwerdegegnerin die Adäquanz nicht ohne Weiteres verneinen.
Es besteht daher zumindest die realistische Möglichkeit, dass – wie erforderlich – zumindest ein Kriterium erfüllt ist. Damit wäre der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 19. Mai 2017 und den geltend gemachten psychischen Beschwerden, dem Schmerzsyndrom und dem Tinnitus gegebenenfalls zu bejahen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beurteilen lässt (vgl. Erwägung 3 hiervor), womit sich der Sachverhalt insgesamt als noch nicht spruchreif erweist. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die notwendigen Abklärungen durchführt. Sie wird eine verwaltungsexterne interdisziplinäre Beurteilung des Gesundheitsschadens, unter Einschluss der psychischen Leiden, des Schmerzsyndroms und des Tinnitus des Beschwerdeführers, des kausalen Zusammenhangs der von ihm beklagten Leiden zum Unfall vom 19. Mai 2017, der Auswirkungen der Leiden auf seine Arbeitsfähigkeit sowie des Integritätsschadens einholen müssen. Anschliessend wird sie erneut umfassend über den Rentenanspruch und den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verfügen müssen. Diese Vorgehensweise steht auch im Einklang mit der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 147 V 211 E. 6.1).
Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Im UVG ist eine solche Kostenpflicht nicht vorgesehen. Das Verfahren ist deshalb kostenlos.
Die Rückweisung zur Neubeurteilung gilt praxisgemäss als volles Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.2). Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75; in der vorliegend anwendbaren, seit 1. Januar 2019 gültigen Fassung, siehe Art. 30 HonO) pauschal Fr. 1'500.- bis Fr. 15'000.-. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint in Anbetracht des lediglich einfachen Schriftenwechsels eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Die bereits bewilligte unentgeltliche Rechtsverbeiständung (vgl. act. G 8) wird damit gegenstandslos.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP