Entscheid vom 1. Dezember 2021
Besetzung
Einzelrichterin Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen
Geschäftsnr.
UV 2021/59
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Ronald Pedergnana, Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Begutachtung (Zwischenverfügung)
Sachverhalt
Erwägungen
Gegen prozess- und verfahrensleitende Verfügungen ist keine Einsprache, sondern direkt eine Beschwerde zu erheben (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Der Beschwerdeführer hatte vor seiner Ausreise ins Ausland Wohnsitz im Kanton St. Gallen (act. G 2.1), weshalb das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen für die Beurteilung der Beschwerde örtlich zuständig ist. Deshalb und weil auch die übrigen Voraussetzungen unbestrittenermassen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin angeordneten monodisziplinären (orthopädischen) Begutachtung durch Dr. H.___.
Bei der Anordnung eines Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Eine solche kann unter anderem dann angefochten werden, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. April 2010, B 2009/197, E. 2.5; vgl. auch BGE 138 V 275 E. 1.2.1). Für die Beurteilung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext des sozialversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens mit seinen spezifischen Gegebenheiten ist zu beachten, dass das medizinische Administrativgutachten in der Regel die wichtigste medizinische Entscheidgrundlage im Beschwerdeverfahren bildet. Die Mitwirkungsrechte der versicherten Personen müssen daher bereits vor der Begutachtung durchgesetzt werden können, bevor präjudizierende Effekte eintreten. Mit Blick auf das begrenzte Überprüfungsvermögen der rechtsanwendenden Behörden genügt es daher nicht, die Mitwirkungsrechte erst nachträglich, bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren, einzuräumen (vgl. BGE 138 V 276 E. 1.2.2). Des Weiteren darf auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Anordnung medizinischer Untersuchungen an einer Person «zweifellos» einen Eingriff in das Recht auf physische und psychische Unversehrtheit respektive Integrität darstellt, das in den Schutzbereich des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) fällt (BGE 136 V 126 E. 4.2.2.1 mit Hinweisen). Als solcher Eingriff muss die Anordnung einer Begutachtung die Voraussetzungen von Art. 36 BV erfüllen, was im Bestreitungsfall gerichtlich überprüfbar sein muss. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten, was von den Parteien auch nicht bestritten wird.
Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei es im Ermessen des Versicherungsträgers liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich der Notwendigkeit, des Umfangs und der Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz hat der Sozialversicherer den Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass er über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entscheiden kann. Der Untersuchungsgrundsatz wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der versicherten Person. Danach hat sich diese den ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen, wenn sie zumutbar sind. Nach dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG müssen diese aber auch notwendig und somit von entscheidender Bedeutung für die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts sein (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Mai 2007, U 571/2006, E. 4.1 mit Hinweisen). Diese Grundsätze ergeben sich zwingend aus der im Rahmen der Prüfung der Rechtmässigkeit eines Grundrechtseingriffs vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 36 Abs. 3 BV). Zu ergänzen bleibt, dass die konkret angeordnete Abklärungsmassnahme demnach auch geeignet bzw. tauglich sein muss, ein aussagekräftiges Beweisergebnis zu liefern.
Bezüglich der Notwendigkeit der mit der angefochtenen Zwischenverfügung angeordneten Begutachtung gilt es zu beachten, dass diese Beweismassnahme ihre Grundlage im rechtskräftigen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 24. März 2021, VV.2020.105/E (UV-act. 537), findet und insoweit eine abgeurteilte Sache vorliegt. Dies verkennt der Beschwerdeführer, wenn er gestützt auf die medizinische Aktenlage, wie sie bereits vom Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau berücksichtigt wurde, die Notwendigkeit einer versicherungsexternen Begutachtung in Frage stellt (act. G 1, Rz 16). Dem Versicherungsgericht verbleibt im Nachgang zur nachträglichen Stellungnahme des orthopädischen Sachverständigen der medexperts ag vom 13. September 2021 lediglich die Prüfung der Frage, ob damit der rechtskräftig angeordnete Abklärungsauftrag im Ergebnis inzwischen als erfüllt betrachtet werden kann bzw. hinfällig geworden ist.
Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend vorbringt, ist die Stellungnahme des orthopädischen Sachverständigen der medexperts ag vom 13. September 2021 bezüglich der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung eher rudimentär begründet worden. Die Begründung geht jedenfalls inhaltlich nicht wesentlich über diejenige vom Gutachten vom 8. September 2020 hinaus (UV-act. 535-12 und -28), welche das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau (noch) nicht für aussagekräftig hielt. Entscheidend ist ausserdem, dass sich die Beurteilung des Gutachters wohl nicht nach dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen) richtete, hielt er doch seine Schlussfolgerung, dass der Eingriff am Thorax ohne die Unfallfolgen zu keiner höhergradigen Invalidisierung in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit geführt hätte, lediglich für «wahrscheinlich» (act. G 3.1). Unter diesen Umständen ist die Beschwerdegegnerin nach wie vor verpflichtet, der vom Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau angeordneten versicherungsexternen Begutachtung Folge zu leisten.
Zu prüfen bleibt damit noch die mit der Begutachtung zu beauftragende orthopädische Fachperson bzw. deren Bestimmung. Dabei ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten geblieben, dass der Abklärungsbedarf lediglich die orthopädische Disziplin beschlägt.
Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann die Gutachterin oder den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG).
Das Bundesgericht gelangte in BGE 138 V 318 mit überzeugender Begründung (siehe insbesondere die dortigen E. 6.1.1 f.) und in Nachachtung von Art. 29 Abs. 1 und 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zur Auffassung, dass den von ihm in BGE 137 V 210 formulierten Grundsätzen zu einem fairen Verfahren bei der Vergabe von Gutachtenaufträgen – zumindest sinngemäss – auch im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren Nachachtung zu verschaffen ist.
Im Grundsatzentscheid BGE 137 V 210 zog das Bundesgericht den Schluss, dass eine auf beiderseitigem Einverständnis beruhende Begutachtung zu tragfähigeren Beweisergebnissen führe, die bei der betroffenen Person zudem auf bessere Akzeptanz stosse. Es betonte «unter all diesen Umständen ist zunächst, mehr als bisher der Fall, das Bestreben um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung in den Vordergrund zu stellen» (BGE 137 V 256 E. 3.4.2.6). Es hat damit deutlich seine Präferenz für eine einvernehmliche Gutachterbestellung zu erkennen gegeben. So wies es unter Berücksichtigung der Ordnung in Italien und Frankreich darauf hin, dass «Elemente einer paritätischen Begutachtung» zur Verbesserung der Gutachterakzeptanz und zur Stärkung der Waffengleichheit beitragen können (BGE 137 V 244 E. 3.1.3.3). Ferner «sollen sich die IV-Stelle und die versicherte Person nach Möglichkeit über die Vergabe des Auftrages zur Begutachtung einigen; bei Konsens kann der Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung unterbleiben» (BGE 137 V 244 E. 3.1.3.3; vgl. Philipp Egli, Rechtsverwirklichung durch Sozialversicherungsverfahren - Sozialversicherungsvollzug zwischen Effizienz und Fairness - Mit einer kritischen Würdigung von BGE 137 V 210, Zürich 2012, S. 194). Das Bundesgericht bestätigte die Wichtigkeit der einvernehmlichen Gutachtenseinholung für ein faires Verfahren in BGE 138 V 275 E. 1.1 («Es liegt indessen im Interesse von IV-Stelle und versicherter Person, Verfahrensweiterungen zu vermeiden, indem sie sich um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung bemühen […]»). Auch nach der Sichtweise des Bundesrats (Antwort des Bundesrates vom 6. Juni 2011 zur Interpellation 11.3036 von Ständerätin Savary Géraldine) besteht eine positive Korrelation zwischen der Akzeptanz und der Gutachtensqualität und ist eine einvernehmliche Gutachtenseinholung entscheidendes Mittel zur Erreichung der Akzeptanz. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen betont in seiner Rechtsprechung konstant die Bedeutung eines einvernehmlichen Vorgehens (siehe etwa bereits den Entscheid vom 5. Juli 2013, IV 2012/412, bestätigt unter anderem im Entscheid vom 28. September 2020, IV 2020/76, E. 2.1). Der Gesetzgeber hat dieses wichtige Anliegen bereits früher erkannt und auf Gesetzesstufe in der Militärversicherung umgesetzt (Art. 93 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung [MVG; SR 833.1]). Aktuell, im Rahmen der Weiterentwicklung der IV (WEIV), hob der Gesetzgeber – und zwar bezogen auf sämtliche dem ATSG unterstehende Sozialversicherungszweige – ebenfalls die Bedeutung einer einvernehmlichen Bestimmung der medizinischen Fachpersonen bei Vergabe von Gutachtensaufträgen hervor. Die Gutachtensvergabe soll, «wenn immer möglich einvernehmlich» erfolgen (Hintergrunddokument des Bundesamts für Sozialversicherung im Rahmen der Weiterentwicklung der IV [WEIV] vom 3. November 2021; Download unter: <www.bsv.admin.ch>; Sozialversicherungen; Invalidenversicherung IV; Reformen und Revisionen; Weiterentwicklung der IV; Dokumentation; «Medizinische Begutachtungen und Verfahren (Hintergrunddokument)», abgerufen am 1. Dezember 2021). Alle die vorstehend dargelegten Gesichtspunkte sind nicht «IV-spezifisch» oder «MV-spezifisch», weshalb die entsprechenden Überlegungen zur Verfahrensfairness auch im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren zu beachten sind (vgl. BGE 138 V 322 E. 6.1.1 am Schluss).
Angesichts der bereits gefassten – nicht beweiskräftigen – Meinung des orthopädischen Sachverständigen der medexperts ag erscheint eine neuerliche Begutachtung durch diesen nicht mehr ergebnisoffen, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen.
Der Beschwerdeführer machte bereits im Verwaltungsverfahren konstruktive Vorschläge zu einer einvernehmlichen Bestimmung der orthopädischen Fachperson. Nebst dem er am 9. Juli 2021 eine Ergänzungsbegutachtung bei der medexperts ag vorschlug (UV-act. 548), ersuchte er die Beschwerdegegnerin am 12. Juli 2021 um drei alternative Vorschläge zu Dr. H.___ (UV-act. 552). Eine sachliche Rechtfertigung für die Ablehnung des konkretisierten Angebots des Beschwerdeführers zu einer einvernehmlichen Bestimmung wurde weder von der Beschwerdegegnerin dargetan noch ist sie sonst ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin benennt auch keine Gründe oder öffentliche Interessen und solche sind auch nicht ersichtlich, die dem vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Vorgehen zur Bestimmung der medizinischen Fachperson entgegenstehen könnten. Insbesondere ist mit dem Vorschlag des Beschwerdeführers keine Gefahr einer unsachlichen Bestimmung oder einer Verletzung schützenswerter Interessen der Beschwerdegegnerin verbunden. Folglich durfte die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer angeregte Einigungsbemühung nicht einfach ignorieren, sondern hätte im Interesse der Verfahrensfairness, der Gutachtensqualität sowie der Beschleunigung des Verfahrens zunächst ernsthaft darauf eingehen müssen. Deshalb und in Anbetracht der grossen Bedeutung eines fairen Verfahrens bei der Vergabe von Gutachtenaufträgen (siehe hierzu vorstehende E. 3.2 f.) hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zur Gewährleistung der Verfahrensfairness bei der Vergabe des versicherungsexternen Gutachtensauftrags neben Dr. H.___ zwei Alternativvorschläge zu unterbreiten.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Im hier zu beurteilenden Fall erscheint mit Blick auf die eingeschränkte Streitfrage und nur einen Schriftenwechsel eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Entscheid
im Verfahren gemäss Art. 18 OrgR