Entscheid vom 6. September 2022
Besetzung
Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Markus Lorenzi
Geschäftsnr.
UV 2021/50
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Laurent Häusermann, AMPARO Anwälte und Notare, Neugasse 26, Postfach 148, 9001 St. Gallen,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Integritätsentschädigung
Sachverhalt
Erwägungen
Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet der Einspracheentscheid vom 10. Juni 2021 (Suva-act. 354), welchem die Verfügung vom 11. September 2019 (Suva-act. 298) zugrunde liegt. Mit dieser hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2019 eine Rente auf der Basis einer Erwerbseinbusse resp. eines Invaliditätsgrads von 53 % sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % zugesprochen. In der Folge hat die Beschwerdeführerin gegen die Höhe der Integritätsentschädigung, nicht aber gegen den Rentenanspruch Einsprache erhoben (Suva-act. 309). Der Verfügungsteil betreffend den Rentenanspruch ist damit unangefochten in Rechtskraft erwachsen und bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Zwischen den Parteien streitig und zu prüfen ist damit einzig die Höhe der Integritätsentschädigung.
Laut Art. 25 Abs. 1 UVG wird die Integritätsentschädigung in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft, wobei sie den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf. Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 113 V 219 f. E. 2a) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet (BGE 124 V 32 E. 1b). Für die im Anhang 3 zur UVV genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet. Das gilt auch für das Zusammenfallen mehrerer körperlicher, geistiger und psychischer Integritätsschäden (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Demgemäss ist davon auszugehen, dass ein Schaden erheblich im Sinne von Art. 24 Abs. 1 UVG ist, wenn er den Wert von mindestens 5 % erreicht (Thomas Frei, N 24 zu Art. 24, in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2018, [nachfolgend zitiert: KOSS UVG]). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
Die medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala zusätzliche Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese Tabellen sind, soweit sie lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1c, 116 V 157 E. 3a mit Hinweis). Trotz des Feinrasters der Suva-Tabellen gibt es Integritätsschäden, die sich nicht direkt einer Position der Skala von Anhang 3 zur UVV oder der Suva-Tabellen zuordnen lassen. In diesen Fällen ist in direkter oder analoger Anwendung von Ziff. 1 Abs. 2 von Anhang 3 zur UVV der Grad der Schwere für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden vom Skalenwert bzw. von Positionen der Suva-Tabellen abzuleiten. Zuerst ist mithin zu prüfen, ob ein Integritätsschaden in der Skala von Anhang 3 zur UVV figuriert. Falls dies nicht zutrifft, ist in den Suva-Tabellen eine passende Position zu suchen. Bei negativem Ausgang der Suche ist schliesslich die Schwere des Integritätsschadens mittels Vergleichs zu den Werten in der Skala von Anhang 3 zur UVV oder der Suva-Tabellen abzuleiten (KOSS UVG-Frei, N 17 f. zu Art. 25).
Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Bezüglich Beweiswert eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Fachperson begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Berichte und Gutachten, welche die Versicherungen während des Administrativverfahrens von ihren eigenen Ärzten und Ärztinnen einholen, können beweistauglich sein. An deren Beweiswürdigung sind indes strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 470 f. E. 4.4 mit Hinweis; bestätigt in: Urteil des Bundesgerichts vom 23. November 2012, 8C_592/2012, E. 5.3). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens formgerecht eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4).
Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin gestützt auf die Einschätzung von Dr. C.___ vom 24. September 2018 (Suva-act. 264), bestätigt durch Dr. F.___ mit Beurteilung vom 21. Februar 2022 (act. G 18.1), eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 10 % zu. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beantragt deren Erhöhung auf 40 % und verweist insbesondere auf die Einschätzungen von Dr. E.___ vom 11. September 2021 (act. G 11.3) und 6. Juni 2022 (act. G 25.3), welche für ihre Einschätzung auf das estimed-Gutachten verweist.
Dr. C.___ führte in seiner (Akten-)Beurteilung vom 24. September 2018 aus, dass es bei der Versicherten im Rahmen der Quetschverletzung des Mittelfingers der linken Hand zu einem komplexen regionalen Schmerzsyndrom (CRPS) gekommen sei. Es hätten mehrfach handchirurgische Eingriffe vorgenommen werden müssen, auch eine invasive Neurostimulation, um die langanhaltende Schmerzsituation im Bereich des Mittelfingers halbwegs zu kontrollieren. Aufgrund der intensiven neuropathischen Schmerzen im Rahmen des CRPS sei die Funktionsfähigkeit der linken Hand insgesamt beeinträchtigt. Im Quervergleich mit der Suva-Tabelle 3 (Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten Finger-, Hand- und Armverlusten) werde für den Verlust des Mittelfingers im PIP ein Integritätsschaden von 6 % angenommen. Da zusätzlich zum Funktionsverlust Dauerschmerzen wechselnder Intensität vorliegen würden, werde ein zusätzlicher Schaden von 4 % angenommen. Es resultiere ein Gesamtintegritätsschaden von 10 % (Suva-act. 264).
Der Beweiswert des estimed-Gutachtens vom 21. September 2020 ist nicht in Zweifel zu ziehen. Die Expertise in der Gesamtbeurteilung (Suva-act. 323-4 ff.) und ihre Teilgutachten (Handchirurgie [Suva-act. 323-82 ff.], Allgemeine Innere Medizin [Suva-act. 323-110 ff.], Neurologie [Suva-act. 323-128 ff.], Neuropsychologie [Suva-act. 323-148 ff.] und Psychiatrie [Suva-act. 323-175 ff.) beruhen auf einem umfassenden Aktenstudium und setzen sich eingehend mit den bisherigen fachärztlichen Berichten (Suva-act. 323-24 ff.) auseinander. Es erfolgte gestützt auf ausführliche und umfangreiche klinische Untersuchungen und Befragungen der Beschwerdeführerin in den jeweiligen Fachgebieten. Das Gutachten berücksichtigt auch alle von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und ist in seinen Schlussfolgerungen nachvollziehbar und überzeugend. Widersprüchlichkeiten oder Unklarheiten sind keine auszumachen. Gestützt auf das in allen Belangen überzeugende estimed-Gutachten, insbesondere das handchirurgische Teilgutachten, ist die Funktionalität der gesamten linken Hand massiv eingeschränkt resp. die Kraft, die noch erzeugt werden kann, kaum verwertbar (Suva-act. 323-17). Jegliche Bewegung des linken Mittelfingers, dessen Fingerkuppe in Beugestellung permanent die Handinnenseite berührt und dabei die anderen Langfinger in Mitleidenschaft zieht, verursacht grosse Schmerzen. In diesem Sinne äussert sich in ihren Beurteilungen auch Dr. E., welche mit Verweis auf das estimed-Gutachten gar von faktischer Einhändigkeit ausgeht und den Integritätsschaden auf 40 % beziffert, was dem Verlust einer Hand entspricht (act. G 11.3, 25.3). Zwar weist Dr. F. mit ärztlicher Stellungnahme vom 21. Februar 2022 darauf hin, dass es im estimed-Gutachten zu einer Vermischung der von der Beschwerdeführerin berichteten Einschränkungen und der bei der Untersuchung objektivierten Befunde gekommen sei und die objektivierbaren Beeinträchtigungen eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Einbusse von 10 % rechtfertigen würden (act. G 18.1 S. 5 f.). Bezüglich dieses Einwands ist aber festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin bei der somatischen Exploration kein aggravierendes Verhalten attestiert wurde (Suva-act. 323-102 f., 323-144), womit ihren Schilderungen bei eigenhändigem klinischem Untersuch durch die Fachärzte im estimed-Gutachten adäquat Rechnung getragen wurde. Ferner wurden keine relevanten unfallfremden psychiatrischen resp. somatoformen Diagnosen/Befunde gestellt/erhoben (Suva-act. 323-201 ff.), welche nebst den somatischen unfallkausalen Diagnosen die glaubhaft geschilderten und demonstrierten Einschränkungen und Schmerzen im Bereich der linken Hand erklären könnten. Die massive Funktionseinschränkung und Schmerzproblematik fussen dementsprechend, entgegen der Beurteilung von Dr. F., überwiegend wahrscheinlich auf objektivierbaren somatischen Befunden und sind gesamthaft in die Beurteilung des Integritätsschadens miteinzubeziehen. In Beachtung dieser Umstände sind zumindest geringe Zweifel an der Einschätzung des Integritätsschadens auf lediglich 10 % durch Dr. C. auszumachen, selbst wenn die Höhe der Integritätsentschädigung eine typische Ermessensfrage darstellt. Der Verweis auf Suva-Tabelle 3 und dabei die analoge Anwendung des Integritätsschadens bei Verlust des Mittelfingers ab PIP von 6 % und ein Zuschlag von 4 % aufgrund der Schmerzproblematik scheinen – im Vergleich zum Wert von 40 % bei Gebrauchsunfähigkeit einer Hand – zu kurz zu greifen und insbesondere dem fast vollständigen Funktionsverlust der gesamten linken Hand bei anhaltender Beugestellung des linken Mittelfingers zu wenig Rechnung zu tragen.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass gestützt auf das Gesagte bezüglich Höhe des Integritätsschadens bei zumindest geringen Zweifeln nicht abschliessend auf die versicherungsinternen Beurteilungen abgestellt werden kann. Ob beim vorliegenden Beschwerdebild, wie es die Beschwerdeführerin gestützt auf die Beurteilungen von Dr. E.___ beantragt, von einer völligen Gebrauchsunfähigkeit der linken Hand auszugehen ist, was einen Integritätsschaden von 40 % rechtfertigen würde (vgl. Anhang 3 zur UVV Ziff. 2 Satz 1; vgl. ferner Suva-Tabelle 3, Seite 7), oder ob allenfalls eine Kürzung des Integritätsschadens angezeigt ist (vgl. Anhang 3 zur UVV Ziff. 2 Satz 2) resp. andere Suva-Tabellen zur Herleitung einer angemessenen Integritätsentschädigung beizuziehen sind, wird die Beschwerdegegnerin mittels externer Beurteilung abzuklären haben.
Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (vgl. dazu Art. 61 lit. fbis ATSG).
Die obsiegende Beschwerdeführerin (als Obsiegen gilt auch die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks ergänzender Abklärungen [BGE 127 V 234 f. E. 2b/bb]) hat Anspruch auf eine Parteientschädigung gegenüber der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG). Es rechtfertigt sich, diese ermessensweise – wie in vergleichbar aufwändigen Fällen üblich – auf pauschal Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Mit der Zusprache der Parteientschädigung erübrigt sich die Frage einer Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung.
Die Beschwerdeführerin lässt beantragen, der Beschwerdegegnerin seien die ihr entstandenen Kosten im Umfang von Fr. 1'146.20 (Fr. 500.-- + Fr. 646.20) für die Stellungnahmen von Dr. E.___ (act. G 11.3 f., act. G 25.3 f.) aufzuerlegen. Die Beurteilungen durch Dr. E.___ führten, nebst den Feststellungen im estimed-Gutachten, zu den erwähnten Zweifeln an den Einschätzungen der versicherungsinternen Ärzte. Sie waren notwendig, zumal sich die estimed-Experten nicht zur Höhe eines Integritätsschadens zu äussern hatten und die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 10. Juni 2021 unter anderem argumentierte, dass auf die Einschätzung von Dr. C.___ abzustellen sei, da keine abweichende, begründete ärztliche Beurteilung des Integritätsschadens vorliege (Suva-act. 354-19). Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 45 Abs. 1 ATSG die Kosten für die Stellungnahmen von Dr. E.___ zu übernehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. August 2019, 8C_27/2019, E. 7; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 29 ff. zu Art. 45 und N 216 zu Art. 61).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP