Entscheid vom 8. September 2022
Besetzung
Präsidentin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichter Joachim Huber und Michael Rutz; Gerichtsschreiberin Karin Kobelt
Geschäftsnr.
UV 2021/58
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roland Zahner, Studer Zahner Anwälte AG, Neugasse 40, Postfach 2020, 9000 St. Gallen,
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Geschäftsbereich Schaden/Litigation, 8085 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Invalidenrente
Sachverhalt
Am 19. Juni 2009 unterzog sich der Versicherte bei der Diagnose einer transmuralen Supraspinatus-Sehnenläsion einer diagnostischen Arthroskopie, einer offenen Rekonstruktion der Rotatorenmanschette mit Resektion des intraartikulären Anteils der langen Bizepssehne und Tenodese des Stummels im Sulkus, einer Akromioplastik und einer AC-Gelenks-Resektion an der rechten Schulter am Spital E.___ (act. G9.4-ZM10).
Am 18. August 2009 notierte ein Schadeninspektor der Zürich gestützt auf ein Gespräch mit dem Versicherten vom 14. August 2009, letzterer leide weiterhin unter Schmerzen im rechten Arm, ausstrahlend in den Nacken sowie die Achsel und die Schulter bis hin zum Ellenbogen. Die Verletzung am Knie sei verheilt (act. G9.3-Z19 S. 1 und 3).
Am 15. Oktober 2009 meldete der Versicherte sich unter Hinweis auf den Unfall vom 20. Februar 2009 bei der IV zum Leistungsbezug an (IV-act. 67-7 und 67-9).
Am 4. Januar 2010 erstattete Dr. med. F., Orthopädie G., im Auftrag der Zürich ein Ärztliches Gutachten. Er diagnostizierte eine schmerzhafte Funktionseinschränkung der rechten Schulter im Sinne einer Frozen-Shoulder-Komponente rechts, einen Status nach Kniekontusion rechts und eine Restsymptomatik lumbal links mit lumboischialgieformen Ausstrahlungen links bei Status nach Diskushernienoperation/ Fenestration L5/S1 2004 (act. G9.4-ZM25 S. 5). Betreffend Arbeitsfähigkeit bestehe sicherlich für eine manuelle Tätigkeit eine erhebliche Einschränkung, welche bei 50 % liegen dürfte. Dies auch bei einer sogenannt leichten manuellen Tätigkeit (act. G9.4-ZM25 S. 6).
Am 19. April 2010 beantwortete Dr. med. H., Ärztin Orthopädie am Spital C., der Zürich Fragen. Dabei erklärte sie, es liege ein Rehabilitationsdefizit (DD: hochgradiger Verdacht auf Frozen Shoulder) rechts und ein intermittierendes lumbo-radikuläres Reizsyndrom L5 links ohne sensomotorische Defizite vor. In der letzten klinischen Kontrolle am 24. März 2010 habe der Versicherte berichtet, weiterhin an Schulterschmerzen zu leiden. Im Rahmen der vorherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter mit schwerem körperlichem Arbeiten bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Im Rahmen von leichten körperlichen Tätigkeiten und/oder administrativen Tätigkeiten wäre eine 50 bis 100%ige Arbeitsfähigkeit denkbar, was jedoch aufgrund von sprachlichen Barrieren und fehlender Ausbildung schwer zu realisieren sei (act. G9.4-ZM33 S. 2).
Ab dem 3. August 2010 bezog der Versicherte Arbeitslosenentschädigung (vgl. act. G9.3-Z242).
Am 30. August 2010 besuchte der Versicherte zum letzten Mal eine Sprechstunde bei Dr. H.___ vom Spital C.___. Gemäss Bericht vom 31. August 2010 waren die Restbeschwerden im Rahmen der annähernd vollständig rückläufigen Frozen Shoulder und der Teilinsuffizienz der Unterfläche des Supraspinatus bei insgesamt erhaltener Integrität der Supraspinatussehne zu erklären. Operative Massnahmen insbesondere zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bestünden nicht, so dass bezüglich der Arbeitsunfähigkeit erneut festzuhalten sei, dass in der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter mit schweren körperlichen Tätigkeiten, insbesondere Tragen/Heben von Lasten sowie Arbeiten auf und über der Horizontalen, mit einer 100%igen Einschränkung zu rechnen sei. Der Versicherte sei darüber informiert worden, dass diese Tätigkeiten eine ungünstige Ausgangslage darstellen würden und bei vergleichbaren Berufen wie Zimmermann/Maurer/Landwirt eine 100%ige Einsatzfähigkeit mit schwerer körperlicher Belastung über der Horizontalen langfristig unwahrscheinlich erscheine. Inwieweit ein Arbeitsversuch in der angestammten Tätigkeit zumutbar sei, müsste ein Arbeitsprofil im Sinne einer Rehabilitationsmassnahme zeigen. Dies sei jedoch aufgrund der fehlenden Berufszugehörigkeit und Ausbildung fraglich sinnvoll. Erschwerend hinzu komme die sprachliche Barriere. Für leichte körperliche Tätigkeiten und/oder administrative Tätigkeiten gelte weiterhin, dass ein Arbeitsversuch zu 50 bis 100 % denkbar, jedoch aufgrund der sprachlichen Barriere und fehlenden Ausbildung nach wie vor schwer bis gar nicht zu realisieren sei (act. G9.4-ZM36).
Am 5. Februar 2011 informierte Dr. med. I.___, seit Februar 2009 Hausarzt des Versicherten (vgl. IV-act. 92-1), darüber, dass der Versicherte unter anderem unter einer Frozen Shoulder leide. Er könne mit der rechten Schulter nur leichte Arbeiten ausführen. Wegen der Schmerzen sei auch eine ganztägige Arbeit nicht möglich. Es werde ein Schaden zurückbleiben mit eingeschränkter Beweglichkeit und schmerzhafter Schulter rechts. Der Versicherte sei wegen sprachlicher und kultureller Barrieren stark eingeschränkt bei der Stellensuche. Eine Arbeit ohne manuelle Tätigkeit werde er nicht finden und bei manuellen Tätigkeiten werde er weiterhin dauernd Schmerzen haben (act. G9.4-ZM38).
Am 31. März 2011 endete der Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. act. G9.3-Z242).
Am 3. Mai 2011 berichtete der von der Zürich mit einer Begutachtung des Versicherten beauftragte Dr. med. J.___ vom Orthopädie Zentrum K.___ nach einer Untersuchung und Befragung des Versicherten vom 13. April 2011, dieser leide unter bleibenden Restbeschwerden bei insgesamt recht guter Funktion aber deutlicher Schmerzsymptomatologie (act. 9.4-ZM39 S. 2). Der vorläufige Endzustand nach schwerer Schulterverletzung dürfte jetzt erreicht sein. Von Seiten der Schulter wäre der Versicherte theoretisch für leichte Arbeiten unter Schulterhöhe einsetzbar (z.B. Hilfsarbeiten zu 50 %; act. G9.4-ZM39 S. 3).
Mit Verfügung vom 22. Juni 2011 stellte die Zürich die Leistungen für Heilbehandlung per 13. April 2011 ein und sprach dem Versicherten eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 15 % zu (act. G9.3-Z86).
Mit Verfügung vom 17. November 2011 stellte die Zürich die Taggeldleistungen ab 1. Mai 2010 ein. Angesichts der 75%igen Arbeitsfähigkeit (Mittelwert der von Dr. F.___ und Dr. H.___ erwähnten Arbeitsunfähigkeiten) des Versicherten sei die Arbeitslosenversicherung zuständig zur Ausrichtung von vollen Taggeldern (act. G9.3-Z107). Dagegen wandte sich Rechtsanwalt lic. iur. R. Zahner als Vertreter des Versicherten mit Einsprache vom 28. November 2011 (act. G9.3-Z108).
Am 29. März 2012 wurde der Versicherte in der Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats des Kantonsspitals St. Gallen (nachfolgend: KSSG) im Auftrag der Zürich begutachtet. Im Gutachten vom 21. Dezember 2012 wurde hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit festgehalten, laut Unterlagen und Angabe des Versicherten sei dieser seit dem 1. August 2010 wegen der Schulter zu 50 % arbeitsunfähig. Davor sei er von Februar 2009 bis Juli 2010 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die damals attestierte Arbeitsunfähigkeit sei in dem Sinne plausibel, dass davon ausgegangen werde, dass der Versicherte eine postoperative Frozen Shoulder entwickelt habe. Aufgrund der Funktionsstörung mit Schmerzen und passiver Bewegungseinschränkungen (DD: Restsymptom nach Frozen Shoulder) sei aktuell keine Steigerung der Belastung ersichtlich. In einer leichten Tätigkeit unter der Horizontalen sollte der Versicherte zu 80 - 100 % arbeiten können (act. G9.4-ZM40 S. 7). Am 22. März 2013 erstellte das KSSG auf Ersuchen der Zürich hin einen Appendix zum Gutachten vom 21. Dezember 2012. Der Versicherte könne versuchen, seine sitzende Tätigkeit (Sortieren und Binden von Elektrokabeln) auf 80 - 100 % zu steigern (act. G9.4-ZM41 S. 1). Am 18. Februar 2014 nahm das KSSG auf Geheiss der Zürich erneut Stellung zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten: Zusammenfassend könne gesagt werden, dass der Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter zu 50 % eingeschränkt sei bezüglich der Belastbarkeit, zeitlich aber 80 - 100 % wahrnehmen könne (0 - 20 % Arbeitsunfähigkeit zeitlich) und somit entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 50 - 60 % als Hilfsarbeiter eingeschränkt sei. Sollte die Tätigkeit aber auf die vom Versicherten berichtete leichte Tätigkeit gewechselt haben, sei langfristig eine Arbeitsunfähigkeit von 0 - 20 % festzuhalten (act. G9.4-ZM42).
Am 20. März 2014 teilte die Zürich Rechtsanwalt Zahner als Rechtsvertreter des Versicherten mit, dass ein Obergutachten eingeholt werde. Das KSSG habe schon drei Mal zur Arbeitsfähigkeit Stellung genommen und die Beurteilung werde vom behandelnden Arzt nicht geteilt. Die Zürich sei nicht in der Lage zu beurteilen, welche medizinische Auffassung zutreffend sei (act. G9.3-Z150).
Ab dem 1. Januar 2015 bezog der Versicherte eine Altersrente aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; act. G9.3-Z236 und Z265).
Nachdem der Versicherte am 3. Dezember 2015 im Auftrag der Zürich begutachtet worden war, erstattete die Klinik L., Zentrum M., Orthopädie
Obere Extremitäten, am 11. Januar 2016 ein Gutachten (act. G9.4-ZM45). Es wurde folgenden Diagnosen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen: Chronische Schmerzen rechte Schulter mit Funktionseinschränkung, lumbo-vertebrales Schmerzsyndrom und koronare Herzkrankheit (act. G9.4-ZM45 S. 12). Zur Arbeitsfähigkeit ab 1. Mai 2010 wurde folgende Einschätzung abgegeben: Der Versicherte verfüge über keine anerkannte Berufsausbildung. Insofern sei es schwierig, die Arbeitsunfähigkeit zu beurteilen. Er habe mehrheitlich Hilfsarbeiten ausgeführt. Die Einschränkung in Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter bei D.___, wo körperliche Arbeiten mit Installation und Bemalen von Strassenmarkierungspfosten hätten ausgeführt werden müssen, betrage 100 %. Die Einschränkung sei durch die postoperativ persistierende Funktionsstörung der Schulter sowie die starken Schmerzen bei jeglicher Belastung wie auch in Ruhe zu begründen. Eine zumutbare Tätigkeit in einem anderen Aufgabenbereich sei denkbar, sofern die rechte obere Extremität ohne Belastung und nur unterhalb der Horizontalen eingesetzt werden könne. Aufgrund der beschriebenen starken Schmerzen sei die Ausführung einer solchen Tätigkeit im zeitlichen Umfang nicht zu mehr als zu 50 % denkbar. Für eine genauere Definition der Restarbeitsfähigkeit wäre die Erstellung eines Leistungsprofils sinnvoll (act. G9.4-ZM45 S. 13).
Am 22. April 2016 teilte die Zürich Rechtsanwalt Zahner mit, sie nehme die Verfügung vom 17. November 2011 zurück und erstelle Abrechnungen, da der Versicherte sich entschlossen habe, die Einschätzung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit laut Gutachten der Klinik L.___zu akzeptieren (act. G9.3-Z227).
Am 16. November 2016 verfügte die IV-Stelle nach Durchführung eines Vorbescheidverfahrens (vgl. IV-act. 156 und 188) die Ablehnung des Rentenbegehrens des Versicherten in der Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 80 - 100 % (im Durchschnitt 90 %) in einer adaptierten Tätigkeit und eines Invaliditätsgrades von 19 % (IV-act. 198). Gegen diese Verfügung liess der Versicherte durch Rechtsanwalt Zahner am 22. Dezember 2016 Beschwerde beim hiesigen Gericht erheben (IV-act. 202-2 ff.).
Mit Verfügung vom 7. November 2017 verneinte die Zürich einen Anspruch des Versicherten auf Rentenleistungen. Sie ging von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer den unfallbedingten Beschwerden angepassten Tätigkeit, einem Valideneinkommen von Fr. 34'677.47 und einem Invalideneinkommen von Fr. 49'967.40 aus und errechnete damit einen Invaliditätsgrad von 0 % (act. G9.3-Z252).
Erwägungen
Vorliegend umstritten und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invaliden- resp. Komplementärrente der Unfallversicherung aufgrund des Unfalls vom 20. Februar 2009.
Am 1. Januar 2017 sind die revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor deren Inkrafttreten ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Vorliegend finden daher grundsätzlich die bis 31. Dezember 2016 gültigen Bestimmungen Anwendung.
Ist die versicherte Person infolge eines Unfalls zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
Im Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). In beweisrechtlicher Hinsicht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Die Verwaltung resp. das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen).
Vorab ist festzuhalten, dass unbestritten und medizinisch ausgewiesen ist, dass beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Rentenprüfung und über den Fallabschluss hinaus weiterhin Unfallfolgen in Form von Restbeschwerden an der rechten Schulter bestanden (vgl. u.a. IV-act. 229-6). Ebenfalls ist festzuhalten, dass der Zeitpunkt des Fallabschlusses (vgl. zum Fallabschluss Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, in: Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 4. Aufl. 2012, S. 143) mit Einstellung der Taggeldleistungen per 30. April 2011 unumstritten ist. Dies ist vor dem Hintergrund, dass die ärztliche Behandlung der Restbeschwerden an der rechten Schulter des Beschwerdeführers am 30. August 2010 beendet war (act. G9.4-ZM36 und ZM39) und die Arbeitsfähigkeit ab Mai 2011 auch in sog. leidensadaptierten Tätigkeiten (vgl. hierzu nachfolgende E. 4.3) als dauerhaft eingeschränkt eingeschätzt wurde (vgl. IV-act. 229-26 mit Verweis auf act. G9.4-ZM39), ausgewiesen (vgl. zum Beweiswert des Gutachtens der medexperts AG vom 15. Juli 2019 nachfolgende E. 3.1) und nicht zu beanstanden. Entsprechend erfolgte zu Recht die Prüfung eines Rentenanspruchs per 1. Mai 2011 (act. G9.2-21 S. 4; vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG).
Da das Gutachten der medexperts AG umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a), ist ein Abstellen darauf nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin übersieht jedoch bei der Annahme einer lediglich 10%igen Arbeitsunfähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten, dass der orthopädische Gutachter der medexperts AG lediglich bei den Adaptionskriterien einer angepassten Tätigkeit sowohl die Rücken- als auch die Schulterbeschwerden berücksichtigte. Die zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 % bei ganztägiger Präsenz begründete er demgegenüber einzig mit dem verlangsamten Arbeitstempo und dem vermehrten Pausenbedarf, welche Umstände er wiederum auf die - unbestrittenermassen unfallkausalen (vgl. vorstehend E. 2) - Einschränkungen der dominanten oberen Extremität zurückführten (IV-act. 229-25 Ziff. 8.2 und 229-8 Ziff. 4.8). Folglich ist überwiegend wahrscheinlich von einer durch die Schulterbeschwerden im Sinne von Schmerzen und Bewegungseinschränkungen verursachte Arbeitsunfähigkeit von 20 %, und nicht nur von 10 %, in leidensadaptierten Tätigkeiten auszugehen. Solche Tätigkeiten müssen laut Gutachten der medexperts AG hinsichtlich der rechten Schulter folgende Kriterien erfüllen: Körperlich leicht, kein Heben oder Tragen von Lasten über 5 Kilogramm, keine Zwangspositionen des rechten Schultergelenkes, keine Überkopfarbeiten, keine ln- oder Reklinationsbewegungen, keine repetitiven Bewegungen im rechten Schultergelenk (IV-act. 229-8).
Die Beschwerdegegnerin vertritt in der Beschwerdeantwort den Standpunkt, es könne aus dem beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers vor dem Unfall geschlossen werden, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Gesunder im Mai 2011 keinen wesentlich höheren Lohn erzielt hätte, als er es in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit getan hat (vgl. act. G9, Rz. II/3), weshalb sie für die Festlegung des Valideneinkommens auf den vom Beschwerdeführer beim D.___ zuletzt erzielten Verdienst von Fr. 32'400.-- anknüpfte. Diesen Betrag parallelisierte sie um 37 % und errechnete so ein Valideneinkommen von Fr. 51'429.--. Für das Invalideneinkommen stellte sie auf den LSE-Tabellenlohn für Hilfsarbeiter ab und gelangte so zum Schluss, dass das Invalideneinkommen höher sei, als das Valideneinkommen (act. G9.2-21 S. 4).
Die Erwerbslaufbahn des ungelernten Beschwerdeführers seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 19__ (IV-act. 1-3) zeigt sich dergestalt, dass er von 2001 bis 2003 als Küchengehilfe, im Jahr 2004 im Rahmen eines Einsatzprogramms in einer Wäscherei und von 2008 bis 2009 als Hilfsmaler (act. G9.3-Z19 S. 3 sowie IV-act. 73 und 229-27) tätig war. Seine grossen Schwankungen unterworfene Validenkarriere zeigt sich seit seiner Einreise in die Schweiz durch invaliditätsfremde Faktoren gekennzeichnet (Einreise als Flüchtling in bereits mittlerem Alter [vgl. IV-act. 19-1]; fehlende berufliche Ausbildung; mangelnde Deutschkenntnisse [vgl. IV-act. 229-19]). Bei allen vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten handelt es sich jedoch um klassische Hilfsarbeiten und es ist davon auszugehen, dass er im Gesundheitsfall bei Beendigung seiner Tätigkeit für das D.___ (vgl. hierzu Sachverhalt A.a) in der ganzen Palette der Hilfsarbeiten auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt nach einer neuen Tätigkeit gesucht hätte. Dies hat umso mehr zu gelten, als auch das Valideneinkommen grundsätzlich unter Berücksichtigung des ausgeglichenen Arbeitsmarktes zu ermitteln ist (Kieser, a.a.O., N 46 zu Art. 16). Der Beschwerdeführer ist deshalb sowohl in angestammter wie auch in angepasster Tätigkeit als Hilfsarbeiter zu qualifizieren. Sodann ist augenscheinlich, dass der Beschwerdeführer nach der Schädigung seiner rechten Schulter bzw. durch diese kein höheres Erwerbspotenzial erlangt hat, wie dies der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich (vgl. E. 4.2) implizieren würde. Da beim Validen- und Invalideneinkommen ohnehin zwingend eine qualitative Parallelität hergestellt werden muss, zur Bestimmung also dieselben Vergleichsgrössen heranzuziehen sind (vgl. vorstehend E. 4.1), und der Beschwerdeführer wie soeben ausgeführt sowohl vor als auch nach dem Unfall als Hilfsarbeiter zu qualifizieren ist, hat vorliegend ein Prozentvergleich zu erfolgen. Dabei entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. März 2007, I 697/05, E. 5.4 mit Hinweis). Da die Erwerbskarriere des Beschwerdeführers seit seiner Einreise in die Schweiz - wie vorstehend ausgeführt - massgeblich von invaliditätsfremden Faktoren bestimmt worden ist, ist im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der genannten Aspekte sowie des Umstandes, dass die von der rechten Schulter herrührenden Einschränkungen umfassend - in qualitativer und quantitativer Hinsicht - bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit bei 20 % und bei der Festlegung der Adaptionskriterien berücksichtigt (vgl. vorstehende E. 3.2) worden sind, davon auszugehen, dass die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend gemachten (act. G1, II. B. Rz. 8), unter anderen Umständen allenfalls als Tabellenlohnabzug zu berücksichtigenden lohnwirksamen Nachteile gleichermassen beim Validen- wie auch beim Invalideneinkommen eine Rolle spielen und folglich im Prozentvergleich vollumfänglich Berücksichtigung gefunden haben. Auch Art. 28 Abs. 4 UVV (Invaliditätsbemessung bei vorgerücktem Alter) wird mit der Anwendung des Prozentvergleichs vorliegend Genüge getan.
Damit resultiert ausgehend von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten ab 1. Mai 2011 im Rahmen eines Prozentvergleichs ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 20 %.
Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 % des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt (Art. 20 Abs. 1 UVG). Hat der Versicherte Anspruch auf eine Rente der IV oder auf eine Rente der AHV, so wird ihm eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht der Differenz zwischen 90 % des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag (Art. 20 Abs. 2 UVG). Die per 1. Januar 2017 in Kraft getretene Kürzung bei nach Erreichung des 45. Altersjahrs erlittenen Unfällen ist vorliegend laut Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. September 2015 Abs. 1 und unter Berücksichtigung von Art. 147b UVV (in Kraft seit 1. Januar 2017) nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer vor dem 1. Januar 2017 verunfallte und auch seine Rente vor diesem Datum zu laufen beginnt.
Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (vgl. dazu Art. 61 lit. fbis ATSG).
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Praxisgemäss ist die Parteientschädigung auf Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP