Entscheid vom 27. April 2022
Besetzung
Versicherungsrichter Joachim Huber (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Markus Jakob
Geschäftsnr.
UV 2021/65
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Bettina Surber, Oberer Graben 44, 9000 St. Gallen,
gegen
Helsana Unfall AG, Recht & Compliance, Postfach, 8081 Zürich Helsana,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Heilbehandlung / Integritätsentschädigung
Sachverhalt
Erwägungen
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Vergütung der Heilbehandlungskosten über den 15. April 2021 hinaus sowie auf eine Integritätsentschädigung.
Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Eine versicherte Person hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 UVG). Wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr zu erwarten ist und damit in Bezug auf die Unfallrestfolgen ein medizinischer Endzustand vorliegt, ist der sog. "Fallabschluss" vorzunehmen; Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen sind einzustellen und es ist der Anspruch der versicherten Person auf eine Invalidenrente und Integritätsentschädigung zu prüfen (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 114 E. 4.1).
Anspruchsvoraussetzung für jegliche Leistungen der Unfallversicherung bildet die Unfallkausalität. Eine Leistungspflicht besteht demnach nur für Gesundheitsschäden, die natürlich und adäquat-kausal mit einem versicherten Unfallereignis zusammenhängen (BGE 129 V 181 E. 3.1 f.; André Nabold, N 48ff. zu Art. 6, in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2018 [nachfolgend zitiert: KOSS UVG]; Irene Hofer, N 66 zu Art. 6, in: Ghislane Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Unfallversicherungsgesetz, Basler Kommentar, 2019 [nachfolgend zitiert: BSK UVG]; Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, in: Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 4. Aufl. 2012, S. 53ff.). Für die Beantwortung der Frage nach dem Bestehen natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin ist das Gericht regelmässig auf Angaben ärztlicher Experten und Expertinnen angewiesen. Die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang ist demgegenüber eine Rechtsfrage, die vom Gericht nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist (KOSS UVG-Nabold, N 53, 59 zu Art. 6; BSK UVG-Hofer, N 66 zu Art. 6; Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 55, 58; BGE 129 V 181 E. 3.1 und 3.2 sowie in BGE 135 V 465 nicht publizierte E. 2 des Urteils 8C_216/2009 vom 28. Oktober 2009, je mit Hinweisen).
Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Um den Gesundheitszustand und insbesondere das Ausmass der Arbeitsfähigkeit beurteilen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben (BGE 125 V 261 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die beklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Insofern kann rechtsprechungsgemäss auch Berichten und Gutachten, welche die Versicherungen während des Administrativverfahrens von ihren eigenen Ärzten und Ärztinnen einholen, Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 135 V 467 ff. E. 4, 125 V 353 f. E. 3b/ee, je mit Hinweisen). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 471 E. 4.7).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Zeitpunkt des Fallabschlusses sei verfrüht, denn es sei damals noch mit einer namhaften Verbesserung des Gesundheitszustandes zu rechnen gewesen. So leide sie unter Schmerzen und könne den linken Ringfinger faktisch nicht gebrauchen. Zudem gingen die sie behandelnden Fachärzte des KSSG davon aus, dass sie weiterhin Ergotherapie brauche (vgl. act. G 1-3 ff.). Die Beschwerdegegnerin geht dagegen davon aus, dass sie den Fall per 31. März 2021 habe abschliessen dürfen, denn der sie beratende Arzt Dr. D.___ sei in Kenntnis der gesamten Aktenlage von einem stabilen Gesundheitszustand ausgegangen und habe nicht mehr mit einer namhaften Verbesserung der gesundheitlichen Situation durch die Fortführung der ergotherapeutischen Behandlung gerechnet (vgl. act. G 3).
Vorweg ist festzuhalten, dass der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 4. November 2020 und den Beschwerden (Schmerzen) sowie den Bewegungseinschränkungen (Beugefähigkeit) hinsichtlich des linken Ringfingers unbestrittenermassen gegeben ist. So ging der die Beschwerdegegnerin beratende Facharzt Dr. D.___ in seiner Stellungnahme vom Vorliegen der natürlichen Kausalität im Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit aus (vgl. UV-act. M10). Auch die ärztlichen Untersuchungsberichte des KSSG enthalten keine gegenteiligen Einschätzungen zur Kausalität (vgl. UV-act. M1 ff.).
Ob eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands noch erwartet werden kann, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit (BGE 134 V 115 E. 4.3) bzw. Funktionsfähigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juli 2014, 8C_354/2014, E. 3.2), soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt sind. Die Verwendung des Begriffs „namhaft“ in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinn von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss (vgl. wiederum BGE 134 V 115 E. 4.3). Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen einen Anspruch auf deren Durchführung (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Mai 2014, 8C_888/2013, E. 4.1, mit Hinweisen). Eine allfällige blosse Verbesserung allein des Leidens an sich, eine nur kurzfristige Linderung oder eine blosse Verbesserung der Befindlichkeit genügen nicht (Urteil des Bundesgerichts vom 22. September 2016, 8C_306/2016, E. 5.3, mit Hinweisen). Auch ärztliche Verlaufskontrollen, die Einnahme von Medikamenten sowie manualtherapeutische Behandlungen gelten für sich allein noch nicht als kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands gerichtete ärztliche Behandlung im Sinne der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Oktober 2007, U 395/06, E. 5.3). Dass die versicherte Person von weiterer Physiotherapie profitieren kann, genügt im Übrigen nicht, um das Erreichen eines ärztlich austherapierten Gesundheitszustands im Sinn von Art. 19 Abs. 1 und Abs. 3 UVG zu verneinen (siehe etwa das Urteil des Bundesgerichts vom 3. Dezember 2019, 8C_674/2019, E. 4.3).
Was das Kriterium der Steigerung der Arbeitsfähigkeit anbelangt, war die Beschwerdeführerin ab dem 22. Februar 2021 wieder voll arbeitsfähig (vgl. UV-act. K12). Im Untersuchungsbericht der Klinik für Hand-, Plastische und Wiederherstellungschirurgie des KSSG vom 29. März 2021 wurde ebenfalls keine Arbeitsunfähigkeit mehr bescheinigt (vgl. UV-act. M9). Auch wurde von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht, dass sie ihre angestammte Tätigkeit als B.___ nur eingeschränkt ausüben könne. Folglich war zum Zeitpunkt des Fallabschlusses per 31. März 2021 eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit gar nicht mehr möglich.
Hinsichtlich des Kriteriums der Steigerung/Verbesserung der Funktionsfähigkeit des verletzen linken Ringfingers zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung geben in erster Line die beiden Untersuchungsberichte der Klinik für Hand-, Plastische und Wiederherstellungschirurgie des KSSG vom 10. Februar 2021 (Untersuchungsdatum: 3. Februar 2021; UV-act. M8) und vom 29. März 2021 (Untersuchungsdatum: 17. März 2021; UV-act. M9) Auskunft.
Im Untersuchungsbericht vom 29. März 2021 (UV-act. M9) empfahlen die Klinikärzte zwar die Fortführung der Ergotherapie, erklärten aber zugleich, dass sie von weiteren Kontrollen absehen würden und sich die Beschwerdeführerin bei Beschwerdepersistenz selbständig wieder bei ihnen melden solle. Wie sich aus dem Untersuchungsbericht ergibt, führte die Beschwerdegegnerin dazumal ergänzend zu der Ergotherapie eigenständig Bewegungsübungen durch, erklärte sie doch, dass sich die Morgensteifigkeit durch die Bewegungsübungen bessere. Die Klinikärzte dürften zwar noch mit einer gewissen Verbesserung der gesundheitlichen Situation durch die Behandlungen (selbständige Bewegungsübungen und Ergotherapie) gerechnet haben, ansonsten hätten sie nicht eine Wiedervorstellung bei Beschwerdepersistenz empfohlen, jedoch kann daraus nicht abgeleitet werden, sie hätten noch mit einer Verbesserung gerechnet, die als namhaft zu qualifizieren wäre.
Der Vergleich der Gesundheitszustände zum Zeitpunkt der Untersuchungen vom 3. Februar 2021 (UV-act. M8) und vom 17. März 2021 (UV-act. M10) zeigt – wie von Dr. D.___ in seiner Stellungnahme beschrieben (vgl. UV-act. M10) – nur eine minimale Verbesserung der Beweglichkeit des linken Ringfingers (UV-act. M8; vgl. Sachverhalt A.c und A.e). Anlässlich beider Untersuchungen stellten die Klinikärzte ein reizloses Integument, eine geringe Schwellung und eine geringe Druckdolenz des PIP-Gelenks insbesondere radial/ulnar sowie eine intakte Durchblutung und Sensibilität fest (vgl. UV-act. 8 f.). Auch der Schmerzmittelbedarf der Beschwerdeführerin lag Mitte März auf einem relativ tiefen Niveau (zwei- bis dreimal pro Woche Ibuprofen; vgl. UV-act. M9). Aus den Akten ist auch nicht ersichtlich, dass anderweitige Therapien eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes, insbesondere der Funktionsfähigkeit des linken Ringfingers, gebracht hätten.
Es ist daher der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass zum Leistungseinstellungszeitpunkt prognostisch nicht mehr mit einer wesentlichen Steigerung der Funktionsfähigkeit des linken Ringfingers bzw. der linken Hand zu rechnen war. Der mit der Beschwerde vom 16. September 2021 (act. G 1) eingereichte Untersuchungsbericht der Klinik für Hand-, Plastische und Wiederherstellungschirurgie des KSSG vom 9. Juli 2021 (act. G 1.3) gibt lediglich Auskunft über die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Untersuchung vom 16. Juni 2021 und enthält keine relevanten neuen Informationen hinsichtlich der Situation zum Leistungseinstellungszeitpunkt. Mit dem Bericht lässt sich selbst retroperspektiv keine namhafte Verbesserung der Funktionsfähigkeit der linken Hand/des linken Ringfingers belegen. Dass die Klinikärzte noch mit einer wesentlichen bzw. namhaften Verbesserung der Funktionsfähigkeit des linken Ringfingers gerechnet hätten, ergibt sich also auch nicht aus dem Untersuchungsbericht vom 9. Juli 2021 (act. G 1.3).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht den Fallabschluss per 31. März 2021 vornahm bzw. die Heilbehandlungsleistungen (insb. die Vergütung der Ergotherapien) ab dem 16. April 2021 nicht mehr übernahm.
Im Weiteren ist die Höhe der Integritätsentschädigung umstritten.
Die Beschwerdegegnerin wies das Begehren um eine Integritätsentschädigung gestützt auf den Bericht des sie beratenden Arztes Dr. D.___ ab, denn gemäss diesem sei der Integritätsschaden unter der Erheblichkeitsgrenze von 5 %.
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3.
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsentschädigung aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
Die medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
Die Höhe der Integritätsentschädigung stellt eine typische Ermessensfrage dar. Das Versicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.1, 126 V 75 E. 6).
Als Folge des Unfallereignisses besteht bei der Beschwerdeführerin eine Funktionsbeeinträchtigung des linken Ringfingers (siehe diesbezüglich UV-act. M9 und Sachverhalt A.e).
Anhaltspunkte zur Höhe der Integritätsentschädigung bei Funktionsstörungen bei Händen und Fingern liefern die von der Suva publizierten Integritätsentschädigungstabellen 1, 3 und 5. Dr. D.___ beruft sich bei seiner Einschätzung des Integritätsschadens auf die Tabellen 1 und 5, die Beschwerdeführerin dagegen auf die Tabelle 3. Nach der Tabelle 1, welche den "Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten" auflistet, entspricht bspw. eine "radiocarpale Arthrodese" einem Wert von 15 % und eine "Handwurzelarthrodese ('Säulenarthrodese')" einem solchen von 10 %. Die Tabelle 3 behandelt den "Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten Finger-, Hand- und Armverlusten". Der Verlust des Ringfingers ab dem DIP-, PIP- oder MP-Gelenk entspricht einem Integritätsschaden von 0 %, 5 % oder 6 % (vgl. Bilder 11, 12, 13 und 42c). Die Tabelle 5 listet den "Integritätsschaden bei Arthrosen" auf und sieht dabei für die "Handgelenk-Arthrose" einen Integritätsschaden von 5-10 % für eine mässige und von 10-25 % für eine schwere Arthrose sowie von 15 % für eine Gelenkresektion oder Arthrodese vor. Ebenfalls in der Tabelle angeführt sind die Werte bei "Handwurzel-Arthrose" mit einem Spektrum von 5-10 % (mässig) bzw. 10-15 % (schwer) und 10 % (Arthrodese).
Die von den Ärzten der Klinik für Hand-, Plastische und Wiederherstellungschirurgie des KSSG beschriebenen unfallbedingten Funktionseinschränkungen des linken Ringfingers (Flexion/Extension DIP-Gelenk von 50/20/0°, PIP-Gelenk von 50/0/0° und MP-Gelenk von 90/0/0°, Faustschluss mit Fingerkuppen-Hohlhand-Abstand von zirka 5 mm, UV-act. M9) liegen deutlich unterhalb denjenigen Beispielen, welche in den genannten Tabellen mit einem Integritätsschaden von zumindest 5 % ausgewiesen werden. So ist beispielsweise der Verlust des Ringfingers ab dem PIP-Gelenk gemäss der Tabelle 3, Bild 12, mit einem Integritätsschaden von 5 % eingestuft. Da die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des linken Ringfingers der Beschwerdeführerin im Sinn einer mässigen Bewegungseinschränkung in keiner Weise einer völligen Gebrauchsunfähigkeit entspricht und damit als deutlich geringfügiger einzustufen ist als der Verlust der entsprechenden Fingerglieder, ist vorliegend selbst wenn man noch eine gewisse belastungsabhängige Schmerzhaftigkeit berücksichtigt von einem Integritätsschaden kleiner als 5 % auszugehen. Da somit der Wert unter der Erheblichkeitsgrenze von 5 % liegt, besteht kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Einschätzung ihres beratenden Arztes Dr. D.___ keine Integritätsentschädigung zusprach, ist daher vertretbar und nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdeführerin keine triftigen Gründe nannte, weshalb von einem Integritätsschaden von 5 % oder höher auszugehen sei.
Die Beschwerde gegen die Höhe der Integritätsentschädigung ist daher abzuweisen.
Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP