Entscheid vom 16. Januar 2023
Besetzung
Versicherungsrichter Joachim Huber (Vorsitz), Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiber Markus Jakob
Geschäftsnr.
UV 2021/63
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Studer, Studer Zahner Anwälte AG, Hauptstrasse 11a, Postfach 2125, 8280 Kreuzlingen,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Versicherungsleistungen
Sachverhalt
Erwägungen
Der Beschwerdeführer klagte im Leistungseinstellungszeitpunkt weiterhin über eine auf den Unfall vom 8. April 2020 (bei Vorschädigung der HWS durch die Unfälle vom 4. April 2016 und 25. Juni 2017) zurückzuführende Beschwerdesymptomatik sowie Bewegungseinschränkungen der HWS und infolgedessen über eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit, welche sich auch nach dem Leistungseinstellungszeitpunkt erwartungsgemäss sukzessive verbessert habe. Nach der Leistungseinstellung seien weiterhin ärztliche Behandlungen sowie Physiotherapien und chiropraktische Therapien durchgeführt worden (vgl. UV-act. 127, 132, act. G 1, G 8).
Für die Beantwortung der Tatfrage nach dem Bestehen natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin ist das Gericht in der Regel auf Angaben medizinischer Sachverständiger angewiesen. Die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang ist demgegenüber eine Rechtsfrage, die vom Gericht nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist (KOSS UVG-Nabold, N 53 zu Art. 6; BSK UVG-Hofer, N 66 zu Art. 6; Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 55, 58). Für die Annahme unfallkausaler somatischer Restfolgen wird im Regelfall eine strukturelle Läsion bzw. eine schlecht verheilte strukturelle Läsion als objektivierbares Korrelat verlangt. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann erst gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit – wissenschaftlich anerkannten (BGE 134 V 231) – apparativen/bildgebenden Abklärungen (wie Röntgen, MRI, Arthroskopie) bestätigt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2009, 8C_216/2009, E. 2). Im Bereich dieser klar ausgewiesenen organischen Unfallfolgen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle (vgl. BGE 117 V 365 E. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung, BGE 118 V 291 f. E. 3a). Sind dagegen die Unfallfolgen organisch nicht (hinreichend) fassbar, ist eine eigenständige Adäquanzbeurteilung durchzuführen.
Treten nach einem Unfall psychische bzw. organisch nicht hinreichend nachweisbare Beschwerden auf, ist gemäss Rechtsprechung vorerst abzuklären, ob die versicherte Person ein Schleudertrauma der HWS, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) oder ein Schädelhirntrauma erlitten hat. Hat die verunfallte Person eine solche Verletzung erlitten, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw. vorliegen (BGE 117 V 359 E. 4b, 117 V 369 E. 4b, 119 V 337 E. 1; Urteil des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2007, U 65/07, E. 2.2 und 4.5). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erfolgt die Adäquanzprüfung in Anwendung der sogenannten Schleudertrauma-Praxis gemäss BGE 134 V 109. Andernfalls sind die Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden (sogenannte Psycho-Praxis gemäss BGE 115 V 133), anzuwenden.
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, so entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, sobald der Unfall nicht mehr die natürliche (und adäquate) Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (allenfalls krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine) erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2008, 8C_101/2008, E. 2.2; BGE 119 V 7 E. 3c/aa; RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; Thomas Locher/Thomas Gächter, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. Bern 2014, § 70 N. 58 f.). Da es sich dabei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (vgl. Rumo-Jungo/ Holzer, a.a.O., S. 54; vgl. ferner nebst vielen das Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 2016, 8C_594/2016, E. 2.2).
Der Beschwerdeführer beklagte initial Kopfschmerzen, Nackenschmerzen, Hörstörungen (leichtes Dröhnen), dass sich der ganze Körper schwer anfühle sowie ein Kribbeln in den Händen. Die Untersuchung am Unfallfolgetag zeigte Druckschmerzen am Hinterkopf, im Nackenbereich und im Schulterbereich (rechtsdominant) sowie schmerzhafte Bewegungseinschränkungen der HWS bei Flexion, Extension sowie Seitenneigung links und rechts. Die Links- und Rechtsdrehung der HWS war auf 60 Grad und die Seitenneigung links und rechts auf 30 bzw. 20 Grad begrenzt möglich (UV-act. 7-2). Im Erhebungsblatt der Suva zum Unfallereignis gab der Beschwerdeführer am 10. Juni 2020 hinsichtlich der gesundheitlichen Auswirkungen das Auftreten von Kopfschmerzen, Nackenschmerzen sowie Beschwerden in den Fingern beider Hände innert Stunden an. Derzeit leide er unter Nacken-, Kopf-, Rückenschmerzen sowie Schulterschmerzen beidseitig (UV-act. 29). Das typische Beschwerdebild für ein Schleudertrauma ist somit gegeben und wurde von den Parteien auch nicht bestritten.
Zu prüfen ist, ob die Einstellung der Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen auf den 25. Januar 2021 wegen Erreichen des medizinischen Endzustands rechtmässig war.
Was den in Art. 19 Abs. 1 UVG geforderten Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen der IV betrifft, geht aus den vorliegenden Akten weder hervor, dass der Beschwerdeführer sich bei der Invalidenversicherung (vgl. die entsprechenden Informationen der Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 8. September 2020, UV-act. 63) angemeldet hat noch, dass Eingliederungsmassnahmen seitens der IV durchgeführt werden (vgl. Art. 8 ff. des Bundesgesetzes über die IV [IVG; SR 831.20]). Selbst wenn Eingliederungsmassnahmen durchgeführt würden, wäre trotzdem die Leistungseinstellung der vorübergehenden Leistungen zulässig; entscheidend ist einzig, dass jedenfalls im Leistungseinstellungszeitpunkt von einer Fortsetzung der medizinischen Behandlung (i.S.v. Art. 10 Abs. 1 UVG) keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mehr erwartet werden konnte (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 19. Januar 2010, 8C_895/2009, E. 5, und 28. Mai 2009, 8C_306/2009, E. 4.3).
Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustands zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist, bestimmen. Die Verwendung des Begriffs "namhaft" in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht, dass die durch (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss und eine unbedeutende Besserung ebenso wenig genügt wie die blosse Möglichkeit einer Besserung (Urteile des Bundesgerichts vom 12. Juni 2009, 8C_25/09, E. 4.1.1, und vom 19. Februar 2008, U 394/06, E. 4.3, je mit Hinweisen; BGE 134 V 115 E. 4.3; Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 144). Nach der Rechtsprechung ist die Frage der namhaften Besserung des Gesundheitszustands prospektiv bezogen auf den Zeitpunkt der Leistungseinstellung zu prüfen (Urteile des Bundesgerichts vom 22. Juli 2016, 8C_285/2016, E. 7.1, vom 28. Juni 2010, 8C_58/2010, E. 2.2 und vom 20. Mai 2005, U 244/04, E. 3.1 mit Hinweisen). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff "Prognose" erfasst werden (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Dezember 2016, 8C_651/2016, E. 4.1).
Da lediglich im ambulanten Assessmentbericht der Klinik Bellikon vom 29. Juli 2020 eine psychische Belastung erwähnt, jedoch zugleich das Vorliegen einer Depression verneint wurde – ist vorliegend von der Anwendung der Schleudertrauma-Praxis und nicht von der Psychopraxis auszugehen. Der Fallabschluss ist vorliegend daher in Anwendung der Schleudertrauma-Praxis in jenem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem von der Fortsetzung der auf das Schleudertrauma-Beschwerdebild – dessen psychische und physische Komponenten nicht leicht zu differenzieren sind – gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr zu erwarten ist (BGE 134 V 115 ff. E. 4.3, 6.2; Urteil des Bundesgerichts vom 22. August 2018, 8C_114/2018, E. 4).
Die Entwicklung des Gesundheitszustandes präsentiert sich wie folgt:
Hausarzt Dr. C.___ behandelte den Beschwerdeführer anfänglich mit Medikamenten. Zirka einen Monat nach dem Unfall verordnete er zusätzlich Physiotherapie (UV-act. 7-3, 50). Da es nur geringe Fortschritte hinsichtlich der Schmerzen und Bewegungseinschränkungen der HWS gab, wies er im Juni 2020 den Beschwerdeführer zu ergänzenden Abklärungen dem Wirbelsäulenzentrum der Klinik E.___ zu. Dessen Chefärztin führte im Arztbericht vom 18. Juni 2020 aus, dass hinsichtlich der aktiven HWS-Beweglichkeit vor allem noch eine Einschränkung für die Reklination bestehe. Die übrigen Bewegungsrichtungen seien aktiv praktisch frei ausführbar. Sie hatte keine Einwände gegen die Fortsetzung der Physiotherapie sowie der Eigentherapie. Langfristig rechnete sie mit dem Wiedererreichen der vollen Arbeitsfähigkeit (UV-act. 44).
Anfangs Juli 2020 meldete die Suva den Beschwerdeführer zur Festlegung des weiteren Procederes für ein ambulantes Assessment in der Klinik Bellikon an (UV-act. 47, 49). Im Bericht vom 29. Juli 2020 über das Assessment vom 23. Juli 2020 gingen die Ärzte gestützt auf eine umfassende und detaillierte Befundaufnahme sowie eine standardisierte Befragung und Tests von einer HWS-Distorsion QTF Grad II aus. Sie attestierten dem Beschwerdeführer zwar ein schlechtes Leistungsverhalten, wobei die minimale Performance jedoch erreicht worden sei, und eine erhebliche Symptomausweitung. Das Schmerzverhalten stuften sie allerdings als adäquat ein (UV-act. 53-2, 53-8 f.). Sie empfahlen eine Serie medizinische Trainingstherapie mit einer verhaltenstherapeutischen Vorgehensweise im Sinne eines stufenweisen Aufbaus der Belastung und die gleichzeitige Unterstützung des Beschwerdeführers beim Erarbeiten von Selbsthilfemassnahmen, welche er selbst bei kurzfristigen Schmerzsteigerungen anwenden könne (sogenannte Copingstrategien). Sie rechneten mit einer längerfristigen und sukzessiven Steigerung der Belastbarkeit, einer Verbesserung der allgemeinen Ausdauer und der berufsspezifischen Kraft und Ausdauerkomponenten. Sie gingen von einer schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit und unter Berücksichtigung der Empfehlungen von einer guten Prognose aus (UV-act. 53-3).
Im ärztlichen Zwischenbericht vom 2. Oktober 2020 berichtete Dr. C., dass unter physikalischer Therapie und Einsatz von lokalen und systemischen Antirheumatika nur zögerlich eine Besserung der vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden eingetreten sei, weshalb er nochmals medizinische Trainingstherapie verordnet habe. Der Arzt ging von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab Oktober 2020 aus (UV-act. 66). Die Untersuchung in der Klinik für Rheumatologie des KSSG vom 25. November 2020 ergab keine Hinweise auf eine entzündliche rheumatologische Ursache der Beschwerdesymptomatik. Besprochen wurde erneut die bedarfsgerechte Schmerzmedikation und die Physiotherapie (UV-act. 105). Im Konsil-Bericht vom 2. Dezember 2020 erklärten die Ärzte der Klinik für Neurologie des KSSG, dass klinisch-neurologisch ein typischer Befund nach craniozervikalem Beschleunigungstrauma mit Schmerzsymptomatik und muskulärer Verspannung der Nackenmuskulatur imponiert habe. Degenerative Veränderungen wurden als Ursache der Beschwerden ausgeschlossen. Zur Frage der Beschwerdegegnerin, ob durch die ärztliche Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten sei und wenn ja, welche Behandlungsmassnahmen empfohlen würden, führten die Klinikärzte aus, dass sie eine Fortsetzung der Physiotherapie und der adäquaten symptomatischen Schmerztherapie sowie die Ergänzung mit Akkupunktur und craniosakraler Therapie empfehlen würden (UV-act. 96). Im Arztbericht vom 7. Dezember 2020 führte Orthopäde Dr. M. aus, dass sich in der klinischen Untersuchung eine Einschränkung der Beweglichkeit der HWS sowie ein muskulärer Hartspann gezeigt hätten. Da die Physiotherapie schon ausgereizt scheine, werde er den Beschwerdeführer zum Chiropraktor Dr. N.___ überweisen (UV-act. 95). Am 23. Dezember 2020 informierte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin, dass Dr. C.___ von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Februar 2021 ausgehe (UV-act. 101; vgl. UV-act. 100). Im Bericht vom 29. Dezember 2020 empfahlen die Chiropraktoren N.___ und O.___ gestützt auf eine Konsultation vom 5. Dezember 2020 die Weiterführung der chiropraktischen Behandlungsmassnahmen. Von einem bleibenden Nachteil gingen sie nicht aus (UV-act. 102). Im Bericht vom 13. Februar 2021 beschrieben die Chiropraktoren eine ausgeprägte Schmerzempfindlichkeit auch ohne wesentliche Druckbelastung. Deshalb seien die therapeutischen Optionen ihrerseits deutlich eingeschränkt. Die Schmerzen des Beschwerdeführers hätten seit Beginn der Behandlung um 25 % gelindert werden können. Über den weiteren Verlauf oder den Abschluss der Behandlung würden sie weiter orientieren (act. G 1.8). Am 29. März 2021 ging Dr. C.___ von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ab dem 6. April 2021 aus (act. G 1.10). Am 14. April 2021 berichtete er über den bisherigen Behandlungsverlauf und die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit und informierte, dass er am 29. März 2021 den Beschwerdeführer an das Schmerzzentrum des KSSG überwiesen habe. Diese Behandlung würde derzeit noch andauern (act. G 1.9). Im Weiteren Behandlungsverlauf attestierte Dr. C.___ eine 80%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 7. Juli 2020 und am 26. August 2021 prognostizierte er eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Oktober 2021 (act. G 1.10).
Festzuhalten ist, dass die Federführung hinsichtlich der medizinischen Behandlungsmassnahmen bei Dr. C.___ lag, der gezielt Fachärztinnen und Fachärzte verschiedener Disziplinen beizog bzw. diesen den Beschwerdeführer zur Untersuchung und Behandlung zuwies. Die Beschwerdegegnerin selbst war über den Behandlungsverlauf stets zeitnah informiert. Aus den Akten ergibt sich nicht, dass sie bis zum Verfügungserlass hinsichtlich der Behandlungsmassnahmen je interveniert hätte, obwohl sie selbst zusätzliche medizinische Abklärungen in der Klinik Bellikon sowie bei einem Neurologen veranlasste. Alle diese Abklärungen, welche auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers beruhen, ergaben, dass weitere medizinische Behandlungsmassnahmen zweckmässig und erforderlich seien. Sofern danach gefragt, gingen die Ärzte auch von der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit und damit prospektiv von einer namhaften Verbesserung aus.
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist insgesamt von zielgerichteten Behandlungsmassnahmen vor, während und nach dem Fallabschlusszeitpunkt auszugehen. Die Arbeitsfähigkeit verbesserte sich seit dem Unfall vom 8. April 2020 stetig, wenn auch in kleinen Schritten. Die Arbeitsfähigkeitsschätzungen von Dr. C., der während der ganzen Zeit die Fallkoordination sicherstellte, wurden weder von der Beschwerdegegnerin noch von ihrem Arzt Dr. G. je in Frage gestellt und sie gaben auch nie Anlass für eine fachärztliche Überprüfung. Auch aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass die attestierten Arbeitsfähigkeiten nicht zutreffend gewesen wären. Die Fachärzte, welche den Beschwerdeführer untersucht hatten, gingen entweder vom Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit aus oder äusserten sich nicht dazu. Alle behandelnden oder sowie für eine Beurteilung beigezogenen Ärzte empfahlen weitere medizinisch-therapeutische Massnahmen. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung prognostisch noch von einer namhaften Verbesserung der gesundheitlichen Situation und auch der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden musste. Die Einschätzung bestätigte sich denn auch im Nachhinein, erhöhte sich doch die Arbeitsfähigkeit auf 60 %, 70 % und 80 %. Prognostiziert wurde zudem eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Oktober 2021 (UV-act. 127-19, act. G 1.10). Die Beschwerdegegnerin hätte den Fall in Anwendung der Schleudertrauma-Praxis (noch) nicht abschliessen dürfen. Entsprechend hat sie dem Beschwerdeführer über den 25. Januar 2021 hinaus die vorübergehenden Versicherungsleistungen zu erbringen.
Zu prüfen bleibt, ob der Status quo sine oder ante zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung am 25. Januar 2021 erreicht war und deshalb die Leistungspflicht seitens der Beschwerdegegnerin entfällt.
Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei der Leistungseinstellung auf die Einschätzungen ihres Versicherungsarztes Dr. G.. In der Stellungnahme vom 4. Oktober 2020 erklärte Dr. G., dass bereits im Juni 2020 bis auf eine eingeschränkte Retroversion eine weitgehend schmerzfreie Beweglichkeit der HWS dokumentiert sei. Nach seither weiteren vier Monaten sei eine Ausheilung der Unfallfolgen überwiegend wahrscheinlich anzunehmen. Der Status quo ante sei erreicht. Eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 50 % sei angesichts der fehlenden Verletzungen oder Vorerkrankungen nicht mehr überwiegend wahrscheinlich. Eine volle Arbeitsfähigkeit sei spätestens ab Mitte Oktober – und damit sechs Monate nach dem Ereignis – anzunehmen (UV-act. 67). In der Stellungnahme vom 18. Januar 2021 gab Dr. G.___ auf die Frage der Beschwerdegegnerin, ob von einer weiteren Behandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden könne, zur Antwort, dass nun (mehr als) acht Monate seit dem Unfall vergangen seien und er gestützt auf die HWS-Praxis den Abschluss des Falls empfehle (UV-act. 106). In der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeholten ärztlichen Stellungnahme vom 18. Mai 2021 erwähnte Dr. G.___ erstmals die Vorschädigungen der HWS durch die Unfälle in den Jahren 2016 und 2017 und führte dazu aus, dass in Berücksichtigung der Vorgeschichte davon auszugehen sei, dass eine erhöhte Vulnerabilität des die HWS umgebenden Muskelmantels und des Kapselbandhalteapparates zum Zeitpunkt des Unfalls vorgelegen habe. Insofern würden sich auch der protrahierte Heilungsverlauf und die anhaltenden muskulären Beschwerden über einen Zeitraum von sechs Monaten hinaus erklären lassen. Deshalb habe er über den regelhaften Zeitraum von sechs Monaten hinaus den natürlichen Kausalzusammenhang der beklagten Beschwerden mit dem Ereignis für die Dauer von acht Monaten bis Ende des Jahres 2020 zur Anerkennung empfohlen (UV-act. 130).
Hinsichtlich der erforderlichen Heilungsdauer bzw. des Erreichens des Status quo sine oder ante beruft sich Dr. G.___ in den ersten beiden Stellungnahmen vom 4. Oktober 2020 und 18. Januar 2021 auf eine – wie er sie nennt – HWS-Praxis. Da er in diesen beiden Stellungnahmen die früheren Unfälle der Jahre 2016 und 2017 mit Schädigung der HWS nicht erwähnte (vgl. UV-act. 67, 106), ist davon auszugehen, dass er diese nicht in seine Würdigung einbezogen hatte. Erst im Bericht vom 18. Mai 2021 (UV-act. 130) erwähnte er zwar die HWS-Vorschädigungen, blieb jedoch dabei, dass die Kausalität nach acht bis neun Monaten dahingefallen sei und machte zudem geltend, dass er die unfallbedingten Vorschädigungen in der Stellungnahme vom 18. Januar 2021 bereits berücksichtigt habe. Diese letzte Aussage findet in den Akten jedoch keine Grundlage bzw. ist in keiner Weise belegt. Dass Dr. G.___ die Leistungseinstellung nun nicht mehr nach sechs, sondern nach acht bis neun Monaten empfahl, dürfte darauf zurückzuführen sein, dass in den dreieinhalb Monaten zwischen erster und zweiter Stellungnahme Untersuchungen und Behandlungen durchgeführt worden waren, sich die Arbeitsfähigkeit von 50 auf 60 % verbessert hatte und sich weitere Verbesserungen abzeichneten. Auch dürfte die Heilungsdauer mit neun Monaten noch im Bereich der HWS-Fallabschlusspraxis gelegen haben. Dass Vorschädigungen der HWS bei der Beurteilung einer erneuten HWS-Verletzung relevant und daher mitzuberücksichtigen sind, ergibt sich auch aus dem Bericht der AGU vom 20. Juli 2020, wiesen doch die Experten darauf hin, dass zur Beurteilung der Unfallfolgen bei einer HWS-Vorschädigung eine technische Unfallanalyse und eine darauffolgende eingehendere biomechanische Beurteilung notwendig wäre (vgl. UV-act. 51). Eine solche wurde von der Beschwerdegegnerin jedoch nicht in Auftrag gegeben. Das unfallanalytische Gutachten der AXA Winterthur vom 8. Juni 2021 (UV-act. 133) bestätigt denn auch lediglich, dass die Geschwindigkeitsänderung (Delta v) bei der Kollision zirka 10 km/h betragen habe. Wie zuvor erwähnt, wies Dr. G.___ selbst im Bericht vom 18. Mai 2021 auf die erhöhte Vulnerabilität des die HWS umgebenden Muskelmantels und des Kapselbandhalteapparates zum Zeitpunkt des Unfalls vom April 2020 hin. Trotzdem unterliess er es in seinem Bericht vom 18. Mai 2021 nachvollziehbar und medizinisch fundiert – bspw. durch Bezugnahme auf Studien zu Schleudertraumata bei vorgeschädigten HWS – zu begründen, dass der Status quo sine oder ante nach spätestens neun Monaten eingetreten sei. Eine solche Begründung wäre auch im Rahmen der Kausalitätsbeurteilung erforderlich gewesen, denn hat wie vorliegend die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht im Grundfall einmal anerkannt, so entfällt sie erst dann wieder, wenn der Unfall nicht (mehr) die natürliche oder adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (vgl. Erwägung 2.4). Vorliegend fehlen zudem Hinweise auf eine krankheitsbedingte Vorschädigung, wurde doch das Vorliegen eines degenerativen Vorzustands gestützt auf bildgebende Untersuchungen verneint bzw. wurden nur sehr diskrete degenerative Veränderungen erhoben (vgl. UV-act. 58, 96). Auch fanden sich keine Hinweise für eine entzündliche rheumatologische Ursache der Beschwerden (UV-act. 105). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens müsste mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein und da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, läge die entsprechende Beweislast nicht beim Beschwerdeführer, sondern bei der Beschwerdegegnerin (vgl. Erwägung 2.4). Da im vorliegenden Fall zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen von Dr. G.___ bestehen, wäre die Beschwerdegegnerin auch verpflichtet gewesen, eine externe Beurteilung der medizinischen Fragestellungen zu veranlassen (vgl. BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7, 139 V 229 E. 5.2 mit Hinweis). Zudem müssten hinsichtlich der Behandlungsdauer die durch Corona bedingten Einschränkungen der Therapiemöglichkeiten mitberücksichtigt werden (einschränkende Massnahmen ab dem 22. Dezember 2020 und Verschärfung der Massnahmen ab dem 18. Januar 2021, so standen bspw. die Fitnesscenter infolge Schliessung für Selbsttrainings nicht zur Verfügung).
Das Erreichen des Status quo sine oder ante per Leistungseinstellungszeitpunkt (25. Januar 2021) ist nach dem Gesagten nicht im erforderlichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erwiesen.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 82a ATSG noch anwendbaren Fassung).
Der Beschwerdeführer hat bei diesem Verfahrensausgang Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Es rechtfertigt sich, die Entschädigung – wie in vergleichbaren Fällen üblich – auf pauschal Fr. 4'000.- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.